LVwG T LVwG-2022/48/2791-9

LVwG-2022/48/2791-9Tribunal administratif régional19 déc. 2022

Regest

Freizeitwohnsitz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/48/2791-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.48.2791.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2021, Zl ***, betreffend ein Strafverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die relevante Gesetzesbestimmung TROG 2016 idF LGBl Nr 116/2020 ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat sohin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgendes Straferkenntnis vom 22.09.2021 wird bekämpft:

„Frau AA hat es zu verantworten, zumindest im Zeitraum vom 21.05.2021 bis zum 09.07.2021 die Wohnung in **** X, Adresse 2, unerlaubt als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 13 Abs. 7 erster Satz vorgelegen ist. Laut Grundbuchsauszug ist der alleinige Eigentümer der betreffenden Immobilie Herr CC, Ehemann der Beschuldigten. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 13a Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl. Nr. 101/2016

Über die Beschuldigte wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

gemäß § 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz idgF € 4.000,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

34 Stunden

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit€ 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 400,00.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 4.400,00“

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und brachte vor, dass der Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses rechtswidrig sei. Ihr Ehemann, CC, habe seit 09.07.2021 seinen Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung in der Adresse 2, gemeldet und diesen dort ausgeübt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der gegenständlichen Wohnung.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bei der Beschwerdeführerin als IT-Fachberater in ihrem Steuerberatungsunternehmen angestellt. Er führe seine Arbeit nicht am Ort der Steuerberatungskanzlei durch, sondern verrichte als freier Mitarbeiter außerhalb eines festen Arbeitsortes diese Tätigkeit. Weiters sei er an keine Arbeitszeiten gebunden. Folglich gehe er seiner Tätigkeit von seiner Wohnung in X aus nach, weshalb es ihm möglich sei, seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung dort auszuüben. Die Behauptung der Beziehung eines Arbeitswohnsitzes durch Herr CC sei nie aufgestellt worden, sondern von der belangten Behörde behauptet worden.

Die Verwaltungsübertretung liege nicht vor, weil eine Nutzung vor Juli 2021 nicht möglich gewesen sei und nur Vorbereitungshandlungen stattgefunden hätten. Die Küche sei in der gegenständlichen Wohnung erst am 03.09.2020 installiert worden. Der Esstisch sei erst am 13.10.2020 und der Wäschetrockner am 13.10.2020 zugestellt worden. In der Zeit von Beginn des Lockdowns vom 03.11.2020 bis Mai 2021 sei die Wohnung dann trotz bestehender Teilmöblierung vollkommen leer gestanden, zumal eine Reise für die Beschwerdeführerin von Deutschland nach Österreich zu Freizeitzwecken nicht möglich gewesen sei. Es wurde auf die gleichzeitig vorgelegten Fotos in Beilage ./5 verwiesen, in denen der Zustand der Wohnung, die Fliesenverlegung am Balkon und die Anlieferung der Möbel im privaten Pkw in die Baustelle „Ende Mai/Anfang Juli“ dokumentiert seien. Die Wohnung sei daher in der zweiten Jahreshälfte 2020 noch nicht vollkommen fertiggestellt worden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Wohnung erstmals wieder am 15.05.2021 zu Koordinierung von Arbeiten in der Wohnung „betreten“. Am 21.05.2021 sei die Anlieferung und der Aufbau der Sauna erfolgt, am 25.05.2021 die Reparatur und Nachbesserung der Dämmung und am 26.05.2021 sei die Eingangstür mit einer Gummidichtung und einem Türdrucker versehen worden. Am 31.05.2021 habe eine Begehung des Hauses wegen Mängel mit Bauträger und Hausverwaltung stattgefunden, wo auch der Sonnenschutz montiert worden sei. Am 01.06.2021 sei die Glasvermessung für den Insektenschutz durchgeführt worden. Somit habe Herr CC vor Juli 2021 die Wohnung nicht bewohnen können und damit auch nicht der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen können. Die von der Behörde angenommene Nutzungsmöglichkeit vor Juli 2021 beruhe auf reinen Mutmaßungen. Dies alles sei bereits in der Stellungnahme des Herrn CC vom 06.07.2021 ausgeführt und belegt worden. Die Übermittlung des Fragebogens sei deswegen ausgeblieben, da der Rechtsvertreter eine Stellungnahme übersandt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei stets bemüht gewesen, mit der belangten Behörde zusammenzuarbeiten.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin erst seit Kurzem an der Wohnadresse seinen Lebensmittelpunkt habe, könnten sich erst die üblichen Kontakte und Mitgliedschaften entwickeln, wie dies üblich sei. Im Übrigen gebe es die Möglichkeit, auch für sich alleine zu leben. Ein weiteres Engagement sei per Gesetz keine Anforderung für den Lebensmittelpunkt, auch andere Menschen leben oder wohnen nur irgendwo, und gebe es keine Anforderung, sich zu engagieren, ebenfalls auch nicht die Zahlung von Abgaben und Steuern. Natürlich würden die am Hauptwohnsitz bezogenen Gebühren wie Müllgebühren und GIS bezahlt werden.

Der Aufenthalt als Privatier reiche der Behörde jedoch nicht aus. Es könne jedoch nicht den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes entnommen werden, wie er sein Leben gestalte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit über 20 Jahren als Unternehmer viel gearbeitet und habe sich mit 40 Jahren nun entschieden, beinahe nicht mehr zu arbeiten. Der Kauf der Wohnung und der bereits nachgewiesene massive Einbruch des Umsatzes belege, dass die Entwicklung schon deutlich vor den Entwicklungen der Behörde begonnen habe.

Auch in der Vergangenheit sei der Ehemann der Beschwerdeführerin viel geschäftlich unterwegs gewesen und habe die Arbeit häufig für Projekte mit seinen Kunden getrennt von seiner Familie durchgeführt. Der Entschluss, seinen Hauptwohnsitz in X zu begründen, sei für seine Familie dennoch keine neue Veränderung. Es könne von der Behörde nicht argumentiert werden, dass durch die örtliche Trennung von seiner Familie keine Hauptwohnsitzbegründung möglich sei. Auch die Eröffnung des Sparkassenkontos und die Ummeldung des PKW´s auf die gegenständliche Adresse wurde von der Behörde unrichtig gewertet. Das persönliche Engagement in der Gemeinde obliege allein dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Von ihm zu Beginn zu erwarten, dass er sich engagiere, bevor er an diesen Ort ziehe, sei eine Bevormundung und diene lediglich der Positionsstärkung und der Argumentation der belangten Behörde, um das künstlich seitens der belangten Behörde aufgebaute Szenario zu untermauern.

Im Übrigen werde auf die Mitgliedschaft im Kajak-Verein verwiesen, was der aktuellen Situation entspreche und dem Sporteln sowie der sozialen Integration des Ehemanns der Beschwerdeführerin diene. Derzeit habe er keine organisatorische Rolle im Verein. Dass auch der Rest der Familie dort Mitglied sei, diene natürlich dazu, dass sie deren gemeinsamen Interessen zusammen ausüben können, da die Familie ebenfalls einen Anknüpfungspunkt in der Gemeinde habe.

Es stehe der belangten Behörde nicht zu, den Ehemann der Beschwerdeführerin dahingehend zu bevormunden, dass er seine Freizeit in der Wohnung in W verbringen müsse, wenn er nicht arbeite. Dies könne er im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin wohl in X als auch in W tun.

Auch wenn die Lebenseinstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die belangte Behörde konstruiert erscheine, liege das nicht in deren Verantwortung. Die Verwaltungsübertretung liege nicht vor.

Des Weiteren sei der Begründung der belangten Behörde zu entnehmen, dass diese zwar Feststellungen zum objektiven Tatbestand des § 13a TROG 2016 getroffen habe, sich jedoch mit der subjektiven Tatseite in keinster Weise näher auseinandergesetzt habe. Sie habe sich begnügt auf § 5 Abs 1 VStG zu verweisen. Es könne doch niemanden, weder Ausländern noch Inländern, verwehrt werden, in eine Wohnung zu Besuch zu kommen.

Gem § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Dies sei hier der Fall, da der Beschuldigten nur ein geringer Grad des Verschuldens vorgeworfen werden könne, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Weiters sei sie nicht im Klaren darüber gewesen, dass ihr Verhalten verboten gewesen sei.

Weiters monierte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Manuduktionspflicht. Die Beschwerdeführerin sei am 27.05.2021 bei der belangten Behörde gewesen und habe ohne Kenntnis der Ermittlungen und der Anzeige versucht, die Meldesituation und die Anforderungen zu klären. Von den Ermittlungen habe sie erst vor Ort erfahren. Ferner sei die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2020 bei der belangten Behörde mit dem Verweis verschickt worden, sie solle eine Abmeldung aus W beibringen, vorher werde nichts bearbeitet. Dies widerspreche der Manuduktionspflicht und dürften solche Beweise nicht im Verfahren verwendet werden.

Im Übrigen liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen vorschreibe. Daraus sei klar zu erkennen, dass die Lebensführung des Ehemanns der Beschwerdeführerin vor Ort in X vollkommen entsprechend dem Meldegesetz ausreichend durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Thesen zum Gutachten zu den raumordnungs- und baurechtlichen Regelungen betreffend Freizeitwohnsitzen in Tirol von Univ.-Prof. DD verwiesen, welches eine überschießende Interpretation durch Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausführe. Auf dieser Grundlage müsse davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung erlassen habe.

Des Weiteren wurde die Strafbemessung bekämpft, da unter Berücksichtigung der Milderungsgründe eine geringere Strafe zu verhängen gewesen wäre. Aus prozessualer Vorsicht werde auch die Strafhöhe bekämpft. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei, wenn überhaupt, bloß gering. Die verhängte Geldstrafe erweise sich als überzogenes Mittel und sollte nur eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 6 zweiter Absatz VStG ausgesprochen werden. Mildernd sei jedenfalls die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe würden objektiv nicht vorliegen. Die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung sei auch mildernd zu bewerten, zumal sie am 27.05.2021 auch bei der Behörde vorstellig gewesen sei. Aus spezialpräventiven Gründen sei keinesfalls erforderlich, derart hohe Strafen zu verhängen. Im Übrigen sei § 20 VStG anzuwenden. Vorgelegt wurden die angeführten Beilagen mit Ausnahme des angeführten Gutachtens.

Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2021 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Einholung des Stromverbrauchs für das Jahr 2021 durch NN GmbH (NN) wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung gemeinsam mit dem weiteren Strafverfahren gegen den Ehemann des Beschwerdeführers zu GZ LVwG-*** sowie dem Benützungsuntersagungsverfahren zu GZ LVwG-*** durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die beiden Nachbarn EE und FF, der Amtsleiter GG sowie der Hausverwalter der Hausverwaltung JJ GmbH KK als Zeugen einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr CC, erwarb mit dem Kaufvertrag vom 23.01.2019 und dem Nachtrag vom 22/23.1.2019 67 von 667 Miteigentumsanteilen, womit das Wohnungseigentum an der Wohnung Adresse 2 verbunden sind, sowie 7 von 667 Miteigentumsanteilen, womit das Wohnungseigentum am KFZ-Abstellplatz in der Tiefgarage KFZ-AP STP08 verbunden ist. Die Wohnung Adresse 2 befindet sich im Obergeschoss und besteht aus einer Diele mit Flur, einem WC, einem Badezimmer, einem Abstellraum, zwei Schlafzimmern sowie einer Wohnküche und einer Terrasse. Der Kaufpreis für die Wohnung samt Abstellplatz betrug Euro 299.500,00. Die Wohnung weist eine Fläche von 63,77 m² auf, die Terrasse ist 12,15 m² groß.

Gem Punkt 12 des Kaufvertrages sichert Herr CC zu, gem § 11 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 keinen Freizeitwohnsitz zu erschaffen und das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen.

Mit dem Bescheid vom 01.10.2019, AZ 131-9/45-2018, war der Wohnbauträgerin LL GmbH, von der der Ehemann der Beschwerdeführerin die Wohnung gekauft hat, die Baubewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Wohnanlage mit der Tiefgarage erteilt worden. Mit Bescheid vom 09.01.2020, AZ 131-9/78-2019, wurde die Änderung des Bauansuchens bewilligt. Mit Bescheid vom 10.01.2020, AZ 131-9/78-2019, wurde die Benützungsbewilligung erteilt.

Eine (Ausnahme-)Bewilligung zur Nutzung oder Verwendung des Anwesens Adresse 2 in **** V und insbesondere der Adresse 2 als Freizeitwohnsitz liegt ebenso wenig vor wie eine Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz.

Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn CC, dem Eigentümer der Wohnung Adresse 2, verheiratet. Sie haben eine gemeinsame minderjährige Tochter im Alter von 11 Jahren.

Am 21.05.2021 teilte der Wohnungsnachbar EE dem Amtsleiter mit, dass die gegenständliche Wohnung nur sporadisch oder gar nicht genutzt wird. Nur seine Familie und die Familie FF sind in der Wohnungsanlage Adresse 2 mit ganzjährigem Aufenthalt vor Ort.

Nach dieser Mitteilung führte der Amtsleiter 10 Kontrollen bis zum 31.08.2021 an unterschiedlichen Tagen und Zeitpunkten durch. Bei behördlich durchgeführten Kontrollen am 22.06.2021, 28.06.2021, 29.06.2021, 06.07.2021, 19.07.2021, und 30.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin oder ihre Familie in der Wohnung nicht angetroffen, dies wurde in entsprechenden Aktenvermerken vom gleichen Tag festgehalten. Bei den Kontrollen am 08.07.2021, 27.07.2021, und 26.08.2021 war der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Wohnung anwesend, am 31.08.2021 sogar mit seiner 11-jährigen Tochter, die zu diesem Zeitpunkt Sommerferien hatte. Auch darüber wurden entsprechende Aktenvermerke vom amtshandelnden Gemeindeorgan angelegt. Die Aktenvermerke wurden am selben Tag des jeweiligen Kontrolltages angelegt.

Bei der 1. Kontrolle am 09.07.2021, bei der der Amtsleiter den Ehemann der Beschwerdeführerin antreffen konnte, war die Wohnung bereits komplett, jedoch ohne Bilder an den Wänden eingerichtet. Auf den Betten waren jeweils ein Polster und eine Decke vorhanden, jedoch nicht mit Bettwäsche überzogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte mit, dass er dort keinen Arbeitswohnsitz errichten will, es war auch kein Arbeitszimmer vorhanden. Weiteres gab er bei dieser Kontrolle an, dass er seit Dezember 2020 oder Jänner 2021 einen Anstellungsvertrag mit der Beschwerdeführerin habe, wobei der bei dieser Kontrolle eine Entlohnung von EUR 5.500, angab. Im Fahrradraum waren drei Mountainbikes für jedes Familienmitglied abgestellt.

Einen Tag nach der Kontrolle am 08.07.2021, bei der Ehegatte der Beschwerdeführerin erstmals vom Amtsleiter in der Wohnung angetroffen wurde, hat er am 09.07.2021 seinen Hauptwohnsitz in X im Zentralen Melderegister (ZMR) angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedenfalls nach wie seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, zumal der Beschwerdeführervertreter in seinem Schreiben vom 06.07.2021 bestätigte, dass eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes erst bei der Behörde in Deutschland am 22.09.2021 besprochen würde. Sohin war es offensichtlich doch – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin möglich -, den Hauptwohnsitz in Österreich jederzeit anzumelden, ohne zuvor eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes in W vorzulegen.

Er nutzte während des Tatzeitraum ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen -, zugelassen auf die Beschwerdeführerin (laut Aktenvermerke des Amtsleiters vom 08.07.2021 und 27.07.2021) und seit 12.08.2021 ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen -*, zugelassen auf ihn (Aktenvermerke des Amtsleiters vom 26.08.2021 und 31.08.2021).

Für den Tatzeitraum vom 21.05. bis zum 09.07.2021 wurden keine Rechnungen und Belege vorgelegt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ständig oder zumindest großteils in der gegenständlichen Wohnung aufhältig war und diese nutzte. Die vorgelegten Rechnungen sind - mit einer Ausnahme für 3 Stück Eiscreme beim MM - allesamt für Zeitpunkte außerhalb des Tatzeitraums vorgelegt worden. Dass auch die Beschwerdeführerin und ihre Tochter während des Tatzeitraum öfters die Wohnung nutzten, bestätigten sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, der dementsprechend aussagte, dass die beiden ihn „öfters besuchen“ würden (siehe auch den Aktenvermerk vom 26.08.2021, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemanns in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.07.2022).

Die Familie verbringt seit der Anschaffung der Wohnung zweitweise und für kurze Zeit die Freizeit in Tirol und nutzt in diesem Zug die Wohnung. So ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit ca zwei Jahren, die Beschwerdeführerin und die Tochter seit einem Jahr Mitglieder des Kajak-Vereins in X (Aktenvermerk vom 26.08.2021). Eine Änderung der Nutzung in dem Sinn, dass nun einer der Familienmitglieder den Lebensmittelpunkt und damit ganzjährig und dauerhaft in der gegenständlichen Wohnung wohnen würde, konnte nicht festgestellt werden, auch nicht nach der Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Ehemanns der Beschwerdeführerin.

Aus den Stromabrechnungen 2020 und 2021 ergibt sich zwar eine zunehmende Nutzung der Wohnung (2020: 411 kWh, 2021: 2.171 kWh, Auskunft NN GmbH NN vom 13.04.2022), jedoch konnte insgesamt keine wesentliche Nutzungsänderung aus dem Stromverbrauch erkannt werden. Da auch eine Sauna seit etwa Mitte 2021 betrieben wird, lässt sich aufgrund des Stromverbrauchs nur auf eine geringe Nutzung der Wohnung schließen.

In der vorgelegten Haushaltsversicherung der OO-AG vom 16.08.2021 wurde die Folgeprämie für die Haushaltsversicherung für Top 5 in der Adresse 2 in **** X in Rechnung gestellt. Die Versicherung wurde mit Vertragsbeginn am 19.08.2020 abgeschlossen (Schreiben der PP vom 15.08.2021, in dem dies sowie die Wertanpassung angeführt wird). Die Haushaltsversicherung wurde unter der Voraussetzung abgeschlossen, dass die Wohnung ständig selbst vom Versicherungsnehmer und Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt wird (teilweise vorgelegte Versicherungs-Urkunden Nr ***, wobei nicht festgestellt werden kann, welche der Varianten tatsächlich abgeschlossen wurden und daher gültig ist). Eine Haushaltsversicherung für Adresse 2 wurde nicht belegt und kann daher nicht festgestellt werden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin änderte bisher nicht seine E-Mail-Adresse. Auch seine Handy-Telefonnummer ist die gleiche, die er bisher verwendet hat, nämlich eine deutsche Handynummer. Auch die Steuer führt er nach wie vor in Deutschland ab. Dass er seinen (bisherigen) Hauptwohnsitz in Deutschland abgemeldet hätte, kann nicht festgestellt werden (siehe dazu auch das Schreiben vom 06.07.2021 und der Beilage ./16, eine Abmeldung wurde bis dato nicht vorgelegt).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Privatier ist und entsprechendes Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er bestätigte auch selbst, dass er von der Beschwerdeführerin zur Betreuung der EDV-Anlage sowie der Kunden angestellt ist, sohin auf den Lohn für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist. Auch die im Administrativverfahren vorgelegten Unterlagen, aus denen sich Jahreseinkünfte von nur EUR 4.466,- ergeben (Einkommensteuerbescheid für 2020 in Beilage ./14 zum Schreiben vom 06.07.2021), können die Darstellung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Privatier sei, nicht stützen. Von diesem Einkommen kann nachvollziehbar nichts angespart werden, schon gar nicht kann mit diesem Einkommen das Auslangen für auch nur ein Jahr gefunden werden. Dass er regelmäßiges Einkommen erhält, lässt sich nicht feststellen (siehe dazu insbesondere die Quartalsaufstellung Beilage ./1 verso zu diesem Schreiben des Rechtsvertreters vom 06.07.2021), da offensichtlich nicht einmal für das erste Quartal 2021 der Lohn von der Beschwerdeführerin an ihren Ehemann ausgezahlt wurde.

Gleichfalls lässt sich aus den vorgelegten Rechnungen zu diesem Schreiben nicht erkennen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die wesentlichen Ausgaben für die Einrichtung der Wohnung selbst bezahlt hätte, sondern dass er vielmehr hauptsächlich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen ist (siehe dazu die Rechnung für 3 Esstische aus Nussholz, wobei nur einer der Tische offensichtlich für die Wohnung vorgesehen wurde, in Beilage ./2, Rechnung für 3 Esszimmerstühle und drei Bar- oder Küchenhocker, wobei nur die Esszimmerstühle in die Wohnung Adresse 2 transportiert wurden, in Beilage ./6. Auch den Urlaub für die ganze Familie in U in Beilage ./5 bezahlte die Beschwerdeführerin allein, siehe dazu die Zahlungsquittung in der Beilage; die Mietkosten für den Anhänger in Beilage ./8 sowie die Rechnung auf die Steuerberatung QQ, AA, für die RR Sofaliege in Beilage./9, wobei sich dieses dreisitzige Sofa nicht in der Wohnung Adresse 2 befindet, da das im Wohnzimmer vorhandene Sofa nur zweisitzig ist, siehe Beilage ./9).

Die Beschwerdeführerin war nur zeitweise in X, und hielt sich im Tatzeitraum, auch gemeinsam mit ihrem Kind, in der Wohnung auf und übernachte ab und zu dort. Sie half ihm auch bei der Einrichtung der Wohnung (Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem LVwG Tirol am 06.07.2022). Sie teilte selbst mit, dass sie ihren Ehemann im Objekt „besuchte“. In der Verhandlung ist auch zu Tage getreten, dass sie wesentlich besser über das Objekt Bescheid weiß, als ihr Ehemann, auch wenn dieser dort seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat. Insbesondere erklärte sie bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltung Tirol, wie die Beladung eines Elektroautos in der Tiefgarage des Hauses funktioniert. Auch der Hausverwalter war bezüglich der Mängelbehebungen immer in Kontakt mit der Beschwerdeführerin und nicht mit dem Ehemann.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Privatier wäre, wie er vorbringt, und nur acht Stunden im Monat für die Steuerberatungskanzlei arbeite, oder dass er 30 Wochenstunden arbeite, wie dies die Beschwerdeführerin aussagte und dem vorgelegten Anstellungsvertrag zu entnehmen ist, und zu welchem Gehalt, kann nicht festgestellt werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nach wie vor in der Steuerberatungskanzlei angestellt, wobei das Ausmaß nicht festgestellt werden kann. Wie der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt verdient, kann nicht festgestellt werden. Dass er über die gegenständliche Wohnung hinaus Vermögen hat, kann nicht festgestellt werden.

Auch sonst kann die separate Wohnsitznahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Wohnung Adresse 2 mit dem 09.07.2021 und sohin zu einem Zeitpunkt, an dem die 11-jährige Tochter noch bis zum Ende des Monats die Schule besucht und Hausaufgaben zu machen hatte, nicht nachvollzogen werden, da er eine Ehefrau und ein elfjähriges Kind in W hat. Wie er selbst ausführt, hilft er dem Mädchen regelmäßig bei den Hausaufgaben und sie am Nachmittag betreut, was bei einer Trennung räumlicher Art, nicht nachvollziehbar ist. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin angibt, für die 11-jährige Tochter telefonisch erreichbar zu sein und sie am Telefon bei den Hausaufgaben zu unterstützen, kann dies ebenso wenig nachvollzogen werden wie die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass sie nun Alleinerzieherin sei und sich ausschließlich um das Kind kümmere, sohin auch am Nachmittag. Allein aus den gemeinsam verbrachten Freizeitaktivitäten in Tirol – wozu die Rechnungen dem Gericht außerhalt des Tatzeitraums vorgelegt wurden – belegt, dass großteils gemeinsam die Freizeit in Tirol verbracht wird. Da beide auch aussagten, sich nicht trennen zu wollen, war daher die Darstellung, dass der Ehemann nun plötzlich ab 09.07.2021 – und sohin noch während des laufenden Schuljahres und einen Tag nach der Kontrolle am 08.07.2021 – weg von seiner Familie übersiedelt wäre, nicht begründet und konnte daher nicht festgestellt werden.

Die Darstellung, dass zu Corona-Zeiten eine Übersiedlung nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht belegt, insbesondere da bereits – wie sie selbst vorbrachten - zum Teil übersiedeln konnten.

Dass die Wohnung vor der Anmeldung zum Hauptwohnsitz (Ende des Tatzeitraums) nicht benutzbar gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst bereits im Jahr 2020 und erneut bereits am 27.05.2021 am Gemeindeamt war, um Erkundigungen zu einer Hauptwohnsitzmeldung einzuholen (Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol; Schreiben der Gemeinde vom 16.06.2021).

Die Wohnung wurde ausschließlich für Freizeitaktivitäten, sportliche Aktivitäten und gemeinsame Ausflüge von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verwendet, wie dies unzweifelhaft auch aus den vorgelegten Rechnungen für Zeiten außerhalb des Tatzeitraums zu entnehmen war.

Auch die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank oder der Kauf eines Fahrzeuges und Anmeldung in Österreich führen zu keiner anderen Beurteilung.

Aus den 5 Kontrollen, die der Amtsleiter bis zum 09.07. durchgeführt hat, war klar zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehemann) die gegenständliche Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt hat, zumal sie nur sporadisch anwesend waren und die Wohnung zu Urlaubs- und Erholungszwecken nutzten. Der Tatzeitraum laut Straferkenntnis endet am 09.07.2021, sodass nur dahingehend der Tatzeitraum zu beurteilen war.

Mit Bescheid der Gemeinde V vom 02.09.2021, Zl , wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin die weitere Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz gem § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 iVm § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ab sofort untersagt. Dieser Bescheid wurde bekämpft (siehe dazu das Verfahren GZ LVwG-).

III.Beweiswürdigung:

Aus dem Akteninhalt der drei gemeinsam verhandelten und eingesehenen Verfahren LVwG 2021/48/2791, LVwG-*** sowie LVwG-***, insbesondere auch den beiden Einvernahmen des Nachbarn EE sowie des Amtsleiters Mag. GG sowie der Beschwerdeführerin und des Ehemanns der Beschwerdeführerin war klar zu entnehmen, dass vor der Anmeldung zum Hauptwohnsitz am 09.07.2021 keiner der beiden einen Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hatte und die Beschwerdeführerin oder deren Ehemann nicht regelmäßig, sondern nur kurzzeitig in der Wohnung zu Erholungs- und Urlaubszwecken aufhältig waren. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass die 11-jährige schulpflichtige Tochter die letzte Klasse Grundschule besuchte und bis Ende Juli 2021 noch in der Schule war.

Der Amtsleiter Mag. GG führte in der Wohnanlage zehn Kontrollen im Zeitraum vom 21.05.2021 bis zum 31.08.2021 zu unterschiedlichen Zeiten durch und (foto)dokumentierte sie in den Aktenvermerken. Nur bei vier Kontrollen wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin, einmal sogar mit seiner Tochter angetroffen, sodass ein Lebensmittelpunkt des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Wohnung Adresse 2 jedenfalls nicht vorlag. Auch nach dieser Anmeldung des Hauptwohnsitzes in V war eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Ehemanns des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, zumal beide Ehepartner aussagten, dass sie nicht getrennt seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte aus, dass er sich auch nach wie vor um seine Tochter kümmere und die Betreuung wahrnehme, wie dies auch bei der Kontrolle am 31.08.2021 unzweifelhaft zu erkennen war. Dass er sich nicht mehr um seine Tochter kümmere, und nur mehr die Beschwerdeführerin diese betreue, war daher nicht dem Beweisverfahren zu entnehmen, sondern vielmehr auch durch die vorgelegten Rechnungen zu den diversen gemeinsamen Freizeitveranstaltungen und –unternehmungen als Familie widerlegt.

Die Feststellung hinsichtlich des Fahrzeuges des Ehemanns der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dessen Angaben gegenüber dem Amtsleiter sowie den Kontrollen, die in den Aktenvermerken festgehalten wurde.

Warum sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter (erneut) zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes am 27.05.2021 am Gemeindeamt erkundigte und nicht ihr Ehemann, konnte auch nicht begründet werden. Ebenso wenig konnte nachvollzogen werden, warum sich die Beschwerdeführerin erneut wegen der Anmeldung erkundigte, wenn sie ohnehin bereits die Auskunft erhalten habe, dass sie eine Abmeldung ihres bisherigen Hauptwohnsitzes benötige, um einen Hauptwohnsitz anmelden zu dürfen.

Dass nun der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung anmeldete, ohne dass eine Änderung der familiären Situation eingetreten ist, konnte für sich allein nicht nachweisen, dass er auch dort getrennt von seiner selbstständig arbeitenden Frau und der 11-jährige Tochter, der er bei Hausaufgaben hilft, leben würde und die meiste Zeit in der Wohnung und nicht bei der Familie in W verbringt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin verdient nach wie vor trotz Meldung des Hauptwohnsitzes in X seinen Lebensunterhalt in Deutschland, wo er auch die Steuern bezahlt und krankenversichert ist. Er muss auch die Infrastruktur und Computer in der Steuerberatungskanzlei betreuen, was jedenfalls auch entsprechende Arbeitsleistungen vor Ort verlangt, was die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch bestätigte, wobei das Ausmaß von 8 bis 30 Wochenstunden differierte und immer unterschiedlich dargestellt wurde. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Wohnung kein Arbeitszimmer hat, und er auch ausführt, dass er die Wohnung nicht als Arbeitswohnsitz verwendet, brachte er gar nicht vor, von der Wohnung in V aus zu arbeiten, sondern nur von W. Er könne sich die Zeit frei einteilen, betonte er. Dass er Privatier sei, konnte nicht festgestellt werden, zumal er eben für seinen Lebensunterhalt offensichtlich arbeiten muss und auch sonst diese Darstellung der getrennten Wohnsitznahme von seiner Familie und seinem Arbeitsort nicht nachvollziehbar ist. Mag er auch für die EDV-Betreuung nicht immer in der Steuerberatungskanzlei vor Ort sein müssen, so wäre jedenfalls ein Arbeitszimmer und damit ein Arbeitsort mit einem Computer für die Durchführung der Arbeiten erforderlich, was vom Ehemann der Beschwerdeführer verneint wurde und aufgrund der Kontrolle des Amtsleiters am 08.07.2021 unbestrittenermaßen nicht vorhanden ist. Die Arbeitsleistungen kann er sohin nur in der Steuerberaterkanzlei durchführen, wie er dies unter Hinweis auf die freie Arbeitszeiteinteilung bestätigt.

Wäre es tatsächlich an einer Abmeldung des Hauptwohnsitzes aus W gelegen, die Anmeldung beim Gemeindeamt vorzunehmen, wie dies die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausführte, so wäre dies leicht innerhalb weniger Tage möglich gewesen. Dann hätte sie sich bzw ihr Ehemann bereits kurze Zeit nach der entsprechenden Information im September 2020 im Zentralen Melderegister anmelden können. Sohin ist auch hier die Darstellung, dass sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter – ohne ihren Ehemann – erneut am 27.05.2021 beim Gemeindeamt erkundigte, um einen Hauptwohnsitz in X zu begründen und sohin eine ZMR-Anmeldung dort vornehmen wollte, nicht nachvollziehbar. Wieso der Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine Anmeldung hätte vornehmen wollen bzw durch die Ehefrau hätte vornehmen lassen wollen, kann ebenso wenig nachvollzogen werden, wie die sonstige Darstellung der getrennten Wohnsitznahme von einem schulpflichtigen Kind während des Schuljahres. Ebenso wenig konnte nachvollzogen werden, warum die Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Ehemanns dann plötzlich am 09.07.2021 - ohne entsprechende Abmeldung des Hauptwohnsitzes in W - vorgenommen wurde, zumal sich auch das Nutzungsverhalten nicht derart veränderte, dass der Ehemann dann den Lebensmittelpunkt in der Wohnung Adresse 2 gefunden hätte. Zusammengefasst kommt sohin das Gericht zur Kenntnis, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung im Tatzeitraum gehabt hat und sohin auch die entsprechenden Nutzungen der Wohnung durch die Beschwerdeführerin keine Besuche einer Person mit einem Lebensmittelpunkt ebendort waren, sondern vielmehr eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung darstellen, wie dies auch durch ihren Ehemann erfolgt ist.

Es wurden mehrfach Konsumationsrechnungen und Freizeitrechnungen, insbesondere auch für Bergwerksbesuche, Liftfahrten etc vorgelegt. Die einzige in den Tatzeitraum fallende Rechnung ist vom MM über drei Maximum Mandel Eiscremes zu einem Preis von EUR 4,47, sohin für alle drei Familienmitglieder. Jedoch lässt sich aus diesem Kauf nicht erkennen, dass eines der Familienmitglieder Lebensmittel zur Nutzung der Wohnung Adresse 2 als Hauptwohnsitz angeschafft hätten. Dies ist auch für den Zeitraum danach nur ausnahmsweise der Fall.

Die Rechnung vom 17.09.2021 eines Sporthändlers für Radersatzteile in Höhe von EUR 181,89 auf die Rechnungsadresse „OO“ Adresse 3, ***** W lässt nicht erkennen, dass der Ehemann der Beschwerdeführer hauptsächlich in dieser Wohnung in V war bzw ist. Auch aus den weiteren außerhalb des Tatzeitraum vorgelegten Rechnungen ergeben sich Jausen und Gasthausbesuche für zwei bzw drei Personen, sodass auch die Darstellung, dass der Ehemann allein nach Tirol gezogen sei, nicht belegt wird. Im Übrigen wurden Einkaufsrechnungen hinsichtlich diverser Jausen und sonstiger Lebensmittel vorgelegt. Insbesondere wurden auch eine Menge Rechnung zu Freizeitaktivitäten, wie Wellnessaufenthalt, Schiliftkarten, Eintrittsrechnungen für sonstige touristische Veranstaltungen vorgelegt. Mit Lieferschein vom 26.08.2021 wurde für die Sauna Zubehör an die gegenständliche Adresse geliefert. Sämtliche Rechnungen beziehen sich nicht auf den Tatzeitraum und konnten sohin den Lebensmittelpunkt und nicht nur eine Freizeitgestaltung – selbst nach dem Tatzeitraum – belegen. So handelt es sich durchwegs um Freizeitgestaltungsrechnungen, die nicht darstellen konnten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nur zu Freizeitzwecken kurzweilig in der Wohnung wohnen würde.

Auch sonst waren diese widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann dahingehend zu interpretieren, dass sie offensichtlich ein Bild entstehen lassen wollten, dass die gegenständliche Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt würde, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da eben ein gemeinsames Familienleben, wie die Beschwerdeführerin darstellt, anderenfalls nicht vorliegen würde. Insbesondere ist auch die Verantwortung für die Betreuung des Kindes derart widersprüchlich in den Aussagen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin sagt, dass er ab Mittag die Betreuung übernehme bzw übernommen habe und telefonisch für die Schulaufgaben erreichbar sei, während die Beschwerdeführerin aussagte, dass sie allein verantwortlich für die Tochter sei. Keiner der beiden Darstellungen kann gefolgt werden und ist nachvollziehbar, wenn nicht getrennte Wohnsitze und getrennte Lebensführungen derart geplant seien, dass eine Zerrüttung im Raum stünde, was sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann bestritten und aufgrund der vorgelegten Rechnungen zu gemeinsamen Unternehmungen und Malzeiten bzw Jausen in Tirol auch nicht nachvollzogen werden kann.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht Privatier ist, da er weder Vermögen geerbt hat noch sonst Vermögen hat, mit dem er sich den Lebensunterhalt leisten kann, wurde widersprüchlich von den Vertragspartnern ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Ehemann einen Betrag von brutto Euro 5.500,00 oder Euro 5.000,00 oder doch netto Euro 4.500,00 für eine Arbeitsleistung von acht Stunden im Monat bzw 30 Wochenstunden bzw 20 Wochenstunden zahlt, wobei die Feststellungen dahingehend nicht getroffen werden können, ob und welches Anstellungsverhältnis vereinbart wurde. Vielmehr wollen sie jeden Anhaltspunkt für die ständige Anwesenheit im Sinne des Angestelltenverhältnisses oder die örtliche Notwendigkeit der Betreuung der EDV-Anlage vor Ort in W mit diesem Vorbringen in Frage stellen, was jedoch nicht glaubwürdig war.

Dahingehend können auch keine Feststellungen getroffen werden, ob der vorgelegte Anstellungsvertrag aufgrund der erheblich divergierenden Aussagen, insbesondere auch vor dem LVwG Tirol, der beiden angeblichen Vertragspartner (nämlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns) und gegebenenfalls mit welchen Bedingungen abgeschlossen wurde. War zunächst die Rede von Euro 5.500,00 brutto, so ist dies nach der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltung Tirol nur mehr Euro 5.000,00 brutto für 30 Stunden pro Woche, die laut Aussage des Ehemanns jedoch für nur 8 Wochenstunden bezahlt würden. In der Verhandlung meinte die Beschwerdeführerin, er würde etwa 20 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Auch die Ausführung, dass er sich als Arbeitnehmer die Arbeit selbst einteilen könne, wenn die EDV in der Steuerberatungskanzlei nicht funktioniere, konnte nicht festgestellt werden. Auch die Angabe, dass sich aus Euro 5.000,00 brutto ein Betrag Euro 4.500,00 netto ergeben würde, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführt, führen dazu, dass nicht angenommen werden kann, dass ein derartiger Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, zumal er auch nicht vorgelegt wurde und derart eklatante Widersprüche zum wesentlichen Inhalt bestehen.

Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich die selbstständige Tätigkeit beendet hat, zumal nur ein Schreiben einer Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin an das Finanzamt und sohin keinerlei Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt wurde. Auch sonst sind die vorgelegten Ausdrucke von Bilanzen, die von der Beschwerdeführerin erstellt wurden, kein Nachweis, dass dies auch beim Finanzamt so eingereicht wurde. So war der vorlegten Bilanz für das erste Halbjahr 2021 zu entnehmen, dass er für Jänner und Februar 2021 keinen Lohn erhalten hat, obwohl da bereits der Anstellungsvertrag bereits gegolten haben soll. Sohin ist daraus klar, dass dieser Anstellungsvertrag nur pro forma erstellt wurde, aber nicht in dieser Form vereinbart und gelebt wurde.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – abgesehen von der gegenständlichen Wohnung – weiteres Vermögen besitzen würde, und darüber hinaus von diesem Vermögen bzw daraus zu lukrierenden Einnahmen leben würde oder könnte, brachte er nicht einmal vor und stellte er auch nicht unter Beweis.

Bereits ein Jahr vor dem Tatzeitraum im Jahr 2020 wollte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann Hauptwohnsitze in der gegenständlichen Wohnung anmelden, was ihr jedoch angeblich verwehrt worden sei, da sie keine Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Deutschland beigebracht habe. Trotzdem ging erneut die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 27.05.2021 auf das Gemeindeamt, um sich um die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu erkundigen, ohne eine entsprechende Abmeldung aus Deutschland beizubringen. Dass die Beschwerdeführerin sich um alle diese Angelegenheiten kümmert, jedoch selbst keinen Hauptwohnsitz – im Gegensatz zu ihrem Ehemann begründete, warf erhebliche Zweifel an den dargestellten und nicht nachvollzogenen Gründen der plötzlich getrennten Wohnsitze der Familie auf. Ebenso die Gründe, warum die Beschwerdeführerin sämtliche Ermittlungen und Erhebungen im Gemeindeamt (für den Ehemann, der dort dann seinen Hauptwohnsitz anmeldete,) durchführte. Auch der Hausverwalter hatte nur Kontakt mit der Beschwerdeführerin und nicht mit ihrem Ehemann. Bei der Übersiedlung hat die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann geholfen und verbrachte sie die Freizeit in Tirol mit ihrer Familie, wie dies auch aus den vorgelegten Rechnungen, aber auch aus ihrer Aussage vor dem Gericht zu entnehmen war. Auch aufgrund der gemeinsamen Betreuung des 11-jährigen Schulkindes in W durch beide Elternteile, war daher die gegenständliche Wohnung in V nicht als Wohnsitz mit ihrem Lebensmittelpunkt während des Tatzeitraums zu erkennen. Ebenso wenig war dies der Fall bei ihrem Ehemann, da er seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in W hat, wo er der Tochter am Nachmittag bei den Hausaufgaben hilft und auch seiner Arbeit der Steuerberatungskanzlei nachgeht und gemeinsam mit seiner Ehefrau wohnt.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführer Privatier wäre, konnte nicht bewiesen werden. Allein dass er einen regelmäßigen Lohn durch seine Arbeitstätigkeit – in welchem Umfang auch immer – für die Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin durchführt, bestätigt dies. Aus Beilage ./ 4 ist ein Einkommen von 3.885,36 (21.09.2021), 3.500,- (23.08.2021) und EUR 3.000,- (22.06.2021) zu entnehmen. Damit ist das in der Verhandlung angeführte Einkommen 5.000,- oder 4.500,- jedenfalls nicht belegt und kann auch der Status als Privatier nicht glaubhaft machen. Für Jänner und April 2021 erhielt er gar keinen Lohn aus dieser Tätigkeit für die Steuerberatungskanzlei, sondern erwirtschaftete maximal EUR 1.052,12 (siehe Beilage ./1 verso zum Schreiben vom 06.07.2021).

Aus den vorgelegten Rechnungen im Verfahren ergeben sich unzweifelhaft, dass Einrichtungsgegenstände für die Wohnung auch von der Beschwerdeführerin bzw auf ihre Steuerberatungskanzlei angeschafft wurden (3 Esstische - Beilage ./2; Stühle – Beilage ./6; Mietvertrag für die Beschwerdeführerin als „Fahrzeugführerin“ für den Anhänger – Beilage ./8; RR Sofa Liege, ausgestellt auf „Steuerberatung QQ, AA“ – Beilage ./9). Dass sohin ein getrennter Wohnsitz vom Ehemann der Beschwerdeführerin geschaffen worden wäre und es „seine“ Wohnung sei, kann aufgrund dieser vorgelegten Rechnungen keinesfalls nachvollzogen werden. Vielmehr wurde die Einrichtung zum Großteil von der Beschwerdeführerin angeschafft und bezahlt. Auch den Flug nach U für die ganze Familie (Beilage ./5) bezahlte die Beschwerdeführerin, was ebenso dem Status des Ehemanns der Beschwerdeführerin als „Privatiers“ widerspricht. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Rechnungen zum Schreiben des Rechtsvertreters vom 06.07.2021 hingewiesen).

Aus den in der Verhandlung vorgelegten Aufzeichnungen der Anwesenheiten des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Beilage ./D ist zu erkennen, dass es Mehrfachaufzeichnungen gibt und damit erhebliche Widersprüche. Auch wurde teilweile nur für eine Stunde oder zwei Stunden die Anwesenheit notiert, als er etwa beim Friseur war, wie er in der Verhandlung ausführte. Diese Liste mit den angeführten Aufenthalten konnte sohin nicht seinen Lebensmittelpunkt in der gegenständlichen Wohnung belegen, insbesondere aufgrund der Widersprüche und der auch darin dargestellten Zeiten, die eben nicht nachvollzogen werden konnten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Raumordnung 2016 (TROG 2016) idF LGBl 116/2020 lauten:

Freizeitwohnsitze§ 13Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]“

(10) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“

„§ 13aStrafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 10 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“

V.Erwägungen:

Eine (Ausnahme-)Bewilligung zur Nutzung oder Verwendung des Anwesens Adresse 2 in **** V und insbesondere der Adresse 2 als Freizeitwohnsitz liegt ebenso wenig vor wie eine Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz.

Von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026).

Festzuhalten ist weiters, dass eine Meldung als Hauptwohnsitz die Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz unter Hinweis auf § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 nicht ausschließt; die Meldung als Hauptwohnsitz hat nur Indizwirkung (vgl VwGH 12. Juli 2022, Ra 2022/06/0094). Der Hinweis auf die ZMR-Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in der gegenständlichen Wohnung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin mit 09.07.2021 ist im Übrigen nicht zielführend, als das TROG 2016 in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält. Demnach sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (die in den lit. a bis d des § 13 Abs 1 TROG 2016 angeführten Ausnahmen sind fallbezogen nicht relevant).

Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (ständige Rechtsprechung des VwGH: vgl VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0160; 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl nochmals VwGH 22.03.1991, 90/13/0073, mwN).

Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt, sind auch Zeiträume umfasst und tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird; der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; dabei handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; 30.09.2015, Ra 2014/06/0026).

Nach dem normativen Inhalt der genannten Strafbestimmung kommt es ebenso wenig auf einen "monatelangen Leerstand" an, sondern gerade darauf, dass der Wohnsitz im Wesentlichen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird. Wie der VwGH bereits zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs 1 TROG 2001, wiederverlautbart als TROG 2006, wiederholt ausgesprochen hat, kann insofern von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist; dies gilt auch, wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte (vgl zu den auf § 12 TROG 2001 bzw TROG 2006 verweisenden Bestimmungen des § 2 Abs 6 bzw § 2 Abs 8 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; 26.11.2010, 2009/02/0345 und 27.06.2014, 2012/02/0171; sowie sinngemäß vergleichbar zu § 16 Vlbg RPG 1996; VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).

Der Ausdruck Freizeitwohnsitz muss im Zusammenhalt mit den jeweils statuierten Ausnahmen und dem Zweck dieser Freizeitwohnsitzregelung dahin ausgelegt werden, dass selbst die kurzfristige Verwendung einer Wohnung, eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles zu den in dieser Bestimmung genannten Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes begründet. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des MeldeG 1991, dem zugrunde liegt, dass eine Unterkunft mit der Absicht begründet wird, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben, somit ein Element einer gewissen Dauer der beabsichtigten Niederlassung in einer Unterkunft enthält, kann bei der Auslegung des Begriffes „Freizeitwohnsitz“ in den angeführten Bestimmungen nicht herangezogen werden (VwGH 23.03.2000, 98/06/0156).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte während des Tatzeitraums sogar nach seinen eigenen Angaben seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und nutzte die Wohnung Adresse 2 in V nur wenige Tage, ebenso wie die Beschwerdeführerin dies aussagte. Am 08.07.2021, wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin das erste Mal in der Wohnanlage angetroffen und am 09.07.2021 melde er den Hauptwohnsitz in der Wohnung an, obwohl er nachweislich den Hauptwohnsitz in Deutschland nicht abgemeldet hat. Die Anmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) muss sohin als Konsequenz auf die Kontrolle vom Vortag erkannt werden, da sonst keine Änderung der Nutzung der Wohnung Adresse 2 von einem Tag auf den anderen erfolgte. Dies konnte die Beschwerdeführerin auch durch verschiedene Rechnung zur Freizeitgestaltung und Jausen und sonstigen Konsumation, Schiliftrechnungen etc nicht entkräften. Auch die vermehrte Anwesenheit nach den Kontrollen durch den Amtsleiter konnten keine andere Nutzung der Wohnung als zu Freizeitwohnsitzzwecken glaubhaft machen.

Dass die Beschwerdeführerin – ebenso wie ihr Ehemann - bereits in der Wohnung vor der Wohnsitzanmeldung des Ehemanns im Tatzeitraum war, diese nutzte und sogar dort übernachtete, führten der Ehemann der Beschwerdeführerin genau wie sie selbst in ihren Einvernahmen vor dem Gericht aus. Dass diese nur der „Mängelbehebung“ gedient hätten, konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da ihre Mountainbikes bereits zu diesem Zeitpunkt in der Anlage abgestellt waren und den Freizeitaktivitäten, insbesondere auch im Kajakclub unstrittig nachgingen.

Die Beschwerdeführerin, die selbständige Steuerberaterin mit einer Steuerberatungskanzlei in W ist, und die gemeinsame 11-jährigen Tochter, die für die Hausaufgaben vom Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Schule betreut und unterstützt wird, haben nach Ansicht des Gerichts die gegenständliche Wohnung Adresse 4 nur kurzzeitig zu Urlaubs- und Erholungszwecken benutzt. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der gegenständlichen Wohnung Adresse 3 (gehabt) hätte und diese zur Befriedigung seines dauernden, ganzjährigen Wohnbedarfes diente und sohin ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen von ihm in dieser Wohnung in V vorliegen würde, war nicht zu erkennen, wie dies die belangte Behörde richtig ausführte. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung in V dauerhaft als Lebensmittelpunkt nutzen würde, ergab sich gerade nicht. Noch weniger ergab sich ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in dieser Wohnung für die Beschwerdeführerin und wurde dies gar nicht behauptet.

Im Übrigen setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit sowie der Dienstleistungsfreiheit in Zusammenhang mit Freizeitwohnsitzen bereits mehrfach auseinander (vgl zur Frage der Kapitalverkehrsfreiheit VwGH 16.12.2021, Ra 2018/06/0262, Rn 14 bis 16; zur Frage der Dienstleistungsfreiheit VwGH 21.01.2021, Ra 2020/06/0327 und 0328, Rn 8, jeweils mwN). Die Beschränkung der Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen, um in Gemeinden eine dauerhaft ansässige Bevölkerung in einem bestimmten Ausmaß zu sichern, ist nach der Judikatur des EuGH unionsrechtlich grundsätzlich nicht bedenklich (vgl EuGH 05.03.2002, C-515/99 Reisch ua; EuGH 01.06.1999, C-302/97 Konle). Dass die konkrete Ausgestaltung der Freizeitwohnsitzregelung zur Erreichung der öffentlichen Zielsetzung der Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit einer Gemeinde nicht geeignet ist, ist auch nicht ersichtlich (VwGH 23.06.2010, 2008/06/0200; VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073).

Sohin ist richtig, dass die Beschwerdeführerin objektiv den Tatbestand des § 13a Abs 1 lit a 1. Fall TROG 2016 verwirklicht hat, indem sie die Wohnung (gemeinsam mit ihrer Familie und insbesondere ihrem Ehemann) als Freizeitwohnsitz verwendete. Eine Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz ist weder bewilligt noch zulässig.

Nach der ständigen Rsp des VwGH kann von einem anderen Wohnsitz als von einem https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=BisDatum=04.02.2022Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=freizeitwohnsitz*+schutz*WxeFunctionToken=f92b1dd7-89c3-4481-ad77-907fa45c1828 - hit33Freizeitwohnsitzhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=BisDatum=04.02.2022Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=freizeitwohnsitz*+schutz*WxeFunctionToken=f92b1dd7-89c3-4481-ad77-907fa45c1828 - hit35 nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers bzw der anderen Nutzer und Mieter feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte (vgl das VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171). Daher steht hier aufgrund der Feststellungen unzweifelhaft das tatbestandmäßige Verhalten der Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz durch die Beschwerdeführerin (§ 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2016) fest. Alle Mitglieder der Familie QQ verwendeten die Wohnung als Freizeitwohnsitz zu Erholungs- und Freizeitzwecken.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit den Ausführungen zur Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift bzw einer falschen Beratung konnte dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, zumal keine falsche rechtliche Beratung der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt nämlich gemäß § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte; die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073). Um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen; es ist nämlich Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0047). Derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle über die geltende Rechtslage zu erkundigen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).

Im Kaufvertrag wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf. Trotzdem nutzten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann die Wohnung als Freizeitwohnsitz. Und trotz weiterer Hinweise dieser Regelungen durch den Amtsleiter und Mitarbeiter des Gemeindeamts bei den Erkundigungen der Beschwerdeführerin zur Wohnsitzanmeldung sowie trotz der angekündigten und durchgeführten Kontrollen, hat die Beschwerdeführerin die Wohnung als Freizeitwohnsitz verwendet. Dass die Beschwerdeführerin nicht vom Verbot gewusst habe, ist nicht zu Tage getreten. Das Vorbringen eines Rechtsirrtums konnte ebenso nicht dargestellt werden, zumal sie selbst ausführte, dass sie sich am Gemeindeamt bereits im Jahr 2020 erkundigt habe und davon informiert worden sei, dass sie den Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben müsse, was sie jedoch offensichtlich nicht tun wollte.

Die Beschwerdeführerin ist sohin vorsätzliches Verhalten anzulasten, da sie wusste, dass eine Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht erlaubt war und ist.

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 TROG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen.

Schutzzweck des Verbots der Verwendung ohne entsprechende Berechtigung ist die Gewährleistung von leistbarem Wohnraum für die Wohnbevölkerung in Tirol.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden angesichts der in Tirol eingeschränkten Gebiete, die als Dauersiedlungsraum nutzbar sind, von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von Wissentlichkeit auszugehen.

Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin liegen nicht vor, als selbständige Steuerberaterin ist jedoch von überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, wie dies aus ihren Ausführungen zur Steuerberatungskanzlei und den Einkommensbescheiden zu entnehmen ist.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was mildernd zu werten war. Erschwerend ist die wissentliche und damit vorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigten. Einen wesentlichen Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts kann nicht erkannt werden und wird auch nicht ausgeführt, worin der wesentliche Beitrag der Beschwerdeführerin gelegen sein sollte, sodass dieser Milderungsgrund nicht heranzuziehen war.

Die festgesetzte Strafe erschein sohin jedenfalls als schuld- und tatangemessen sowie aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich und war daher bei dem anzuwendenden Strafrahmen bis zu EUR 40.000,-, sohin 10% der Höchststrafe, zu bestätigen. Dass die Frage der Strafbemessung in der Höhe von € 4.000,00 angesichts einer möglichen Geldstrafe bis zu € 40.000,00 im vorliegenden Fall unvertretbar gelöst worden wäre, konnte nicht erkannt werden (vgl VwGH 12.07.2022, Ra 2022/06/0094).

Eine weitere Herabsetzung aus spezialpräventiven Erwägung konnte jedoch nicht als angebracht erachtet werden, da aufgrund generalpräventiver Überlegungen eine Bestrafung in der vorgesehenen Höhe erforderlich erschien. Zum Hintanhalten der Schaffung illegaler Freizeitwohnsitze und zur Vorkehrung, dass der lokalen Wohnbevölkerung leistbarer Wohnraum zur Verfügung steht, muss ein derartiger Verstoß zur Erreichung dieser Ziele auch der Allgemeinheit klargemacht werden. Es muss daher auch anderen Personen die besondere Bedeutung der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschriften aufgezeigt werden, ebenso, dass Verstöße gegen die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen in Tirol effizient verfolgt und geahndet werden.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Strafverfahren wäre gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG mit einer Ermahnung zu beenden gewesen, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermahnung nicht vorliegen (vgl etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2022/06/0009, Rn 6, mwN).

Da ein Strafrahmen bis zu EUR 40.000,- festzusetzen war, ohne Mindeststrafe, war sohin der Antrag nach § 20 VStG zur Unterschreitung der Mindeststrafe nicht nachvollziehbar und unbegründet.

Der ausgesprochene Kostenbeitrag stützt sich auf § 52 VwGVG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.