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LVwG-2022/18/1915-1•LVwG T LVwG-2022/18/1915-1
LVwG-2022/18/1915-1Tribunal administratif régional10 nov. 2022
Beherbergungsbetrieb<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>Kausalität<br/>Unmittelbarkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2022 , Zl ***, betreffend eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
In Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 121/2020) sowie der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr. 329/2020, aufgrund der Schließung der Beherbergungsbetriebe „CC“ und „DD“, beide in X, sowie des Beherbergungsbetriebes „EE“ in W, von 17.3. bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 258.723,85 zu.
In Spruchpunkt I.2. wies die belangte Behörde gemäß § 32 EpiG iVm §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020, das beantragte Mehrbegehren für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 16.03.2020 und den 26.03.2020 in Höhe von € 96.488,69 für die Schließung dieser Beherbergungsbetriebe ab.
Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y nach dem Epidemiegesetz 1950 mit Ablauf des 25.03.2020 aufgehoben wurde. Ab dem 26.3.2020 seien ausschließlich Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Kraft gewesen, welches – im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 – keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges kenne. Deshalb sei das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen gewesen. Zwar seien durch – auf das Epidemiegesetz gestützte – Verordnungen verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG erlassen worden, weshalb der gegenständliche Betrieb von KundInnen von 13.3.2020 bis 22.4.2020 mitunter nicht mehr erreicht werden konnte. Aufgrund der im § 32 Abs 1 EpiG umschriebenen Ursache-Wirkung-Beziehung sei unter „Behinderung des Erwerbs“ aber nicht schon die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine vom Gesetzgeber für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege daher nur vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse, nicht schon, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Für diese restriktive Auslegung spreche, in allen Ziffern des § 32 Abs 1 EpiG würden grundsätzlich nur solche Maßnahmen als anspruchsbegründend genannt, welche die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar beschränken. Auch bei Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG bestehe daher nur ein Vergütungsanspruch, wenn durch die Maßnahme die Möglichkeit zur Erwerbsausübung unmittelbar behindert würde. Selbst unter der Annahme, dass im gegenständlichen Fall eine Vergütung des Verdienstentganges aufgrund von Verkehrsbeschränkungen als direkter Schaden möglich wäre, ist grundsätzlich hinsichtlich des Zeitraums nach 26.3.2020 festzuhalten, die verkehrsbeschränkende Maßnahmen für diesen Zeitraum seien nicht (mehr) auf Grundlage des Epidemiegesetzes, sondern des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen worden.
Weiters wies die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für einen Gastgewerbebetrieb in X ab.
In der ausschließlich gegen Spruchpunkt I.2. gerichteten fristgerechten Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – einerseits die Anwendung einer unrichtigen Fassung des § 32 Epidemiegesetz 1950 und die daraus resultierende Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung. Andererseits werde der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 121/2020), hätte vom 17.3.2020 bis 25.3.2020 ua ein Besuchsverbot für Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken angeordnet, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 132/2020), ein Verlassen sämtlicher Ortschaften vom 15.3.2020 bis 19.3.2020 verboten sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 11a (Nr 155/2020), vom 18.3.2020 bis 26.3.2020 die Zu- und Abfahrt in die Gemeinde V verboten. Dies seien Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 24 EpiG gewesen. Die von der belangten Behörde für das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG geforderte unmittelbare Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung sei unzutreffend. Erstens sei dies keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Zweitens würde diese Interpretationen den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum führen. § 24 EpiG biete keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Beschränkungen, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abzielen. Der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG wäre nach der Ansicht der belangten Behörde obsolet. Somit stehe der Beschwerdeführerin neben der bereits zugesprochenen Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine weitere Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für ihre Beherbergungsbetriebe für 15.3.2020 bis 16.3.2020 (aufgrund der VO-BH Imst Nr 132/2020) sowie für 26.3.2020 (aufgrund der VO-BH Imst, Nr 155/2020) zu. Nach der Derogationsklausel des § 4 Abs 2 COVID-19-MG (idF BGBl I 2020/12) würden ausschließlich Bestimmungen des Epidemiegesetzes hinsichtlich der Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Alle anderen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sohin auch jene betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen und allfällige daraus resultierende Vergütungsansprüche, blieben unberührt.
In eventu stehe der Beschwerdeführerin eine weitere Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für 15.3.2020 bis 16.3.2020 zu. In diesem Zeitraum seien die Beherbergungsbetriebe der Beschwerdeführerin aufgrund der der beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Nr 121/2020 und Nr 132/2020 gemäß § 20 EpiG beschränkt bzw geschlossen worden.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Vergütung des Verdienstentgangs auch für 15.3.2020 und 16.3.2020 sowie 26.3.2020 zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt die Beherbergungsbetriebe „CC“ und „DD“ in X sowie den Beherbergungsbetrieb „EE“ in W (alle Bezirk Y). Für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 16.03.2020 und den 26.03.2020 beantragt sie einen Verdienstentgang in Höhe von € 96.488,69
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 132/2020) ordnete am 15.3.2020 das unverzügliche Verlassen des Landesgebiets Tirol für alle Personen an, die über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung galt auch am 16.3.2020.
Mit der Verordnung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, ordnete Bezirkshauptmannschaft Y gestützt auf § 20 Epidemiegesetz 1950, mit Inkrafttreten am 17.03.2020 (unter anderem), die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze und damit auch des Beherbergungsbetriebes der Beschwerdeführerin an.
Diese Verordnung hob die Bezirkshauptmannschaft Imst mit der Verordnung über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol 12a - Nr 178/2020, am 26.03.2020 wieder auf.
Durch § 1 Abs 2 der – nunmehr auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl 2020/38, wurde ein Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben diesmal im gesamten Landesgebiet erlassen: „Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.“ Diese Verordnung trat am 26.3.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 13.4.2020 (§ 4).
Von 17.3.2020 bis 26.3.2020 (durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 11a - Nr 155/2020) und 28.3.2020 bis 22.4.2020 (durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 12b - Nr 187/2020) war die Zu- und Abfahrt nach V nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erlaubt.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/131)
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
[…]
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c.das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c.zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst (in weiterer Folge VO-BH Imst-121, Bote für Tirol vom 14.3.2020, Stück 10b – Nr 121/2020)
Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
[…]
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
[…]
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Imst
nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-132, Bote für Tirol vom 15.03.2020, Stück 10c – Nr 132/2020)
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Imst nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk,
bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
[…]
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
[…]
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH Imst-178, Bote für Tirol vom 26.3.2020, Stück 12a – Nr 178/2020)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden
Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 [2] Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Sölden nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-155, Bote für Tirol vom 18.3.2020, Stück 11a –
Nr 155/2020)
Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von Sölden einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde Sölden nachstehende Anordnungen getroffen:
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
Die Zu- und Abfahrt nach Sölden wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.
Davon ausgenommen werden:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;
b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).
[…]
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.
[…]
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27.3.2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH Imst-187, Bote für Tirol vom 28.3.2020, Stück 12b – Nr 187/2020)
Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Sölden wird verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),
d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,
e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.
(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.
(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:
a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.
b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.
[…]
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155 (in weiterer Folge VO-BH Imst-188, Bote für Tirol vom 28.3.2020, Stück 12b – Nr 188/2020)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit § 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 27. März 2020 an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-LH-38, LGBl 2020/38,
kundgemacht am 25.3.2020)
Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).
(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
[…]
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
V.Erwägungen
A. Darstellung der Rechtslage
Mit der VO-BH Imst-132 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Imst – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – das unverzügliche Verlassen des Landesgebiet Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol an (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und galt auch am 16.3.2020.
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“
Durch § 1 Abs 2 der – nunmehr auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – VO-LH-38 wurde ein Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben diesmal im gesamten Landesgebiet erlassen: „Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.“ Diese Verordnung trat am 26.3.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 13.4.2020 (§ 4 VO-LH-38). Zeitgleich trat die – auf § 20 EpiG gestützte – VO-BH Imst-121 außer Kraft (§ 1 VO-BH Imst-178; dazu LVwG Tirol , LVwG-, LVwG-; LVwG-; LVwG-***).
B. Gegenstand des Verfahrens
Somit galt von 17.3.2020 bis 25.3.2020 eine auf das Epidemiegesetz gestützte Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y und somit auch der Beherbergungsbetriebe der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde in Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG von € 528.723,85 zu. Diese Trennung der Spruchpunkte erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol unbedenklich, da es sich um unterschiedliche Zeiträume handelt, bei denen unterschiedliche Verordnungsbestimmungen heranzuziehen waren (zur Trennbarkeit von Absprüchen hinsichtlich verschiedener Zeiträume VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, Rz 19 mwN). Dieser erste Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Selbiges gilt für die unter Spruchpunkt II. abgewiesenen Anträge der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für einen Gastgewerbebetrieb in X.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von insgesamt € 96.488,69 für die Schließung der Beherbergungsbetriebe für 15.3.2020, 16.3.2020 und 26.3.2020. Im Wesentlichen zusammengefasst begehrt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, da (auch) für diese drei Tage für das Gebiet der Gemeinde X und W Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt wurden. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für 15.3.2020 und 16.3.2020, da auch zu dieser Zeit der Betrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 20 EpiG in ihren Betrieben beschränkt oder gesperrt war.
C. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG
Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.
2. In-Kraft-Treten des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 am 17.3.2020
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Eventualbegehren war diese am 15.3.2020 und 16.3.2020 (noch) nicht durch eine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in ihrem Betrieb beschränkt. § 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 trat erst am 17.3.2020 in Kraft. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.
3. Außer-Kraft-Treten des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 mit 26.3.2020
§ 1 VO-BH Imst-178 hob die ursprüngliche VO-BH Imst-121 auf. Gemäß § 2 VO-BH Imst-178 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Boten für Tirol Stück 12a – Nr 178/2020, zusammen mit der VO-BH Imst-178 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.3.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der BH Y kundgemacht. Die VO-BH Imst-178 trat somit am 26.3.2020 in Kraft. Somit wurde gemäß § 1 VO-BH Imst-178 die ursprüngliche VO-BH Imst-121 mit 26.3.2020 aufgehoben.
Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, zeigt der Zusammenhang der VO-BH Imst-178 (und der Aufhebung übereinstimmender Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol, dazu die weiteren im Boten für Tirol Stück 12a - 2020 kundgemachten Aufhebungsverordnungen) mit der Erlassung der VO-LH-38: § 1 Abs 2 dieser – auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – VO-LH-38 verbot das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet. Diese VO-LH-38 trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.3.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses landesweiten – auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – Betretungsverbots für Beherbergungsbetriebe wurden die von den Bezirksverwaltungsbehörden für ihren Bezirk verordneten – auf § 20 EpiG gestützten – Schließungen von Beherbergungsbetrieben allesamt mit Verordnungen vom 26.3.2020 aufgehoben, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten. Damit ist ersichtlich, die VO-LH-38 sollte mit 26.3.2020, 0:00 Uhr, an die Stelle der Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.
Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass für den Zeitraum nach dem 25.3.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war. Somit ist der 26.3.2020 nicht mehr von einer derartigen Verordnung umfasst, weshalb für diesen Tag auch keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gebührt.
D. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG
Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075). Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein. Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.
2. Nur unmittelbare Beeinträchtigungen
Im Zusammenhang mit der Kausalität fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.
Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jenen von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ (zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).
3. Fehlende Kausalität im gegenständlichen Fall
Die Beschwerdeführerin betrieb zu dieser Zeit mehrere Beherbergungsbetriebe in X und W und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.
Zwar könnte der zweite Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (Beschränkungen hinsichtlich des Betretens) auf juristische Personen bzw deren Mitarbeiter hindeuten. Allerdings war es durch die VO-BH Imst-132 Mitarbeitern der gegenständlichen Beherbergungsbetriebe gestattet, zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten an ihren Arbeitsplatz zu kommen, sofern diese über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten. Das Betretungsverbot bezog sich vielmehr (nur) auf Touristen.
Zwar untersagte die VO-BH Imst-132 am 15.3.2020 und 16.3.2020 sämtlichen Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol und somit allen Touristen den Aufenthalt in X und W. Dies könnte zu einer Abreise (bzw unterlassenen Anreise) zahlreicher Gäste geführt haben. Trotzdem handelte es sich um mittelbare Beeinträchtigungen. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Beherbergungsbetrieb geöffnet hat, jedoch über keine Zimmerbuchungen verfügt. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung.
Gleiches gilt auch für die Beherbergungsbetriebe in X (und somit im Gemeindegebiet von V) relevanten Verbote der Zu- und Abfahrt nach V von 17.3.2020 bis 26.3.2020 (durch die VO-BH Imst-155) und 28.3.2020 bis 22.4.2020 (durch die VO-BH Imst-187). Auch wenn es zu einer Behinderung außerhalb aufhältiger Arbeitskräfte gekommen sein mag, beeinträchtigte diese die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihrer Erwerbsausübung.
Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG beeinträchtigten die Beschwerdeführerin daher nur mittelbar. So war diese nicht gehindert ihr Unternehmen zu betreiben. Wie die belangte Behörde richtig annimmt, war die Möglichkeit zur Berufsausübung der Beschwerdeführerin nur mittelbar beschränkt.
Da – wie oben näher ausgeführt – die VO-BH Imst-121 mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft trat, war (ausschließlich) das Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken aufgrund der VO-LH-38 kausal für einen allfälligen Verdienstentgang. Diese VO-LH-38 stützte sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG scheidet somit grundsätzlich aus.
Somit erübrigen sich Ausführungen über das Verhältnis einer auf das Epidemiegesetz gestützten Verordnung zu einer auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung (dazu VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
E. Ergebnis
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 galt vom 17.3.2020 bis (einschließlich) 25.3.2020. Somit war sowohl davor (15.3.2020 und 16.3.2020) als auch danach (26.3.2020) keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Somit scheidet schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.
Für den 15.3.2020 und 16.3.2020 sah die VO-BH Imst-132 zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk Y (und somit auch für X) vor. Gleiches gilt für die Verbote der Zu- und Abfahrt nach und von V (und somit nach und von X) von 17.3.2020 bis 26.3.2020 (durch die VO-BH Imst-155) und 28.3.2020 bis 22.4.2020 (durch die VO-BH Imst-187). Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG fehlt es jedoch an der Kausalität.
Ab dem 26.3.2020 war die – auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte – VO-LH-38 kausal für den Verdienstentgang der Beschwerdeführerin. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG für den 26.3.2020 scheidet somit aus.
An diesem Ergebnis würde auch die Anwendung einer früheren Fassung des Epidemiegesetzes nichts ändern, zumal die entscheidungswesentlichen Voraussetzungen für einen Anspruch unverändert geblieben sind. Der Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG wurde zwar mittlerweile neu gefasst, die oben unter D.1. formulierten entscheidungsrelevanten Voraussetzungen für die Vergütung des Verdienstentganges sind jedoch unverändert geblieben. Dementsprechend kann auch die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin gerügte Mangelhaftigkeit der Begründung nicht erkannt werden.
Zusammengefasst wies die belangte Behörde somit im angefochtenen Spruchpunkt I.2. das Mehrbegehren für die Beherbergungsbetriebe der Beschwerdeführerin für 15.3.2020, 16.3.2020 und 26.3.2020 zu Recht ab.
F. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig das Ziel, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wurde von den Höchstgerichten schon bestätigt (VfGH 14.7.2020, G 220/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich bereits ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander und sprach aus, im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG nicht in Betracht (14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 114). Diese Linie übernahm auch der Verwaltungsgerichtshof (24.2.2021, Ra 2021/03/0018).
G. Entfall der mündlichen Verhandlung
Zwar beantragte die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentganges betreffend die von der Beschwerdeführerin geführten Beherbergungsbetriebe auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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