LVwG T LVwG-2022/20/2028-6

LVwG-2022/20/2028-6Tribunal administratif régional24 août 2022

Regest

Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand<br/>Alkoholisierung im Straßenverkehr<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Bindungswirkung<br/>Entziehungsdauer<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/2028-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.2028.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2022 zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid vom 10.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab 11.02.2022, für die Dauer von neun Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2022 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,60 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt worden. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Der Beschwerdeführer hätte bereits einmal im Jahre 2019 ein Kraftfahrzeug in einem durch

Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Aus § 24 Abs 3 FSG ergebe sich, dass im Falle der Begehung eines Delikts iSd § 99 Abs 1a StVO zwingend eine Nachschulung anzuordnen sei.

Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag drei große Bier getrunken habe und deshalb, auch in Anbetracht der körperlichen Statur des Beschwerdeführers, nie ein Wert von 0,60 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erreicht werden hätte können. Es sei daher auszugehen, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe. Es wurde diesbezüglich die Einholung des Eichscheins bzw des Wartungsprotokolls beantragt. Auch wurde die Einvernahme der einschreitenden Beamten in Bezug auf die Durchführung des Alkomattests sowie die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens sowie eines medizinischen Sachverständigengutachtens begehrt. Es sei die Anflutungsphase noch nicht abgeschlossen worden und sei deswegen das „Messergebnis verfälscht“. Es werde auch bestritten, dass es sich beim Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handle. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgenommene Strafregisterabfrage verstoße gegen Art 6 EMRK.

Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete das Ermittlungsverfahren ein. Es wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion X eingeholt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Alkomat geeicht und geeignet gewesen wäre. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei auch davon auszugehen, dass es sich beim Anhalteort um eine „öffentliche Verkehrsfläche“ handle. Es sei auch keine Rückrechnung vorzunehmen. Es wurde auch auf § 24 Abs 1 FSG hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 30.06.2022 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 02.08.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 23.08.2022 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil.

II.Sachverhalt:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Datum/Zeit:11.02.2022 um 21:08 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1, Unbekannt, Parkplatz Zigarettenautomat

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 26.04.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 30.06.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit (Verwaltungsstrafverfahren) eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers CC für Herrn Rechtsanwalt BB sowie RevInsp. DD als Zeuge teil. Der Beschwerdeführer wurde entschuldigt. Mit Erkenntnis vom 01.07.2022, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In dieser Angelegenheit wurde zwischenzeitlich eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer am 21.06.2019 begangenen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO bestraft (Geldstrafe Euro 1.700,--) und wurde ihm deswegen die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Es wurde auch die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Im Oktober 2019 hat er diese Nachschulung gemäß § 2 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) absolviert.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 23.05.2015 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen und wurde ihm deswegen auch die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen. Es wurde auch die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet.

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer wegen einer am 28.06.2015 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zl ***, auf die Dauer von zwei Wochen entzogen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde sowie in den Restakt des zuvor geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.

Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren maßgebliche Bindungswirkung war der für die Übertretung maßgebliche Sachverhalt in der gegenständlichen Entscheidung (über den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch hinaus) nicht gesondert festzustellen. Es war daher auch eine eigenständige Beweiswürdigung hinsichtlich der entziehungsrelevanten Übertretung nicht erforderlich.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[...]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[...]

§ 26

[...]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

[...]

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

[...]

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Daran vermag auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO) gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war.

Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Die Behörde hat die Entziehungsdauer mit neun Monaten festgesetzt. Auf Grund des Vorlebens des Beschwerdeführers vermag das Verwaltungsgericht dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer musste 2015 und 2019 Rechtfolgen wegen der Begehung eines Alkoliktes iSd § 5 Abs 1 StVO hinnehmen. Wegen der Übertretung des § 5 Abs 1 StVO des Jahres 2019 musste er eine Nachschulung absolvieren. Zwischen der Absolvierung dieser Nachschulung im Oktober 2019 und der Begehung der gegenständlichen Übertretung (im Februar 2022) sind lediglich knapp mehr als zwei Jahre vergangen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren vor der gegenständlichen Übertretung mit drei Entziehungen der Lenkberechtigung konfrontiert, was im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zu berücksichtigen war.

Der Beginn der Entziehung war gemäß § 29 Abs 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (dem Tattag) festzulegen. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend.

§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG normiert, dass in dem Fall, dass eine der Anordnungen des § 24 Abs 3 FSG innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werden, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

Ergänzend sei festgehalten, dass eine Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafvormerk bzw die Einholung einer Strafregisterauskunft schon allein im Hinblick die Aufzählung der bestimmten Tatsachen in § 7 Abs 3 FSG, zu denen auch gerichtlich strafbare Handlungen zählen, und unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens datenschutzrechtlich unbedenklich ist und nicht ansatzweise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides begründen kann.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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