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LVwG-2022/14/0581-10•LVwG T LVwG-2022/14/0581-10
LVwG-2022/14/0581-10Tribunal administratif régional14 juil. 2022
Teilnahme an Gegendemonstration,<br/>Meinungsäußerung,<br/>Schutzbereichsregelung, <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 31.1.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.5.2022,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 15.12.2021 um 15:00 Uhr am Adresse 2, östlicher Gehsteig gegenüber der Hausnummer ***, in Z und somit zur selben Zeit sowie am selben Ort im Schutzbereich der rechtmäßigen Versammlung „Covid-19-Maßnahmendemonstration bzw. Marsch“ eine öffentlich zugängliche Versammlung „Gegendemonstration zur Maßnahmendemonstration“ veranstaltet, obwohl eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten sei. Er habe innerhalb des Schutzbereichs von 50 Metern der „Covid-19-Maßnahmendemonstration“ Schilder bzw Transparente hochgehoben und sich lautstark, wiederholt und eindringlich gegen die vorbeiziehenden Demonstranten geäußert. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 7a Abs 4 VersG verhängte die belangte Behörde gemäß § 19 VersG eine Strafe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 20 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, an diesem Tag habe ein nicht angemeldeter Demonstrationszug gegen die Corona-Maßnahmen stattgefunden, weshalb er mit zwei Freunden spontan beschlossen habe, sich mit Plakaten an den Rand des Demonstrationszuges zu stellen, um seinen Unmut gegen diese Versammlung zu äußern. Weiters sei der Sachverhalt nicht wie in dem Straferkenntnis beschrieben vorgefallen. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde stattzugeben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 30.5.2022 – gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-*** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowie der Beschwerdeführer zu LVwG-***. Der anzeigenlegende Polizist BB wurde als Zeuge vernommen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Mit E-Mail vom 20.6.2022 beantragte der Beschwerdeführer eine ungekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ist Vorsitzender des Verbandes der Sozialistischen Studierenden Tirols, der Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-*** Vorsitzender der Sozialistischen Jugend Tirol.
Am 15.12.2021 fand eine Versammlung gegen COVID-19-Regelungen in Z statt. Die Route des Demonstrationszuges führte durch die Zer Innenstadt, unter anderem am Adresse 2 vorbei von Norden nach Süden in Richtung Adresse 3. Sodann drehte der Demonstrationszug aus nicht näher feststellbaren, spontanen Gründen vor dem Adresse 3 um und bewegte sich in Richtung Norden, somit zurück zum Adresse 2.
Als der Beschwerdeführer wahrnahm, dass es sich beim Demonstrationszug um COVID-19-Maßnahmenkritikern handelt, begab er sich unverzüglich in das naheliegende Büro der Sozialistischen Jugend Tirols Ecke Adresse 2/Adresse 4. Dort holte er drei Transparente. Auf einem war ein Pferd gezeichnet, mit der Aufschrift „Gebt uns unsere Medizin zurück“. Das zweite Transparent hatte die Aufschrift „Nazis raus“.
Wenig später standen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, der Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-*** und einer weiteren Person um ca 15:00 Uhr am Gehsteig am Adresse 2.
Als der Beschwerdeführer und seine Begleiter am Adresse 2 Aufstellung nahmen, war der Demonstrationszug am Adresse 2 in Richtung Süden bereits an ihnen vorbeigezogen. Da der Demonstrationszug jedoch vor dem Adresse 3 umdrehte, befanden sich die drei Personen nunmehr vor dem auf sie zukommenden Demonstrationszug. Der Beschwerdeführer und seine Begleiter hielten Transparente in die Höhe, während der aus Süden zurückkommende Demonstrationszug der COVID-19-Maßnahmenkritikern mit mehreren 100 Personen vorbeizog. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich verbal äußerte. Jedenfalls stellte er sich den Demonstrationsteilnehmern weder in den Weg noch behinderte er diese.
Unmittelbar vor dem Demonstrationszug ging zu diesem Zeitpunkt der Vertreter der belangten Behörde mit weiteren Polizisten als Begleitschutz für den Demonstrationszug. Dieser Behördenvertreter und weitere Polizeibeamte gingen auf den am Gehsteig stehenden Beschwerdeführer, als dieser und die zwei weiteren Personen ihre Schilder ohne zu skandieren am Gehsteig hochhielten, zu und forderte sie auf, sich aus dem Schutzbereich zu entfernen, da es sich um eine Gegenversammlung handle. Nahezu zeitgleich wurden sie von Polizisten umkreist. Ein Entfernen vom verfahrensgegenständlichen Ort war ihnen nicht mehr möglich. Dann wurden ihren Personalien aufgenommen.
III.Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben im von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, des Beschwerdeführers im Verfahren LVwG-*** und des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die beiden Beschwerdeführer gaben ihre jeweiligen Funktionen, ihre Intention sowie auch den Inhalt der Schilder glaubwürdig und nachvollziehbar an.
Die konkrete Handlung schilderte der Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-*** in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig („Es war damals so, dass wir eben auf die andere Seite gegangen sind und wir sind dann alle zwei Meter entfernt von einander gestanden und haben unsere Schilder hochgehalten.“). Gleiches gab auch der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar an („Es war damals so, … als wir wieder über den Adresse 2 zurück Richtung Norden gingen, da standen die beiden Beschuldigten und die dritte Person bereits da. Ich habe dann auch gesehen, dass … der Behördenvertreter, bereits bei ihnen war und mit ihnen gesprochen hat. Ich bin dann erst nachträglich dazugekommen. Jedenfalls war es so, als der Versammlungszug zurück Richtung Norden ging, da standen die drei schon hier. … Ich bin mir sicher, dass es nur drei Personen waren und sie sind ungefähr einen Meter auseinander gestanden. … Ich schätze, dass damals zwischen de[m] Demonstrationszug und den Beschuldigten ca 2 bis 3 Meter Abstand waren.“).
Die Negativfeststellung hinsichtlich des Skandierens gründet sich grundsätzlich auf die Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Dieser gab glaubwürdig und nachvollziehbar an, ein Skandieren der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der schließlich vorgeworfenen Tathandlung nicht mehr wahrgenommen zu haben („Wenn ich gefragt werde[,] ob sie nur die Schilder hochgehalten oder auch skandiert haben[,] so gebe ich an: Nach meiner Erinnerung haben sie skandiert. Ich kann heute aber nicht mehr angeben, was sie gesagt haben. … Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht sagen kann, was die drei dann am Rückweg der Demo gemacht haben. Ich weiß nur, dass sie da mit dem Schild neben der Demo standen. Beim Rückweg als sie beim Busbahnhof stehen geblieben sind, habe ich selbst sie nicht skandieren gehört, aber da war ich nicht dabei.“). Dies bestätigte der Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-*** („Wir haben nicht skandiert, eigentlich war es so, dass während wir unsere Schilder hochhielten[,] wir uns miteinander unterhalten haben.“).
Das spontane Umdrehen des Demonstrationszuges schilderte wiederum der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung („Ich kann heute nicht mehr angeben, warum sich dieser Demo-Zug umgedreht hat. Ich war nur vorne an der Flanke. Ich habe es dann eben mitbekommen, dass sie sich umgedreht haben und bin dann wieder mit zurückgegangen. Meine Aufgabe war es damals den Demo-Zug abzusichern und vom Landhausplatz fernzuhalten. Warum er damals so schnell umgedreht hat, dazu kann ich keine Angaben machen.“).
Die darauffolgende Amtshandlung schilderte wiederum der Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-*** nachvollziehbar und glaubwürdig („Es wurde uns dann von den Polizisten gesagt, dass die Versammlung aufgelöst sei und wir gehen müssen, da es sich um eine Gegenversammlung handeln würde. Das heißt wir konnten zu diesem Zeitpunkt eigentlich gar nicht mehr gehen, weil wir waren von Polizeibeamten eingekreist. Wir mussten dann unsere Identität bekanntgeben.“).
IV.Rechtslage
Versammlungsgesetz 1953 (VersG, BGBl 1953/98 idF I 2017/63)
§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.
(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.
(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Auf das Wesentliche zusammengefasst warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – abgesehen von der Wiederholung der verba legalia – vor, er habe Transparente in die Höhe gehalten und sich lautstark, wiederholt und eindringlich gegen vorbeiziehende Teilnehmer eines Demonstrationszuges von COVID-19-Maßnahmenkritikern geäußert.
B. Unvollständiger und unbewiesene Tatvorwurf
Gemäß dem vorgeworfenen § 7a Abs 4 Versammlungsgesetz ist eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde angelastete Tathandlung unvollständig: Das vorgeworfene Hochheben von Schildern bzw Transparenten und lautstarke, wiederholte und eindringliche Äußerungen gegen vorbeiziehende Demonstranten stellen alleine noch keine Tathandlung des §§ 7a Abs 4 iVm 19 VersG dar. Es hätte – als wesentliches Tatbestandsmerkmal – das Kriterium einer (Gegen-)Demonstration vorgeworfen werden müssen. Dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (Slg 4586/1963) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (12.6.2012, Tatár and Fáber, 26.005/08) eine Personenmehrheit erforderlich. Zwar ist in der Anzeige „im Beisein von weiteren 2 Personen“ die Rede. Dieses Tatbestandsmerkmal findet sich jedoch weder in der Strafverfügung noch im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis.
Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; weiters 13.9.2018, Ra 2018/16/0062; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 28.5.2014, 2012/07/0033; 15.10.2013, 2010/02/0161; 23.5.2012, 2011/17/0298; 19.4.2012, 2010/01/0010). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat unter Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).
Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt, das Tatbestandsmerkmal der Personenmehrheit in den Spruch aufzunehmen.
Abgesehen davon konnten auch lautstarke, wiederholte und eindringliche Äußerungen gegen vorbeiziehende Demonstranten nicht erwiesen werden.
Darüber hinaus fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde vorgeworfen – die Gegendemonstration „veranstaltet“ und nicht bloß daran teilgenommen hat (dazu LVwG Tirol 20.6.2022, LVwG-; 21.6.2022, LVwG-, ***, ; LVwG-).
C. Unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff
1. Inhalt und Zweck der Schutzbereichsregelung des § 7a VersG
Mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 EMRK ist die staatliche Verpflichtung verbunden, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten und somit auch vor Gegendemonstranten zu schützen (VfSlg 19.852/2014).
Mit der Einführung des § 7a VersG bezweckte der Gesetzgeber – so VfSlg 20.331/2019 unter Bezugnahme auf die Materialien – das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu schützen. Um den ungehinderten Ablauf einer Versammlung gewährleisten zu können, hat die Behörde sichernde Vorkehrungen zum Schutz der Versammlung, etwa vor Gegendemonstrationen, zu treffen. Durch ein Auseinanderhalten von Versammlungen, deren Teilnehmer andere, oft gegenläufige Interessen verfolgen, kann dieses Ziel erreicht werden. Ist der Schutzbereich eindeutig abgesteckt, besteht für alle Beteiligten Klarheit darüber, wo die Freiheit des einen endet und die des anderen beginnt (IA 2063/A 25. GP, 4 sowie AB 1610 BlgNR 25. GP, 4). Mit dieser Regelung wird gerade im Falle gleichzeitig stattfindender Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen deren Abhaltung, somit die Ausübung des Versammlungsrechts aller, gewährleistet.
2. Handlung des Beschwerdeführers als Versammlung
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt es sich bei der gegenständlichen Meinungskundgabe des Beschwerdeführers mit zwei weiteren Personen, wobei Transparente in die Höhe gehalten wurden, um eine Versammlung (kritisch VfSlg 12.161/1989). Es war gerade Intention der Teilnehmer gegen den vorbeiziehenden Demonstrationszug von COVID-19-Maßnahmenkritiker Stellung zu beziehen. Somit genießt auch der Beschwerdeführer grundrechtlichen Schutz. Er übt die Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK) und auch damit untrennbar verbunden – bzw auch ohnehin unabhängig von der Versammlungsfreiheit – die Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK) aus. Eingriffe in diese Grundrechte sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art 11 Abs 2 bzw Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
3. Kein Anspruch auf Bewahrung vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen
Der durch die gegenständlich verhängte Strafe erfolgte Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und die Meinungsäußerungsfreiheit liegt im öffentlichen Interesse des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer. So ist es gerade das Ziel der Schutzbereichsregelung des § 7a VersG eine Versammlung abhalten zu können, ohne befürchten zu müssen, dass der Zweck der Versammlung von Gegendemonstranten gestört wird.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet allerdings nicht, vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen bewahrt zu werden (VfSlg 20.331/2019, 15.170/1998).
So kann – wie im gegenständlichen Fall – ein durch die Zer Innenstadt ziehender Demonstrationszug von COVID-19-Maßnahmenkritikern, nicht für sich beanspruchen, vor jeglicher kritischen Meinungsäußerung anderer in diesem Bereich Aufhältiger bewahrt zu werden. Versammlungsteilnehmer, die bewusst durch die Ausübung als Demonstrationszug eine große Aufmerksamkeit bezwecken und erregen wollen, müssen auch tolerieren, wenn widerstreitende Meinungen geäußert werden. Dies gilt freilich nur solange die ungestörte Ausübung des Demonstrationszuges gewährleistet bleibt.
Im gegenständlichen Fall erfüllt die Meinungskundgabe des Beschwerdeführers (gerade noch) die Kriterien um als Versammlung zu gelten (wie oben schon angemerkt, kritisch VfSlg 12.161/1989). Er und seine zwei Begleiter äußerten durch hochgehaltene Transparente ihre Meinung, eine Skandierung konnte nicht festgestellt werden. An ihnen zog der Demonstrationszug von mehreren 100 COVID-19-Maßnahmenkritikern vorbei. Es lag somit keine Störung dieser Versammlung vor, sondern bloß eine geringfügige Konfrontation mit widerstreitenden politischen Meinungen. Dies muss von den Versammelten hingenommen werden (auch Hofmann, Der Schutzbereich einer Versammlung nach § 7a Versammlungsgesetz, ÖJZ 2021, 318 [319]).
3. Verfassungskonforme Auslegung der Schutzbereichsregelung
§ 7a Abs 2 VersG beinhaltet – so VfSlg 20.331/2019 – eine Verpflichtung der Behörde zu überprüfen, welcher „Schutzbereich“ für die Versammlung „unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes“ – also unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweils angezeigten Versammlung – angemessen und auch erforderlich ist. Das absolut geltende Versammlungsverbot im Schutzbereich einer rechtmäßigen – also dem Versammlungsgesetz entsprechend angezeigten – Versammlung, wird somit stets im Einzelfall zu ermitteln sein; insoweit eine Festlegung des Schutzbereichs ausdrücklich erfolgt, kann dieser null bis 150 Meter um die Versammlung betragen. Mit dieser Regelung wird gerade im Falle gleichzeitig stattfindender Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen deren Abhaltung, somit die Ausübung des Versammlungsrechts aller, gewährleistet. Nicht angezeigte (Spontan-)Versammlungen haben vorerst von Gesetzes wegen einen Schutzbereich von 50 Metern im Umkreis um die Versammelten hinzunehmen. Trotzdem obliegt es der Versammlungsbehörde, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die konkreten Umstände zu verschaffen und gegebenenfalls einen anderen Schutzbereich ausdrücklich festzulegen.
Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der vor Ort anwesende Behördenvertreter den grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen Schutzbereich von 50 Metern entsprechend reduzieren hätte müssen, um die Versammlung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. In jedem Fall hätte jedoch die belangte Behörde die entsprechenden Regelungen verfassungskonform auslegen und somit von einer Bestrafung absehen müssen.
Darüber hinaus trifft es zwar zu, der Beschwerdeführer wollte mit seiner Gegendemonstration klar gegen die Versammlung der COVID-19-Maßnahmenkritiker Position beziehen. Allerdings änderte der Demonstrationszug spontan seine Richtung. Dies führte am Ende zum Ergebnis, die ursprünglich außerhalb des Schutzbereichs der Versammlung der COVID-19-Maßnahmenkritiker stattfindende Spontanversammlung des Beschwerdeführers war gemäß § 7a Abs 4 VersG (noch) nicht verboten. Erst die spontane Routenänderung und das Heranrücken des Demonstrationszuges verbunden mit dem Heranrücken des Schutzbereichs dieser Versammlung erzeugte die – von der belangten Behörde vorgeworfene – Rechtswidrigkeit der Versammlung des Beschwerdeführers. Zwar schließt dies – vor dem Hintergrund der Intention des Beschwerdeführers – die Anwendbarkeit des § 7a Abs 4 nicht grundsätzlich aus. Allerdings hätte dies spätestens bei der Frage der Bestrafung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen.
D. Ergebnis
In der vorgeworfenen Tathandlung fehlt als wesentliches Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Personenmehrheit, was die Handlung des Beschwerdeführers zu einer Versammlung machen könnte. Eine dahingehende Änderung des Spruches würde einen Austausch des Tatvorwurfs bedeuten. Dazu ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt.
Abgesehen davon würde die Bestrafung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (und die damit untrennbar zusammenhängende – bzw auch unabhängig davon geltende – Meinungsäußerungsfreiheit) bewirken.
Das angefochtene Straferkenntnis ist somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Die gegenständliche Entscheidung betrifft eine Bestrafung wegen der Ausübung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK). Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art 133 Abs 5 B-VG ausgeschlossen. Zulässig ist eine Revision lediglich, sofern sie eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit betrifft (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181 mwN). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist (nur) in diesem Umfang gegeben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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