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LVwG-2022/31/1321-3•LVwG T LVwG-2022/31/1321-3
LVwG-2022/31/1321-3Tribunal administratif régional8 juil. 2022
amtsärztliche Untersuchung<br/>psychische Beeinträchtigung<br/>gesundheitliche Eignung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.4.2022, Zl ***, betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.4.2022, Zl ***, wurde AA gemäß §§ 8 und 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y untersuchen zu lassen.
Begründend wurde neben der Wiedergabe der verba legalia ausgeführt, dass sich laut Meldung der Polizeiinspektion Z vom 14.4.2022 Hinweise (psychischer Allgemeinzustand) darauf ergeben haben, dass möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben können.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass sie die Begründung des bekämpften Bescheides nicht verstehe, vielleicht habe dies mit ihrem Notruf vom 9.4.2022 bzw 10.4.2022 zu tun. Sie sei am 9.4.2022 von ihren Nachbarn in der Tiefgarage bedroht worden, für die Beschwerdeführerin glich das einer versuchten Gewalttat an einer unschuldigen Person, vielleicht ein versuchter Überfall mit versuchter Körperverletzung.
Vielleicht sei diese Anzeige von diversen (Anm: zuvor näher bezeichneten) Nachbarn gekommen, weil sie ihr irgendetwas mit „Psychiatrie“ und „Entlassung aus der Psychiatrie“ vorgeworfen haben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.
Für 1.7.2022 um 10:15 Uhr wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und wurde der Beschwerdeführerin im Ladungsbeschluss vom 2.6.2022 das persönliche Erscheinen aufgetragen. Am Verhandlungstag erhielt der Gefertigte Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am Vorabend ein Mail an die Geschäftsstelle geschickt hat, wonach sie aktuelle krank sei und nicht zur Verhandlung kommen werde.
Mit Mail des Gefertigten vom 1.7.2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ein ärztliches Attest über ihre krankheitsbedingte Verhinderung zur Teilnahme an der Verhandlung bis 6.7.2022 vorzulegen, widrigenfalls ohne weitere Beweisaufnahme auf schriftlichem Weg entschieden werde.
Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin bis dato ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstand sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), von Relevanz:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
§ 8
Gesundheitliche Eignung
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
[..]
§ 24
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
[…]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß §8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß §10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBL Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 267/2021 (FSG-GV), von Relevanz:
„Psychische Krankheiten und Behinderungen
§ 13.
(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2) Personen, bei denen
1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
2. eine erhebliche geistige Behinderung,
3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.
Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann; es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichts in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024).
Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172; 13.08.2003, 2002/11/0103).
Dem gegenständlichen Aufforderungsbescheid liegt eine Meldung der PI Z vom 14.4.2022 über ein Einschreiten von (zunächst) zwei Polizeibeamtinnen an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin vom 10.4.2022 um 10:13 Uhr zugrunde. Ausgangspunkt für diese polizeilichen Erhebungen war eine Meldung der Beschwerdeführerin selbst, wonach sie sich von einem Nachbarn bedroht werde, der versuche, ihre Haustür einzutreten.
Eine von den Exekutivorganen vor Ort befragte Nachbarin wiederum gab an, dass AA eine in der Tiefgarage angebrachte Wildkamera bereits wiederholt genommen und andernorts verlegt habe und Briefe mit wirrem Inhalt an die Nachbarn schreibe und Kletterseile der Nachbarkinder, welche am Balkon zu ihr befestigt gewesen seien, mit einer Säge durchtrennt habe.
Gegenüber den Beamten machte die Beschwerdeführerin „einen sehr befremdlichen, ängstlichen und nervösen Eindruck“. Sie „gab an, sie werde von Allen verfolgt und jeder aus ihrer Familie und Umgebung, sowie auch ihre Nachbarn wollen ihr etwas Böses antun. Sie fühle sich nicht mehr wohl, fühle sich in ihrem Leben bedroht, könne nicht schlafen und habe keinen Appetit.“
Ihre Mutter, BB, die kurze Zeit später zur Amtshandlung stieß, gab an, dass ihre Tochter „psychisch schwer erkrankt sei und die vom Arzt verschriebenen Medikamente nicht einnehme. Die Familie versuche seit langem AA von einer psychologischen Behandlung zu überzeugen, jedoch bis dato erfolglos. [….] Ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtere sich zunehmend.“
Hiernach wurde die Beschwerdeführerin freiwillig auf die psychologische Abteilung in der Klinik X verbracht, wobei dies bereits zum wiederholten Mal erfolgt ist.
Insbesondere die oben angeführte Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits wiederholt in die psychologische Abteilung der Klinik X verbracht werde musste, stellen objektivierte Hinweise dar, dass begründete Bedenken, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt oder besitzen könnte, dar.
Zur kritischen Reflexion des Geschehenablaufes der Amtshandlung und um sich ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin zu machen, wurde für 1.7.2022 eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt. Die Beschwerdeführerin teilte am Vorabend der Verhandlung mit, dass sie krankheitsbedingt nicht kommen könne.
Dem Auftrag des Verhandlungsleiters vom 1.7.2022, ein ärztliches Attest über ihre krankheitsbedingte Verhinderung zur Verhandlung in Vorlage zu bringen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Überprüfung des Vorliegens höchstpersönlicher Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung, wie sie insbesondere die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darstellt, im besonderen Maß von der Mitwirkung des Betroffenen abhängt, weil zumeist nur dieser die entsprechenden Untersuchungen und Atteste vornehmen und in weiterer Folge in Vorlage bringen kann.
Im Umkehrschluss muss dies aber auch bedeuten, dass bei hinreichender Verdachtslage hinsichtlich der oben angeführten begründeten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein Aufforderungsbescheid im Sinn des § 24 Abs 4 FSG nicht durch bloßes Bestreiten und die Untätigkeit des Verpflichteten aus den Angeln gehoben werden kann.
Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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