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LVwG-2022/31/1212-3 und -1213-3•LVwG T LVwG-2022/31/1212-3 und -1213-3
LVwG-2022/31/1212-3 und -1213-3Tribunal administratif régional7 juil. 2022
Suchtmittelbeeinträchtigung<br/>freiwilliger Harntest<br/>Nystagmus<br/>Weigerung<br/>amtsärztliche Untersuchung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.4.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.4.2022, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X
vom 1.4.2022, Zl *** (LVwG-2022/31/1212):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten.
3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern verbessert, als die Übertretungsnorm (§ 44a Z 2 VStG) „§ 5 Abs 5 und Abs 9 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017“ und die Strafnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 99 Abs 1 lit b StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021“ zu lauten hat.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X
vom 1.4.2022, Zl *** (LVwG-2022/31/1213):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.4.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2022/31/1212):
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 01.02.2022, 15:53 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 3, auf Höhe des Gasthofs "CC".
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich am 01.02.2022 um 15:53 in **** Z, Adresse 3 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 01.02.2022 gegen 15:48 Uhr im Gemeindegebiet von Z auf der B*** Adresse 4 Strkm **, talauswärts das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO, BGBl 159/1960 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 StVO, BGBl 159/1960 i.d.g.F“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die Probandin zunächst negativ auf Alkohol getestet und dann hinsichtlich des Konsums von Drogen befragt worden sei, was diese verneint habe. Eine Abfrage vor Ort habe das Gegenteil bewiesen, was abgefragt worden sei, sei im Verborgenen geblieben.
Voraussetzung für eine ärztliche Untersuchung auf Drogen sei der Verdacht einer körperlichen Beeinträchtigung. Ein Speicheltest zur Erhärtung eines solchen Verdachts sei aber keiner durchgeführt worden. Bei der Probandin lagen keinerlei Symptome einer Beeinträchtigung vor. Die Beurteilung der einschreitenden Beamten sei nicht nachvollziehbar. Die Checkliste sei nur teilweise abgearbeitet und seien angekreuzte Felder teils unrichtig ausgefüllt worden, etwa betreffend Alkoholvortest und seien nicht aussagekräftig.
Die Beeinträchtigung durch Suchtgift müsse ein solches Ausmaß erreichen, dass der Fahrzeuglenker nicht in der Lage sei, das Fahrzeug zu beherrschen und die Verkehrsregeln zu beachten. Von einem derartigen Zustand sei die Beschuldigte weit entfernt gewesen.
Das in der Checkliste angekreuzte „widersprüchliche Reden“ stelle defacto keinen Widerspruch dar, da die Beschuldigte wahrheitsgemäß angegeben habe, keine Drogen zu nehmen, was durch einen Test einen Tag später auch nachgewiesen worden sei. Es seien keine motorischen Tests durchgeführt worden, um die Vermutung zu begründen. Das festgestellte Augenzucken und die wässrigen Augen würden dafür nicht ausreichen.
Der Verdacht der Fahruntauglichkeit werde nur auf „widersprüchliche Angaben“ und „festgestellten Symptome“ gestützt, wobei beide Tatbestände jedoch nicht vorgelegen haben. Ein Angebot dahingehend, den Urintest in einem Gastronomiebetrieb oder im Altersheim abzugeben, sei von den Polizisten nicht gemacht worden. Die Probandin habe vorgeschlagen, den Urintest beim Arzt in Z abzugeben, es sei ihr aber mitgeteilt worden, dass sie diesen beim Amtsarzt in X durchführen müsse. Dies habe sie verweigert, weil sie nicht eingesehen habe, extra nach X gebracht zu werden, um dort einen Urintest zu machen. Auch sei keine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung vorgenommen worden.
Die Probandin hatte keinerlei Veranlassung, die Überprüfung auf Drogen zu verweigern, weil sie nachweislich keine Drogen genommen habe. Dies hat der tags darauf vorgenommene Test ohne jeden Zweifel ergeben.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl *** sowie den Entziehungsakt der belangten Behörde zu Zahl ***.
Am 5.7.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie der Meldungsleger Insp. DD und der Zeuge GI EE, beide PI W, einvernommen wurden.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt nach Maßgabe der nunmehr erfolgten Spruchkorrektur als erwiesen fest:
Demnach lenkte die Beschwerdeführerin am 1.2.2022 gegen 15:48 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der B *** Adresse 4 bei Straßenkilometer ** im Gemeindegebiet von Z talauswärts in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und hat sich hiernach am 1.2.2022 um 15:53 Uhr in Adresse 3 auf Höhe des Gasthofs „CC“ nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als sie zwar einräumte, das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt zu haben, sich dabei jedoch nicht in durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als nicht zielführend:
Von Seiten der die Amtshandlung durchführenden Polizisten Insp. DD und GI EE, beide PI W, konnte im Zuge der durchgeführten Verhandlung vom 5.7.2022 in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt werden, dass die angehaltene Beschwerdeführerin zunächst jeglichen bisherigen Kontakt mit Drogen generell und in weiterer Folge auch im Vorfeld der gegenständlichen Anhaltung in Abrede gestellt hat.
Nachdem sich jedoch im Zuge einer polizeilichen Abfrage ergeben hat, dass die Probandin in einem Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz schon einmal als Beschuldigte geführt wurde, erklärte sich AA mit weiteren Test einverstanden und konnte sodann seitens des Meldungslegers Insp. DD, der als ehemaliger Rettungssanitäter nicht nur eine langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit der Einnahme von Suchtgiften aufweist, sondern darüber hinaus im Rahmen seiner nunmehrigen Funktion als Exekutivorgan auch hinsichtlich des Problemkreises Suchtmittel im Straßenverkehr eingehend geschult wurde, eine Erhebung der Pupillen und deren Reaktion erfolgen.
Dabei konnte anlässlich der mündlichen Verhandlung seitens des Meldungslegers schlüssig dargelegt werden, dass eine Kontrolle der Augen mittels dem Pupillenleuchter ergab, dass die Pupillenreaktion auf das Licht träge und verzögert und die Pupillen aus Sicht des ehemaligen Rettungssanitäters verengt waren, was als mögliche Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und in der Checkliste im Zusammenhang mit der Beschreibung der Augen als „wässrig/glänzend“ als deutlicher Nystagmus qualifiziert wurde.
Darüber hinaus steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen daraufhin seitens des Meldungslegers vorgeschlagenen freiwilligen Harntest, der entweder im Toilettenbereich eines nahegelegenen Gastronomiebetriebes, dem Toilettenbereich eines Altersheimes, einem öffentlichen WC oder auf der PI W hätte stattfinden sollen, nicht nachkam und dessen Durchführung ablehnte. Vor dem Hintergrund, dass sich somit hinreichende Symptome einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben habe und die Probandin nicht bereit war, sich einer freiwilligen Harnprobe zu unterziehen, war daher aus Sicht des Meldungslegers eine hinreichende Verdachtslage im Sinn des § 5 Abs 9 StVO gegeben und ging damit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin einher, sich hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie lediglich nicht bereit gewesen sei, vor Ort unter Sicht der Polizeibeamten eine Harnprobe abzugeben, so ist darauf hinzuweisen, dass davon nie die Rede war und der Beschwerdeführerin seitens der amtshandelnden Polizisten mehrere Alternativen zur diskreten Abgabe ihres Harnes unter Wahrung ihrer Intimsphäre abzugeben. Ihr Vorbringen, wonach sie sich zur Abgabe des Harns beim im Z praktizierenden Arzt FF bereiterklärt hätte, war als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal beide Polizeibeamten übereinstimmend angaben, dass sie von der Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Vorschlag vernommen hätten und sie einem solchen Vorschlag ohnedies auch nachgekommen wären.
Die Beschwerdeführerin war vielmehr rationalen Argumenten und den mehrmaligen eingehenden Belehrungen beider Polizisten über die Rechtsfolgen der Nichtdurchführung des freiwilligen Harntests einerseits und der hiernach entstehenden Obliegenheit zur Verbringung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt andererseits völlig verschlossen und vermeinte, dass sie ein am nächsten Tag durchgeführter Harntest, der keine psychoaktiven Substanzen nachweise, in die Lage versetzt, ihren vorläufig bereits abgenommenen Führerschein wiederzuerlangen.
Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die Intention des § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO gerade darin besteht, bei Lenkern, die verdächtig sind, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt haben, eine zeitnahe Überprüfung auf Suchtmittel durchzuführen. Da derartige Substanzen – je nach Art und Umfang ds eingenommenen Suchtmittels - mitunter nur wenige Stunden nachweisbar sind, kann es nicht der Disposition des Probanden obliegen, derartige Tests, die zudem nicht von einer im Sinn des § 5 Abs 5 StVO zertifizierten Stelle vorgenommen wurden, die mehr als 15 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt erfolgten, nachträglich schuld- und strafbefreiend in Vorlage zu bringen. Auch hätte eine allfällige Fehleinschätzung durch die Polizisten eben durch einen freiwilligen Harntest oder stattdessen durch eine ärztliche Untersuchung hintangehalten werden können.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5) und BGBl I Nr 154/2021 (§ 99) lauten wie folgt:
§ 5
„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
…
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
…
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
…“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
…“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Verkehrsfläche der B *** Adresse 4 im Gemeindegebiet von Z bei Straßenkilometer ** talauswärts, war daher davon auszugehen, dass sich die Probandin am 1.2.2022 um 15:53 Uhr in Z, Adresse 3 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.
Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen.
Die Indizien, wonach die Beschwerdeführerin zumindest verdächtig war, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden, wurden in der Anzeige der PI W vom 2.2.2022, in der Checkliste vom 1.2.2022 sowie im Rahmen der Einvernahme der beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten Insp. DD und GI EE anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2022 eingehend, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt und wurde die Verdachtslage auf eine durch einen ausgebildeten Rettungssanitäter festgestellte verzögerte, träge Pupillenreaktion und verengte Pupillen, wobei die Augen einen wässrig glänzenden Eindruck machten und einen Nystagmus nahelegten, begründet.
Der Meldungsleger als Organ der öffentlichen Aufsicht, der zuvor langjährig als Rettungssanitäter im Bezirk V tätig war, weist nach eigenem Bekunden einschlägige Erfahrungen im Umgang mit durch Suchtgift beeinträchtigten Personen auf und wurde zudem eingehend über die Kriterien im Umgang mit vermeintlich suchtgiftbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern geschult. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich der vom Meldungsleger ins Treffen geführten Symptomatik, die zudem seitens seines Kollegen GI EE, der ebenso eine spezielle Suchtgiftausbildung bei der Polizei absolviert hat, vollinhaltlich geteilt wurde, in keinster Weise um jene eines fachunkundigen Laien – wie in der Beschwerde sinngemäß ausgeführt - handelt. Schlussendlich wäre die Durchführung darüber hinausgehender Tests, wie der in der Beschwerde monierten notwendigen motorischen Tests in den Aufgabenbereich des Arztes gefallen, demgegenüber sich die Beschwerdeführerin verweigert hat.
Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2022 weiters zu Protokoll gibt, dass sie im Fall einer Belehrung, dass es sich bei der ärztlichen Überprüfung um eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung handle, natürlich zum Amtsarzt mitgekommen wäre, ist dies als reine Schutzbehauptung zu betrachten, zumal diese Verantwortung im diametralen Gegensatz zum sonstigen Verhalten der Beschwerdeführerin steht, wonach sie anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst angab, dass sie davon ausging, dass sie nach Absolvierung des Drogentests am nächsten Tag „zack zack“ den Führerschein zurückerhalten werde.
Diese Einstellung spiegelt sich auch im Verhalten der Beschwerdeführerin den Polizisten gegenüber wieder, zumal sie dort sinngemäß angegeben hat, dass ihr die Beamten den Führerschein ruhig entziehen sollen und sie schon sehen werden, wer im Recht sei.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist als erheblich einzuschätzen. Die missachtete Bestimmung dient im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin stand im Verdacht, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Suchtgifteinfluss gestanden zu sein; im Falle einer Beeinträchtigung wären ihre kraftfahrspezifischen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt und bestünde eine beträchtliche potenzielle Unfallgefahr.
Beim Verschulden war von auffallender Sorglosigkeit auszugehen.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, die Beschwerdeführerin weist zahlreiche – wenngleich nicht einschlägige – Strafvormerkungen auf.
Unter Berücksichtigung des gem § 99 Abs 1 lit b StVO im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, erhellt, dass im Gegenstandsfall lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde.
Die Verhängung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-- wäre daher selbst bei allenfalls unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen zu qualifizieren.
B) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.4.2022, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/31/1213):
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 3.2.2022, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung der Klassen AM und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 1.2.2022 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins).
Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.4.2022, Zl ***, keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich AA am 1.2.2022 um 15:53 Uhr in **** Z, Adresse 3, nach Aufforderung eines besonderes geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie zuvor am 1.2.2022 gegen 15:48 Uhr ein näher angeführtes Kraftfahrzeug auf der B *** Adresse 4 bei Straßenkilometer ** in Fahrtrichtung talauswärts in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A)/I. ausgeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid aufzuheben.
II.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:
„§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
…
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
…
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
…
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
…“
III.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 25 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 1.2.2022 um 15:48 Uhr im Gemeindegebiet von Z auf der B *** Adresse 4 bei Straßenkilometer ** talauswärts in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich hiernach am 1.2.2022 um 15:53 Uhr in **** Z, Adresse 3 nach Aufforderung eines besonderes geschulten Organes der Bundespolizei verweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret einer Übertretung gem § 99 Abs 1 lit b StVO – auszugehen.
Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer war zu berücksichtigen, dass die Mindestentziehungsdauer in der gegenständlichen Fallkonstellation gem § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate beträgt, und ebendiese Mindestentziehungsdauer seitens der belangten Behörde verhängt wurde.
Die Anordnung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme erfolgte in dieser Fallkonstellation gem § 24 Abs 3 Z 3 FSG ebenso obligatorisch wie die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerdeverfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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