LVwG T LVwG-2022/28/0865-1

LVwG-2022/28/0865-1Tribunal administratif régional7 juil. 2022

Regest

Verfolgungsverjährung<br/>Konkreter Tatvorwurf<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/0865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.0865.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB und Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 21.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sie, AA, haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, der DD GmbH, zu verantworten, dass Sie in Ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich, das heißt in der Filiale in **** X, Adresse 2, welche eine in § 5 Abs. 5 Z. 2 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020, genannte Betriebsstätte des Lebensmittelhandels darstellt, zumindest am 30.12.2020 nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kundenbereich nicht (lediglich) zum Zweck des Erwerbs von Waren, welche zum typischen Warensortiment zählen, betreten wird bzw. dass Waren angeboten wurden, die nicht zum typischen Warensortiment der genannten Betriebsstätte gehören, obwohl gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020, das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren im Zeitraum vom 26.12.2020 bis 04.01.2021 untersagt war.

Eine Ausnahme davon bildete unter anderem gemäß in § 5 Abs. 5 Z. 3 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020 der Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlicher Direktvermarktung, wobei diesfalls gemäß § 5 Abs. 6 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020 weiteres entsprechend einzuhaltende Modalitäten normiert wurden. So bestimmte etwa § 5 Abs. 6 Z. 2 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020, dass nur Waren angeboten werden dürfen, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.

So haben Sie zumindest zum angeführten Zeitpunkt in der genannten Filiale Blumen und Pflanzen verkauft, welche jedenfalls nicht dem typischen Warensortiment eines Lebensmittelhandels entsprechen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 5 Abs. 1 Z. 1, Abs. 5 Z. 2 und Abs. 6 Z. 2 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z. 1, 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

gemäß

70,-

13 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19- Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2020

Weiters hat der Bestrafte gemäß § 64 Abs, 1 VStG einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen, welcher gemäß dessen Abs. 2 mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro), zu bemessen ist und demnach EUR 10,-- beträgt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 80,--„

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Der Beschwerdeführer hat CC und BB, Rechtsanwälte in **** Z, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2022, eingelangt am 24.02.2022, GZI. ***, binnen offener Frist nachfolgende

BESCHWERDE

und bringt vor wie folgt:

I) Anfechtungserklärung

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2022, GZI. ***, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

II) Anfechtungsgründe

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.

III) Ausführung der Beschwerde

1. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der DD GmbH iSd § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass er in seinem dabei örtlichen Zuständigkeitsbereich, d.h. in der Filiale in **** X, Adresse 2, welche eine in § 5 Abs 5 Z 2 3. COVID-19-NotMV genannte Betriebsstätte des Lebensmittelhandels darstelle, zumindest am 30.12.2020 nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Kundenbereich nicht (lediglich) zum Zweck des Erwerbs von Waren, welche zum typischen Warensortiment zählen, betreten werde bzw. dass Waren angeboten worden seien, die nicht zum typischen Warensortiment der genannten Betriebsstätte gehören würden.

So habe der Beschwerdeführer zumindest zum angeführten Zeitpunkt in der genannten Filiale Blumen und Pflanzen verkauft, welche jedenfalls nicht dem typischen Warensortiment eines Lebensmittelhandels entsprechen würden.

2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dieser Vorwurf von EE, Inhaber der Firma FF in **** W, Adresse 3, zur Anzeige gebracht wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da EE als Florist grundsätzlich in diversen Betriebsstätten im Bezirk Y Pflanzen aller Art an Endkunden verkauft.

Aufgrund der 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung war EE gezwungen, seinen Betrieb zu schließen und verstoße das Anbieten von Blumen und Pflanzen zum Verkauf durch die DD GmbH aus Sicht von EE gegen die 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, da es sich dabei nicht um typisches Warensortiment des Lebensmittelhandels handeln würde. Zudem erachte er darin einen Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

3. Wenn die zuständige Behörde nunmehr der Ansicht ist, dass Blumen und Pflanzen nicht zum typischen Warensortiment der DD GmbH gehören würden, so verkennt sie, dass die DD GmbH - sowie auch nahezu alle anderen „Supermärkte“ - schon seit jeher Blumen und Pflanzen in ihrem Warensortiment führen.

Der Begriff „typisch“ wird als „für etwas, jemanden Bestimmtes charakteristisch, kennzeichnend, bezeichnend“ definiert.

Das Anbieten von Blumen und Pflanzen in Filialen der DD GmbH ist gerade deshalb charakteristisch und kennzeichnend für Filialen der DD GmbH, da jedermann weiß, dass Blumen und Pflanzen in den Filialen der DD GmbH immer angeboten werden.

Es ist nur folgerichtig, Blumen und Pflanzen zum typischen Warensortiment der DD GmbH zu zählen.

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers

ZV GG, pA DD GmbH

4. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in § 5 Abs 5 Z 2 der 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung explizit der Begriff „Lebensmittelhandel“ verwendet wird und ist zur Definition dieses Begriffs die Berücksichtigung der Gewerbeordnung unumgänglich.

Vorauszuschicken ist, dass die DD GmbH die

Gewerbeberechtigung für den Einzelhandel mit Lebensmittel innehat.

In § 32 GewO werden dem Gewerbetreibenden die Nebenrechte eingeräumt, bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender auszuüben, ohne dass hierfür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Bei der Ausübung der Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.

Demnach ist die DD GmbH auch zum Handel mit Blumen und Pflanzen berechtigt, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Zweifelsohne steht bei der DD GmbH der Handel mit Lebensmittel im Vordergrund und wird im gegenständlichen Fall das Anbieten von Blumen und Pflanzen in diesem geringen Ausmaß vom Lebensmittelhandel mitumfasst, da eine eigene Gewerbeberechtigung hierfür nicht erforderlich ist.

5. An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz lediglich ermächtigt war und ist, durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren zu regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann einerseits festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten betreten werden dürfen, das heißt welche Voraussetzungen und Auflagen von Seiten der Kunden für das Betreten der Betriebsstätte eingehalten werden müssen (beispielsweise das Tragen von Mund- und Nasenschutz, etc.). Andererseits kann das Betreten von Betriebsstätten durch Verordnung gänzlich untersagt werden.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz war hingegen nicht ermächtigt, das Warensortiment auf bestimmte Waren einzuschränken.

6. Sollte die zuständige Behörde entgegen obiger Ausführungen dennoch der Meinung sein, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt war - was ausdrücklich bestritten bleibt – das Warensortiment einzuschränken, so hätte in der Verordnung konkret geregelt werden müssen, welche Waren verkauft werden dürfen und welche nicht. Der Begriff „typisches Warensortiment“ ist jedenfalls nicht konkret genug.

7. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er zumindest am angeführten Zeitpunkt in der genannten Filiale Blumen und Pflanzen verkauft habe, welche jedenfalls nicht dem typischen Warensortiment eines Lebensmittelhandels entsprechen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 5 Abs 6 Z 2 der 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung besagt, dass nur Waren angeboten werden dürften, die dem typischen Warensortiment der ins Abs 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen würden.

Demnach ist nur das „Anbieten“ von Waren, die nicht dem typischen Warensortiment der in Abs 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen, verboten, nicht aber das „Verkaufen“.

Der Verkauf von Blumen und Pflanzen - wie von der zuständigen Behörde vorgeworfen -, die nicht dem typischen Warensortiment eines Lebensmittelhandels entsprechen, ist daher kein Zuwiderhandeln gegen § 5 Abs 1 Z 1 iVm Abs 5 Z 2 iVm Abs 6 Z 2 der 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu erhalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 27.07.2011, Zl 2010/08/0091).

Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, Zl 2008/09/0042).

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017).

Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des Straferkenntnisses im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls nicht.

8. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung.

Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlung im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat (VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199, mwN).

Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin, dass der Beschwerdeführer „nicht dafür Sorgen getragen hat, dass der Kundenbereich nicht (lediglich) zum Zweck des Erwerbs von Waren, welche zum typischen Warensortiment zählen, betreten wird [...]“. Inwieweit und wodurch der Beschwerdeführer dafür Sorgen tragen hätte sollen, dass der Kundenbereich (lediglich) zum Zweck des Erwerbs von Waren, welche zum typischen Warensortiment zählen, betreten wird, ist aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf nicht ableitbar.

Zudem handelt es sich dabei im Wesentlichen um eine als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung und wird diese den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG jedenfalls nicht gerecht (VwGH 22.02.1994, 92/04/0214).

IV) Beschwerdeanträge

Er wird daher gestellt der

ANTRAG

der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

in eventu

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“

Aus der Anzeige der Firma FF, Inhaber EE, vom 13.01.2021 geht zusammengefasst hervor, dass der Anzeiger während der Gültigkeit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in diversen Handelsbetrieben Schnittblumen, Topfpflanzen, Adventkränze, pflanzliche Arrangements für Weihnachten und Silvester, Kakteen und ähnliche Waren in den Betriebsstätten zum Verkauf am 29.12. und am 30.12.2020 angeboten hat. Es wurde daher beantragt ein Ermittlungsverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz gegen die Firma DD GmbH einzuleiten.

Dieser Anzeige wurden Lichtbilder der Firma DD aus X (Filialen Adresse 2 und Adresse 4 vom 30.12.2020) beigelegt.

In der Urkundenvorlage der Anzeigerin mit E-Mail vom 13.01.2021 wurden Lichtbilder vorgelegt und ausgeführt, dass die Lichtbilder betreffend der DD Filialen in X (Filialen Adresse 2 und Adresse 4) am 30.12.2020 um 09.30 Uhr aufgenommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am vorfallsgegenständlichen Tag (Vorwurf 30.12.2020) verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG der DD GmbH für die Filiale in A-**** X, Adresse 2. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den Beschwerdeführer stammt vom 30.09.2016.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlich Beauftragter gem § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

§ 5 Abs 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung besagt wie folgt:

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,

ist untersagt. …

Aus § 5 Abs 5 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geht hervor, dass Abs 1 erster Satz nicht für den Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, gilt.

Gem § 5 Abs 6 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung besagt, dass das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

2. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.

Dem Beschwerdeführer wird im Spruch vorgeworfen, dass er „zumindest am 30.12.2020 nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kundenbereich nicht (lediglich) zum Zweck des Erwerbes von Waren, welche zum typischen Warensortiment zählen, betreten wird bzw dass Waren angeboten wurden, die nicht zum typischen Warensortiment der genannten Betriebsstätte gehören.“

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlichen davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtmäßig erscheinen lässt.

Zur Tatzeit geht aus dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses „zumindest am 30.12.2020“ hervor. Bei der Ausführung der Tatzeit mit „zumindest“ ist ein völlig unbestimmter Tatzeitraum vorgeworfen, da ein nach jeder Richtung offener Tatzeitraum angeführt worden ist. Weiters ist auszuführen, dass keine Uhrzeit zum Tattag angeführt wurde und steht dies im Widerspruch mit der Regelung des § 44a lit a VStG, da nur zusammenfassend und pauschal vorgenommen ein eventueller Tattag vorgeworfen wurde, wobei eine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretung, deren wegen die Bestrafung erfolgt ist, nicht ausgeführt wurde.

Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gem § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jeder von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung udg), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich auf einen konkreten Tatzeitpunkt zu beziehen. Eine taugliche Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten hat nämlich das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gem § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher zu konkretisieren und individualisieren.

Die Berichtung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieser Merkmale erfolgt ist.

Wie oben bereits ausgeführt wurde die Tatzeit nicht genau konkretisiert und lässt eine Variantenvielfalt offen. Damit ist in zeitlicher Hinsicht keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden.

Die Verfolgungshandlung muss gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat erfolgen (vgl VwGH 29.02.2012, 2008/10/0191); sie muss sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/02/0284).

Da – wie vorstehend ausgeführt – hinsichtlich der Konkretisierung der Tatzeit während der Verfolgungsfrist keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen wurde und zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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