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LVwG-2022/31/1115-7•LVwG T LVwG-2022/31/1115-7
LVwG-2022/31/1115-7Tribunal administratif régional4 juil. 2022
Berechnung Mindestsicherung<br/>Leistungskürzung<br/>Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br/>Richtsatz<br/>Unterhaltspflicht<br/>Elternunterhalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über den Vorlageantrag der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA CC GmbH, Adresse 2, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 16.2.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 10.12.2021, ***, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 25.11.2021 für den Zeitraum vom 25.11.2021 bis 28.2.2022 gemäß §§ 5 und 9 TMSG Unterstützung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt.
Bei der Bedarfsfeststellung in der Begründung des bekämpften Bescheides wurde vom Richtsatz der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG eine Kürzung von 20 % des Richtsatzes vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Auflage und Ermahnung im Vorbescheid vom 1.9.2021 (Leistungszeitraum 1.9.2021 bis 31.10.2021) ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer berufstätigen volljährigen Tochter DD nicht gerichtlich geltend gemacht habe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Vertreterin vor, dass der Verlängerungsantrag bereits am 21.10.2021 und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - erst am 25.11.2021 gestellt worden sei und der Leistungszeitraum daher mit 1.11.2021 beginne. AA sei eine wohnungslose Frau, welche bei verschiedenen Freundinnen und Angehörigen Unterkunft habe nehmen müssen. Es sei in Ermangelung von Synergieeffekten oder Kostenersparnissen daher der Richtsatz für volljährige Alleinstehende zu gewähren. Hinsichtlich der Kürzung sei anzuführen, dass die Tochter DD als Lehrling beschäftigt sei. Bereits aus den Unterlagen gehe hervor, dass Frau DD, welche von ihrem Lohn sämtliche Ausgaben inklusive der Mietwohnung begleichen müsse, nicht fähig sei, Unterhalt zu leisten und ist daher davon auszugehen, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen aussichtslos sei.
Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 16.2.2022, ***, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als nunmehr auch im Zeitraum vom 1.11.2021 bis 24.11.2021 nachträglich Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 341,81 zugesprochen wurde und zudem eine – aus der Anhebung der Mindestsätze für das Jahr 2022 durch den Gesetzgeber resultierende – Richtsatzerhöhung für die Monate Jänner und Februar 2022 in der Höhe von insgesamt Euro 32,04 gewährt wurde.
Die bereits im Bescheid vom 10.12.2021 ausgesprochene Kürzung in der Höhe von 20 % wegen Nichtverfolgung von Unterhaltsansprüchen wurde für den nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.11.2021 bis 28.2.2022 ebenso aufrechterhalten wie die als unrichtig monierte Anwendung des Richtsatzes für Volljährige in einer Wohn- oder Bedarfsgemeinschaft.
Dagegen richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag der weiterhin vertretenen Beschwerdeführerin, in dem wiederholend und vertiefend ausgeführt wird, dass die vorgenommene Kürzung des Mindestsatzes nicht rechtskonform erfolgt sei und zudem der Richtsatz für Alleinstehende hätte zur Anwendung gelangen müssen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 22.6.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie deren Vertreterin sowie eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Wohnsituation im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie die finanziellen Verhältnisse ihrer Tochter DD und ihrer derzeitigen Wohnsituation sowie der Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich der weiteren Mindestsicherungshistorie der Beschwerdeführerin eingehend befragt wurde.
II.Sachverhalt:
Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren ergibt sich für das gefertigte Gericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die am 30.4.1961 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.11.2021 bis 28.2.2022 sowohl in der Wohnung ihrer Tochter DD unter der Adresse Adresse 3 in **** Z als auch bei einer Freundin in unmittelbarer Nähe zu dieser Wohnadresse wohnhaft. Eine getrennte Wirtschaftsführung wurde bei beiden Wohnadressen nicht glaubhaft ins Treffen geführt.
Die Beschwerdeführerin ist am 20.4.2018 von Syrien nach Österreich gekommen und weist nur rudimentäre Deutschkenntnisse auf. Sie hat zuletzt in Syrien bis 1989 als Näherin gearbeitet und gab an, dass sie seit 50 Jahren keine Schule mehr besucht habe. In Syrien habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Töchtern DD und EE im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Nicht festgestellt werden konnte, in welchem proportionalen Verhältnis die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.11.2021 bis 28.2.2022 bei ihrer Tochter DD einerseits und der ins Treffen geführten Freundin FF andererseits gewohnt hat, wobei eine restlose Aufklärung dieses Umstandes schon allein deswegen nicht möglich war, da der Beschwerdeführerin der Nachname dieser Freundin, welche angeblich in der Adresse 4 wohnt, nicht geläufig war.
Bereits im Vorbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 1.9.2021, ***, wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ermahnt, ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Tochter DD zu verfolgen. Dabei wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin dazu angehalten, dass sie sich am Amtstag des Bezirksgerichtes Z eine entsprechende Erstberatung einholen solle.
Hingewiesen wurde in dieser Auflage weiters darauf, dass, um die Aussichtslosigkeit der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen beurteilen zu können, Lohnzettel sowie ein Dienstvertrag, aus dem das Stundenausmaß der von der Tochter DD ausgeübten Tätigkeit entnommen werden könne, in Vorlage gebracht werden müssen.
Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Bezirksgericht Z hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise eines allfälligen Unterhaltsanspruches gegenüber ihrer Tochter DD erfolgte erst am Amtstag des Bezirksgerichtes Z vom 22.3.2022 (vgl das diesbezüglich als Beilage/I. zum Akt genommene Protokoll des BG Z) und wurde die Beschwerdeführerin dabei auf die Modalitäten eines solchen Unterhaltsverfahrens hingewiesen und ihr auch die Möglichkeit eröffnet, für ein solches Unterhaltsverfahren Verfahrenshilfe zu beantragen.
Dabei wurde der Beschwerdeführerin von der Richterin GG eröffnet, dass ihr auch die Möglichkeit offenstehe, vor Gericht einen prätorischen Vergleich zum Thema Unterhalt abzuschließen und das Gericht grundsätzlich auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken habe.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 204/2021 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(…)
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(…)“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung der Mindestsicherung öffentlich-rechtlich oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG kann gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin bereits im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 1.9.2021, ***, die Auflage erteilt, ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Tochter DD zu verfolgen. In diesem Sinn wurde die Beschwerdeführerin angeleitet, dass sie am Amtstag des Bezirksgerichtes Z eine entsprechende Erstberatung einholen möge.
Diese Erstberatung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 22.3.2022 und somit drei Wochen nach dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes durchgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin der Auflage im Bescheid vom 1.9.2021 nicht frsitgerecht entsprochen hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Fall, dass ein Kürzungsgrund gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG vorliege und bringt diesbezüglich vor, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrer Tochter DD offensichtlich aussichtslos im Sinne des § 17 Abs 1 TMSG sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung nicht:
Letztendlich obliegt die Klärung der Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt gegenüber ihren Kindern ist, der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Anspruch im Wege über die ordentliche Gerichtsbarkeit abzuklären ist. Auch ihre Vorsprache beim Amtstag des Bezirksgerichtes Z vom 22.3.2022 bestätigte diesen Umstand.
Die – seitens der Vertreterin der Beschwerdeführer in Zweifel gezogene - mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus ihrem Alter von 61 Jahren in Verbindung mit ihren als völlig rudimentär anzusehenden Deutschkenntnissen und ihrer Ausbildung, wonach sie in Syrien zuletzt vor mehr als 30 Jahren als Näherin gearbeitet hat.
Es wäre regelrecht vermessen, von einer 61-jährigen, der deutschen Sprache nach 4 Jahren Aufenthalt in Österreich nicht hinreichend mächtigen, Syrerin, die zuletzt 1989 in Syrien als Näherin gearbeitet hat, von einer unmittelbaren Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen.
Das von der Vertretung der Beschwerdeführerin für die Annahme einer derartigen Selbsterhaltungsfähigkeit ins Treffen geführte (einzige) Argument, dass sie derzeit einen Deutschkurs besuche und ungeachtet des Umstandes, dass sie bereits im Regelpensionsalter sei, nicht absehbar sei, ob sie nach positiver Absolvierung nicht allenfalls doch auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei, liefert für den gegenständlichen Leistungszeitraum keine verwertbaren Aspekte.
Aus Sicht des gefertigten Gerichtes steht der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches daher weder die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch ein solcher Grund entgegen, der erwarten lässt, dass die Geltendmachung eines solchen Unterhaltsanspruches von Vornherein aussichtslos ist, zumal die Tochter DD laut dem im Akt einliegenden Lohn/Gehaltsausweis der Firma JJ für Feber 2022 ein (noch nicht aliquotiertes) monatliches Nettoeinkommen von etwas mehr als Euro 1.300,-- bezog.
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann daher keinesfalls von Vornherein als aussichtslos qualifiziert werden und gilt zu attestieren, dass für die Tochter DD auch die Leistung von Naturalunterhalt, etwa durch Beherbergung der Mutter in der gemeinsamen Wohnung in der Adresse 3, in Betracht kommt.
Nach dem Wegfall des Naturalunterhaltes seit gesonderter Wohnungsnahme der Beschwerdeführerin unter der nunmehrigen Adresse 1 in **** Z ab 28.3.2022 ist sodann eine Umwandlung in eine Geldunterhaltsleistung zumindest in Betracht zu ziehen und kann dies weder als unzumutbar noch aussichtslos iSd § 17 Abs 1 TMSG erkannt werden.
Durch die Möglichkeit der Kürzung des Mindestsatzes soll der Behörde ein Instrument in die Hand gegeben werden, das geforderte Bemühen entsprechend zu gewährleisten – und zwar so lange, bis der entsprechenden Auflage nachgekommen ist.
Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt - der Auflage durch ihre Vorsprache beim Amtstag des Bezirksgerichtes Z vom 22.3.2022 Folge geleistet, sodass folgerichtig mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 16.5.2022, ***, rückwirkend ab 1.4.2022, der Richtsatz wieder in voller Höhe gewährt wurde. Darüber hinaus gelangte aufgrund der Übersiedlung der Beschwerdeführerin in eine neue Wohnung, die sie nunmehr allein bewohnt, ab 1.4.2022 der Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG zur Auszahlung.
Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgenommene Kürzung erfolgte daher zu Recht.
Hinsichtlich des Problemkreises des zur Anwendung gelangenden Richtsatzes ist darauf hinzuweisen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.11.2021 bis 28.2.2021 eine faktische Wohnungslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben war, sondern sie alternierend entweder bei der Freundin FF in der Adresse 4 oder bei ihrer Tochter DD unter der Adresse 3, genächtigt hat. Dass dabei eine getrennte Wirtschaftsführung erfolgt ist, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2022 selbst hinsichtlich der Freundin FF nicht behauptet, sondern lediglich angegeben, dass auch sie jeweils Lebensmittel und ein Gastgeschenk für die Gastgeberin gekauft habe.
Die Gesetzesmaterialien (RV 498/10, 15. GP TirLT) zum TMSG führen, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.1.2016, Ra 2015/10/0058-12, ausführte, wie folgt aus:
„… Aufgrund der Definition des ‘gemeinsamen Haushaltes‘ … ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch ein Mitglied einer Wohngemeinschaft als alleinstehend anzusehen ist, und zwar dann, wenn das für einen gemeinsamen Haushalt wesentliche Element der einheitlichen Wirtschaftsführung ungeachtet der Teilung des Wohnraumes nicht gegeben ist …
Dieser Mindestsatz [Anm: nach § 5 Abs. 2 lit. b] kommt daher für Volljährige zur Anwendung, die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen. … Die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Alleinstehenden oder Alleinerzieher in diesen Fällen ist deswegen gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz des Abs. 2 lit. b seinen Niederschlag findet …“
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.11.2021 bis 28.2.2022 (in einem nicht näher zu eruierenden proportionalen Verhältnis) sowohl in der Wohnung ihrer Tochter DD unter der Adresse 3 in **** Z als auch bei einer Freundin in unmittelbarer Nähe zu dieser Wohnadresse unter der Adresse 4 wohnhaft war.
Für die Annahme, dass das – für einen gemeinsamen Haushalt wesentliche – Element der „einheitlichen“ Wirtschaftsführung nicht gegeben wäre, geben weder die Beschwerde noch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2022 hinreichende Anhaltspunkte. Zudem war die Einvernahme der Freundin FF mangels Kenntnis des Nachnamens verunmöglicht, sodass eine Untersuchung näherer Details über die Rahmenbedingungen der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin bei ihrer Freundin dem Grunde nach verunmöglicht wurden.
Die Annahme der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall bei der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach § 5 Abs 2 lit d TMSG heranzuziehen ist, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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