LVwG T LVwG-2022/32/1347-3

LVwG-2022/32/1347-3Tribunal administratif régional29 juin 2022

Regest

regelmäßiger Schulbesuch<br/>Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/1347-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.1347.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2022, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2022, Zl ***, wird dem Beschuldigten - im Straferkenntnis offensichtlich versehentlich als BB bezeichnet - wie folgt vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler CC, geb. XX.XX.XXXX seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Allgemeinen Sonderschule X, **** W, Adresse 2 verpflichtet und ist am 08.04.2021, 09.04.2021 und 12.04.2021, im Ausmaß von 18 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über Sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 130,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde beim Direktor der Allgemeinen Sonderschule X angefragt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gesetzt wurden.

In der E-Mail vom 27.06.2022 führte der Direktor aus, dass die Kommunikation ausschließlich mit der Mutter von CC, DD geführt wurde. Er sei nie mit Maßnahmen an den Vater herangetreten.

Diesbezüglich wurde mit der belangten Behörde das Parteiengehör geführt.

In der E-Mail vom 29.06.2022 führt die belangte Behörde aus, dass sie ebenfalls von keinen Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 ausgeht, die gegenüber dem Beschuldigten gesetzt wurden.

II.Beweiswürdigung:

Die vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.

III.Rechtslage:

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018:

„§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 25

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.Erwägungen:

Zunächst ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2018, Ro 2018/10/0020, zu erwähnen:

„§ 24 Abs. 4 SchPflG 1985 sieht die erfolglose Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 legcit als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 nur in Fällen des nicht "regelmäßigen Schulbesuchs" vor. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das schulpflichtige Kind über mehrere Monate hinweg keine einzige Unterrichtsstunde besucht hat. In einem Fall, in dem die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe keiner vorherigen Durchführung der in § 25 Abs. 2 bis 6 SchPflG 1985 vorgesehenen Maßnahmen. In diesem Sinn bestimmt auch § 25 Abs. 1 SchPflG 1985, dass in den Abs. 2 bis 6 legcit "Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 9 Abs. 1 bis 5" geregelt sind. Die Regelung des § 25 legcit nimmt daher ausschließlich auf die in § 9 Abs. 1 legcit normierte Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts und nicht auch auf die in § 5 Abs. 1 SchPflG 1985 geregelte grundsätzliche Pflicht zum Besuch einer dort genannten Schule Bezug.“

Im gegenständlichen Fall wird dem Vater von CC eine Schulpflichtverletzung am 08.04.2021, 09.04.2021 und 12.04.2021 im Ausmaß von 18 Unterrichtsstunden vorgeworfen. In einem weiteren Verfahren (LVwG-***) beträgt das vorgeworfene Ausmaß 36 Unterrichtsstunden (01.03.2021 bis 05.03.2021)). Es liegt gegenständlich somit ein Fall des nicht „regelmäßigen Schulbesuchs“ im Sinn der obigen Rechtsprechung vor, weshalb Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für die Bestrafung des Vaters vorliegen müssen.

Dies wird vom Direktor verneint und ergeben sich aus dem behördlichen Akt auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Auch die belangte Behörde geht von keinen derartigen Maßnahmen gegenüber dem Vater aus.

Da sohin eine Voraussetzung für die Bestrafung des Vaters fehlt, war das auf angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 2 VStG einzustellen

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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