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LVwG-2022/47/0777-7•LVwG T LVwG-2022/47/0777-7
LVwG-2022/47/0777-7Tribunal administratif régional28 juin 2022
Maßnahmenbeschwerde<br/>Kontrolle<br/>COVID-19<br/>Personalhaus<br/>Betriebstätte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Maßnahmenbeschwerde der AAGmbH, vertreten durch Geschäftsführer BB, dieser wiederum vertreten durch RA CC, Rechtsanwalt in **** Z, gegen das gewaltsame Eindringen in das Personalwohnhaus des Hotels „DD“ in Adresse 1, **** Y, und die Vornahme von Kontrollen der Einhaltung der Maskenpflicht am 9.2.2022, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde), in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2022
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 887,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Beschwerde
In ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 23.3.2022 rügte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – das gewaltsame Eindringen in das Personalwohnhaus des Hotels „DD“ in Adresse 1, **** Y, und die Vornahme von Kontrollen zur Einhaltung der Maskenpflicht am 9.2.2022.
Am 9.2.2022 habe die Bezirkshauptmannschaft X unter der Leitung von EE in Begleitung eines zwölfköpfigen Polizeiaufgebots im Hotel „DD“ sowie anschließend in der „FF“ – an der sich Personalunterkünfte der Hotelmitarbeiter sowie Teile des Personals der örtlichen Schischule befinden – Kontrollen der Einhaltung der COVID-19-Bestimmungen durchgeführt. Die Abordnung sei vor verschlossenen Türen gestanden, da ein Zugang zur „FF“ nur mittels Chipschlüssel möglich gewesen sei. Dessen ungeachtet habe die Abordnung gewartet bis zwei Bewohner das Haus verlassen hätten, worauf einer der Polizeibeamten den Fuß in die Tür gestellt habe, diese damit am Schließen gehindert und auf diese Weise Zutritt zum Haus verschafft habe.
Es sei den Kontrollorganen schon im Vorfeld gesagt worden, dass es sich beim Objekt um keine Betriebsstätte handle, sondern um ein Personalwohnhaus und somit Kontrollen von COVID-Maßnahmen dort nicht statthaft seien und diesbezüglich auch keine Maskenpflicht gelte. Dennoch habe die Abordnung dort angetroffene Bewohner wegen des Nichttragens von FFP2-Masken beanstandet und abgestraft.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz diese Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären.
B. Gegenschrift
In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – aus, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe es sich beim gegenständlichen Objekt zum Zeitpunkt der Kontrolle sehr wohl um einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Hotel Garni und somit um einen Beherbergungsbetrieb bzw Ort der beruflichen Tätigkeit gehandelt. Somit sei die Kontrolle rechtmäßig gewesen.
Aufgrund zahlreicher vergangener festgestellter Verstöße gegen die COVID-19-Bestimmungen im Hotel „DD“, habe man Verdacht geschöpft, dass auch bei einem weiteren Beherbergungsbetrieb derselben Inhaberin die geltenden COVID-19-Verordnungen nicht eingehalten würden. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde am 9.2.2022 in Begleitung von Polizisten der Polizeiinspektion W eine Corona-Schwerpunktkontrolle beim Gastgewerbe Hotel Garni „FF“ durchgeführt.
Es handle sich sehr wohl um einen Beherbergungsbetrieb, da auch auf seiner eigenen Homepage dies beworben wird und jenes auch auf zahlreichen Online-Buchungsplattformen buchbar sei. Zudem sei dem seitens der Beschwerdeführerin angeführten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X eindeutig belegt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Gastgewerbebetrieb handle.
Im Zuge der COVID-Kontrolle sei festgestellt worden, dass zwei Personen keine Masken getragen hätten und diese auch nach einer Abfrage im Zentralen Melderegister weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz in Y gemeldet gewesen seien. Aufgrund dessen sei man seitens der Behörde zweifelsfrei von einem Beherbergungsbetrieb ausgegangen.
Abschließend beantragte die belangte Behörde neben Kostenersatz der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine Folge zu geben.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 24.5.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, BB, gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA CC sowie EE und GG für die belangte Behörde. BB, EE und JJ wurden als Zeuge einvernommen.
Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Wiederum im Anschluss daran beantragte der Beschwerdeführervertreter unverzüglich die Ausfertigung einer ungekürzten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.
II.Sachverhalt
Am 9.2.2022 um 18:30 Uhr führten Organe der belangten Behörde – aufgrund früher festgestellter Verstöße gegen die COVID-19-Bestimmungen im Hotel „DD“ – gemeinsam mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion W in der „FF“ mit der Adresse 1, **** Y, eine Kontrolle der Einhaltung der COVID-19-Bestimmungen durch. Dabei warteten die Kontrollorgane bis sich die Eingangstüre durch austretende Personen öffnete, blockierten dann den Lichtschranken und betraten in weiterer Folge das Gebäude. Dabei wurden keine Zimmer betreten.
Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass JJ, KK, LL, MM sowie NN keine Masken trugen.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle gingen die Kontrollorgane davon aus, dass es sich bei der „FF“ um einen Beherbergungsbetrieb handelt. So ist an der Adresse der „FF“ ein Gastgewerbe eingeschränkt auf Hotel Garni im GISA eingetragen. Auf Online-Buchungsplattformen ist dieses Objekt als Hotel beworben. Mit Schreiben vom 18.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die „FF“ als „Personalhaus und für die Beherbergung von Gästen mit max. 20 Betten verwendet wird“.
Eine Vermietung an Gäste findet gewöhnlich nur in den Sommermonaten statt, in der übrigen Zeit in aller Regel nur, wenn das Hotel „DD“ voll ist.
Grundsätzlich wohnten zum Zeitpunkt der Kontrolle überwiegend Mitarbeiter in der „FF“. Allerdings bestand auch zum Zeitpunkt der Kontrolle – vorbehaltlich freier Kapazitäten – die Möglichkeit für Freunde und Verwandte von Angestellten zum Preis von € 33 dort zu übernachten.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben in der Maßnahmenbeschwerde, der Gegenschrift sowie die Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Unstrittig ist grundsätzlich die Durchführung der Kontrolle. Die Feststellungen zum Zutritt gehen wiederum auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen von BB und EE in der mündlichen Verhandlung zurück. Den Umstand, dass keine Zimmer betreten wurden, schilderte sowohl das Kontrollorgan EE („Über Befragung, ob wir in die Zimmer gegangen sind: Nein.“) und JJ („Über Befragung, ob gegen meinen Willen private Wohnbereiche betreten wurde: Nicht dass ich wüsste.“) als ZeugInnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der strittige Punkt ist, ob es sich beim gegenständlichen Objekt „FF“ zum Zeitpunkt der Kontrolle am 9.2.2022 um einen Beherbergungsbetrieb handelte. Die Intention der Kontrollorgane zum Kontrollzeitpunkt schilderte das Kontrollorgan EE glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2022 („Deshalb haben wird im Vorfeld einer Kontrolle diverse Handlungen gesetzt: Man schaut sich eine Homepage an. Am zwingendsten ist, da wir auch eine Gewerbebehörde sind, für uns das Gewerbeinformationssystem Austria [GISA,] hat eben eine weitere Betriebsstätte an dieser Adresse … in der Betriebsart Hotel Garni ausgewiesen. Das ist für uns der Grund gewesen, es war ein Gastgewerbe angemeldet. … Für mich hat sich das Bild eines klassischen Hotelbetriebes geboten. Es war ein großer Parkplatz dort. Innen drinnen waren wir nur in einem sogenannten Entrée oder Lobbybereich, der auch sehr großzügig gestaltet war. Da ist ein Lobbybereich, Rezeptionsbereich, Lift, Stiegenhaus und dann die Gänge zu den Zimmern.“). Darüber hinaus legte dieser in der Gegenschrift unter anderem Auszüge der Homepage, einen GISA-Auszug bei sowie ein Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2021, *** vor, woraus die Verwendung der „FF“ als „Personalhaus und für die Beherbergung von Gästen bis max. 20 Betten“ hervorgeht.
Die tatsächliche Verwendung der „FF“ schilderte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („Das Haus ist von Oktober weg bis einschließlich Juni ausschließlich für Mitarbeiter reserviert. Im Sommer haben wir aufgrund der Tatsache, dass die Schilehrer für die Beherbergung wegfallen, … diese Variante der Pension Garni angeboten, weil Mitarbeiter immer wieder Freunde bzw Familie zu Besuch haben. … Dann geht es im Sommer für einen Zeitraum von einzelnen Monaten, wo wir auch solche Personen als Gäste beherbergen. … Darüber hinaus sind teilweise auch Gäste dort untergebracht, wenn das Hotel DD überbucht ist, bzw auch wenn Musiker, die im Hotel DD auftreten, dort untergebracht werden sollen.“).
In diesem Zusammenhang war auch die Aussage von der Zeugin JJ relevant. Sie gab an, dass auch in den Wintermonaten und somit zum Zeitpunkt der Kontrolle bei freien Kapazitäten Freunde und Verwandte von Angestellten für € 33 in der „FF“ nächtigen konnten („Über Befragung, wie das funktioniert, wenn ich Freunde oder Verwandte bei mir übernachten lassen möchte: Ich bespreche das mit OO. Der sagt mir dann, ob das ok ist. Im Winter ist es ja voll und es wird geschaut, wie lang die Saison geht und welche Zimmer frei sind. Über Befragung, wie viel das kostet: ich glaube € 33 pro Person. … Über Befragung, wenn an diesem 9.2.2022 ein Zimmer frei gewesen wäre und ich zu OO gegangen wäre, ob ich dann Verwandte oder Freunde um € 33 dort übernachten hätte lassen können: Ja.“).
IV.Rechtslage
COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 9.2.2022 geltenden Fassung 2022/6)
§ 9 Kontrolle
(1) Die zur Vollziehung von gesundheitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die Aufsichtsorgane gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, und die Organe der Arbeitsinspektion und über Ersuchen der für die Vollziehung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Zu dieser Kontrolle sind die Organe der Arbeitsinspektion nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereichs gemäß Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2021, bei Bestehen eines Verdachts einer Übertretung berechtigt. Dazu sind die von diesen Organen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den in dieser Bestimmung genannten Organen, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.
§ 10 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
V.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die Beschwerdeführerin rügt die Durchführung einer COVID-Kontrolle am 9.2.2022 in der „FF“ in Y im Bezirk X in Tirol durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X gemeinsam mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die belangte Behörde stützt diese Kontrolle auf das COVID-19-Maßnahmengesetz.
B. Zulässigkeit
1. Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Die angefochtene Maßnahme erfolgte am 9.2.2022, die Beschwerde wurde am 23.3.2022 binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist daher rechtzeitig.
2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit sachlich und örtlich zuständig.
Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 2 B-VG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).
In diesem Sinne wurde ua das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069; 22.1.2002, 99/11/0294).
Der Verfassungsgerichtshof sah die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers (vgl VfSlg 10.409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (VfSlg 12.122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (vgl VfSlg 12.053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, obwohl in all diesen Fällen physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).
Die gegenständlich zu beurteilende Amtshandlung des Betretens eines Gebäudes und mutmaßlich privater Wohnbereiche stellt sohin unbestritten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.
4. Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde
Gemäß § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (umfassend VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133 mwN).
Da die Kontrollorgane der Bezirkshauptmannschaft X gemeinsam mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die angefochtenen Handlungen setzten, ist die Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde gemäß § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG heranzuziehen.
B. Rechtmäßigkeit der Kontrolle
Gemäß § 9 COVID-19-MG können die zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie nach deren Ersuchen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs 4 – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind diese berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft, zu betreten und zu besichtigen. Von diesem Betretungsrecht nicht erfasst sind – so § 9 Abs 2 COVID-19-MG ausdrücklich – ist der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob es sich beim Objekt „FF“ zum Zeitpunkt der Kontrolle um eine Betriebsstätte bzw einen Arbeitsort eines Beherbergungsbetriebs oder um einen privaten Wohnbereich handelte.
Die Kontrollorgane im gegenständlichen Fall gingen zum Zeitpunkt der Kontrolle und somit ex ante nachvollziehbar davon aus, dass es sich beim Objekt „FF“ um einen Beherbergungsbetrieb handelte. So ist an der Adresse der „FF“ ein Gastgewerbe eingeschränkt auf Hotel Garni im GISA eingetragen. Auf Online-Buchungsplattformen ist dieses Objekt als Hotel beworben. Mit Schreiben vom 18.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde darüber hinaus mit, dass die „FF“ als „Personalhaus und für die Beherbergung von Gästen mit max. 20 Betten verwendet wird“. Auch wenn grundsätzlich eine Vermietung an Gäste gewöhnlich nur in den Sommermonaten stattfindet, in der übrigen Zeit auch, wenn das Hotel „DD“ ausgebucht ist, und zum Zeitpunkt der Kontrolle das Objekt überwiegend von Mitarbeitern bewohnt war, bestand auch zum Zeitpunkt der Kontrolle die Möglichkeit für Freunde und Verwandte von Angestellten zum Preis von € 33 dort zu übernachten.
Daran ändert auch nichts, dass sich die Eingangstüre bei der Kontrolle für die Kontrollorgane nicht öffnete und diese das Gebäude erst betreten konnten, nachdem die Türe durch das Gebäude verlassende Personen geöffnet wurde. Ex ante betrachtet gingen somit die Kontrollorgane nachvollziehbar von einem Beherbergungsbetrieb aus.
Da sich diese ausschließlich im Eingangsbereich aufhielten und keine Zimmer betraten, wurde das Verbot des Betretens des privaten Wohnbereichs nicht verletzt. Somit war die Kontrolle gemäß § 9 COVID-19-MG rechtmäßig und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
C. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.
In ihrer Gegenschrift beantragte die belangte Behörde Kostenersatz gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung.
Der Vorlageaufwand von € 57,40 (§ 1 Z 3 VwG-AufwandersatzVO), der Schriftsatzaufwand von € 368,80 (§ 1 Z 4) sowie der Verhandlungsaufwand von € 461 (§ 1 Z 5) der belangten Behörde als obsiegende Partei ergeben insgesamt einen Aufwandersatzanspruch der belangten Behörde von € 887,20.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Im Zentrum des gegenständlichen Verfahrens stand die Sachverhaltsfrage, ob es sich beim gegenständlichen Objekt um die Betriebsstätte bzw einen Arbeitsort eines Beherbergungsbetriebs handelt, oder um einen privaten Wohnbereich. Dahingehend traf das Landesverwaltungsgericht Tirol umfassende Sachverhaltsfeststellungen.
Die ordentliche Revision ist somit unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig, als nicht über den Einzelfall hinausreichend, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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