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LVwG-2021/12/1855-3•LVwG T LVwG-2021/12/1855-3
LVwG-2021/12/1855-3Tribunal administratif régional27 juin 2022
kein tatsächlicher Kanalanschluss am Grundstück <br/>Abgabenanspruch nicht entstanden<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 24.06.2021 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021, Zl *** - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für den Neubau eines Nebengebäudes für Lagerflächen und PKW-Stellplätze auf Grundstück Gst **1 EZ *** KG Z,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2021, Zl ***, betreffend Vorschreibung der Kanalanschluss- und Kanalerweiterungsgebühr, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Nebengebäudes für Lagerflächen und PKW-Stellplätze auf Grundstück Gst **1, EZ ***, KG Z, erteilt.
Auf Grundlage der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 13.06.2007 (Kanalgebührenordnung) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2021, Zl ***, für den mit angeführtem Baubescheid genehmigten Neubau des Nebengebäudes eine Kanalanschlussgebühr und Kanalerweiterungsgebühr in Höhe von gesamt Euro 2.580,38 inklusive 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage eine Baumasse von 406,36 m³ festgelegt wurde (Tarif Kanalanschlussgebühr: Euro 5,70 pro m³, Tarif Kanalerweiterungsgebühr: Euro 0,65 pro m³). Begründend wurde angeführt, dass das Gebäude in der Zwischenzeit an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen worden sei, womit nach § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z die Gebührenpflicht entstanden sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 07.06.2021 wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen diesen Abgabenbescheid erhoben und vorgebracht, dass das gegenständliche Gebäude über keinen Wasser- und Kanalanschluss verfüge. Auch das gesamte Grundstück Gst **1, EZ ***, KG Z, auf welchem sich das Gebäude befinde, sei nicht mit einem Kanalanschluss erschlossen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass gemäß den beigelegten Plänen ersichtlich sei, dass die Bauparzelle **2 zur Gänze von der Gst Nr **1, beide KG Z, umschlossen sei und die Kanalleitung quer durch das Gst Nr **1 zu Gst Nr **2 führe. Gemäß Kanalordnung der Gemeinde Z seien Gebäude- und Anschlussgebühren nicht ausgenommen, auch wenn diese nicht mit einem Kanalanschluss ausgestattet seien. Auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 02.08.2019, LVwG-2019/20/0822-1 wurde hingewiesen..
Mit Eingabe vom 24.06.2021 hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt und nochmals das Beschwerdevorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass das Verlegen eines Kanalrohrs ohne einen Anschluss durch ein Grundstück, um den Kanal auf eine benachbarte Parzelle zu bringen, noch keine Erschließung des Grundstückes darstelle. Somit sei das gegenständliche Gebäude auf Gst **1, EZ ***, nicht mit einem Kanalanschluss erschlossen und die Kanalanschlussgebühr zu Unrecht verrechnet.
Eine mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch wird eine solche aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage für erforderlich gehalten (vgl § 274 Abs 1 BAO).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Grundstücke in EZ ***, KG 81309 Z, darunter das Baugrundstück **2 und das gegenständliche Gst **1. Auf dem Gst **2 befindet sich bereits ein Gebäude (Schloss BB), das an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen ist. Das Gst **2 liegt inmitten des Grundstückes Gst **1. Daher verläuft der Kanal, der das Gst **2 erschließt, quer durch das Grundstück GSt **1.
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2019 wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Nebengebäudes für Lagerflächen und PKW-Stellplätze auf Grundstück GSt **1, EZ ***, KG Z, erteilt.
Das auf dem gegenständlich bebauten Grundstück Gst **1 neuerrichtete Nebengebäude verfügt über keinen Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage, ebenso befindet sich kein solcher auf dem gesamten Grundstück Gst **1.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabeakt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken Gst **1 und Gst **2 in EZ ***, KG Z, ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundbuch.
Aus dem im Abgabenakt einliegenden Plänen folgt, dass der Kanal zwar quer durch das Gst **1 verläuft, aber nur das Gst **2 an den Kanal angeschlossen ist. Dieser Umstand wird auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Aus dem eingeholten Tiris-Ausdruck ergibt sich die Situierung der Grundstücke.
Im Abgabenakt liegt schließlich die Baubewilligung für den Neubau des Nebengebäudes auf Gst **1 auf.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z laut Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 11.06.2007 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderats vom 21.12.2020 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:
Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ranggen
§ 1 Einteilung der Gebühren
1. Zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten erhebt die Gemeinde für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr.
2. Im Falle der Errichtung von Anlageteilen, die zur Verbesserung der Kanalisationsanlage des gesamten Versorgungsgebietes dienen, wie z.B.: die Errichtung non neuen Sammelkanälen oder einer Abwasserreinigungsanlage, auch wenn solche Anlageteile regional gebaut werden, behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.
§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
2. Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht nach erstmaliger Einleitung in die neuen Anlagenteile.
3. Die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlage.
§ 7 Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Z 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ranggen in der maßgeblichen Fassung erhebt die Gemeinde Z zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten unter anderem für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und gemäß Z 2 leg cit im Falle bestimmter Verbesserungen der Kanalisationsanlage eine Erweiterungsgebühr ein.
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Gst **1 KG Z ein Nebengebäude für Lagerflächen und PKW-Stellplätze neu errichtet worden ist. Dieses Nebengebäude ist nicht an den Kanal angeschlossen und auch auf dem gesamten Grundstück Gst **1 befindet sich kein Kanalschluss. Der Kanal wird lediglich quer durch dieses Grundstück zum ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Baugrund **2 geführt.
Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht nach § 2 Z 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ranggen mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht nach erstmaliger Einleitung in die neuen Anlagenteile.
Vorauszuschicken ist, dass die Kanalgebührenordnung der Gemeinde BB die Gebührenpflicht an den Rechtsbegriff des Grundstückes anknüpft (arg: „… für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage)“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.06.1992, 87/17/0400 mwH) ist in diesem Zusammenhang unter einem "Grundstück" jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird (§ 7a Vermessungsgesetz). Maßgeblich ist daher ausschließlich die Frage, ob das gegenständliche Grundstück Gst **1 an die Gemeindekanalisationsanlage tatsächlich angeschlossen ist. Ob ein ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Nachbargrundstück angeschlossen ist, ist unbeachtlich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Grundstück dann "angeschlossen", wenn durch eine bisher nicht bestandene Anschlussmöglichkeit (etwa durch einen Anschlusskanal) eine Verbindung des betreffenden Grundstückes mit der Gemeindekanalisationsanlage hergestellt und dadurch deren Benützung ermöglicht wurde (vgl VwGH 26.06.1992, 87/17/0400).
Auch wenn im vorliegenden Fall der Kanal quer durch das gegenständliche Grundstück Gst **1 verläuft, fehlt es an der konkreten Anschlussmöglichkeit, sodass eine Benützung des Kanals vom Gst **1 aus faktisch nicht möglich ist. Das gesamte Grundstück Gst **1 ist „tatsächlich“ nicht an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen (vgl anders die Sachlage im - von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung zitierten - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 02.08.2019, LVwG-2019/20/0822-1, wo ein konkreter Zubau nicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen war, ein Kanalanschluss am Grundstück aber grundsätzlich bestanden hat).
Aus diesem Grunde ist der Abgabenanspruch gemäß § 2 Z 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ranggen nicht entstanden. Die Vorschreibung der Anschlussgebühr ist daher zu Unrecht erfolgt.
Nichts anderes kann – unter Berücksichtigung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebotes - für die Erweiterungsgebühr gelten, die wohl nur „zusätzlich“ zur Anschlussgebühr vorgeschrieben werden kann, wenn es zu einer anlagenmäßigen Verbesserung der Gemeindekanalisationsanlage gekommen ist.
Im Ergebnis ist daher die Vorschreibung von Anschlussgebühr und der Erweiterungsgebühr zu Unrecht erfolgt. Spruchgemäß ist daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
A)Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 26.06.1992, 87/17/0400) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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