LVwG T LVwG-2021/27/1378-7

LVwG-2021/27/1378-7Tribunal administratif régional14 juin 2022

Regest

Verlassen des privaten Wohnbereichs

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/1378-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.1378.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2021, Zl ***, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:04.02.2021, 18:17 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, W

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in Adresse 3, **** X verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt Adresse 2, **** X aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs gemäß 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021 in der Zeit vom 04.02.2021 bis 07.02.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gem. Z. 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gern. § 15 Abs. 1 Z. 1,2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, und 9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13. Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie auf der Terrasse einer Jausenstation mit mehreren Personen zusammensaßen an Tischen und Alkohol konsumierten.

2. Datum/Zeit:04.02.2021, 18:17 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, W

Sie haben eine Betriebsstätte des Unternehmens CC in X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes betreten bzw. befahren, ohne eine Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06:00 und 19:00 Uhr durchzuführen, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung -4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021, in derZeit von 04.02.2021 bis 07.02.2021 untersagt war.

Die angeführte Betriebsstätte ist auch nicht unter die in § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen. Gemäß § 7 Abs. 7 COVID-19-NotMV ist lediglich die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie aus dem Selbstbedienungskühlschrank Getränke entnommen haben und diese direkt vor Ort auf der Terrasse sitzend konsumierten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 8 Abs. 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 1 Abs. 1 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021

2. §§ 8Abs. 1 Z. 1,3 Abs. 1 C0VID-19-MG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 7 der 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. 140,00

2 Tage(n) 16 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021

2. € 140,00

3.

2 Tage(n) 16 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 308,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie die Akten LVwG-***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, insbesondere in die Protokolle über die öffentliche mündliche Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin hielt sich am 04.02.2021 im Skigebiet DD auf, um Ski zu fahren. Sie hat sich bei der CC kurz aufgehalten. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie dort aus dem dort bereitgestellten Kühlschrank Getränke entnommen hätte und diese gemeinsam mit anderen Personen konsumiert hätte.

II.Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin am Tattag Skifahren war, steht außer Streit und wurde von der Beschwerdeführerin auch bestätigt. Der Zeuge Insp. EE hat bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2022 festgehalten, es seien aller Voraussicht nach alkoholische Getränke konsumiert worden und seien einzelne Personen auch alkoholisiert gewesen, die er bei der Kontrolle angetroffen habe, genaueres konnte er jedoch nicht angeben und konnte er auch nicht feststellen, dass aus dem Selbstbedienungskühlschrank Getränke entnommen wurden. Insofern war eine Nichtfeststellung zu treffen.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 49/2021, lauten:

„§ 1

Ausgangsregelung

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines

Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs

und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung

familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

(…)

§ 7

Gastgewerbe

(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe

zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(…)

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(…)“

IV.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren privaten Wohnbereich verlassen, um am 04.02.2021 im Skigebiet DD Ski zu fahren. Der Aufenthalt im Freien diente damit jedenfalls der körperlichen und psychischen Erholung. Der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs am 04.02.2021 wird daher gemäß § 1 Abs 1 Z 5 der 4. COVID-19-NotMV zulässig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ein dem § 7 Abs 7 zweiter Satz der 4. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung zu unterstellendes Verhalten gesetzt hätte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung in den vorgenannten Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat der Zeuge Insp. EE angegeben, sich nicht erinnern zu können, ob all jene Personen, die angetroffen wurden, Getränke konsumierten. Er selbst habe auch nicht beobachtet, dass Personen sich aus dem Selbstbedienungsautomaten Getränke herausgenommen hätten.

Demgemäß kann nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Verwaltungsübertretungen vorliegen bzw ist zum ersten Faktum auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Ausnahmegrund zukommt.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils einzustellen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch Zweifel daran bestehen, dass die angezeigten Verwaltungsübertretungen tatsächlich um 18.17 Uhr stattgefunden haben sollen, zumal sich aus den Lichtbildern im behördlichen Akt ergibt, dass Lichtverhältnisse vorlagen, die auf einen Sachverhalt vor Eintritt der Dunkelheit schließen lassen und es notorisch ist, dass um 18.17 Uhr Anfang Februar im vorliegenden Gebiet bereits Dunkelheit vorherrscht.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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