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LVwG-2021/37/2880-6•LVwG T LVwG-2021/37/2880-6
LVwG-2021/37/2880-6Tribunal administratif régional23 mai 2022
Vergütung des Verdienstentgangs,<br/>Entschädigung,<br/>Betriebsstätte des Gastgewerbes,<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 19.10.2021, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.10.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der AA GmbH (= Beschwerdeführerin) aufgrund der Schließung deren Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Verbindung mit (iVm) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 126/2020), sowie der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II Nr 329/2020, die Vergütung in Höhe von € 25.117,01 zuerkannt. Demgegenüber hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung ihres Gastgewerbebetriebes in **** Z gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 126/2020) sowie den §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 16/2020, und § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, idF BGBl II Nr 112/2020, abgewiesen.
Zu Spruchpunkt I. – Zuerkennung der Vergütung wegen der Schließung des Beherbergungsbetriebes – führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für den Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine anspruchsbegründende behördliche Verordnung nach dem EpiG – Verordnung Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 126/2020) – in Geltung gestanden habe, auf die sich der Vergütungsanspruch gründe.
Aufgrund der Verordnung der belangten Behörde, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 126/2020), sei zwar auch der Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen worden und durch diese Schließung ebenfalls ein Verdienstentgang eingetreten. Allerdings sei am 17.03.2020 § 3 der COVID-19-MV in Kraft getreten, welcher ein bundesweites Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet habe. Dies habe für die Schließung des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin zur Folge, dass für die Dauer der Geltung der genannten Verordnung die Bestimmungen des EpiG im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung kämen, womit auch keine Entschädigung gemäß § 32 EpiG mehr gebühren könne. Im Gegensatz zum EpiG kenne das COVID-19-MG keine gesetzlich verankerte Vergütung des Verdienstentganges.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 hat die AA GmbH, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 19.10.2021, Zl ***, erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. „Gastronomie“ nach Aufnahme der angebotenen Beweise und Anhörung Folge geben und die Entschädigung nach dem EpiG wie beantragt vollinhaltlich auch für den Gastronomiebetrieb zusprechen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sich betreffend die Gastronomiewirtschaft die auf das EpiG gestützte Verordnung der belangten Behörde mit der COVID-19-MV, BGBl II Nr 96/2020, zeitlich überlappen würde. Dieses Nebeneinander könne nur so entschieden werden, dass jedem (reinen) Gastronomiebetrieb die Entschädigung bis zum 26.03.2020 zugesprochen werden müsse. Dieses „Nebeneinander“ der Verordnungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (mit/ohne Entschädigung) widerspreche dem verfassungsrechtlich verankerten bundesstaatlichen Berücksichtigungsprinzip, wonach staatliche Behörden bei Regelungen aufeinander Rücksicht zu nehmen hätten. Aber auch das Legalitätsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz seien verletzt, da diese elementaren Verfassungsrechte staatlicher Willkür entgegenstünden und die Behörden verpflichtet seien, staatliches Handeln für den einzelnen Bürger vorhersehbar und berechenbar zu machen.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.11.2021, Zl LVwG-***, mitgeteilt, dass deren Betrieb über einen separaten Restaurantbetrieb verfüge und die Konsumation der Hausgäste bereits beim Beherbergungsbetrieb berücksichtigt und damit abgegolten worden sei. Ausdrücklich hält die Beschwerdeführerin fest, dass gemäß dem EpiG sowie bei Einhaltung der bereits angeführten verfassungsrechtlichen Prinzipien auch für den Gastronomiebetrieb die Entschädigung nach dem EpiG – wie beantragt – zugesprochen werden hätte müssen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Ver-fassungsgerichtshof beantragt, es möge festgestellt werden, dass § 4, allenfalls § 4 Abs 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 18.03.2020, LGBl Nr 33/2020, gesetzwidrig gewesen seien. Diese Anträge hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2022, V 71/2022-6, V 73/2022-6 und V 78/2022-6, zurückgewiesen.
II.Sachverhalt:
CC ist gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gastgewerbes in der Betriebsart „Hotel“ der Beschwerdeführerin in **** Z. Während des Zeitraumes vom 17.03. 2020 bis einschließlich 25.03.2020 war CC daran gehindert, das Hotel der Beschwerdeführerin zu betreiben. Hinsichtlich des Beherbergungsbetriebes wurde aufgrund der Schließung ein Verdienstentgang in Höhe von Euro 25.117,01 beantragt.
Hinsichtlich des Gastgewerbebetriebes wurde ein konkreter Verdienstentgang nicht ermittelt.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zum Verdienstentgang betreffend den Gastgewerbebetrieb wörtlich ausgeführt:
„Da für den Gastgewerbebetrieb der Partei bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch besteht und für die Berechnung der Höhe und der Verwendung des EPG-Berechnungstools gemäß der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung für die Partei erhebliche Kosten entstehen, wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei davon abgesehen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen.“
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 21/2022, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
[…]“
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handels-rechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögens-nachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“
„Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in der für den verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 23/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I 2020/16 wurde die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt. Mit der Novelle BGBl I 2020/23 wurde der letzte Satz des § 1 eingefügt.]
„Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“
[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 wurde mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 angefügt.]
„Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.“
[Anmerkung: Mit Novelle BGBl I Nr 16/2020 wurde § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt. Abs 5 wurde mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 eingefügt.]
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung (idF) BGBl II Nr 130/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.“
„§ 5. […]
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
[…]
(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.“
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirkes X:
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirkes X, kundegemacht im Boten für Tirol, Stück 10b Nr 126/2020 (in weiterer Folge: VO-BH X, Bote für Tirol 10b/2020, 126), lautet auszugsweise wie folgt:
„Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl *** als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (‚2019 neuartiges Corona-Virus‘), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b)Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
[Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 182, am 26.03.2020 aufgehoben.]
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 19.10.2021, *** wurde der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Rechtsvertreterin am 22.10.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 28.10.2021 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.
2. 1Grundsätzliche Fragestellung:
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gaststätten (§ 3 COVID-19-MV), die auf das EpiG gestützte Betriebsschließung von Gaststätten durch § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X nicht mehr anzuwenden war (vgl LVwG 03.11.2021, Zl LVwG-2021/37/2658).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der belangten Behörde angenommene materielle Derogation des § 20 EpiG durch die Anordnung des während des relevanten Zeitraumes geltenden § 4 Abs 2 COVID-19-MG. Die VO der belangten Behörde bestünde neben der COVID-19-MV und könne nur so entschieden werden, als dass jedem Gastronomiebetrieb die Entschädigung bis zum 26.03.2020 zugesprochen werden müsse, da das Nebeneinander der Verordnungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (mit/ohne Entschädigung) dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsprinzip widerspreche.
2.2. Verhältnis der Verordnungen:
§ 1 lit b zweiter Satz der VO-BH X vom 13.03.2020, kundgemacht am 14.03.2020, ordnete – gestützt auf § 20 EpiG – mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere von Gast- und Beherbergungsbetrieben, Hotelbetrieben etc, an Davon war nur die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen.
Mit § 3 Abs 1 COVID-19-MV, kundgemacht am 15.03.2020, in Kraft getreten am 17.03.2020, untersagte der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden angeführten Verordnungen enthielt der gemäß BGBl I Nr 16/2020 rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft getretene § 4 Abs 2 COVID-19-MG für das Verhältnis zum EpiG eine ausdrückliche Regelung. Laut dieser Regelung gelangten die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches einer gemäß § 1 COVID-19-MG erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung.
§ 1 COVID-19-MG ermächtigt unter anderem, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbes von Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Demgegenüber erlaubt § 20 Abs 2 EpiG bei Auftreten näher bezeichneter Krankheiten die Schließung von Betriebsstätten. Der Gesetzgeber verwendet zwar unterschiedliche Begriffe, § 1 COVID-19-MG spricht von Betretungsverboten, § 20 EpiG von Betriebsschließungen. § 4 Abs 2 COVID-19-MG bringt allerdings klar zum Ausdruck, dass im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG in deren Anwendungsbereich die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht anzuwenden sind.
Folglich sind die Anwendungsbereiche der COVID-19-MV und der VO-BH X zu überprüfen. § 3 Abs 1 COVID-19-MV untersagte das Betreten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe. § 1 lit b zweiter Satz der VO-BH X sah die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken vor.
Der persönliche Anwendungsbereich dieser Regelungen war ident. Normadressaten waren jeweils in erster Linie Betreiber der Gaststätten, die für das Schließen und/oder das Nichtbetreten Sorge tragen mussten. Auch orientierten sich beide Regelungen an den Gästen.
Der sachliche Anwendungsbereich stimmte ebenfalls überein. Auch wenn unterschiedliche Begriffe verwendet wurden, war das Regelungsziel beider Verordnungen die Verhinderung des Aufenthaltes von Gästen in Gaststätten.
Auch die Einschränkung „zu touristischen Zwecken“ in § 1 lit b zweiter Satz VO-BH-X führt zu keiner Änderung des sachlichen Anwendungsbereiches. Eine Definition der touristischen Zwecke enthielt die Verordnung nicht. Im systematischen Zusammenhang mit § 1 lit b dritter Satz VO-BH X zählte offenbar die Grundversorgung der Bevölkerung nicht dazu. § 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl Nr 85/2003, idF BGBl Nr 46/2020, definiert Tourismus als „Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben“, während „Gäste“ als „Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols“ verstanden werden (lit b). Darunter sind auch Personen zu verstehen, die in Tirol ihren Hauptsitz haben (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111). Da § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X auch ausdrücklich Gastbetriebe, Restaurants, Cafés und Bars anführte, war mit touristischen Zwecken offenbar nicht nur die Übernachtung, sondern auch der bloße Aufenthalt gemeint. Somit ist unter touristischen Zwecken im Sinne des § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X auch der bloße Aufenthalt von Gästen (unabhängig von deren Hauptwohnsitz) zu verstehen, sofern dieser nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dient. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Hotelbetrieb handelt, ist ein „touristischer Zweck“ jedenfalls zu bejahen. Für den gegenständlichen Fall bestand somit kein Unterschied zum sachlichen Anwendungsbereich des § 3 COVID-19-MV, welcher ebenfalls das Betreten (und somit den Aufenthalt) von Gästen in Gaststätten untersagte.
§ 3 COVID-19-MV bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Demgegenüber betrifft die VO-BH X ausschließlich den Bezirk X. Trotzdem ist der örtliche Anwendungsbereich insoweit deckungsgleich, als sich beide Verordnungen (auch) auf den Bezirk X beziehen.
Der Geltungsbereich des § 3 COVID-19-MV umfasst somit auch den Geltungsbereich des § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X. Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ist daher § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X nicht mehr anwendbar.
2.3. Ausschluss von Entschädigungsanprüchen gemäß dem COVID-19-MG:
Mit der Schaffung des COVID-19-MG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig das Ziel, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG auszuschließen (vgl VfGH 14.07.2020, G 220/2020, V 408/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 01.06.2021, Ra 2021/09/0043).
Zu vergleichbaren Ergebnissen kam der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 05.10.2021, E 848/2021. Bei dieser Entscheidung erkannte der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer auf das EpiG gestützten Schließung einer Seilbahnanlage einen Entschädigungsanspruch zu, da der gleichzeitig geltende § 2 Z 17 COVID-19-MV den „öffentlichen Verkehr“ vom Betretungsverbot ausnahm. § 4 Abs 2 COVID-19-MG war nicht heranzuziehen, da die COVID-19-MV keine Regelung zur Schließung von Seilbahnanlagen traf und somit im Anwendungsbereich der auf das EpiG gestützten Verordnung keine Wirksamkeit entfaltete.
An der Nichtanwendbarkeit der BH-VO X im gegenständlichen Fall ändert auch § 4 Abs 3 COVID-19-MG nichts. Auch wenn nach dieser Vorschrift die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert. Es ergeben sich folglich keine Änderungen betreffend die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen iSd § 20 EpiG sowie für die Zuerkennung eines Verdienstentganges nach § 32 EpiG (vgl VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, mwN).
§ 1 lit b zweiter Satz VO-BH X – und damit die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes – ist infolge des Inkrafttretens des § 3 der COVID-19-MV – rechtliche Grundlage für das auf das COVID-19-MG gestützte Betretungsverbot – nicht mehr anzuwenden (§ 4 Abs 2 COVID-19-MG). Mangels Anwendbarkeit des EpiG können entsprechende Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden.
2.4. Aufhebung des § 3 COVID-19-MV:
Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV fest und sprach die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus.
Gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ist grundsätzlich die Verordnungsbestimmung weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, ausdrücklich die Nichtanwendung des § 3 COVID-19-MG ausgesprochen. Die damit verbundene Rechtswirkung bezieht sich auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände (VfGH 26.11.2020, E 2355/2020). Es ist daher so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022; VwGH 28.06.2012, 2012/15/0085; VwGH 30.05.2011, 2010/12/0034; VwGH 28.04.2011, 2010/15/0182). Allfällige Beschwerdeführer werden wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt, wenn die Anwendung der Verordnung für deren Rechtsstellung nachteilig wäre (VfGH 22.09.2017, E 457/2017). Dementsprechend könnte argumentiert werden, dass durch die Anwendung des gesetzwidrigen § 3 COVID-19-MV die Beschwerdeführerin ihren – grundsätzlich aufgrund der VO-BH X iVm § 32 EpiG zustehenden – Entschädigungsanspruch verliert und sich dies nachteilig auf ihre Rechtsstellung auswirkt.
Laut dem Verwaltungsgerichtshof lässt sich auf eine als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung, die ausdrücklich nicht mehr anzuwenden ist, ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen (VwGH 23.04.2021, Ra 2021/09/0042; VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051; VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0048). Demgegenüber schließt – gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – auch ein allfälliger Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung für sich alleine einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG nicht aus, „weil die Rechtswidrigkeit einer solchen Verordnung nichts daran ändert, dass die Normadressaten zunächst gehalten waren, ihre Betriebe zu schließen, und dass § 32 EpiG die tatsächlich eingetreten Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtigt“ (VfGH 03.03.2022, V 319/2021, Rz 31).
Nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Entschädigung auch zu leisten, wenn sich im Nachhinein die Gesetzwidrigkeit der Verordnung herausstellt. Sieht also § 32 EpiG eine Entschädigung für gesetzeskonforme Verordnungen vor, muss dies umso mehr für gesetzwidrige Verordnungen gelten. Eine Entschädigung ist somit unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Verordnung zu leisten. Ausgehend von diesem Grundgedanken gebührt im gegenständlichen Fall keine Entschädigung, unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Verordnung.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen leben frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf. Dies ergibt sich aus Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG, wonach im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (umfassend VfSlg 20.179/2017 mwN).
Ausgehend von den übereinstimmenden Anwendungsbereichen (vgl dazu Kapitel 2.2. der rechtlichen Erwägungen) liegt im gegenständlichen Fall eine materielle Derogation vor. Folglich trat mit Inkrafttreten des auf das COVID-19-MG gestützten § 3 der COVID-19-MV der auf das EpiG gestützte § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X außer Kraft (VfSlg 20.315/2018, 20.179/2017, 17.256/2004). Auch wenn der Verfassungsgerichtshof schließlich § 3 COVID-19-MV für nicht mehr anwendbar erklärte, lebt § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X nicht mehr auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem die Behandlung einer Beschwerde gegen das – eine vergleichbare Konstellation betreffende – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2021, ***, abgelehnt, da spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Behandlung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig begründet hat, insoweit nicht anzustellen waren (Beschluss vom 01.03.2022, E 4477/2021).
Somit ist zusammengefasst festzuhalten, dass auch durch die Aufhebung des § 3 COVID-19-MV im vorliegenden Fall kein Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin besteht.
Durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gastgewerbebetriebe (§ 3 COVID-19-MV) ist die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes (§ 1 lit b zweiter Satz VO-BH X) gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht mehr anzuwenden. Mangels Anwendbarkeit des EpiG können auch Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Daran ändert die vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV nichts.
Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungs-gerichtshof setzte sich bereits ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG auseinander und sprach aus, dass im Falle von auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneten Betretungsverboten eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienst-entganges nach § 32 EpiG nicht in Betracht kommt. Mit der Schaffung des COVID-19-MG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG, konkret nach § 20 iVm § 32 EpiG, auszuschließen (VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 114). Dieser Auffassung schloss sich auch der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 EpiG auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-MG iVm § 1 COVID-19-MV nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (ua Beihilfen bei Kurzarbeit, Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten (14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 116).
Auch das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG (idF BGBl I Nr 16/2020) vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 COVID-19-MG mit 16.3.2020 ist aus Sicht des gleichheitsrechtlichen Vertrauensschutzes unbedenklich. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.3.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG (BGBl I Nr 12/2020) enthalten. Die Novellierung BGBl I Nr 16/2020 präzisierte lediglich insofern, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition ist darin nicht zu erblicken (wiederum VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 127).
2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Ungeachtet eines Parteiantrages können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammengefasst ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den von der Beschwerdeführerin betriebenen Gastronomiebetrieb auf die §§ 32 Abs 1 Z 5 iVm 20 EpiG stützen kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gastgewerbebetriebe gemäß § 3 COVID-19-MV ist die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes gemäß § 1 lit b zweiter Satz VO-BH X gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht mehr anwendbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV und dessen Nichtanwendung aussprach. Mangels Anwendbarkeit des EpiG können im gegenständlichen Fall Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Folglich war die Beschwerde der AA GmbH gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2021, Zl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Mit Erkenntnissen vom 01.10.2020, V 405/2020, und vom 29.09.2021, V 188/2021, erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass § 3 COVID-19 MV, BGBl II Nr 96/2020, und diese Bestimmung in der Fassung BGBl II Nr 130/2020, gesetzwidrig waren. Ferner sprach er jeweils aus, dass die als rechtswidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ändert dieser Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, wie oben dargelegt, nichts daran, dass – auf Grund der Tatsache der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG durch den Bundesminister – gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Vergütungsanspruch gestützt auf § 20 iVm § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für die Beschwerdeführerin zu verneinen ist.
Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, könnten aber dahingehend verstanden werden, dass – entgegen der in der gegenständlichen Entscheidung vertretenen Auffassung – die COVID-19-MV auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, in Entschädigungsverfahren gänzlich unbeachtlich ist. Allerdings nimmt der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit diesen allgemeinen Aussagen nicht Bezug auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus kommt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2022 zum Ergebnis, dass die im Ausgangsverfahren relevanten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz – mit denen das Betreten und Verlassen ua der Ortschaft Lech verboten wurde – (materiell) auf § 24 EpiG beruhen und daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen sei. Damit geht es in diesem Erkenntnis aber gerade nicht um einen Vergütungsanspruch als Folge der Schließung von Betriebsstätten wie im vorliegenden Verfahren, sondern als Folge von Verkehrsbeschränkungen. Aus diesen Gründen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von einer Übertragbarkeit der in den Rn 32 und 33 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2022 getroffenen Aussagen auf den hier zu entscheidenden Fall aus und erkennt daher auch in seiner vorliegenden Entscheidung kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs.
Allerdings liegt bei diesem Verständnis – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur hier entscheidungswesentlichen Frage, ob und welche Auswirkungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 29.09.2021, V 188/2021, auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG hat, vor. Da diese Frage ganz grundsätzlich die Bestimmung der Reichweite dieser Norm betrifft, war die ordentliche Revision zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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