LVwG T LVwG-2021/32/3291-8

LVwG-2021/32/3291-8Tribunal administratif régional5 avr. 2022

Regest

Bausperrenverordnung<br/>Bausperre<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/32/3291-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.32.3291.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde der AA Co KG, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die AA Co AG hat mit der Eingabe vom 30.04.2021, eingegangen bei der belangten Behörde am 26.05.2021, die Baubewilligung für einen Umbau und Zubau einer Logistikanlage auf den Grundstücken .**1, .**2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 KG Y beantragt.

In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Y am 15.07.2021 wurde nachstehender Beschluss gefasst:

„…

Bausperrenverordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Y hat in seiner Sitzung vom 15.07.2021 gem. § 74 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 — TROG 2016, LGBI.Nr. 101 i.d.F. LGBI.Nr. 116/2020 folgende Verordnung zur Erlassung einer Bausperre beschlossen:

§ 1

Planungsgebiet

Die Bausperrenverordnung bezieht sich auf den Bereich der Gpn **11, .**1, ‚**2, **12,

**13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **3, **4, **5, **6, **24, **25, **8,

**9, **10 sowie eine Teilfläche der Gp **7, KG Y, lt. angeschlossener planlicher

Darstellung.

§ 2

Beabsichtigte Planungsmaßnahme

Die Gemeinde Y beabsichtigt, für den Planungsbereich den Flächenwidmungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan zu erlassen.

§ 3

Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele

Der ggst. Bereich ist als Gewerbegebiet gewidmet und grenzt westlich und östlich direkt an als Wohngebiet gewidmete und mit Wohngebäuden bebaute Flächen an. Für diesen Bereich ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgesehen mit der Zielsetzung, gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 TROG 2016 bestimmte Arten von Betrieben für nicht zulässig zu erklären, um unvertretbare Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung bzw. unvertretbare Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen zu vermeiden. |

Weiters soll für die Bebauung des großflächigen Bereiches ein Bebauungsplan erlassen werden, um Vorgaben zur künftigen Bauhöhenentwicklung und zur baulichen Ausnutzbarkeit der Bauplätze zu geben, die eine mit der angrenzenden Wohnbebauung vertretbare Höhenentwicklung und Baudichte gewährleisten.

§ 4

Bauverbot

Ab dem Inkrafttreten dieser Bausperrenverordnung darf im Bereich des Planungsgebietes keine Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesem Planungsziel im Widerspruch stehen, erteilt werden, ebenso ist ab diesem Zeitpunkt die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben, die mit diesem Planungsziel im Widerspruch stehen, gem. § 30 Abs. 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 zu untersagen.

§5

Inkrafttreten und Dauer der Bausperre

Die Bausperrenverordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen und tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

Die Bausperrenverordnung tritt mit Erlassung des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, weiters tritt diese Bausperrenverordnung jedenfalls 2 Jahre nach dem Beginn der Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes bzw. wenn nicht innerhalb eines Jahres ein ERERUN des Bebauungsplanes aufgelegt wird, außer Kraft.

Anlage

Lageplan

…“

Dieser Beschluss wurde vom 16.07.2021 bis zum 31.07.2021 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

In den Schreiben vom 08.07.2021 sowie 27.09.2021 (Verordnungsprüfung nach der Tiroler Gemeindeordnung), teilt die Tiroler Landesregierung der Gemeinde Y mit, dass keine Einwände gegen die Verordnung der Bausperre bestehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.11.2021 wurde das vorgenannte Bauansuchen gemäß § 73 Abs 3 zweiter Satz iVm § 34 Abs 3 lit a Z 3 TBO 2018 abgewiesen.

Dagegen hat die rechtfreundlich vertretene Antragstellerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„…

Beschwerdegründe

Allgemeines

Der Gemeinderat der Gemeinde Y erließ am 15.7.2021 eine Bausperre für die Baurechtsliegenschaft; in weiterer Folge wies die belangte Behörde das Bauansuchen mit dem hier gegenständlichen Bescheid ab. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte es gar nicht zu einer

Abweisung kommen dürfen (siehe unten, Punkt 4.2) bzw liegt dem Bescheid eine rechtswidrige

Verordnung zugrunde (siehe unten, Punkt 4.3 bis Punkt 4.5), die aufzuheben ist, womit

in weiterer Folge ein positiver Bescheid ergehen kann.

Rechts- und Verfahrensmangel

Die Bausperre vom 15.7.2021 (Beilage 4) ist wie folgt formuliert:

"Die Gemeinde Y beabsichtigt, für den Planungsbereich den Flächenwidmungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan zu erlassen. [...] Der ggst. Bereich ist als Gewerbegebiet gewidmet und grenzt westlich und östlich direkt an als Wohngebiet gewidmete und mit Wohngebäuden bebaute Flächen an. Für diesen Bereich ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgesehen mit der Zielsetzung, gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 TROG 2016 bestimmte Arten von Betrieben für nicht zulässig zu erklären, um unvertretbare Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung bzw. unvertretbare Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen zu vermeiden.

Weiters soll für die Bebauung des großflächigen Bereiches ein Bebauungsplan erlassen werden, um Vorgaben zur künftigen Bauhöhenentwicklung und zur baulichen Ausnutzbarkeit der Bauplätze zu geben, die eine mit der angrenzenden Wohnbebauung vertretbare Höhenentwicklung und Baudichte gewährleisten."

Mit der Bausperre sollten in Zukunft einerseits unvertretbare Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung bzw. unvertretbare Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen hintangehalten werden, andererseits auch eine mit der angrenzenden Wohnbebauung vertretbare Höhenentwicklung und Baudichte gewährleistet werden. Es wird in diesem Zusammenhang auf § 54 Abs 5 TBO verwiesen, der einen Bebauungsplan erst ab 20 Metern vorsieht, weshalb ein Bebauungsplan unter dieser Höhe (wie im konkreten Bauansuchen) keinesfalls zwingend ist.

Die belangte Behörde setzt sich im Bescheid vom 9.11.2021 überhaupt nicht mit dem Inhalt der Bausperre auseinander, sondern verweist vielmehr mit einem inhaltsleeren Satz darauf, dass "ab Inkrafttreten dieser Bausperrenverordnung keine Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit dem Planungsziel [...] im Widerspruch stehen, erteilt werden.”

Bei richtiger Rechtsanwendung hätte sich die belangte Behörde mit dem Bauansuchen sowie den vorgelegten Unterlagen und Gutachten auseinandersetzen und nach § 32 Abs 1 TBO eine mündliche Bauverhandlung anberaumen müssen. Sofern für die belangte Behörde Unklarheiten über die Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen bestanden hätten, hätte sie den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender Urkunden auffordern müssen. Ein Bebauungsplan war für die positive Erledigung des Bauansuchens nicht erforderlich, da die nach § 54 Abs 5 TBO normierte Höhe von 20 Metern nicht überschritten wird.

Der angefochtene Bescheid vom 9.11.2021 leidet sohin an Verfahrens- und Rechtsmängeln

Rechtswidrige Verordnung aufgrund Verletzung übergeordneten Rechts

Unterstellt man, dass die Bausperre für das konkrete Bauansuchen von Relevanz sei, so ist zu prüfen, ob sie mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht. § 74 TROG erlaubt es einer Gemeinde, eine Bausperre bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu erlassen, wobei sich Abs 1 auf bereits bestehende und Abs 2 auf geplante Maßnahmen (Änderung des Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes) bezieht. Nachdem hinsichtlich der Baurechtsliegenschaft noch keine solchen Maßnahmen erlassen wurden, ist Abs 1 nicht einschlägig.

Nach § 74 Abs 2 TROG kann die Gemeinde eine Bausperrenverordnung vor der Auflegung des Entwurfes (i) über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, (ii) über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder (iii) über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen ist.

§ 74 Abs2 TROG beschränkt den Anwendungsspielraum damit auf drei ausdrücklich bezeichnete Fälle, wovon der erste (Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes) im konkreten Fall nicht relevant ist. Damit verbleiben:

Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 36 TROG

Nach § 36 Abs 1 TROG ist der Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies

a. aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,

b. zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept, insbesondere den Festlegungen nach § 31 Abs. 1 lit. d bis g, entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde,

c. aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder d. aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen

oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen erforderlich ist. Keiner dieser Punkte ist erfüllt; dies wird auch nicht einmal von der Gemeinde Y in der Bausperre selbst behauptet. Die Gemeinde war daher unter keiner Verpflichtung, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes in die Wege zu leiten.

Ergänzend sieht § 36 Abs 2 TROG vor, dass eine Gemeinde den Flächenwidmungsplan abändern darf, wenn die Änderung

a. den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,

b. einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient,

c. eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

Auch hier ist keine der Voraussetzungen erfüllt: Der Flächenwidmungsplan ist seit Jahren unverändert und auch die zugrundeliegende örtliche Raumordnung und das zugrunde liegende örtliche Raumordnungskonzept wurden nicht geändert. Darüber hinaus zielt die Umwidmung gerade nicht darauf ab, dem, Bedarf in der Gemeinde entgegenzukommen. Ganz im Gegenteil, wie der Bauantrag zeigt besteht Bedarf an Logistik und Gewerbeflächen, der durch die Umwidmung frustriert wird (womit auch keine Arbeitsplätze geschaffen werden). Die beiden weiteren Möglichkeiten des Absatz 2 sind nicht einschlägig, da weder eine Abrundung von Widmungsbereichen, noch eine Maßnahme gegen Freizeitwohnsitze (§ 13 Abs 3 TROG) vorliegt.

Nachdem weder die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 ("Müssen"), noch jene des § 36 Abs 2 ("Können") erfüllt sind, ist die beabsichtigte Abänderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde Y rechtswidrig.

Erlassung des Bebauungsplanes nach § 54 TROG

Für die Baurechtsliegenschaft gibt es noch keinen Bebauungsplan, sodass sich die

Frage seiner Änderung (§ 57 TROG) nicht stellt.

Nach § 54 TROG können Bebauungspläne unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden, wobei nach § 54 Abs 4 TROG die Verpflichtung entfällt, wenn die Grundstücke bereits bebaut sind und die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

Die Baurechtsliegenschaft ist bereits bebaut, wurde ursprüngliche als Ziegelwerk und. Ziegellager verwendet und ist derzeit vermietet. Die Baurechtsliegenschaft ist auch an das öffentliche Netz (Wasser, Kanal, Strom, etc) angeschlossen. Zweifelsfrei sind die Voraussetzungen des 54 Abs 4 TROG erfüllt, sodass keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht.

Der Vollständigkeit halber wird zu § 54 Abs 5 TROG ausgeführt, dass diese Gegenausnahme nicht erfüllt ist, da gemäß Antrag vom 5.8.2021 der höchste Punkt des Projektes nicht über 20 Meter über dem anschließenden Gelände liegt.

Zusammenfassend ergibt sich aus § 36 und § 54 TROG, dass keine Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und keine Verpflichtung zur Erlassung des Bebauungsplanes besteht. Darüber hinaus ist die Gemeinde auch nicht berechtigt, die Pläne ohne Vorliegen eines bestimmten Anlasses abzuändern. Selbst wenn man ein "Können" der Behörde bejahen würde, dürfte der Gemeinderat nur im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums — und nicht willkürlich oder unsachlich (Sachlichkeitsgebot) — agieren. Nachdem die Bausperre aber mit dem Ziel erlassen wurde, das hier gegenständliche Bauprojekt zu stoppen, liegt auch dahingehend Rechtswidrigkeit vor (siehe unten, Punkt 4.4).

Die erlassene Bausperre steht damit in Widerspruch zur TBO und wurde sohin rechtswidrig erlassen. Sie ist vom Verfassungsgerichtshof ersatzlos aufzuheben.

Es wird daher gestellt der

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der am 15.7.2021 durch die Gemeinde Y erlassenen Bausperre (Beilage 4) nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG stellen und das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

unterbrechen.

Rechtswidrige Verordnung aufgrund Überschreitung des Ermessensspielraums

Wie bereits dargelegt, wurde die Bausperre rechtsgrundlos erlassen, weshalb eine rechtswidrige

Verordnung vorliegt. Doch auch die Motivation der und das Ziel für die Bausperre war willkürlich und unsachlich, da sie ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichtet war. Dies ist bereits daraus ersichtlich, dass die Bausperre erst nach Einbringung des Bauantrages durch den Beschwerdeführer (26.5.2021) und vor Entscheidung durch die Baubehörde (9.11.2021) erlassen wurde. Darüber hinaus zeichnet sich folgendes Bild:

Sitzung des Gemeinderates vom 17.6.2021

Nachdem der Antrag auf baubehördliche Bewilligung beim Bürgermeister, als Baubehörde

erster Instanz, gestellt wurde, kam der Gemeinderat zu einer Sitzung zusammen.

Das Protokoll (Beilage 5) enthält folgende Zusammenfassung:

„Die Firma AA möchte ein neues Logistikzentrum im Bereich östlich des CC errichten. Es ginge hier um ca. 200 Arbeitsplätze. Das Gebäude wäre an seiner höchsten Stelle über 25m hoch und mit einer erhöhten LKW-Frequenz ist zu rechnen.

Bgm. DD hatte diesbezüglich bereits einen Termin mit den Raumordnungsverantwortlichen im Land Tirol. Es wurde vereinbart, Hrn. EE (Raumplaner der Fa. FF-Gmbh) zu beauftragen, die Vorbereitungen für einen Beschluss einer Bausperre zu treffen. Anschließend muss ein neuer Bebauungs- und Flächenwidmungsplan erstellt und durch den Gemeinderat beschlossen werden.

Für die Bausperre wird eine separate Gemeinderatssitzung noch vor der Sommerpause — Sitzung notwendig, diese wird kurzfristig ausgeschrieben werden.

Es geht hier auch um Lebensqualität in Y, weshalb das Projekt nicht zu befürworten ist."

Sitzung des Gemeinderates vom 15.7.2021

Wie am 17.6.2021 angekündigt, fand knapp einen Monat später eine weitere Sitzung des Gemeinderates statt. Aus dem Protokoll (Beilage 6) ergibt sich:

„Die Fa. AA Co AG möchte auf dem Areal des CC (Eigentümer: GG) eine Zentrale errichten. [...]

Das Thema wurde bereits im Gemeindevorstand detailliert diskutiert. Hier zeigte sich eine breite Ablehnung, vor allem im Hinblick auf die zusätzliche Verkehrsbelastung bzgl. LKW-Fahrten. Auch ist davon auszugehen, dass es zu massiven Bürgerprotesten kommen wird. Dies wurde der Fa. AA sowie der GG auch kommuniziert. [...]

Trotzdem wurden von der Fa. AA vor ca. 1 Monat die Baupläne für das Projekt in der Gemeinde eingereicht. Hier konnte man erstmals die Ausmaße sehen. Durch Bauteile, welche höher als 20 Meter sind, ergeben sich zusätzliche Anforderungen wie ein Bebauungsplan sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es wurden die Möglichkeiten für die Gemeinde mit dem Land Tirol (JJ-Abteilungsvorstand LL und KK-Abteilungsleiter MM) abgestimmt. Die Empfehlung war die Verordnung einer Bausperre sowie anschließende Erstellung eines Bebauungsplans und Änderung der Flächenwidmung.

Mit der Erstellung der Bausperrenverordnung wurde auf Anraten des Landes Tirol die Firma FF-GmbH, Herr EE, beauftragt. Diese Verordnung wurde vom Land Tirol vorab bereits überprüft und für gut befunden.

Da auch eine Parzelle der Fa. NN AG Co KG betroffen ist, ist davon auszugehen, dass die Bausperre beeinsprucht wird. [...]

OO: so ein Megaprojekt neben einem Wohngebiet geht gar nicht, die Bausperre ist zum Schutz des Dorfes.

Es folgt eine kurze Diskussion."

Sitzung des Gemeinderates vom 26.8.2021

Letztlich fand noch am 26.8.2021 eine letzte Sitzung des Gemeinderates zu diesem Thema statt; nach Protokoll (Beilage 7) wurde Folgendes festgehalten:

„Die Bausperre ist ohne Einsprüche in Kraft getreten. Derzeit erfolgt die inhaltliche Prüfung durch die Abt. PP.

Es gibt einen Termin mit Fa. AA kommende Woche, hier werden neben dem Bgm. QQ auch der Gemeindevorstand und der Amtsleiter mit dabei sein.

Die Fa. AA war irritiert, dass sie das Projekt nicht wie versprochen im Gemeinderat

vorstellen durfte.“

Aus den drei Protokollen zeigt sich der Hintergrund der Bausperre sehr gut.

Nachdem das Bauansuchen eingebracht wurde, war der Gemeinderat der Ansicht, dass dieses nicht zu bewilligen sei ("Es geht hier auch um Lebensqualität in Y”, "Auch ist davon auszugehen, dass es zu massiven Bürgerprotesten kommen wird.", "so ein Megaprojekt neben einem Wohngebiet geht gar nicht"); dies obwohl der Bürgermeister, nicht der Gemeinderat nach der TBO entscheidungsbefugt ist.

Nachdem der Bauantrag bereits anhängig war ("Trotzdem wurden von der Fa. AA vor ca. 1 Monat die Baupläne für das Projekt in der Gemeinde eingereicht"), hätte nach § 34 Abs 1 TBO innerhalb von drei Monaten entschieden werden müssen.

Die Bausperre bezieht sich formal auch auf das Nachbargrundstück der NN AG Co KG, war jedoch nach den drei Protokollen ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet; die Tätigkeit des Nachbarn wurde überhaupt nicht diskutiert.

Der Gemeinderat hat den nach § 74 Abs 2 TBO eingeräumten Ermessensspielraum zur Erlassung einer Bausperre überschritten, weshalb sie auch deshalb rechtswidrig ist.

Auch vor diesem Hintergrund wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge einen Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG stellen (siehe oben, Punkt 4.3).

Rechtswidrige Verordnung aufgrund Unbestimmtheit

Nach § 74 Abs 3 TROG sind in einer Bausperrenverordnung die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Entgegen dieser Vorgaben liest sich der Text der Bausperre (Beilage 4) jedoch wie folgt:

'Die Gemeinde Y beabsichtigt, für den Planungsbereich den Flächenwidmungsplan

zu ändern und einen Bebauungsplan zu erlassen. [...]

Der ggst. Bereich ist als Gewerbegebiet gewidmet und grenzt westlich und östlich direkt an als Wohngebiet gewidmete und mit Wohngebäuden bebaute Flächen an. Für diesen Bereich ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgesehen mit der Zielsetzung, gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 TROG 2016 bestimmte Arten von Betrieben für nicht zulässig zu erklären, um unvertretbare Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung bzw. unvertretbare Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen zu vermeiden.

Weiters soll für die Bebauung des großflächigen Bereiches ein Bebauungsplan erlassen werden, um Vorgaben zur künftigen Bauhöhenentwicklung und zur baulichen Ausnutzbarkeit der Bauplätze zu geben, die eine mit der angrenzenden Wohnbebauung vertretbare Höhenentwicklung und Baudichte gewährleisten."

Der Gemeinderat beabsichtigt daher, die bestehende Flächenwidmung als Gewerbegebiet beizubehalten, lediglich bestimmte Nutzungen sollen nach § 39 Abs 2 TROG untersagt sein.

Entsprechend der Wortwahl in der Bausperre ("um unvertretbare Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung bzw. unvertretbare Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen zu vermeiden"), stützt sich der Gemeinderat offenbar ausschließlich auf § 39 Abs 2 lit a TBO, der Einschränkungen soweit erforderlich ermöglicht, um "Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigung, Geruch oder Erschütterungen, hintanzuhalten.".

Der Gemeinderat beruft sich in der Bausperre vom 15.7.2021 nicht auf die weiteren Gründe in § 39 Abs 2 lit b bis e TBO, insbesondere nicht auf lit d zur Hintanhaltung unzulässiger Belastungen durch Verkehr. Nachdem die Bausperre in drei Sitzungen des Gemeinderates diskutiert und — nach den Protokollen — mit den Raumordnungsverantwortlichen besprochen

wurde, ist davon auszugehen, dass Verkehr absichtlich nicht mehr Bestandteil sein sollte.

Trotzdem bleibt weiterhin unklar, was genau in Zukunft untersagt sein soll, da noch nicht einmal ein Entwurf für einen neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorliegt. Neben den

allgemeinen Stehsätzen ist insbesondere auch der Verweis auf "unvertretbare Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung" bedenklich, da dies für jede Nutzungsart gelten könnte. Auch ist der Hinweis auf die "vertretbare Höhenentwicklung und Baudichte" zu unbestimmt, da damit auch eine Beschränkung auf einen eingeschoßigen Bau gemeint sein könnte.

Die Bausperre wurde in einer sehr raschen Aktion nach Einbringung des Baugesuches durch den Beschwerdeführer erlassen, ohne dass die weiteren Ziele nach dem TROG bedacht waren.

Die Bausperre ist zu unbestimmt und willkürlich und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG. Die Bausperre vom 15.7.2021 ist Mangels Bestimmtheit aufzuheben. Auch vor diesem Hintergrund wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol

möge einen Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG stellen (siehe oben, Punkt 4.3).

…“

Beschwerdebegehren

Sohin stellt der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. A den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben, in der Sache allenfalls nach Verfahrensergänzung selbst erkennen und den Antrag des Beschwerdeführers

vom 26.5.2021 samt Änderungsantrag vom 8.5.2021 bewilligen;

in eventu

  • B den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

AA Co AG“

Der Beschwerde angeschlossen sind 8 Beilagen.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, an der der Rechtsvertreter der Antragstellerin, ein Vertreter der Antragstellerin, der Planverfasser sowie der Bürgermeister der Gemeinde Y teilgenommen haben. Bereits im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung ist das raumordnungsfachliche Gutachten, den Verfahrensparteien (zusammen mit dem Ladungsbeschluss) zugegangen ist. In der mündlichen Verhandlung hat die raumordnungsfachliche Amtssachverständige ihr Gutachten erläutert und anhand von an Sie herangetragene Fragen ergänzt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. Seitens der rechtfreundlich vertretenen Antragstellerin wurde sogleich ein Ausfertigungsantrag im Sinn des § 29 Abs 2a VwGVG gestellt. Mit dieser Ausfertigung wird dem Antrag Rechnung getragen.

II.Sachverhalt:

Die AA Co AG hat mit der Eingabe vom 30.04.2021, eingegangen bei der belangten Behörde am 26.05.2021, die Baubewilligung für die Errichtung einer Logistikanlage als Umbau und Zubau auf den Grundstücken .**1, .**2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10, alle KG Y, beantragt.

Dieser Einreichung liegt die Baubeschreibung mit Stand vom 30.04.2021 und dem Eingangsvermerk vom 05.08.2021 ein. Das abgeschlossene Bauvorhaben umfasst laut dieser Baubeschreibung Kellergeschoss, Erdgeschoss sowie ***. - ***. Obergeschoss, wobei das ***. Obergeschoss in den - antragsgegenständlichen - Planunterlagen vom 13.08.2021 nicht mehr vorkommt. Die Bruttogeschossflächen betragen: Crossdock (ca. 4479 m²; ca 40 m x 101 m), Logistikhalle (ca 8593 m²; ca 81 m x 101 m), Bürotrakt (ca. 6514 m² abzüglich ca 1245 m² (4. OG – Planunterlagen 13.08.2021)), Parkdeck (ca. 3530 m²) und Auffahrts-/Abfahrtsrampen (ca 713 m²).

Für das gegenständliche Bauvorhaben sind laut Baubeschreibung 128 Stellplätze vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung gibt der Vertreter der Antragstellerin - antragsgegenständlichen - an, dass 127 PKW Abstellplätze errichtet werden sollen.

Alle Außenflächen betragen 21015 m² (davon Servitutsflächen 1132 m²).

Die Mitarbeiteranzahl wird mit ca 200 angegeben.

Als Betriebszeiten werden in den Einreichunterlagen für den Bürobetrieb Montag bis Freitag 4:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag 4:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Logistik/Crossdock Montag bis Freitag 00:00 bis 24:00 Uhr, Samstag 4:00 Uhr bis 18:00 Uhr angegeben. An Sonn- und Feiertagen soll keine gewerbliche Nutzung erfolgen. Die Attikahöhe wird mit 25,10 m angegeben (Bürotrakt), was durch die Planunterlagen vom 13.08.2021 revidiert wird (siehe unten).

Im Rahmen der Logistik sollen LKWs be- und entladen werden.

In der Einreichung sind weiters Planunterlagen enthalten, die den Einlaufvermerk der Gemeinde Y vom 13.08.2021 aufweisen (siehe oben). Diese Planunterlagen, welche den letzten (antragsgegenständlichen) Stand des Bauansuchens darstellen, unterscheiden sich insoweit von der Baubeschreibung, als dass das 4. Obergeschoss nicht weiter beabsichtigt ist und sich in der Folge die Attikahöhe auf 19,8 m reduziert ist. Insofern ergibt sich auch eine Verkleinerung der Baumassen (Baudichten).

Es liegt die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebene Bausperrenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vor, welche in Geltung steht.

Die raumordnungsfachliche Amtssachverständige führte aus (schriftliches Gutachten und weitere Ausführungen in der Verhandlung), dass das geplante Bauvorhaben aus raumordnungsfachlicher Sicht den der Bausperrenverordnung zugrundeliegenden Planungszielen widerspricht. Durch die geplante Logistikanlage im vorliegenden Ausmaß ist eine erhebliche und wesentliche Steigerung des Verkehrsaufkommens und damit verbundener Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärm- und Luftschadstoffe zu erwarten, sodass Nutzungskonflikte für die Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden können. Das vorliegende Projekt stellt hinsichtlich seiner Dimensionierung keine vertretbare Höhenentwicklung und Baudichte zur bestehenden Wohnbebauung im Umfeld dar, wobei punktuelle Nachverdichtungen oder Höhenentwicklungen vernachlässigbar sind. Die überwiegende Bebauung im Planungsbereich der Bausperrenverordnung kommt einer zweigeschossigen Bebauung gleich. Das östliche Siedlungsgebiet ist durch einen Geländerücken vom Planungsgebiet abgeschirmt und ist für eine unmittelbare Höhenbezugnahme auch das gegenständliche Bauvorhaben raumordnungsfachlich nicht relevant.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des vorgelegten behördlichen Aktes treffen. Insbesondere hat der Planverfasser als auch der Vertreter der Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben, dass die Planunterlagen vom 13.08.2021, die sich von der eingereichten Baubeschreibung - wie oben ausgeführt – unterscheiden, antragsgegenständlich sind.

Grundsätzlich besteht kein Zweifel daran, dass sich Baubeschreibung und Planunterlagen, die einem Bauansuchen angeschlossen sind, nicht widersprechen dürfen, ansonsten entsprechende Verbesserungen zu ergehen haben. Nachdem im gegenständlichen Fall die raumordnungsfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol trotz des Widerspruchs von Baubeschreibung und Planunterlagen in der Lage war, ihr Gutachten entsprechend dem Stand der Planunterlagen vom 13.08.2021 anzupassen, waren aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Verbesserungen nicht erforderlich, sondern würde ein Verbesserungsauftrag in Ansehung der hier erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen eine überschießende Forderung an die Antragstellerin darstellen.

Die Ausführungen der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen, die sie - gestützt auf ihr schriftliches Gutachten vom 17.03.2022 - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch unter Bedachtnahme auf das Bauansuchen mit Stand 13.08.2021 getätigt hat, sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Die Antragstellerin ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten.

Weiters wurde Einsicht genommen in den Verordnungsakt der Gemeinde Y betreffend die Verordnung der hier in Rede stehenden Bausperre sowie in den bezüglichen aufsichtsbehördlichen Akt der Tiroler Landesregierung.

IV.Rechtslage:

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 -TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 167/2021 (§ 27 idF LGBl Nr 164/2021; §§ 39 und 74 idF LGBl Nr 110/2019)

„§ 27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a) die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,

b) die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31a) gegebenen Bedarf,

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,

d) die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach § 33,

e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen,

f) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,

g) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,

h) die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,

i) die Erhaltung zusammenhängender Waldgebiete unter Berücksichtigung ihrer Eignung im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes,

j) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,

k) die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,

l) die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,

m) die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter Berücksichtigung aller Verkehrsarten unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,

n) die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen,

o) die Stärkung und Belebung gewachsener Ortskerne.

§ 39

(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, dass nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um

a) Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, hintanzuhalten,

b) Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen im Verhältnis zu anderweitig gewidmeten Gebieten oder zwischen betrieblichen Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Gebietes hintanzuhalten,

c) eine den örtlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende sparsame und zweckmäßige Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes zu gewährleisten,

d) schwerwiegende Belastungen der Bevölkerung durch den Verkehr oder eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Verkehrserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Verkehrsflächen durch Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen hintanzuhalten,

e) eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Erschließungserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung durch Betriebe mit erheblichem Wasser- oder Energieverbrauch oder Abwasseranfall hintanzuhalten.

§ 74

Bausperre

(1) Die Gemeinde kann ab der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde kann eine Bausperrenverordnung im Sinn des Abs. 1 bereits vor der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen ist.

(3) In einer Bausperrenverordnung sind die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Ab dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung darf die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ist ab diesem Zeitpunkt nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 zu untersagen. Weiters ist die Ausführung frei stehender Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ab diesem Zeitpunkt nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 zu untersagen.

(4) Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten des entsprechend geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Planungsmaßnahme außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen, so tritt sie weiters außer Kraft, wenn der entsprechenden Planungsmaßnahme die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wird.

(5) Eine Bausperrenverordnung tritt, sofern sie nicht bereits früher aufgehoben wird, jedenfalls zwei Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfes außer Kraft. Im Fall des Abs. 2 tritt eine Bausperrenverordnung überdies ein Jahr nach ihrer Erlassung außer Kraft, wenn innerhalb dieser Frist ein Entwurf nicht aufgelegt wurde. Geht die Bausperrenverordnung über den aufgelegten Entwurf hinaus, so tritt sie insoweit außer Kraft.

(6) Bausperrenverordnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Bausperrenverordnungen treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Bausperrenverordnungen sind weiters auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Bausperrenverordnungen.

(7) Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Abs. 4 und 5 ist innerhalb von zwei Wochen durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen bekannt zu machen. Das Außerkrafttreten ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Die Bekanntmachungen haben den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu enthalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht jene die Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegeben ist.

Die vorliegende Bausperrenverordnung ist mit 01.08.2021 in Kraft getreten und ist weiterhin in Geltung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese daher anzuwenden.

Die in § 2 der Bausperrenverordnung genannten Planungsmaßnahmen, nämlich die Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie Erlassung eines Bebauungsplanes finden im § 74 Abs 2 TROG 2016 Deckung.

Auch finden sich in § 3 der Bausperrenverordnung entsprechend der Bestimmung nach § 74 Abs 3 die Grundzüge der mit Planungsmaßnahmen verfolgten Planungsziele.

Als Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung werden in § 27 Abs 2 lit c TROG 2016 die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte genannt. Zur Verwirklichung derartiger Planungsziele steht der Gemeinde ua die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung (§ 29 Abs 1 TROG 2016). Insofern entspricht die Bausperrenverordnung auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 Abs 3 TROG 2016, wobei das von der Bausperrenverordnung erfasste Gebiet, welches die vom gegenständlichen Bauvorhaben umfassten Grundstücke hinausgeht, dieser Zielsetzung Rechnung trägt.

In § 3 der Bausperrenverordnung ist angeführt, dass die Zielsetzung der Flächenwidmungsplanung darin besteht, bestimmte Arten von Betrieben nicht für zulässig erklärt werden sollen, um unvertretbare Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung bzw unvertretbare Lärm, Schadstoff- und Geruchsimmissionen zu vermeiden.

Auch wenn die Antragstellerin vermeint, dass sich die Bausperre ausdrücklich nur auf die in § 39 Abs 2 lit a und b TROG 2016 genannten Elemente bezieht, sohin die Vermeidung einer allfälligen zusätzlichen Verkehrsbelastung im Sinn der lit d leg cit nicht als Zielsetzung genannt ist, so ist dem zu entgegnen, dass eine derartige klare Bezugnahme der Baustellenverordnung nicht entnehmen ist. Vielmehr wird auf § 39 Abs 2 TROG 2016 abgestellt, sodass die Vermeidung einer zusätzlichen Verkehrsbelastung und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Immissionen durch Lärm, Luftschadstoffe und Gerüche - wobei ausgehend von einem Logistikzentrum im vorliegenden Ausmaß mit den gegenständlichen Betriebszeiten eine gewisse zusätzliche Verkehrsbelastung auf dem Betriebsgelände und in der Umgebung als notorisch anzusehen ist - ebenfalls im Blick des Verordnungsgebers war.

Im Hinblick auf die nach § 74 Abs 2 TROG 2016 zulässig in § 2 der Bausperrenverordnung genannte Planungsmaßnahme der Erlassung eines Bebauungsplanes ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 56 Abs 1 TROG 2016 sind die Inhalte eines Bebauungsplanes Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, Bauweisen, und die Mindestbaudichten und die Bauhöhen von Gebäuden.

Insofern kann auch im Zusammenhang mit der Planungsmaßnahme der Erlassung eines Bebauungsplanes festgehalten werden, dass die in der Bausperrenverordnung umrissenen Planungsziele gesetzlich Deckung finden.

Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde bestehen daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gegen die hier in Geltung stehende Bausperre keine Bedenken. Auch in Ansehung der vorliegenden aufsichtsbehördlichen Prüfung der Verordnung sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Angemerkt wird, dass es im Rahmen einer Bausperrenverordnung genügt, die beabsichtigten Planungsmaßnahmen zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Änderungsabsicht abhängt (vgl VfSlg. 11.743).

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ein Bebauungsplan gemäß § 54 Abs 5 TROG 2016 gar nicht erlassen werden darf, so ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung nach § 54 Abs 7 TROG 2016 hinzuweisen.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde nicht begründet worden sei, weshalb das hier in Rede stehende Bauvorhaben nicht verwirklicht werden könne.

Gemäß § 74 Abs 3 TROG 2016 darf dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Dies wird auch in § 4 der Bausperrenverordnung – deklarativ - wiedergegeben.

Auf Sachverhaltsebene ist rudimentär ausgeführt, welche Dimensionen das hier in Rede stehende Bauvorhaben nach Vollendung aufweisen soll, ohne die gesamte, dem Bauansuchen zu Grunde liegende, durch die Planunterlagen mit Eingang vom 13.08.2021 zum Teil materiell derogierte Baubeschreibung wiederzugeben.

Es sind dabei beträchtliche Außenbereiche vorgesehen und sollen - entsprechend dem Verwendungszweck Logistik - LKWs be- und entladen werden. Die Bauhöhe beträgt nur unwesentlich weniger als 20 m (vgl § 7 Abs 1 und 2 TBO 2018).

Für das Verwaltungsgericht liegt es auf der Hand, dass bei der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens gerade jene Festlegungen konterkariert würden, welche im Zuge der Erlassung eines Bebauungsplanes festzulegen sind. Dies betrifft vor allem die Festlegungen der Bauhöhen und Baudichten.

Insbesondere die Bedachtnahme auf die Höhenentwicklung ist hier als Zielsetzung genannt. Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde, kommt die überwiegende Bebauung im Planungsbereich der Bausperrenverordnung einer zweigeschossigen Bebauung gleich, wobei einzelne Durchbrechungen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund widerspricht die geplante Bebauung EG +3. OG mit einer Attikahöhe von 19,80 m dem Planungsziel der Festlegung einer Höhenentwicklung unter Bedachtnahme auf die umgebende Wohnbebauung.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung von Baudichten kann auf die „Ausnutzbarkeit“ der zu bebauenden Flächen Einfluss genommen werden, wie dies in der Bausperrenverordnung auch genannt wird.

Nachdem es sich gegenständlich um ein Logistikzentrum handelt, welches Montag bis Freitag rund um die Uhr und an Samstagen von 4:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden soll, wobei bei derartigen Logistikzentren mit einem hier gegebenen Ausmaß erheblicher Verkehr sowohl auf dem Firmengelände als auch den öffentlichen Straßen notorisch einhergeht, ist die Notwendigkeit der Überprüfung der sich dadurch ergebenden Verkehrsströme im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bebauung, allenfalls eine Reduktion derselben durch eine entsprechende Flächenwidmungsplanung nachvollziehbar und würde die Bewilligung des hier in Rede stehenden Projektes die Möglichkeiten der Flächenwidmungsplanung einschränken und sohin dem Planungsziel zuwiderlaufen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Wie schon Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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