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LVwG-2020/25/1608-11•LVwG T LVwG-2020/25/1608-11
LVwG-2020/25/1608-11Tribunal administratif régional28 mars 2022
Trassenänderungsantrag<br/>Alternativvarianten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z vom 22.07.2020, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.06.2020, Zl ***, betreffend Verfahren nach § 44 TStG, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid erteilt die Tiroler Landesregierung dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, für das Straßenbauvorhaben „Umfahrung Z“ unter Zugrundelegung des mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichprojektes „Adresse 2, km *** bis km ***; Adresse 3, km *** bis km ***; BB- Bahn, km *** bis km ***; Umfahrung Z“ nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II festgelegten Auflagen gemäß § 44 Abs 4 TStG die Straßenbaubewilligung. In Spruchpunkt III. werden die Einwendungen von AA als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser durch seinen damaligen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass die behördliche Ansicht unrichtig wäre, wonach nur solche Trassen in die Alternativprüfung einbezogen werden könnten, für die bereits eine Widmung als Landesstraße vorliegt. Am beantragten Straßenbauvorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen wäre. Das gegenständliche Projekt werde das Verkehrsproblem des gesamten Tales nicht lösen, es diene lediglich der Symptombekämpfung. Die Auswirkungen der Verkehrsstaue würden durch das geplante Vorhaben bestenfalls gemindert. Eine Umfahrungsstraße entlang des Y würde eine ungleich größere Verminderung der Lärmbelastung mit sich bringen. Das geplante Projekt wirke als Barriere, die ein Weiterwachsen des Ortes in Richtung Osten verhindern bzw erschweren würde. All diese Probleme würden sich gar nicht stellen, wenn der überörtliche Verkehr aus dem Siedlungsgebiet herausverlegt würde, wie dies in den Korridoren rot oder blau dargestellt ist. Diese Trassen wären die bessere Lösung im öffentlichen Interesse. Das Einreichprojekt widerspreche dem öffentlichen Interesse, da beim Knoten Nord nicht von Z kommend in Richtung X gefahren werden könne. Es fehle auch eine kreuzungsfreie Fußgängerverbindung vom Bahnhof Z zur Adresse 3. Den wenigsten Grund würde der Korridor rot in Anspruch nehmen, am zweitbesten wäre der Korridor gelb. Das genehmigte Straßenbauvorhaben nehme jedoch viel mehr Grund in Anspruch. Mit der Umsetzung von Korridor blau oder Korridor rot würde der W- Tunnel umfahren und eine eigene Anbindung an die BB- Autobahn vorgesehen, es könnten höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, diese Straße könnte ein höheres Verkehrsaufkommen aufnehmen und die Bewohner von Z wären von den Immissionen praktisch nicht mehr betroffen und die bauliche Entwicklung des Ortes wäre dadurch nicht behindert. Die Varianten Korridor rot und Korridor gelb würden auch wesentlich weniger Grund in Anspruch nehmen. Warum nicht der Korridor gelb beantragt und bewilligt wurde, sei im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar begründet; diese Trasse würde das Grundstück **1 des Beschwerdeführers fast gar nicht beanspruchen. Es sei auch unzulässig, eine Trasse deshalb nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen, weil erst eine Planung nötig wäre. Durch den Korridor rot oder blau würden auch die Gemeinden V und U vom Durchzugsverkehr befreit und die Notwendigkeit der Blockabfertigung beim W- Tunnel entfallen. Diese beiden Trassen würden die Grundstücke von AA wesentlich weniger betreffen und zwar sowohl flächenmäßig als auch wertmäßig. Die Inanspruchnahme des Grundstückes **1 im Ausmaß von 1,1422 ha treffe AA besonders hart, da diese Fläche dem im Stall gehaltenen Vieh als Auslauf diene; durch den Korridor gelb wäre diese in sehr viel geringerem Ausmaß betroffen. Im angefochtenen Bescheid fehlten Angaben darüber, wann die vorübergehenden Maßnahmen durchgeführt werden sollen und wie lange sie dauern werden. Es müssten klare Festlegungen des Baubeginns und der Dauer der vorübergehenden Inanspruchnahme schon in die straßenbaurechtliche Bewilligung aufgenommen werden. Es treffe nicht zu, dass die vorgeschlagene Zufahrt nach T über die Alternativtrasse südlich des Binderareals mehr Fläche in Anspruch nehme. Würde man dort eine Brücke über den Y errichten, würde deutlich weniger Fläche beansprucht. Die gegenständliche Planung verfehle das Planungsziel, dass es keine Linksabbiegesituationen mehr geben sollte. Da das in Anspruch genommene Grundstück Nr **1 in unmittelbarer Nähe des Wirtschaftsgebäudes liege, müsste zusätzlich zur Abgeltung für die in Anspruch genommene Fläche ein erheblicher Beitrag für Wirtschaftserschwernis bezahlt werden. Im Falle eines Tausches von Landes- und Gemeindestraße im Bereich der T-er Landesstraße nördlich des Grundstücks **1 wäre die Inanspruchnahme dieses Grundstückes keinesfalls unbedingt notwendig. Im fraglichen Bereich stünden Grundstreifen in einer summierten Breite von rund 10,7 m im öffentlichen Eigentum und das der CC GmbH gehörende Grundstück Nr **2 stelle eine ungenützte Böschungsfläche dar. Wenn die Straßenplanung einen größeren Abstand zum S- Bach einhält, führe dies indirekt zu einer Enteignung des Beschwerdeführers, weil dann die Straße um diesen Abstand weiter nach Süden und weiter in sein Grundstück **1 verschoben würde. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Vorschrift die Wildbachverbauung außerhalb des öffentlichen Wassergutes verlangen könnte, dass zwischen Straße und einem Gewässer ein bestimmter Abstand eingehalten wird. Eine Enteignung auf Vorrat sei unzulässig. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes angewiesen ist, sei dabei völlig belanglos. Es bestehe der Wunsch der Wildbachverbauung, Grundflächen zu reservieren, um das Gewässer zu betreuen; diesbezüglich habe der Vertreter der Wildbachverbauung eingeräumt, dass ein Sicherheitsabstand von 4 m nicht mehr erforderlich wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gerinne des S- Baches nördlich von Gst **1 nicht ebenso überdeckt werden kann, wie dies in dessen Verlauf durch das Dorf der Fall ist. Es wäre durchaus möglich, die T-er Landesstraße nördlich des S- Baches zu führen. Der bekämpfte Bescheid begründe nicht, warum es im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig sei, eine Geschwindigkeit von 60 km/h fahren zu können. Gemäß der Alternativvariante von DD sei es vollkommen ausreichend, von einer Geschwindigkeit von 40 km/h auszugehen. Eine Enteignung, die lediglich irgendeine optische Wirkung verbessern soll, sei zweifelsohne nicht gerechtfertigt. Verdeckte Kurvenbeginne, die sich aus dem Entwurf DD ergeben, würden nicht die Notwendigkeit einer Enteignung dartun. Der Umstand, dass nach dem Entwurf DD ein großer Bus ab 12 m Länge beim Einbiegen kurzfristig die Fahrbahnmitte überfahren müsste, wäre aufgrund der geringen Verkehrsfrequenz kein Grund, diese Variante abzulehnen. Es bestünde die Möglichkeit, einen größeren Radius oder sogar einen Kreisverkehr auf Gemeindegrund anzulegen. Es sei keine Vorschrift bekannt, wonach ein privater Betrieb von einer Landesstraße aus mehrere Zufahrten in alle Richtungen erhalten müsste. Die verbleibende Länge der Einschleifspur würde für das geringe aus T. zu erwartende Verkehrsaufkommen genügen. Bezüglich des 3 m breiten und 3 m hohen Viehdurchlasses werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein solcher in einer Breite von 4 m und einer Höhe von 4,70 m zugesagt worden sei; außerdem müsse die Unterführung gerade sein, damit das Vieh den Ausgang des Tunnels sehen kann. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Antrag auf die Erteilung der Straßenbaubewilligung abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt:
Im gegenständlichen Projektgebiet kommt es regelmäßig zu Stauungen. Dies hat zur Folge, dass das untergeordnete Straßennetz als Ausweichroute dient und es daher auch innerörtlich zu Staus kommt. Auslöser für diese Stauerscheinung auf der Adresse 2 sind vor allem die große Anzahl von Querverkehrsstörungen in Form von Einmündungen im Bereich der Ortsdurchfahrten inklusive Linksabbiegestreifen, Fußgängerquerungen und die teilweise geringen Fahrbahnbreiten. Durch das bereits bestehende Verkehrsaufkommen treten Unfallhäufungspunkte insbesondere im Bereich des bestehenden Knotens Z Nord, dem Schutzweg beim Bahnhof und bei den Eisenbahnkreuzungen der BB- Bahn (EB-km *** „EE“, EB-km *** „FF“, EB-km *** „GG“ sowie EB-km *** „JJ“) auf.
Die Anbindung der Neuplanung an das bestehende Straßennetz erfolgt im Norden über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr und im Süden über den bestehenden Knoten Z Süd, bei welchem die Rampen 1 und 4 an die Neuplanung angepasst werden müssen. Beide Anbindungen an den Bestand erfolgen somit in Form eines planfreien Knotens.
In den Kreisverkehr Nord wird auch ein Wirtschaftsweg eingebunden, um damit die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen in diesem Bereich zu gewährleisten. Auf der Westseite des Kreisverkehrs wird der Begleitweg R an die Neuplanung angepasst und ebenfalls in den Kreis Nord eingebunden. Um die Führung von Radfahrern und Fußgängern im Kreisverkehr zu vermeiden, wird im Bereich des neuen Knotens ein eigener Rad- und Fußweg errichtet, der unter dem in den Kreisverkehr einmündenden Begleitweg R hindurchgeführt wird. Im Zusammengang mit der Errichtung dieses Knotens muss die BB- Bahn nach Osten abgerückt werden.
Die Anbindung der Adresse 3 an die neue Umfahrung erfolgt mit einem plangleichen Knoten, der sowohl mit Rechtsab- und Rechtseinbiegestreifen, als auch mit Linksab- und Linkseinbiegestreifen, dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt wird.
Im Zuge der Baumaßnahmen werden der Y-weg und die Adresse 3 im Querungsbereich der bestehenden Adresse 2 ausgebaut. Dabei werden alle bestehenden Kreuzungsbauwerke (BB- Bahn, Adresse 2) an den neuen Lichtraum angepasst. Der Unterführungsbereich beim Y-weg wird mit einem Gehsteig ausgeführt. Bei der Adresse 3 werden die Fußgänger im Unterführungsbereich in einer eigenen Fußgängerunterführung geführt. Im südlichen Widerlagerbereich wird ein Viehtrieb in Form eines Durchlasses errichtet.
Die Ausführung des Viehdurchlasses in einer Länge von 50 m (33 m + 17 m) mit einem Knick von ca 45 Grad und einem Querschnitt von 3 m x 3 m ist aus landwirtschaftlicher Sicht geeignet, wenn der Knick als Bogen (rund) ausgeführt und der Viehdurchlass gleichmäßig und ausreichend beleuchtet wird.
Die erarbeiteten Planungskorridore rot, blau, gelb und grün sind in der Abbildung 3 auf Seite 6 des technischen Berichtes zum Einreichprojekt 2018, Einlage Nr. SR-4 ersichtlich.
Die Trassenführung Korridor rot sieht eine Tunnellösung entlang der Ostseite des Y- Tales (Q) mit einem direkten Anschluss an die BB- Autobahn, vor. Auf der Höhe von Z Süd soll eine Anbindung an den Knoten Z Süd im Verlauf der bestehenden Adresse 2 erfolgen. Das südliche Ende dieser Tunnelvariante soll dann an der Ostseite des Y an die bestehende Umfahrung P angebunden werden.
Bei der Trassenführung Korridor blau solle die Trasse im Nahbereich des Y verlaufend ebenso im Norden direkt an die BB- Autobahn und im Süden an der Ostseite des Y an die Umfahrung P angeschlossen werden.
Die Trassenführung Korridor gelb sieht einen Ausbau der Bestandstraße mit einer gleichzeitigen Verbesserung der Knoten Z Nord und Z Mitte vor.
Bei der Trassenführung Korridor grün soll die Trasse auf der Ostseite der BB- Bahn in deren Nahbereich geführt werden. Die Anbindung an die Bestandstraße erfolgt beim Knoten Z Nord und beim Knoten Z Süd.
Die beiden Varianten blau und rot haben nahezu die sechsfache Länge des projektgegenständlichen Straßenstückes. Das Projektziel einer Reduktion der Lärmbelastung in dem der Adresse 2-Bestand angrenzenden Siedlungsraum wird im Falle der Varianten rot und blau bedingt erfüllt (im Ausmaß der Reduktion der Verkehrsbelastung) und im Falle der Variante gelb nicht erfüllt (keine durchgängig geschlossene Lärmschutzwand aufgrund der Zu- und Abfahrten möglich).
Die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen und somit eine Reduktion von Unfallhäufungspunkten könnte durch die Varianten rot, blau und gelb nicht umgesetzt werden.
Wer beim Knoten Nord von Z kommend Richtung X fahren möchte, kann bei Umsetzung des bewilligten Projektes beim Knoten Z Nord auf die Adresse 2-Alt auffahren und in Richtung X beim bestehenden Knoten Z Süd auf die Adresse 2 fahren oder bei Z Mitte über die Adresse 3 in Richtung Süden auf die Adresse 2-Neu auffahren. Für die Verkehrsrelation und die Verkehrsteilnehmer, die diese benützen werden, ist der Anschluss auf die rückgebaute Adresse 2 ausreichend und damit dem Stand der Technik entsprechend.
Eine neue Straßenführung gemäß Amtsentwurf würde keine Barriere für das Weiterwachsen des Ortes Richtung Osten darstellen, da durch den Kreisverkehr Nord und die Unterführungsbauwerke eine Verbindung des Ortes mit den östlich der Adresse 2 befindlichen Grundstücken gegeben ist. Die eigentliche Barriere stellt derzeit die BB- Bahn dar. Durch das Einreichprojekt wird diese dreimal niveaufrei gequert. Die vom Beschwerdeführer AA vorgeschlagene Zufahrt nach T über die Alternativstraße über Z Süd würde mehr Fläche in Anspruch nehmen. Derzeit werden aus dem Grundbesitz des Beschwerdeführers für die Anbindung der Adresse 3 rund 5.500 m² benötigt. Für die Führung der Adresse 3 auf der Westseite des Y neben dem Y-Begleitweg würden rund 10.500 m² benötigt.
Vom Beschwerdeführer AA wurde auch eine Zufahrt nach T über die bestehende Sportplatzstraße vorgeschlagen. Diese Alternativstraße verfügt über keine Bodenmarkierungen, in den angrenzenden Feldern sind LKW-Spuren vom offensichtlichen Ausweichen bei Begegnungen zu sehen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Straße nicht auf die erforderliche Breite ausgebaut ist. Weiters besteht eine einspurige Brücke in diesem Abschnitt. Für die Führung bis zum N- Weg und Ausbau desselben würden rund 8.000 m² benötigt. Um vom Ende der ausgebauten Zufahrt Binder Süd zur Sportplatzstraße auf der Adresse 3 zu gelangen, würden rund 4.150 m² benötigt. Für die Herstellung dieser Straßenverbindung ist die Errichtung einer 640 m² großen Brücke über den Y erforderlich. Dieser Brückenneubau würde zwischen 2,24 und 3,2 Millionen Euro kosten.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Alternativprojekt DD wurde vom Amtssachverständigen für Straßenbautechnik im gegenständlichen Verfahren geprüft. Die Ausführungen des ergänzenden Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren (siehe dazu Bescheid Seite 102 ff) wurden bestätigt. Das Alternativprojekt von DD entspricht auf Grund von mehreren technischen Mängel nicht dem Stand der Technik (zu geringe Projektierungsgeschwindigkeit, Sichtabschattungen bei Kuppen und Wannen, verdeckte Kurvenbeginne, fehlende Befahrbarkeit bei Schleppkurvenprüfung für maßgebende Bemessungsfahrzeuge, …).
Die Anordnung einer Gehwegverbindung vom Bahnhof Z Richtung Z Mitte ist nicht Projektgegenstand und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Z.
Das Einreichprojekt stellt die beste Möglichkeit zur Entschärfung der Unfallhäufungspunkte dar. Durch den Korridor blau wäre eine Reduktion der Lärmbelastung im Bereich Z gegeben, würde andererseits eine massive Erhöhung der betroffenen Anrainer im Bereich des Korridors blau nach sich ziehen. Durch die Umsetzung dieser Variante würden Abschnitte, die derzeit überhaupt nicht belastet sind, zusätzlich belastet; es müssten die von der Trasse blau umfahrenen Gemeinden separat angebunden werden, um eine ähnlich hohe Erschließungsqualität wie derzeit sicherzustellen, womit nochmals ein zusätzlicher Grundbedarf gegeben wäre. Das Einreichprojekt beinhaltet Linksabbiegenotwendigkeiten, durch die es zu keinen Rückstauerscheinungen auf der Adresse 2 in Fahrtrichtung Süden kommen wird.
Derzeit ist das Gerinne am S- Bach zu gering dimensioniert und müsste bei einer allfälligen Verbreiterung des Gerinnes der vorhandene Geländestreifen bzw die Böschung in Anspruch genommen werden. Die bestehende Böschungsfläche ist somit nicht entbehrlich und könnte daher nicht für die geplante Ausbaumaßnahme der Adresse 3 herangezogen werden. Die orographisch rechte Böschung (Süden) gehört der Gemeinde Z mit der Nutzungsart Gewässer. Auf der orographisch linken Seite (Norden) gehört der westlichste Teil der Böschungsfläche der Firma JJ (Gp **2) und die Parzelle mit der Nummer **3 gehört der Gemeinde Z. Beide Parzellen haben die Nutzungsart Gewässer. Wenn die Straßenmauer direkt zum Gerinne angrenzen würde, könnte keine Verbreiterung des Gerinnes auf die südliche Seite erfolgen. Auf der Mauerkrone selbst ist eine Betreuung des Gerinnes aufgrund der geringen Arbeitsbreite nur bedingt möglich.
Eine Überdeckung des S- Baches käme beim derzeitigen Ausbaustand des Gerinnes nicht in Frage, da der Hochwasserabfluss und das Freibord nicht gegeben wären. Für eine Überdeckung müsste das Gerinne verbreitert werden, damit das Durchflussprofil im erforderlichen Ausmaß gegeben wäre. Eine alternative Möglichkeit wäre die Errichtung von entsprechenden Retentionsbecken, die den Zufluss zum überdeckten Gerinne soweit reduzieren, dass dieses bestehende Gerinne ausreicht. In der Hochwasserberechnung aus dem Jahr 2002 wurde ein Reinwasserabfluss von 24,0 m³ pro Sekunde ermittelt. Das bestehende Gerinne weist aufgrund der geringen Sohlneigung ein Abfuhrvermögen von rund 3 m³ pro Sekunde auf. Grundsätzlich bestünde auch die Möglichkeit einer Erhöhung der Mauern des Gerinnes, um eine entsprechende Durchflussmenge zu gewährleisten. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den derzeitigen Straßenplanungen, da die Straße den Bach quert und dadurch die Straße im Querungsbereich höher gelegt werden müsste, was wieder zu einer größeren Fremdgrundinanspruchnahme und höheren Baukosten führen würde. Zu einem Neubau des Gerinnes ist es bisher nicht gekommen, da die Planungen bislang über ein Vorstadium nicht hinausgekommen sind. Es gibt eine konzeptionelle Planung von insgesamt drei Retentionsbecken zur Reduktion der Hochwasserspitzen beim S- Bach. Auch am O- Bach ist die Errichtung eines Geschieberückhaltebeckens angedacht.
Eine Betreuung des Gerinnes des S- Baches von der Straße aus (im Sinn der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternative) wäre nur mit einem wesentlichen Mehraufwand möglich. Eine reine Betreuungsarbeit des Gerinnes vom Panoramaweg aus (Südseite des Gerinnes) wäre möglich. Die Verlegung eines Rohres unter der Straße oder im angrenzenden Bereich zur Entlastung des Hochwasserabflusses müsste erst technisch geprüft werden, da dazu ein Ausleitungsbauwerk notwendig wäre und auch der Höhenverlauf der Rückleitung geprüft werden müsste. Weder ein Ausbau des S- Baches noch die Möglichkeit der Errichtung einer Hochwasserentlastungsrohrleitung noch die Errichtung von Retentionsbecken stehen mit dem eingereichten Straßenprojekt in Verbindung.
Ein Tausch von Landes- und Gemeindestraße, um die Inanspruchnahme vom Grundstück **1 entbehrlich zu machen, würde einen Neubau des Gerinnes erfordern. Eine solche Ausführung würde zu einem Restabstand zwischen der bestehenden Gebäudehülle des Betriebsgebäudes der Firma JJ auf Gst **4 und dem nächstgelegenen Fahrbahnrand von ca 2,5 m führen, womit die Mindestabstandsregelungen hochbaulicher Anlagen zu Verkehrsflächen nicht mehr eingehalten wären. Wenn keine Änderungen am derzeitigen Gerinne des S- Baches durchgeführt werden, ist ein 4 m Mindestabstand zur Sicherstellung der Instandhaltung unbedingt erforderlich.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Tiroler Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wiederum aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der jeweiligen Amtssachverständigen.
Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines am N- Weg war nicht zu folgen, da sich die Situation aus den Aufnahmen von Google-Street-View ergibt und maßgeblich die Tatsache ist, dass bei Begegnungen auf die Wiese ausgewichen wird und nicht die Frage, ob bei perfekter Fahrzeugbeherrschung dies vermeidbar wäre (nicht alle erforderlichen Bestandteile einer Straße sind vorhanden wie z.B. Bankett, Entwässerung, Fahrbahnbreite, Leiteinrichtungen, …).
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich:
„§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b)sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c)Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d)sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(…)
§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a)den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b)mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.
(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
a)einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie
b)andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße
das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.
(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.
(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.“
V.Erwägungen:
Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass das gegenständliche Projekt das Verkehrsproblem des gesamten Tales nicht lösen wird, so ist auf die im Sachverhalt angeführten Projektziele zu verweisen, die sich auf den Raum Z beziehen. Da das eingereichte Projekt geeignet ist, diese Ziele umzusetzen, handelt es sich dabei auch in keiner Weise um eine Symptombekämpfung. Andererseits würden die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trassenvarianten rot, blau und gelb eben diese Projektziele im Bereich von Z nicht oder nur zum geringen Teil erfüllen können.
Die Trassenvarianten rot, blau und gelb würden die Ausbauziele nicht gleich oder besser erfüllen als das Einreichprojekt grün. Die Ausbauziele bestehen in der Verbesserung des Verkehrsflusses auf der Adresse 2 im Abschnitt Z-Nord bis Z-Süd und der Reduktion der Stauhäufigkeit, Reduktion von Unfallhäufungspunkten, insbesondere im Bereich des Knotens Z Nord und im Bereich des Bahnhofs Z. Weiters sollen die Eisenbahnkreuzungen bei EB-Km ***, EB-Km ***, EB-Km *** und EK-Km *** aufgelassen und ein entsprechendes Ersatzwegenetz geschaffen werden. Ein weiteres Ausbauziel stellt die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Reduktion der Lärmbelastung auf dem der Adresse 2 angrenzenden Siedlungsraum dar. Für das Einreichprojekt besteht die Möglichkeit einer zeitnahen Umsetzung und Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes.
Der Korridor rot wurde von der Arbeitsgruppe als Wunschvariante favorisiert. Allerdings wurde auch erkannt, dass aufgrund des hohen technischen Aufwandes, der nicht abschätzbaren Umsetzbarkeit in geologischer, umweltrelevanter und verfahrenstechnischer Hinsicht eine kurzfristige Umsetzung nicht möglich sein würde. Der Korridor rot sollte als langfristige Lösung evident bleiben. In den weiteren Planungen im Rahmen des gegenständlichen Planungsprozesses sollte diese jedoch nicht einbezogen werden.
Der Korridor blau wurde aufgrund der nicht abschätzbaren Umsetzbarkeit in umweltrelevanter und verfahrenstechnischer Hinsicht und dem damit verbundenen langfristigen Planungsprozess nicht in die weiteren Überlegungen einbezogen. Dieser Korridor sollte ebenfalls als langfristige Lösung evident gehalten werden.
Ergänzend wird zum Korridor rot und blau angemerkt, dass bei beiden Korridoren ein neuer Autobahnanschluss vorgesehen ist. Dieser neue Autobahnanschluss müsste im Nahbereich zur bestehenden Autobahnanschlussstelle Wiesing im Bereich der Raststation Münster errichtet werden. Das würde bedeuten, dass innerhalb von 3,0 km zwei Autobahnanschlüsse vom BMVIT genehmigt werden müssten. Bei Umsetzung des Korridors rot oder des Korridors blau könnten folgende Planungsziele nicht erreicht werden:
Reduktion von Unfallhäufungspunkten insbesondere im Bereich des Knotens Z Nord und im Bereich des Bahnhofes Z
Auflassung der Eisenbahnkreuzung bei EB-km ***, EB-km ***, EB-km *** und EK-km *** sowie Schaffung eines entsprechenden Ersatzwegenetzes
Reduktion der Lärmbelastung in dem an die Adresse 2 Bestand angrenzenden Siedlungsraum
Erhöhung der Verkehrssicherheit
Zeitnahe Umsetzung
Die verbleibenden Korridore gelb und grün wurden in weiterführenden Betrachtungen detailliert untersucht und gegenübergestellt. Dabei stellte sich heraus, dass einzig der Korridor grün die oben angeführten Planungsziele erreicht.
Die Stauursachen im Y- Tal sind mannigfaltig und beruhen einerseits auf einem sehr hohen Verkehrsaufkommen und andererseits talauswärts auf Blockabfertigungen im W- Tunnel und großem Verkehrsaufkommen auf der BB- Autobahn. In Kombination all dieser Faktoren ist es möglich, dass ein Stau bis nach Z zurückreicht. Das gegenständliche Projekt kann auf diese Staus keinen Einfluss nehmen, weil die Ursachen dafür außerhalb des Projektgebietes liegen. Für die Ausführung des Korridors blau bzw rot müsste eine zweite Autobahnanbindung (in einem Abstand von 3,0 km zur bestehenden Anschlussstelle Wiesing) hergestellt werden. Ob diese zweite Autobahnanbindung die Stauursache vermindern würde, hinge vom Verkehrsaufkommen auf der Autobahn ab.
Eine Umsetzung der Varianten rot bzw blau würde die Belastung durch den Durchzugsverkehr von den Siedlungen der einen Talseite auf jene der anderen Talseite verlagern, hätte aufgrund der ca sechsfachen Projektlänge eine viel größere Fremdgrundinanspruchnahme und ein Vielfaches an Kosten zur Folge. Überdies gäbe es eine bestenfalls langfristige zeitliche Perspektive zur Umsetzung einer dieser Varianten. Wenn in der Beschwerde auf Seite 12 ausgeführt wird, dass die Varianten Korridor rot und Korridor gelb auch wesentlich weniger Grund in Anspruch nehmen würden, so wird auf Seite 15 im zweiten Absatz sehr wohl eingeräumt, dass durch eine solche Verlegung der Adresse 2 im Sinn des § 43 Abs 2 TStG zahlreiche andere Grundstücke betroffen und mehr Fläche beansprucht würde. Es liegt in der Natur der Sache, dass wenn die Adresse 2 als anderes Projekt wesentlich weiter östlich im Tal gebaut würde, dadurch eine Inanspruchnahme der Flächen des Beschwerdeführers wesentlich geringer wäre oder überhaupt entfallen würde. Eine Verhältnismäßigkeit ist dadurch aber nicht begründet.
Unzutreffend ist auch das Beschwerdeargument, dass die Umsetzung des bestehenden Projektes ein Weiterwachsen des Ortes Richtung Osten verhindern oder erschweren würde, was überdies kein subjektiv-öffentliches Recht des betroffenen Grundeigentümers darstellen würde.
Dasselbe gilt für die Rüge, dass man beim Knoten Nord nicht von Z kommend in Richtung X auf die Adresse 2-Neu auffahren kann; in den Sachverhaltsfeststellungen sind die dafür vorgesehenen und geeigneten Routen beschrieben.
Die Rüge einer fehlenden kreuzungsfreien Fußgängerverbindung vom Bahnhof Z zur Adresse 3 ist nicht Gegenstand dieses Landesstraßenprojektes, weil hierfür die Gemeinde Z zuständig sein wird.
Bezüglich der Rüge, dass im angefochtenen Bescheid zeitliche Angaben hinsichtlich der Projektausführung und der Dauer der vorübergehenden Inanspruchnahme fehlen, ist darauf hinzuweisen, dass sich in § 44 TStG keine diesbezügliche Verpflichtung findet und die einzige Erwähnung einer Frist in dessen Absatz 6 steht. Eine Festlegung der Bauausführungszeit wäre auch gar nicht möglich, weil im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bewilligung noch nicht absehbar ist, wann die Entscheidung rechtskräftig sein wird und sämtliche Voraussetzungen für einen Baubeginn vorliegen werden. Dessen ungeachtet ist auf die Auflage Spruchpunkt II. A) 2. des bekämpften Bescheides zu verweisen; diese besteht im Interesse des Landwirts, dass ehestens nach Beendigung der Maßnahmen der frühere Zustand wiederherzustellen ist. Die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen sind nach dem „Stand der Technik“ vorzunehmen. Diesbezüglich wird die Einhaltung der Richtlinie „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, 2. Auflage 2012“, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion , Abteilung *** , Sektion, Abteilung ***, Adresse 4, **** M, als Stand der Technik vorgeschrieben. Eine bodenkundliche Baubegleitung ist zu bestellen. Detailliertere Vorschreibungen wären zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht möglich.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Zufahrt nach T über die Alternativtrasse nördlich des S- Baches ist einerseits aus straßenbautechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht umsetzbar; andererseits setzt diese Alternativtrasse einen Neubau des Gerinnes des S- Baches bzw die Errichtung von Retentionsbecken im Oberlauf oder einer Hochwasserentlastungsrohrleitung voraus, die aber nicht Projektgegenstand sind und auch keine Voraussetzung für das eingereichte Umfahrungsprojekt darstellen. Die weitere Alternativtrasse über Z Süd und eine neu zu errichtende Y-Brücke sowie über den N- Weg nach T wäre nach Maßgabe des § 43 Abs 2 TStG mit einer größeren Fremdgrundinanspruchnahme und mit wesentlich höheren Kosten verbunden und somit nicht verhältnismäßig. Allein die Brücke über den Y würde um die 3 Millionen Euro an Kosten verursachen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass eine Umsetzung des Projektes ohne die im Projekt ausgewiesene Inanspruchnahme des Grundstückes **1 des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass dieses Grundstück für ihn aufgrund der unmittelbaren Hofnähe einen besonderen wirtschaftlichen Wert darstellt, stellt dies eine Vergütungsfrage dar, die nicht im Straßenbaubewilligungsverfahren zu regeln ist.
In der Amtsvariante bleibt der S- Bach Bestand und beeinträchtigt keinen zukünftigen Sicherheitsausbau. Das Einreichprojekt ist auf die wasserrechtlichen Erfordernisse der Wildbach- und Lawinenverbauung abgestimmt; nur dieses Projekt ist derzeit unter den geplanten Ausbauerfordernissen der Wildbach- und Lawinenverbauung wasserrechtlich bewilligbar. Eine Trassenänderung wäre nur in Verbindung mit einem Wasserbauprojekt am S- Bach umsetzbar, welches es jedoch nicht gibt, da derartige Planungen nicht über ein Vorstadium hinausgekommen sind.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Projektänderung im Sinn der Variante DD ist nicht umsetzbar, weil dieses Operat mehrere technische Mängel aufweist. So wären dadurch teilweise Mehrgrundinanspruchnahmen verbunden, würden die kritischen Sichtschattenbereiche sowie verdeckten Kurvenbeginne nicht den Verkehrssicherheitsbedürfnissen entsprechen und wäre eine Aufrechterhaltung der Benützbarkeit der Laderampen der Firma JJ nicht mehr möglich. Auch könnte der Mindestabstand von 4 m zum S- Bach nicht mehr eingehalten werden. Zusätzliche Kunstbauten und ein Mehrverbrauch an Grundfläche würden zu deutlichen Mehrkosten führen, und zwar im Szenario 1 um ca 3,85 Millionen Euro und im Fall des Szenario 2 um ca Euro 1,37 Millionen. Darin nicht enthalten sind die künftig fortlaufend anfallenden Erhaltungsarbeiten bei Kunstbauten sowie die notwendige Wiederherstellung der innerbetrieblichen Funktionalität der Firma JJ und die damit verbundenen Umbaumaßnahmen bei Gebäuden. Die Variante DD entspricht daher in mehrerlei Hinsicht nicht dem Stand der Technik und somit nicht § 37 Abs 1 TStG. Eine weitere Prüfung im Sinn des § 43 Abs 2 TStG ist somit gesetzlich ausgeschlossen.
Es wäre auch verkehrstechnisch nicht sinnvoll, die Erschließung von T und der Firma JJ von Z Süd aus vorzusehen, weil damit der Verkehr gleichsam im Kreis geschickt werden würde. Durch den vorgeschlagenen Tausch von Landes- und Gemeindestraße wäre die Zufahrtssituation für die Betriebsanlage der Firma JJ nicht mehr gegeben und müssten zu deren Wiederherstellung Gebäude der Betriebsanlage umgebaut werden, was völlig unverhältnismäßig wäre.
Bezüglich des für Herrn AA zu errichtenden Viehdurchlasses hat das agrarfachliche Gutachten ergeben, dass die Dimensionierung und im Speziellen die Breite aus landwirtschaftlicher Sicht geeignet sind bei gleichmäßiger und ausreichender Beleuchtung und Ausführung des Knicks in Form eines Bogens. Damit sind die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers entkräftet. Diesbezüglich ist auf die Auflage II. C) zu verweisen, die diesen Erfordernissen Rechnung trägt.
Das wildbachtechnische Gutachten hat ergeben, dass die bestehende Böschungsfläche des S- Baches für einen eventuell zukünftig nötigen Ausbau des Gerinnes des S- Baches benötigt wird. Der bestehende Abstand zwischen Straße und Bach muss erhalten bleiben. Durch das bestehende Projekt wird nicht – wie in der Beschwerde der Eindruck erweckt wird – der Abstand zwischen Straße und Bach vergrößert. Die bestehende Böschungsfläche des Baches ist nicht entbehrlich, weshalb der Umstand, dass nicht auf diese Böschungsfläche für den Straßenbau zurückgegriffen wird, keine Reservierung von Grundflächen oder gar eine Enteignung auf Vorrat bedeuten würde. Da das Gerinne höher liegt als die Straße, muss für die Sanierung des Gerinnes ein Grundstreifen frei bleiben (für Abtrag des Gerinnes), was nicht möglich wäre, wenn eine Straßenmauer direkt an das Gerinne angrenzen würde. Für die Sanierung auf der nördlichen Seite wird die Grundfläche der Gemeinde Z benötigt. Für eine Überdeckung des S- Baches in diesem Bereich müsste ein dafür ausreichendes Durchflussprofil gegeben sein. Dieses Durchflussprofil setzt sich aus Hochwasserabfluss und Freibord (Sicherheitsabstand für Wellenschlag uä) zusammen. Das ist beim derzeitigen Gerinne nicht gegeben und könnte nur durch – wie bereits oben ausgeführt - einen Neubau des ganzen Gerinnes und ein diesbezügliches Wasserbauprojekt umgesetzt werden. Abgesehen davon, dass ein derartiges Projekt nicht existiert, wäre eine solche Variante vom Aufwand her völlig unverhältnismäßig. Unabhängig von den erforderlichen Maßnahmen im Bereich des S- Baches ist aufgrund der unverhältnismäßigen Eingriffe und Auswirkungen im Bereich des JJ Areals die Alternativvariante mit den technischen Mängeln und der fehlenden Wirtschaftlichkeit abzulehnen.
Somit ergibt sich zusammengefasst, dass keine der von Herrn AA vorgeschlagenen Alternativvarianten die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 TStG erfüllt und nur das Einreichprojekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 entspricht. Als einziges ist es im Stande, die Projektziele umzusetzen, nämlich eine Verbesserung des Verkehrsflusses, eine Reduktion der Stauhäufigkeit, die Beseitigung von Unfallhäufungspunkten, die Auflassung von vier Eisenbahnkreuzungen, womit es der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient, weiters erfüllt es das Projektziel einer Reduktion der Lärmbelastung des angrenzenden Siedlungsraums und einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes.
Zu den aufzulassenden Eisenbahnkreuzungen wird festgehalten, dass nur durch die vorliegende und verfahrensgegenständliche Variante die als Unfallhäufungspunkte im Sinn des § 9 Abs 4 EisbKrV geltenden Eisenbahnkreuzungen im Gemeindegebiet von Z aufgelassen werden können. Sämtliche vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Alternativvarianten ändern nichts am Bestand im sensiblen Eisenbahnkreuzungsbereich.
Damit besteht für das Einreichprojekt ein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
Soweit sich Beschwerdeausführungen gegen die von der belangten Behörde angenommene Schlüssigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen wenden, ist darauf abzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Mängelfreiheit und Schlüssigkeit der von der Verwaltungsbehörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorgenommenen Beweiswürdigung nicht zu erkennen vermag, dass die von der belangten Behörde auf der Grundlage der erstellten Gutachten vorgenommene Beurteilung (insbesondere, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten das Kriterium des § 37 Abs. 1 TStG nicht erfüllten) den Denkgesetzen widerspräche oder unschlüssig und somit als für eine abschließende rechtliche Beurteilung wesentliche Tatsachengrundlage ungeeignet wäre. Der straßenbautechnische Sachverständige hat sich mit den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Trassenvarianten, der Einhaltung der Erfordernisse des § 37 Abs. 1 TStG durch diese und deren voraussichtlichen Kosten nachvollziehbar auseinandergesetzt und wurden seine Schlussfolgerungen von dem im Rechtsmittelverfahren beigezogenen straßenbautechnischen Sachverständigen bestätigt. Auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Trassenänderungen erfüllten nicht die Kriterien des § 37 Abs 1 TStG bzw ergaben die Kosteneinschätzungen, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 lit. b TStG fehlte. Wenn die beschwerdeführende Partei der Auffassung gewesen wäre, dass die in den Gutachten angegebene Begründung unzureichend und/oder eine sachlich unrichtige Beurteilung vorgenommen worden sei, wäre es ihr freigestanden, den Gutachten durch Gegengutachten konkret entgegenzutreten, was aber weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren geschehen ist. Da die Gutachten der Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig sind, konnten sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht auf diesen Sachverhaltsgrundlagen zu dem Schluss gelangen, dass keine der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten zum geplanten Projekt die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 TStG erfüllen.
Die von Herrn AA in den mündlichen Verhandlungen gestellten Abänderungsanträge wurden erstmals in diesen bzw in der Beschwerde erhoben und wäre diesbezüglich – abgesehen davon, dass sie inhaltlich nicht bewilligungsfähig sind – Präklusion eingetreten.
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides auf den Seiten 110 und 111 sich sehr ausführlich mit dem öffentlichen Interesse an gegenständlicher Projektumsetzung auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, dass die projektierten Maßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Ist-Zustandes bewirken werden. Dies bedingt durch einen verbesserten Lärmschutz, eine Förderung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Fußgänger, der Beseitigung von Unfallhäufungsstellen und des Entfalls von Eisenbahnkreuzungen. Durch dieses Projekt fallen allein vier Eisenbahnkreuzungen und ein nichtöffentlicher Eisenbahnübergang weg, was eine erhebliche Erhöhung der Verkehrssicherheit bedeutet. Die Verbesserung der Lärmsituation senkt auch die Anzahl der Gebäude mit Fassadenpegeln über 50 dB in der Nachtzeit von derzeit 45 auf 16 Gebäude, jene Gebäude mit Fassadenpegeln zwischen 60 und 50 dB in der Nacht von derzeit 34 auf 0. Die Errichtung von Gehsteigen entlang der Adresse 3 führt zu einer erheblichen Sicherheit des Fußgängerverkehrs. All diese Umstände hat bereits die Erstbehörde zutreffend gewürdigt, weshalb der Einwand, dass die Umsetzung dieses Projektes nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre, völlig ins Leere geht.
Aufgrund der Sachverständigengutachten ergibt sich, dass das eingereichte Projekt den Voraussetzungen des § 37 Abs 1 TStG entspricht sowie dass die beanspruchten Straßenflächen für die Umsetzung des Projekts unbedingt benötigt werden.
Eine Prüfung der von Herrn AA vorgebrachten Einwände hat ergeben, dass diese nicht begründet sind, womit im Sinn des § 44 Abs 4 TStG die belangte Behörde die Straßenbaubewilligung zu Recht erteilt hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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