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LVwG-2021/37/2361-11•LVwG T LVwG-2021/37/2361-11
LVwG-2021/37/2361-11Tribunal administratif régional24 mars 2022
Einforstungsrecht, <br/>Weiderecht, <br/>Waldweide, <br/>Ablöse<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.08.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 hat BB, Adresse 2, **** Z, die Durchführung eines Servitutenverfahrens zur Klärung des Umfanges des auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, lastenden Weiderechtes im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) beantragt. Seinen Antrag hat BB im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.06.2021 dahingehend modifiziert, dass das Weiderecht in Geld abgelöst werden soll.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.06.2021, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Ablösung, Regulierung der Weiderechte aufgrund der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 (Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr ***), welche zugunsten der Gste Nrn **2 und **3 in EZ ***, GB *** Z (A2-LNr 2), bestehen und im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, unter C-LNr R1 als Dienstbarkeit der Weide auf Gst Nr **1 einverleibt sind.
Mit Bescheid vom 03.08.2021, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde das auf Gst Nr **1 in EZ ***, GB *** Z (Eigentümer: BB) zugunsten der Gste Nrn **2 und **3 in EZ ***, GB *** Z (Eigentümer: AA), lastende Weiderecht ─ dieses besteht aufgrund der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 ─ gegen Leistung eines einmaligen Entgeltes im Betrage von Euro 970,00 auf immerwährende Zeiten in Geld abgelöst. Dieser Ablösebetrag ist binnen eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides auszubezahlen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß Spruchpunkt III. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.08.2021, Zahl ***, werden mit Rechtskraft der Ablöse von Amts wegen im Grundbuch näher bezeichnete Eintragungen veranlasst.
Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, **** Z, mit Schriftsatz vom 26.08.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Ablösung seines Weiderechtes sowie der entsprechenden amtswegigen Eintragungen im Grundbuch beantragt.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2021, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid vom 03.08.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen hat sich die mitbeteiligte Partei BB, nunmehr vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, im Schriftsatz vom 04.10.2021 geäußert.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Schriftsätzen vom 08.10.2021, Zl LVwG-*** und Zl LVwG-***, den agrarfachlichen Amtssachverständigen DD und den forstfachlichen Amtssachverständigen EE um die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht. Der forstfachliche Amtssach-verständige EE hat mit Schriftsatz vom 29.10.2021, Zl ***, Befund und Gutachten erstattet und dazu mehrere Lichtbilder vorgelegt. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat seine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 20.12.2021, Zl ***, abgegeben und seiner Stellungnahme eine Reihe von Lichtbildern beigefügt.
Zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens haben die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28.12.2021, Zl ***, der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 12.01.2022 und die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 14.01.2022 Stellungnahmen abgegeben. Der Beschwerdeführer hat zudem mit Schriftsatz vom 27.02.2022 unter Vorlage verschiedener Urkunden und Lichtbilder ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Am 10.03.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden.
Der Beschwerdeführer hat auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 26.08.2021 und den Stellungnahmen vom 12.01.2022 und 27.02.2022, verwiesen. Unter Hinweis auf die vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Privatsachverständigen FF vom 09.03.2022 betont der Beschwerdeführer wiederum, dass unter Berücksichtigung des Futterertrages auf dem von ihm bewirtschafteten Eigengrund – Gste Nrn **2, **3 und **4, alle GB *** Z, –ein Bedarf an der Ausübung des Weiderechtes auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, gegeben sei. Der Bedarf lasse sich schon durch den Umstand begründet, dass Teilflächen des Eigengrundes Wald darstellen würden, so seien etwa 80 % des Gst Nr **2, GB *** Z, im Kataster als Wald ausgewiesen.
Die mitbeteiligte Partei hat im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in den Stellungnahmen vom 04.10.2021 und vom 14.01.2022, verwiesen. Ergänzend hat sie mit Hinweis auf § 502 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hervorgehoben, dass durch eine Waldweide jedenfalls der aufkommende Wald nicht beschädigt werden dürfe. Bei einer Beweidung des Gst Nr **1, GB *** Z, sei aber von derartigen Schäden auszugehen. Gemäß § 502 ABGB sei zudem das Weidevieh zwingend von einem Hirten zu beaufsichtigen. Bei Berücksichtigung der für die Anstellung eines Hirten entstehenden Kosten – diese würden selbst bei der Beschäftigung eines Tagelöhners der günstigsten Klasse über einen Zeitraum von 125 Weidetagen rund Euro 15.000,00 betragen – sei erkennbar, dass das Begehren auf Aufrechterhaltung eines – noch dazu mangels tatsächlicher Weide gar nicht auszuübenden – Weiderechtes schikanös und rechtsmissbräuchlich sei. Auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, bestehe derzeit keine Weide und könne auch auf natürliche Weise keine Weide mehr entstehen. Damit seien die Voraussetzungen für das Erlöschen einer Dienstbarkeit, nämlich völlige Zwecklosigkeit und gänzliche Unwirtschaftlichkeit, erfüllt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA und des BB, jeweils als Partei, sowie durch die Einvernahme des forstfachlichen Amtssachverständigen EE und des agrarfachlichen Amtssachverständigen DD. Die Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß § 25 Abs 6a VwGVG unterbleiben, da die entscheidungsrelevanten Aktenstücke des behördlichen Aktes sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes den Verfahrensparteien zugestellt worden sind, soweit sie nicht von diesen selbst stammten.
Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Klärung der Wiederherstellbarkeit der Hutweide auf den Waldweideflächen auf Gst Nr **1, GB *** Z, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer betont unter Hinweis auf näher bezeichnete Grundbuchsanlegungs-protokolle die Rechtmäßigkeit des zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, verbücherten Wald-Weiderechtes auf dem Gst Nr **1, GB *** Z. Seinerzeit sei sein Großvater GG Eigentümer der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, gewesen. Damals habe eine Beweidung durch Klein- und Jungvieh stattgefunden. Er [= der Beschwerdeführer] halte nunmehr ganzjährig auf den beiden angegebenen Grundstücken Schafe. Das nötige Winterfutter (Heu) werde vom Eigengrund eingebracht, die Beweidung erfolge ebenfalls auf Eigengrund. Es sei daher ein wirtschaftliches Erfordernis, die Ernte- und Weideressourcen optimal zu nutzen, wozu auch die Ausübung des Weiderechtes gehören würde. Entgegen dem forstfachlichen Gutachten seien – dies würden die am 02.02.2022 aufgenommenen Lichtbilder beweisen – auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, Futterflächen für Kleinvieh (Schafe) vorhanden. Zudem könne ihm [= dem Beschwerdeführer] als Weideberechtigten die Agrarbehörde gemäß § 31 Abs 5 Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf § 26 WWSG vor, dass die im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde angeordnete Ablöse des zu seinen Gunsten bestehenden, näher umschriebenen Weidrechtes unzulässig sei. Das zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, bestehende Weiderecht sei nicht entbehrlich. Ausgehend von dem Futterertrag auf dem von ihm [= dem Beschwerdeführer] bewirtschafteten Eigengrund – Gste Nrn **2, **3 und **4, alle GB *** Z, – sei ein Bedarf an der Ausübung des Weiderechtes auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, gegeben. Ein solcher Bedarf ergebe sich schon aus dem Umstand, dass Teilflächen des Eigengrundes als Wald zu qualifizieren seien. Im Kataster seien 80 % des Gst Nr **2, GB *** Z, als Wald ausgewiesen. Faktisch sei das angeführte Grundstück ca 2/3 mit Wald bestockt. Bei dem auf den Eigenflächen vorhandenen Wald handle es sich um Altbestand. Jede Verjüngung des Altbestandes auf den Grünflächen verstärke die ungünstige Futtersituation und mache die Ausübung des Weiderechtes erforderlich.
Zudem hebt der Beschwerdeführer hervor, dass ein im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehendes, nicht belastetes Ersatzgrundstück zur Verfügung stehe.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei hebt hervor, dass auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, eine Beweidung nicht möglich sei, da es sich bei dem genannten Grundstück um Wald handle. Auf der gesamten EZ *** des Beschwerdeführers sei auch seit vielen Jahrzehnten keine Landwirtschaft mehr ausgeübt worden. Zudem nutze der Beschwerdeführer seine eigenen landwirtschaftlichen Grundstücke im unmittelbaren Nahbereich zu einem wesentlichen Teil als Deponie. Deren Standort läge im Süden des Gst Nr **3 und im Norden des Gst Nr **4, beide GB *** Z. Schon dieser Umstand zeige, dass der Beschwerdeführer offenkundig keinen Bedarf an einer völlig unergiebigen und noch dazu forstschädigen Waldweide habe.
Die beteiligte Partei betont unter Hinweis auf § 502 ABGB, dass Dienstbarkeiten grundsätzlich einschränkend auszulegen seien und bei einer Waldweide der aufkommende Wald nicht beschädigt werden dürfe. Jede andere Nutzung als das Eintreiben von Tieren sei daher verboten. Zudem seien die Tiere von einem Hirten zu beaufsichtigen, sofern Schäden an aufkommenden Bäumen zu befürchten seien. Ausgehend von den Darlegungen in den Gutachten, selbst in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten vom 09.03.2022, könnten durch die begehrte Beweidung des GSt Nr **1, GB *** Z, die im § 502 ABGB umschriebenen Schäden entstehen. Zudem sei gemäß § 502 ABGB das Weidevieh zwingend von einem Hirten zu beaufsichtigen. Dadurch würden – selbst bei der Beschäftigung eines Tagelöhners der günstigsten Klasse – bezogen auf 125 Weidetage Kosten in Höhe rund Euro 15.000,00 anfallen, denen ein Jahresertrag von Euro 32,00, im besten Fall Euro 42,00, gegenüberstünden. Daraus sei klar erkennbar, dass das Begehren auf Aufrechterhaltung eines – noch dazu mangels tatsächlicher Weide gar nicht auszuübenden – Weiderechtes schikanös und rechtsmissbräuchlich sei. Auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, bestehe keine Weide und würde auch auf natürliche Weise keine Weide mehr entstehen. Die von der Agrarbehörde vorgenommene Ablöse sei daher rechtskonform.
Das Gst Nr **5, GB *** Z, benötige sie [= die mitbeteiligte Partei] selbst, dessen Einbeziehung in das gegenständliche Servitutsverfahren sei daher nicht zulässig. Das angeführte Grundstück sei an JJ verpachtet, der die Fläche nutze und bewirtschafte. Eine Ausübung des Weiderechts auf diesem Grundstück führe zu unvermeidbaren Nutzungskonflikten und greife in verfassungswidriger Weise in die Rechte des Pächters ein. Die vom Beschwerdeführer begehrte Übertragung des Weiderechts auf das Gst Nr **5, GB *** Z, sei daher rechtlich ausgeschlossen. Zudem könne auch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Ablöse in Grund und Boden nicht vorsehen.
3. Vorbringen der belangten Behörde:
Die belangte Behörde hebt hervor, dass im gegenständlichen Fall das berechtigte Gut teilweise Wiese und Wald und das belastete Gut (nur) Wald darstelle. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten forst- und landwirtschaftlichen Stellungnahmen würden bestätigen, dass das Weiderecht im belasteten Gebiet nicht ausgeübt werden könne. Aus diesem Grund sei ein Ablösebetrag für das Weideservitut errechnet worden. Die Verlegung des Weiderechtes auf andere Flächen des Verpflichteten sei kein Thema des behördlichen Verfahrens gewesen.
Mit der verfügten Ablöse erhalte der verpflichtete Grundstückseigentümer die Rechtssicherheit, dass zukünftig keine (Wald)Weide auf seinem Grundstück stattfinden dürfe. Dadurch sei auch die strittige Frage des Umfanges der Ausgestaltung des Weiderechtes nicht mehr relevant.
III.Sachverhalt:
1. Zur Landwirtschaft des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „KK“ in EZ ***, GB *** Z, welche ein Flächenausmaß von ca 2,42 ha aufweist, die sich aus 0,97 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, 1,44 ha Wald und 0,01 ha Baufläche zusammensetzt. In der Liegenschaft „KK“ sind die servitutsberechtigten Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, vorgetragen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet auch das in seinem Eigentum stehende Gst Nr **4, GB *** Z. Zugunsten dieses Grundstückes besteht allerdings kein Weiderecht am Gst Nr **1, GB *** Z.
Der Beschwerdeführer ist zudem grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft „LL-Alm“ in EZ ***, GB *** Z, welche ein Gesamtflächenausmaß von ca 35 ha aufweist. Die „LL-Alm“ setzt sich aus 29,65 ha Wald, 5,2 ha Almen und 0,15 ha Bau- und sonstigen Flächen zusammen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine landwirtschaftliche Betriebsnummer bei der Agrarmarkt Austria (AMA). Auf der Liegenschaft „KK“ hat er vor sieben Jahren ein Wirtschaftsgebäude (Schafstall/Heulager) errichtet und hält dort seit dem Jahr 2015 ganzjährig durchschnittlich 15 Stück Walliser Schwarznasenschafe (Widder, Mutterschafe und Lämmer). Derzeit hält der Beschwerdeführer sieben Stück Walliser Schwarznasenschafe.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz von aktuell acht Stück Rindern der Rasse Aberdeen Angus, die im Sommer mit zusätzlich aufgenommenem Lehnvieh auf der „LL-Alm“ in der Gemeinde Z gealpt/gesömmert werden. Die Rinder werden vom Almabtrieb (Oktober) bis zum Auftrieb im nächsten Jahr (Juni) am Landwirtschaftsbetrieb „Stall Lehen“ des MM (aktuelle Bewirtschafterin des Hofes ist NN in Z) überwintert, da er über keinen eigenen Rinderstall verfügt. Mit dem Landwirtschaftsbetrieb „Stall Lehen“ besteht eine Kooperation, der Beschwerdeführer hat für seine Rinder während der Wintermonate kein Futtergeld zu bezahlen, dafür wird für die vom Hof „Stall Lehen“ auf die „LL-Alm“ aufgetriebenen Rinder kein Haltungsgeld verrechnet.
Der Beschwerdeführer ist somit grundbücherliche Alleineigentümer von zwei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften („KK“ und „LL-Alm“). Beide Liegenschaften mit der LFBIS Nr *** werden selbst bewirtschaftet. Auf der Liegenschaft „KK“ werden ganzjährig Schafe gehalten und auf der Liegenschaft „LL-Alm“ wird während der Sommermonate neben den eigenen Rindern zusätzlich Lehnvieh vom „Stall Lehen“ gesömmert bzw gealpt.
Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, mit der LFBIS Nr ***, zugunsten deren ein Weiderecht eingeräumt ist, wurden vom Beschwerdeführer bei der AMA für den Erhalt von Ausgleichszahlungen gemeldet. Auf dem Gst Nr **3, GB *** Z, befinden sich im nördlichen Bereich das Wirtschaftsgebäude (Schaftstall/Heulager) sowie ein kleiner Lagerschuppen. Die Flächen im Nahbereich des Wirtschaftsgebäudes wurden als Dauerweide bei der AMA beantragt. Im südlichen Bereich des Gst Nr **3, GB *** Z, befindet sich eine Deponiefläche, auf der Bodenaushubmaterial abgelagert wird.
Das in Richtung Osten steil ansteigende Gst Nr **2, GB *** Z, ist in der Waldkategoriendarstellung zur Gänze als Schutzwald ausgewiesen; der Waldentwicklungsplan weist nur eine Teilfläche des Gst Nr **2, GB *** Z, als Schutzwald aus. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Wirkung (Schutzfunktion). Gefährdungen betreffend die Erhaltung des Waldes und dessen Wirkungen sind hintanzuhalten.
Der Beschwerdeführer hat die mit Wald bestockte Fläche bei der AMA als Hutweide (Waldweide) und die restliche Fläche des Gst Nr **2, GB *** Z, als Dauerweide beantragt. Die nicht mit Wald bestockte Fläche des Gst Nr **2, GB *** Z, ist in der Biotopkartierung des Landes als „Grauerlenhangwald“ ausgewiesen.
Das auf den Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, vorhandene Futterangebot ist für die Beweidung durch die vom Beschwerdeführer gehaltenen Walliser Schwarznasenschafe geeignet.
2. Feststellungen zu den Liegenschaften der mitbeteiligten Partei:
BB, wohnhaft in Adresse 2, **** Z, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften EZ *** und EZ *** (geschlossener Hof „OO“), beide GB *** Z. In der Liegenschaft EZ ***, GB *** Z, ist das Gst Nr **5 mit einem Flächenausmaß von 7.460 m² landwirtschaftlich genutzter Fläche vorgetragen. Die Liegenschaft „OO“ in EZ ***, GB *** Z, weist ein Gesamtflächenausmaß von ca 1,76 ha auf. Die Liegenschaft „OO“ setzt sich aus 1,26 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, 0,44 ha Wald und 0,06 Bau- und sonstigen Flächen zusammen. In der Liegenschaft „OO“ ist das mit dem Weideservitut belastete Gst Nr **1, GB *** Z, vorgetragen.
Das Gst Nr **5, GB *** Z, wird seit 15 Jahren vom Pächter JJ, vulgo PP, aus Z, landwirtschaftlich genutzt. Es erfolgt eine ortsübliche Bewirtschaftung, das heißt zwei bis drei Schnitte jährlich sowie Düngung mit Wirtschaftsdünger. Neben dem Gst Nr **5, GB *** ‚Z, sind auch sämtliche weitere landwirtschaftliche Flächen des geschlossenen Hofes „OO“ (ca 1,26 ha) vom „PP-Hof“ des JJ bewirtschaftet, es liegt somit keine Selbstbewirtschaftung vor.
Das Gst Nr **5 wird von JJ mit der LFBIS Nr ***, bei der AMA als Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen für Ausgleichszahlungen beantragt.
Eine zusätzliche Weidebelastung auf dem Gst Nr **5, GB *** Z, durch den Beschwerdeführer würde unausweichlich zu Konflikten führen, da es zu einer – nicht förderfähigen – Doppelnutzung bei der AMA betreffend den Erhalt von Ausgleichszahlungen kommen würde. Zudem lässt sich eine gleichzeitige Weidenutzung durch den Beschwerdeführer mit einer Mähnutzung des nunmehriger Pächters JJ nicht vereinbaren, da das Weidevieh den heranwachsenden und zu mähenden Grasbestand abfrisst und die Fläche mit Kot verschmutzt und in weiterer Folge nur noch einige wenige Unkräuter, die vom Weidevieh nicht gefressen werden, zur Mahd und in weiterer Folge für die Erzeugung von Heu sowie Grassilage vorhanden sind.
3. Feststellungen zum Gst Nr **1, GB *** Z:
Das Gst Nr **1, GB *** Z, liegt in einer Seehöhe von 775 m auf einem Plateau, vollkommen umschlossen von Wald, in der stark strukturierten Region X. Im Westen, Norden und Osten fällt das Gelände, angrenzend zum gegenständlichen Grundstück zum Teil erodierend, steil ab. Diese Bereiche sind als Schutzwald ausgewiesen. Die Parzelle selber und die angrenzende Waldrichtung Süden und Osten ist nahezu flach sowie leicht kopiert.
Im Waldentwicklungsplan ist die Fläche zum größten Teil (3.616 m²) mit einer Wertziffer 111 (Wirtschaftswald) ausgewiesen. Der Rest wird als 311 (Schutzwald) beschrieben. Laut Aufzeichnungen aus der Walddatenbank wurden in den Jahren 2006 bis 2008 Nutzungen durchgeführt. Diese wurden mittels Harvester (Erntemaschine) zusammen mit der nachbarschaftlichen Parzelle 645, GB *** Z, geerntet und mittels Forwarder (Sortimentschlepper) über einen weiteren Fremdgrund (Gst Nr **6, GB *** Z) abtransportiert. Die Nutzungen im Jahr 2006 hatten den Zweck, durch Freistellung einen Lichteinfall zu provozieren, um die Naturverjüngung zu ermöglichen. Durch Windwurf und Borkenkäferbefall in den Folgejahren wurde aber der Restbestand vollkommen abgeräumt. Daher stockt zurzeit auf der ganzen Fläche eine instabile, ungepflegte Dickung. Diese besteht in den trockenen Bereichen aus einem Laubholz dominierten Vorwald (Birken und Vogelbeere) und in der zweiten Schicht als Fichte. Vereinzelt sind Buchen und Eichen anzutreffen. In den nassen Bereichen stockt Erle. Ein kleiner Teil von ca 400 m² wurde in jüngster Vergangenheit abgeräumt.
Dieser Zustand entspricht durchaus der potenziellen Waldgesellschaft und deren Entwicklung auf silikatischem Moränenuntergrund mit zum Teil schwersauren pseudovergleyten Podsolböden. Auf den trockenen Standorten ist unter Fichten die reine Nadelstreu vorhanden, bei Lichteinfall wächst Heidelbeere an. In den feuchten und nassen Bereichen kommen Moose und säuretolerante Pflanzen, wie Pfeifengras und Drahtschmiele, vor.
Auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, fand seit Jahrzehnten keine Weide mehr statt. Der Forsttagsatzungskommission ist auch keine Kleinviehweide nach der Tiroler Waldordnung bekannt oder aktenkundig. Der Bodenuntergrund besteht zum einen Teil aus Nadelstreu, der sich natürlich in eine Zwergstrauchgesellschaft (Heidelbeere) entwickeln wird, und zum anderen Teil aus feuchten und nassen Bereichen, die durch Staunässe nur extrem saure Gräser und Moose zulassen. Adäquate Futterflächen für Weidevieh sind nicht vorhanden und werden aufgrund der standörtlichen Gegebenheiten auch natürlich nicht entstehen. Der Bewuchs und die Bestockung der forstlichen Gewächse befinden sich in der derzeitigen Form und im derzeitigen Stadium in einer kritischen und gefährdeten Phase. Durch immer wiederkehrende Nassschneeereignisse und damit verbundene Schneebruchschäden in jüngster Vergangenheit kann diese Fläche von 4.221 m² forstfachlich noch nicht als gesichert angesehen werden. 14 % der Fläche sind als Schutzwald ausgewiesen.
Auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, besteht laut der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 das Servitut des unbeschränkten Weiderechtes zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Reit bei Kitzbühel, mit der LFBIS Nr ***. Dieses Weiderecht ist im Grundbuch sowohl bei der berechtigten Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, und bei der verpflichteten Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, eingetragen.
Aufgrund der derzeitigen Bestockung des Gst Nr **1, GB *** Z, ist ein Lichteinfall nicht möglich. Darüber hinaus wird das anfallende Wasser (Regenwasser) von den Bäumen aufgenommen. Es fehlen damit die Voraussetzungen für einen Bewuchs am Boden, ausgenommen spezifische Pflanzenarten. Der derzeit auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, bestehende Boden ist als Rohhumusboden zu bezeichnen. Auf einem solchen Boden ist ein Grasbewuchs aufgrund des hohen Säuregehaltes nicht möglich.
Jene Flächen des Gst Nr **1, GB *** Z, die nur einen lichten Bestand aufweisen, sind von Wasser geprägt. Auf diesen Teilflächen ist lediglich das Aufkommen der Drahtschmiele sowie von Pfeifengras, Binsen und Seggen möglich. Es handelt sich dabei um minderwertiges Futtergut.
Für eine Beweidung – auch Waldweide – muss ein Teil des Waldbestandes entfernt werden. Insbesondere ist der Wald teilweise so dicht, dass ein Durchkommen zu Fuß gar nicht möglich ist. Die vom Wasser geprägten Bereiche sind trockenzulegen, um in weiterer Folge einen Grasbewuchs zu ermöglichen.
Nach Herstellung einer solchen Waldweide errechnet sich für das Gst Nr **1, GB *** Z, mit einer Fläche von einem halben ha ein Futterertrag von 106,6 kg. Dieses Futterangebot könnte den Futterbedarf von sieben Schafen über einen Zeitraum von rund zehn Tagen abdecken.
Für das zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Reit bei Kitzbühel, auf dem Gst Nr **1, GB *** Reit bei Kitzbühel, eingeräumte Weiderecht errechnet sich im Falle der Ablöse ein einmaliges Entgelt in Höhe von Euro 970,00.
Wegen des zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, auf dem Gst **1, GB *** Z, eingeräumten Weiderechtes kam es am 26.01.2021 zwischen dem Beschwerdeführer und BB zu einem Gespräch. Der Beschwerdeführer ging nach diesem Gespräch davon aus, dass er Maßnahmen zur Herstellung der Waldweide auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, durchführen dürfe. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer auf einer direkt an sein Gst Nr **2, GB *** Z, angrenzenden Teilfläche des Gst **1, GB *** Z, im Ausmaß von rund 400 m2 eine Waldpflege durchgeführt und dabei den vorhandenen Bestand entfernt. Diese Arbeiten hat der Beschwerdeführer eingestellt, nachdem er erfahren hatte, dass der Grundeigentümer BB eine Überprüfung des Bestandes des Weiderechtes veranlasst hat.
IV.Beweiswürdigung:
Die vom Beschwerdeführer betriebene Landwirtschaft hat der agrarfachliche Amtssachverständige DD in seiner Stellungnahme vom 20.12.2021, Zl ***, umfangreich beschrieben und seine Darlegungen anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 erläutert. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 die vom agrarfachlichen Amtssachverständigen zu seiner Landwirtschaft getroffenen Angaben bestätigt und lediglich darauf hingewiesen, dass er derzeit lediglich sieben Walliser Schwarznasenschafe halte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er zudem vorgebracht, auch das Gst Nr **4, GB *** Z, landwirtschaftlich zu nutzen.
Das zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, eingeräumte agrarische Weiderecht ist unbestritten und hat die belangte Behörde bereits eine derartige Feststellung getroffen. Zugunsten des Gst Nr **4, GB *** Z, besteh kein Weiderecht am Gst Nr **1, GB *** Z, wie eine Einsicht in das Grundbuch zeigt. Zur Bewaldung des Gst Nr **2, GB *** Z, hat sich der forstfachliche Amtssachverständige EE bereits im Gutachten vom 29.10.2021, Zahl ***, ausführlich geäußert und seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert. Die Ausweisung als Schutzwald ergibt sich – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.01.2022 – insbesondere aus dem Waldentwicklungsplan sowie der Waldkategoriendarstellung. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 darauf hingewiesen, dass weite Teile des Gst Nr **2, GB *** Z, mit Wald bestockt sind.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellung des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der agrarfachliche Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 20.12.2021, Zl ***, die landwirtschaftliche Nutzung des im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Gst Nr **5, GB *** Z, ausführlich beschrieben und sich mit einer zusätzlichen Beweidung in dem vom Beschwerdeführer begehrten Umfang auseinandergesetzt. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat diese von BB nicht bestrittenen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 12.01.2022 lediglich vorgebracht, er habe hinsichtlich des potenziellen Ersatzgrundstückes Nr **5, GB *** Z, ein Regulierungsverfahren initiiert, um auf Dauer einen produktiven Ausgleich herzustellen. Nutzungskonflikte seien dabei durch eine klare Festlegung der Situierung/des Ausmaßes des Weideplatzes, der Weidezeiten, der Einzäunung etc zu vermeiden. Diese Aussagen sind nicht geeignet, die vom agrarfachlichen Amtssachverständigen aufgezeigten Nutzungskonflikte durch eine Beweidung des Gst Nr **5, GB *** Z, in Zweifel zu ziehen. Auch in der vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des Privatsachverständigen FF heißt es lediglich, dem Beschwerdeführer sei eine Ablöse in landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von ca 320 m² aus Ausgleich für den Futterverlust anzubieten, sofern der Weidebelastete auf eine Ablöse des Weiderechtes auf Gst Nr **1, GB *** Z, bestehen würde. Der vom agrarfachlichen Amtssachverständigen aufgezeigte Nutzungskonflikt im Falle einer zusätzlichen Beweidung des Gst Nr **5, GB *** Z, wurde nicht in Frage gestellt.
Die in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die schlüssigen und umfangreichen Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen DD.
Der forstfachliche Amtssachverständige hat den derzeitigen Zustand des Gst Nr **1, GB *** Z, bereits in seinem Gutachten vom 29.10.2021, Zahl ***, umfangreich beschrieben. Daraus geht – in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers – klar hervor, dass seit vielen Jahrzehnten auf diesem Grundstück keine Waldweide mehr stattgefunden hat. Der forstfachliche Amtssachverständige hat dabei im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die bis ins Jahr 2001 zurückliegende Walddatenbank, aber auch auf die seinem Gutachten beigefügten historischen Luftbildaufnahmen verwiesen. Ausgehend von der bestehenden Bestockung hat er nachvollziehbar dargelegt, dass sich aufgrund des auf dem Boden befindlichen Nadelstreu und der dort vorherrschenden Vegetation ein Grasbewuchs nicht einstellen kann. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 27.02.2022, auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, seien Futterflächen für Kleinvieh vorhanden, ist der forstfachlicher Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 eingegangen. Dabei hat er nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den geringfügigen, nicht bestockten Flächen um solche handelt, die durch Staunässe geprägt sind und deshalb dort kein Bewuchs stattfindet.
Korrespondierend zu den forstfachlichen Darlegungen hat der agrarfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 die Voraussetzungen für eine Weidefläche erläutert. Davon ausgehend hat er anhand des derzeitigen Zustandes aufgezeigt, dass auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, der für eine Waldweide notwendige Grasbewuchs nicht vorhanden sei und sich aufgrund der dichten Bestockung auch nicht entwickeln könne. Zu den geringfügigen, nicht bestockten Flächen haben der agrarfachliche und der forstfachliche Amtssachverständige klargestellt, dass dort nur wenige Pflanzenarten gedeihen. Laut den schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der beiden Amtssachverständigen handelt es sich dabei um Drahtschmiele, Pfeifengras, Binsen und Seggen, die allerdings als minderwertiges Futtergut zu qualifizieren sind.
Der forstfachliche und agrarfachliche Amtssachverständige haben übereineinstimmend erläutert, dass umfangreiche Maßnahmen auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, erforderlich seien, um eine Beweidung im Rahmen einer Waldweide zu ermöglichen. Insbesondere ist dafür der bestehende Wald zumindest teilflächig zu entfernen, um den für eine Waldweide notwendigen Lichteinfall sowie die erforderliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme zur Herstellung einer Waldweide auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, ist durch ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Lichtbild dokumentiert (vgl Beilage./D). Zudem hat auch der agrarfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung Lichtbilder vorgelegt, auf denen jene Teilfläche des Gst Nr **1, GB *** Z, ersichtlich ist, auf der der Beschwerdeführer Maßnahmen zur Herstellung einer Waldweide getroffen hat (vgl Beilage./C).
Das zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, eingeräumte Weiderecht hat bereits die Agrarbehörde festgestellt und ist unbestritten. Die für dieses Weiderecht errechnete Ablöse hat der agrarfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals umfangreich erörtert und stimmt im Wesentlichen mit den Angaben des Privatsachverständige in dessen Stellungnahme vom 09.03.2022 überein.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Ausgehend von den umfangreichen Darlegungen des forstfachlichen und agrarfachlichen Amtssachverständigen in deren Gutachten/Stellungnahme und deren Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 war der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheins zur Klärung der Wiederherstellbarkeit der Hutweide auf den Waldweideflächen auf Gst Nr **1, GB *** Z, mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückweisen. Beide Amtssachverständige haben vor der Erstellung ihrer Gutachten Lokalaugenscheine durchgeführt; der agrarfachliche Amtssachverständige im Beisein des Beschwerdeführers. Darüber hinaus besteht außerhalb einer mündlichen Verhandlung keine Verpflichtung, die Parteien dem von einem Sachverständigen durchgeführten Augenschein beizuziehen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 54 Rz 9 mit weiteren Hinweisen (Stand 1.7.2005, rdb.at)].
V.Rechtslage:
1. Wald- und Weideservitutengesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1952, in den Fassungen LGBl Nr 51/1952 (§§ 18, 26 und 27) sowie LGBl. Nr 130/2013 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 18
Voraussetzungen und Form der Ablösung
(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen.
(2) Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen verletzt oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Grundstückes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend von Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
[…]“
„§ 26
Ablösung in Geld
(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist in Geld nur dann und insoweit zulässig, als entweder
a)das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder die Zuweisung eines solchen Grundstückes den Berechtigten eine wesentliche Wirtschaftserschwerung bereiten würde oder
b)die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind oder
c)das berechtigte Gut einen dauernden Ersatz gefunden hat, sodaß es die Rechte nicht mehr benötigt.
(2) Ist die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, z.B. auf Elementarereignisse, so kann die Ablösung nicht begehrt werden.“
„§ 27
Ermittlung des Ablösebetrages
(1) Wenn ein Übereinkommen der Partei nicht zustande kommt, ist der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.“
„§ 31
Sicherungsvorkehrungen, Aufforstungen und anderweitige Verwendung von Weideböden
(1) Vorkehrungen, z.B. von der in § 10 und 13 genannten Art, zur Sicherung behördlich geregelter Nutzungen können jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens getroffen werden.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auch zum Zweck der Sicherung von Nutzungsrechten Anwendung.
(3) Mit Weidenrechte belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet oder in einer die Weide behinderten Weise bewirtschaftet werden, wenn es die Agrarbehörde als Gründen der Landeskultur bewilligt. Insoweit die Weiderechte dadurch beeinträchtigt werden, ist dafür andere Weide zuzuweisen oder der verpflichteten Liegenschaft eine angemessene Rente aufzuerlegen.
(4) Die Agrarbehörde entscheidet darüber, ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück Wald- oder Weideboden ist, nach Anhörung von Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, welche Kulturgattung im Grundkataster ersichtlich gemacht ist.
(5) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(6) Wird durch eine Entscheidung nach Abs. 3 oder 4 die Kulturgattung gegenüber dem Katasterstand geändert, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde und die Vermessungsbehörde hievon zu verständigen.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2020, lauten wie folgt:
„§ 37
Weideverbot
(1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 verboten.
(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen
a)in Schutz- und Bannwäldern,
b)in der Kampfzone des Waldes,
c)auf Schonungsflächen und
d)auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,
ist während des ganzen Jahres verboten.“
„§ 38
Ausnahmen
(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkung liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
a)eine zurückgehende Bestockung,
b)die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,
[…]
verursacht würde.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in den Fassungen BGBl I Nr 59/2002 (§§ 32 und 37) sowie BGBl I Nr 83/2004 (§§ 21 und 22), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 21
Schutzwald, Begriff
(1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.
[…]“
„§ 22
Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
(1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
[…]“
„§ 32
Einforstungswälder
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder) und für Nutzungsrechte an diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungs-rechte).“
„§ 37
Waldweide; Schneeflucht
(1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.
(2) Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
(4) Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt.
(5) Im Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren ist jeder Waldeigentümer
a)berechtigt, Weidevieh in seinen Wald einzutreiben, darin zu bergen und weiden zu lassen und
b)verpflichtet, fremdes Weidevieh zur Bergung in seinen Wald eintreiben zu lassen (Schneeflucht).
(6) Der gemäß Abs. 5 lit. b verpflichtete Waldeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Hinsichtlich der Entschädigung des verpflichteten Waldeigentümers sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß anzuwenden.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„§ 29
Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
(1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2021 zugestellt. Dessen Beschwerde vom 26.08.2021 ist am 30.08.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Agrarbehörde eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, besteht laut der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 das Servitut des unbeschränkten Weiderechtes zugunsten des Gst Nr **7. Dieses Weiderecht ist im Grundbuch bei den berechtigten Gste Nrn **2 und **3, vorgetragen in der Liegenschaft EZ ***, GB *** Z, und bei der verpflichteten Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, eingetragen.
Das durch das Weiderecht belastete Gst Nr **1, GB *** Z, ist bestockt und gilt als Wald im Sinne des § 1a Forstgesetz 1975. 14 % der Fläche sind als Schutzwald ausgewiesen.
Die Ausübung der Waldweide ist auf der bestockten Fläche, aber auch auf den kleinräumigen, vom Wasser geprägten und daher nicht bestockten Flächen des Gst Nr **1, GB *** Z, nicht möglich. Ausgehend vom derzeitigen Zustand des Bodens ergeben sich auf natürliche Weise keine adäquaten Futterflächen auf dem Gst Nr **1, GB *** Z. Um eine Waldweide zu ermöglichen ist der Waldbestand zumindest teilweise zu entfernen und sind die vom Wasser geprägten Flächen trockenzulegen. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer auf einer Teilfläche von rund 400m2 den dort vorhandenen Waldbestand entfernt, um die Voraussetzung für einen Grasbewuchs und damit für eine Waldweide zu schaffen.
2.2. Zur angefochtenen Ablöse des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes:
Die Ablöse des verfahrensgegenständlichen, seit Jahrzehnten nicht ausgeübten Weiderechts verletzt nicht allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen. Derartige Interessen haben sich im Rahmen des Verfahrens nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hält ua auf den Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, seit dem Jahr 2015 Schafe. Eine Beweidung des Gst Nr **1, GB *** Z, war und ist aufgrund des dortigen Bewuchses nicht möglich. Die Ablöse des verfahrensgegenständlichen, seit Jahrzehnten nicht ausgeübten Weiderechts gefährdet folglich nicht die vom Beschwerdeführer gehandhabte Schafhaltung. Selbst nach Schaffung der Voraussetzungen für eine Waldweide auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, ist von einem geringen Futterertrag auszugehen. Die von der belangten Behörde angeordnete Ablöse widerspricht daher nicht § 18 Abs 2 und 3 WWSG.
Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass das zugunsten der in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **2 und **3, beide GB *** Z, eingeräumte Recht gemäß § 26 Abs 1 lt b WWSG entbehrlich sei. Insbesondere verweist er dabei auf § 32 Forstgesetz 1975 sowie § 31 WWSG. Beiden Bestimmungen sei klar zu entnehmen, dass die Waldbewirtschaftung so zu erfolgen habe, dass die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist, insbesondere könne die Agrarbehörde gemäß § 31 Abs 5 WWSG den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Das zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, bestehende agrarische Nutzungsrecht (Waldweide) wurde seit vielen Jahrzehnten nicht ausgeübt. Der durch die Nichtausübung entstehende forstliche Bewuchs in Gst Nr **1, GB *** Z, lässt eine Beweidung in Form der Waldweide nicht zu. Auf natürliche Weise können adäquate Futterflächen nicht entstehen. Die Ausübung des Einforstungsrechtes setzt Eingriffe – Entfernung eines Teiles des Waldbestandes, Trockenlegung von Feuchtstellen – voraus.
Der auf natürliche Weise entstandene Zustand des Gst Nr **1, GB *** Z, ist auf die Nichtausübung des Einforstungsrechtes und nicht auf eine unsachgemäße Waldbewirtschaftung zurückzuführen. Die Anordnung in § 32 Abs 1 Forstgesetz 1975, Wälder so zu bewirtschaften, „dass die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist“, setzt aber die tatsächliche Ausübung von Einforstungsrechten voraus. Eine derartige Auslegung ergibt sich insbesondere auch aus § 31 Abs 5 WWSG. Die der Agrarbehörde eingeräumte Möglichkeit, den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens zu bewilligen, setzt das Vorhandensein eines derartigen Weidebodens und damit die Ausübung einer Weide (Waldweide) voraus. Ein solches Verständnis liegt auch den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.02.2022 zitierten Landtagsmaterialien zugrunde.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass das zugunsten der Gst Nr **2 und **3, beide GB *** Z, bestehende Nutzungsrecht nach dem WWSG (Waldweide) die Erlaubnis umfasst, das belastete, mangels Ausübung des Nutzungsrechtes über mehrere Jahrzehnte für eine Weide nicht mehr geeignete Grundstück umzugestalten und damit die Voraussetzung für eine Beweidung zu schaffen. Einer derart extensiven Auslegung eines Einforstungsrechtes vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen. Auch wenn derartige Nutzungsrechte durch Nichtausübung gemäß § 2 Abs 2 WWSG nicht verjähren, haben die Berechtigten laufend zur Erhaltung der Ausübbarkeit ihrer verbrieften Rechte beizutragen.
Die Zulässigkeit der umfangreichen Maßnahmen zur Herstellung einer zur Ausübung der Waldweide geeigneten Fläche sind bezogen auf das Gst Nr **1, GB *** Z, anhand forstrechtlicher Bestimmungen zu prüfen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Teilfläche des Gst Nr **1, GB *** Z, als Schutzwald im Sinne des § 21 Forstgesetz 1975 zu qualifizieren ist. BB als Eigentümer des angeführten Grundstückes ist betreffend die als Schutzwald zu qualifizierende Teilfläche zu der in § 22 Forstgesetz 1975 umschriebenen Behandlung und Nutzung verpflichtet. Zudem verbietet § 37 Abs 2 lit a der Tiroler Waldordnung die Beweidung einer Schutzwaldfläche durch Ziegen und Schafe. Unabhängig von der Qualifikation als Schutzwald ist Österreich als Vertragspartei gemäß Art 1 Abs 2 des Bergwaldprotokolls, BGBl I Nr 233/2002, zur Erhaltung eines funktionsfähigen Bergwaldes verpflichtet. Bei den durch Staunässe geprägten Teilflächen ist deren mögliche Qualifikation als Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2021, und davon ausgehend eine allfällige Bewilligungspflicht von Trockenlegungen nach § 9 Abs 1 lt f TNSchG 2005 zu klären. Die eben aufgezeigten Umstände widersprechen ebenfalls der vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung zum Umfang von Einforstungsrechten.
Die durch die jahrzehntelange Nichtausübung bewirkte Veränderung des belasteten Gst Nr **1, GB *** Z, und die sich daraus ergebenden Konsequenzen rechtfertigen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass das zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, bestehende Weiderecht als dauernd entbehrlich im Sinne des § 26 Abs 1 lit b WWSG zu qualifizieren ist. Zudem betreibt der Beschwerdeführer auf einer Teilfläche des landwirtschaftlich genutzten Gst Nr **3, GB *** Z, eine Bodenaushubdeponie, wodurch sich das auf Eigengrund zur Verfügung stehende Futterangebot verringert. Da der Tatbestand des § 26 Abs 1 lit b WWSG erfüllt ist, scheidet die Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 2 WWSG aus, die jene Fallkonstellationen erfasst, in denen die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen ist, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, wie etwa Elementarereignisse.
Die belangte Behörde war entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht verpflichtet zu prüfen, ob als Ersatz für das Gst Nr **1, GB *** Z, ein bisher nicht belastetes Ersatzgrundstück aus dem Grundbesitz des Verpflichteten (= mitbeteiligte Partei) zulässig wäre. Eine solche Prüfung erfordert lediglich eine Ablöse im Sinne des § 26 Abs 1 lit a WWSG. Unabhängig davon hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine allfällige Heranziehung des Gst Nr **5, GB *** Z, geprüft. Dieses Grundstück wird – wenn auch im Pachtwege – landwirtschaftlich genutzt. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich begehrte Beweidung durch Schafe führt zu den näher beschriebenen Nutzungskonflikten. Die Heranziehung dieses Grundstückes als Ersatzgrundstück ist damit jedenfalls unzulässig.
Der von der belangten Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Ablösebetrag entspricht den Vorgaben des § 27 Abs 2 WWSG.
Das zugunsten der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, an dem Gst Nr **1, GB *** Z, eingeräumte Nutzungsrecht (= Einforstungsrecht) ist entbehrlich im Sinne des § 26 Abs 1 lit b WWSG. Der Ablösebetrag entspricht den Vorgaben des § 27 Abs 2 WWSG.
Die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.08.2021, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist ausschließlich zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 03.08.2021, Zl ***, zuständig. Sofern der Beschwerdeführer mit Punkt 4. des Schriftsatzes vom 27.02.2022 eine Säuberung des Weidebodens beantragte, hat über dieses Begehren die Agrarbehörde zu entscheiden. Mit Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses wird allerdings die von der belangten Behörde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 03.08.2021 angeordnete Ablöse des näher umschriebenen Einforstungsrechtes bestätigt. Eine Säuberung des Weidebodens scheidet aber für ein abgelöstes Weiderecht aus.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Die Feststellung des für das die gegenständliche Entscheidung relevanten Sachverhaltes erforderte eine umfassende Beweiswürdigung anhand der im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, aufgenommenen Beweise. Davon ausgehend waren komplexe Rechtsfragen zu erörtern. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von der mündlichen Verkündung der Entscheidung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das verfahrensgegenständliche Weiderecht wurde über mehrere Jahrzehnte nicht ausgeübt. Dadurch veränderte sich das belastete Grundstück derart, dass es sich für eine Beweidung (Waldweide) nicht mehr eignet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte nunmehr unter Berücksichtigung des § 2 Abs 2 WWSG sowie des § 32 Abs 1 Forstgesetz 1975 die Entbehrlichkeit dieses Weiderechtes gemäß § 26 Abs 1 lit b WWSG zu prüfen. Dieser Rechtsfrage kommt über eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Daher wird mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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