LVwG T LVwG-2021/22/1588-15

LVwG-2021/22/1588-15Tribunal administratif régional6 déc. 2021

Regest

Höchstbaumassendichte

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/22/1588-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.22.1588.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 10.5.2021, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens zur Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt 13 Wohnungen im Anwesen Adresse 2, **** Z (Gp. ***, KG X), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.5.2021 wurde der Bauwerberin, der AA GmbH, die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt 13 Wohnungen im Anwesen Adresse 2, **** Z (Gp. ***, KG X) versagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die lt. dem hier maßgeblichen Bebauungsplan mit der Bezeichnung HW-B5 normierte Höchstbaumassendichte gemäß § 61 Abs 2 TROG 2016 von 1,5 sei überschritten. Dieser Rechtsansicht widersprach die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin in der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte sodann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dessen Zentrum stets die Frage stand, ob das gegenständliche Bauvorhaben die normierte Höchstbaumassendichte einhält oder nicht. Zunächst wurde ein raumplanerisches Gutachten vom 20.8.2021 eingeholt. Darin kommt die Amtssachverständige CC, Abt. DD, zusammenfassend zum Ergebnis, dass ungeachtet der aufgeworfenen Problematik der Einberechnung allenfalls nicht untergeordneter Bauteile die Höchstbaumassendichte aus ihrer fachlichen Sicht eingehalten sei. Nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den aufgeworfenen Fragen im Gutachten CC vom 13.10.2021 fand am 22.11.2021 die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In deren Rahmen erörterte Frau CC ihr Gutachten vom 20.8.2021. Der anwesende Sachverständige der Stadtplanung Z EE verwies auf die negative Begutachtung durch die Stadtplanung im behördlichen Verfahren und widersprach den Ausführung der Frau CC insbesondere mit dem Argument, dass für ihn das sog. „natürliche Gelände“ aufgrund der Errichtung von seitlichen Stützwerken ein anders sei und sohin von diesem aus die entsprechende Berechnung der Baumassendichte zu erfolgen habe.

Im Hinblick auf die Ausführung der Frau CC zu den untergeordneten Bauteilen erfolgte mit Eingabe vom 25.11.2021 ein entsprechende planliche Darstellung.

II.Rechtslage:

Folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl 101 (WV) idF LGBl 2020/116 ist von Relevanz (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„§ 61

Baudichten

(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.

(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 21 der Tiroler Bauordnung 2018 sind.

(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

[…]“.

III.Erwägungen:

Zentrale Rechtsfrage im vorliegenden Beschwerdefall ist, inwiefern aufgrund des hier eingereichten Bauvorhabens die Baumassendichte zu berechnen ist. Der (Rechts)Standpunkt der belangten Behörde, die sich fachlich auf die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen der Stadtplanung stützt sowie jener der Bauwerberin, die von der Amtssachverständigen der Abt. DD Fr. CC unterstützt wird, stehen einander diametral entgegen. Allen Verfahrensparteien ist klar und ist es völlig unstrittig, dass die Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde ein massives Überschreiten der Höchstbaumassendichte lt. Bebauungsplan nach sich ziehen würde.

Völlig unstrittig wird der geplante Baukörper insofern in das Baugrundstück mit Hanglage eingegraben, als an dessen Stirnseite (Ansicht Süd) durch Abgrabung des Geländes und Errichten von seitlichen Stützwerken ein Lichthof entsteht (anschaulich dargestellt z.B. in der Skizze im Gutachten CC Seite 13 oben).

Die Meinungsverschiedenheit kulminiert sohin letztendlich allein in der Frage, ob der geplante Baukörper als Ganzes (die Frage der Einrechnung allfälliger Bauteile wie Balkone oder Solaranlage in die Berechnung der Höchstbaumassendichte hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens von dem Landesverwaltungsgericht Tirol insofern geklärt, als diese – auch nach entsprechender Konkretisierung vom 25.11.2021 - nach Ansicht sowohl der beigezogenen Amtssachverständigen der Abt. DD als auch des Sachverständigen der Stadtplanung Z als untergeordnet anzusehen und sohin nicht in die Höchstbaumassendichte einzurechnen sind) eine Baumasse aufweist, die mit den diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplanes nicht in Einklang zu bringen ist.

Die belangte Behörde vertritt zusammenfassend folgende Rechtsansicht und stützt sich dabei auf gutachterliche Aussagen der Sachverständigen der Stadtplanung vom 6.2.2020, 23.7.2020, 16.10.2020, 30.3.2021 sowie auf die Aussage ihres Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit dem Argument, dass hier eine Geländeveränderung durchgeführt wurde und sich nunmehr der Böschungsfuß weit tiefer befindet (siehe z.B. Schnitt S 1, daraus ist ersichtlich, dass der an der Südfassade in Erscheinung tretende Böschungsfuß beinahe zwei volle Geschoße tiefer liegt), wird seitens der belangten Behörde dort der 33-Grad-Böschungswinkel angesetzt. Durch die seitlichen (west- und ostseitigen) Stützmauern könne nicht mehr von einem natürlichen Geländeverlauf gesprochen werde und verschiebe sich das Gelände „nach Bauführung“ nach unten zum angenommenen Böschungsfuß. Von dort aus gesehen müsse der 33-Grad-Böschungswinkel angesetzt werden (siehe das diesbezügliche Schema im Gutachten CC Seite 15 unten), was hier zum Ergebnis führe, dass die Höchstbaumassendichte wesentlich überschritten werde.

Anders dagegen die Amtssachverständige CC: Sie geht zusammenfassend, im völligen Einklang mit der Rechtsansicht der Bauwerberin, von einer raumordnungsfachlichen Betrachtung dahingehend aus, dass hier eine bloß eindimensionale Wand (die Stirnseite des Baukörpers an der Südseite) entstehe, die keine Tiefe („kein Volumen“) im Sinne des TROG 2016 bilde, auch wenn sich dahinter Räume befänden.

Das erkennende Gericht schließt sich aus folgenden Erwägungen der Rechtsansicht der belangten Behörde an:

Nach § 61 Abs 3 TROG 2016 ist in jenen Fällen, in denen das Gelände durch die Bauführung verändert wurde, vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist sohin die Beantwortung der Frage, wo im gegenständlichen Fall das Geländeniveau nach Bauführung liegt, von zentraler Bedeutung. Zu dieser Frage schließt sich das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen der Stadtplanung Z an. Von einem natürlichen Geländeverlauf kann nach der Schnittstelle mit der stirnseitigen/südseitigen Fassade insofern nicht mehr gesprochen werden, als ab dort durch Errichten seitlichen Stützmauern, mithin künstlich, ein Lichthof entsteht. Das Gelände nach Bauführung sinkt daher zum tiefer gelegenen Böschungsfuß, wie von der Stadtplanung angenommen, ab und ist folgerichtig von dort nach den Regeln des § 61 Abs 3 TROG 2016 die 33-Grad-Linie anzusetzen. Die seitens Frau CC vertretene Ansicht, er entstehe dabei lediglich eine flächige Wand (hier immerhin in einem Ausmaß von ca 6 m!), überzeugt nicht und lässt außer Acht, dass ja dahinterliegend Räume, mithin Volumen entsteht und dieses Volumen nach außen auch deutlich in Erscheinung tritt. Gerade der Blick von unten/von Süden (dem Stadtgebiet von Z) Richtung Südseite der geplanten Wohnanlage lässt diese durch die Abgrabung des Lichthofes in einer weit größeren Dimension in Erscheinung treten, als die normierte Höchstbaumassendicht erwarten lässt.

Die hier vorgenommene Auslegung des § 61 Abs 3 TROG 2016 steht auch nicht im Zusammenhang mit der Annahme, dass die dort normierte 33-Grad-Regel wohl nicht für Abgrabungen vorgesehen ist (vgl. die diesbezügliche Rechtsansicht des Landes-verwaltungsgerichts Tirol im Schreiben vom 7.9.2021: „Sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch der Zielsetzung der „33-Grad-Regel“ erschließt sich unzweifelhaft, dass die Regelung in § 61 Abs 3 3. Satz TROG 2016 lediglich für Aufschüttung herangezogen werden kann. Einerseits ist dort von „Steigung“ und nicht, wie bei Abgrabung vonnöten, etwa von Begriffen wie „Senkung“ etc. die Rede, andererseits ist es augenscheinlich, dass hier lediglich für Aufschüttungen insofern ein Privileg geschaffen wurde, als Aufschüttung bis zur 33-Grad-Linie (als jener Bereich, der „natürlich“, mithin ohne zusätzliche technische Maßnahmen, wie etwa Stützmauern, aufgeschüttet werden kann) bei der Berechnung der Baumassendichte außer Betracht bleiben.“).

Tatsächlich geht es hier, wie bereits oben eingehend dargelegt, zunächst einmal allein um die Frage, inwiefern das natürliche Gelände durch die Bauführung eine Änderung erfahren hat. Dies ist hier durch Abgrabungen und Errichten von seitlichen Stützmauern, mit dem Ergebnis, dass ein Lichthof hin zur Südseite des Gebäudes entsteht, erfolgt. Erst in weiterer Folge ist, wie dies seitens der belangten Behörde richtig erfolgt ist, vom Gelände nach Bauführung am Böschungsfuß die 33-Grad-Linie anzusetzen und jener Bereich, der allenfalls über dieser Linie durch (seitliche) Aufschüttung entstanden ist, in die Baumassenberechnung einzubeziehen.

Aufgrund der hier vorgenommenen Auslegung des § 61 Abs 3 TROG 2016 ist die normierte Höchstbaumassendichte durch das geplante Bauvorhaben überschritten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Beschwerdefall eine komplexe Rechtsfrage, die soweit ersichtlich, noch nie Gegenstand eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof war, zu lösen war, der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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