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LVwG-2021/43/2794-4•LVwG T LVwG-2021/43/2794-4
LVwG-2021/43/2794-4Tribunal administratif régional30 nov. 2021
Abstellmöglichkeiten, Immissionen, Kinderspielplatz, Brandschutz, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde
a)des AA, Adresse 1, **** Z,
b)des BB, Adresse 2, ****Z,
c)des CC, Adresse 3, **** Z,
d)der DD, Adresse 3, **** Z,
e)der EE, Adresse 4, **** Z, und
f)des FF, Adresse 4, **** Z,
alle vertreten durch RA GG, Adresse 5, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Bereits im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens wurde für den gegenständlichen Bauplatz bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) zu Zl *** ein Bauverfahren betreffend „Neubau einer Wohnanlage (3 Baukörper) mit 21 Wohnungen und Tiefgaragen“ auf dem neu zu bildenden Grundstück Nr. **1 (aus **2, EZ ***), KG Z, geführt. Antragstellerin war damals bereits die Wohnungseigentum JJ m.b.H, die nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn waren bereits durch RA GG vertreten. Der dieses Verfahren einleitende Antrag wurde zurückgezogen; hiervon wurden die Parteien und Rechtsvertreter mit folgendem Schreiben, an RA GG nachweislich zugestellt am 31.03.2021, verständigt:
„Aktenzeichen: ***Datum: 25.03.2021
Verständigung Parteien – Adresse 6
Zurückziehung Bauansuchen Neubau einer Wohnanlage (3 Baukörper) mit 21 Wohnungen und Tiefgaragen auf Grundstück Nr. **2, **1, KG Z, EZ ***, EZ *** Wohnungseigentum, JJ m.b.H.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie werden hiermit darüber informiert, daß die Bauwerberin das Bauansuchen Zl. *** vom 24.04.2020 zurückgezogen hat und dieses Verfahren somit als gegenstandslos zu betrachten ist.
Die Bauwerberin hat mit Eingabe vom 01.12.2020 ein neues Bauansuchen eingebracht. Zu diesem Antrag ist das Verfahren Zl. *** anhängig. Die anberaumte Bauverhandlung findet am 08.04.2021 statt.“
2. Beschwerdegegenständliches Verfahren
Mit Eingabe vom 09.11.2020 („Bauansuchen inklusive Baubeschreibung“), eingelangt bei der belangten Behörde am 01.12.2020 stellte die Wohnungseigentum JJ m.b.H (im Folgenden: die Bauwerberin) ein Bauansuchen zur „Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 3 Baukörpern mit insgesamt 21 Wohnungen, 32 Tiefgaragenstellplätze und 5 oberirdischen Abstellplätzen“ auf Gst Nr **1, KG Z, und legten hierzu insbesondere folgende Projektunterlagen vor:
1. Übersichtsplan 1:250 Außenanlagen, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
2. Grundriss 1:100 Erdgeschoss, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
3. Grundriss 1:100 Untergeschoss, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
4. Grundriss 1:100 Obergeschoss 1, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
5. Grundriss 1:100 Obergeschoss 2, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
6. Grundriss 1:100 Obergeschoss 3, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
7. Schnitte 1:100 A-A, B-B, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
8. Ansichten 1:100 Teil 1, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
9. Ansichten 1:100 Teil 2, Plotdatum und Änderungsdatum 09.11.2020, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
10. 3 Energieausweise (jeweils für Bauteil ***, *** und ***), ausgestellt am 21.09.2020, der LL;
Am 02.12.2020 langte folgende weitere Unterlage bei der belangten Behörde ein:
11. Lageplan vom 18.11.2020, Plannummer ***, des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen MM;
Am 04.02.2021 langte folgende weitere Unterlage bei der belangten Behörde ein:
12. Schnitte 1:100 A-A, B-B, Plotdatum und Änderungsdatum 25.01.2021, Plannummer e*** des Architekten KK, Adresse 7, **** X;
13. 3 Energieausweise (jeweils für Bauteil ***, *** und ***), ausgestellt am 25.01.2021, 24.01.2021 bzw 21.09.2020, der LL;
Am 29.03.2021 langte folgende weitere Unterlage bei der belangten Behörde ein:
14. 3 Energieausweise (jeweils für Bauteil ***, *** und ***), ausgestellt am 24.03.2021, der LL
Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2016 ausgewiesen.
Der Bauplatz liegt im Planungsbereich des Bebauungsplans und ergänzenden Bebauungsplans für den Planungsbereich „Adresse 1 - 4, 6“. Dieser enthält sowohl eine Straßenfluchtlinie als eine Baufluchtlinie, welche am nördlichsten Rand des Planungsbereichs gegenüber dem im Eigentum des öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) stehenden Gst Nr **3, KG Z, (Adresse 1 - 4, 6) verordnet sind.
Die beschwerdeführenden Parteien sind (Mit-)Eigentümer folgender Grundstücke der KG Z:
a)AA: Gst Nr **4
b)BB: Gst Nr **5,
c)CC: Gst Nr **6
d)DD: Gst Nr **6
e)EE: Gst Nr **7
f)FF: Gst Nr **7
In Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass sich die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien a) bis d) in unmittelbarem Anschluss an den Bauplatz bzw innerhalb eines Abstands von bis zu 5 m zur Grundgrenze des Bauplatzes befinden. Das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien e) und f) weist einen Abstand von etwas mehr als 5 m zum Bauplatz auf. Die Grenzen sämtlicher Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien sind nicht mehr als 50 m von den geplanten baulichen Anlagen entfernt.
Foto im Original (PDF) enthalten!
Die belangte Behörde bestellte einen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen, welcher ein Gutachten, datiert vom 20.01.2021 vorlegte. In diesem kam er, nach Erstattung einer „Baubeschreibung inklusive Befund“ in seiner hochbautechnischen Beurteilung zu dem Schluss, dass weitere Unterlagen vorgelegt werden müssten und das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt „auf Basis der Tiroler Bauordnung den technischen Bauvorschriften“ nicht genehmigungsfähig sei. Insbesondere basiere der Energieausweis nicht auf der aktuellen Fassung der entsprechenden OIB-Richtlinie. In Hinblick auf die technischen Bauvorschriften liege aus brandschutztechnischer Sicht jedoch Genehmigungsfähigkeit vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam der hochbautechnische Sachverständige aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt nachgereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass der mittlerweile vorliegende Energieausweis noch überarbeitet werden müsse; letztlich stellte der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.03.2021 anhand der „Baubeschreibung inklusive Befund“ fest, dass nunmehr das Bauvorhaben „auf Basis der Tiroler Bauordnung und den technischen Bauvorschriften“ sowie in brandschutztechnischer Hinsicht genehmigungsfähig sei.
Mit Erledigung vom 17.03.2021 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für den 08.04.2021 an. Diese Erledigung erging jeweils an die beschwerdeführenden Parteien persönlich, jedoch nicht an ihren rechtsfreundlichen Vertreter. Mit Eingabe vom 30.03.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.04.2021, stellte der mittlerweile ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien einen. Dies wegen Bedenken aufgrund der COVIC-19 Pandemie, in welcher die Gemeinde Z derzeit einen „Hotspot“ darstelle. Wenn ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden müsse, könnten die Planunterlagen nicht effizient erörtert werden. Außerdem müsse das Protokoll in einem Innenraum aufgenommen werden. Wegen der enormen gesundheitlichen Gefahr für die Betroffenen möge daher die Bauverhandlung in Ermangelung zwingender öffentlicher Interessen verlegt werden.
Mit Eingabe vom 01.04.2021 machte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei geltend, dass es ihm bereits an den vorangegangenen 3 Tagen wegen Abwesenheit des Bauamtsleiters nicht gelungen sei, Einsicht in den Akt zu nehmen. Am 01.04.2021 habe man einer der beschwerdeführenden Parteien, die persönlich beim Bauamt vorgesprochen habe, die Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass ohne Rücksprache mit dem Bauamtsleiter keine Akten herausgeben könne, verweigert.
Am 08.04.2021 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher ua der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien sowie der hochbautechnische Sachverständige teilnahmen. Der Verhandlungsschrift ist folgendes zu entnehmen: Seitens der belangten Behörde wurde auf die vorliegenden Unterlagen, unter anderem die Pläne des KK mit den Zahlen e***-e*** vom 09.11.2020, den Lageplan vom 18.11.2020 und den Energieausweis vom 24.03.2021 sowie die Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 20.01., 25.02. und 18.03.2021 verwiesen. Die vorliegenden Pläne wurden durch einen Vertreter des Projektanten erläutert. Über Frage des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien wurde erläutert, dass sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt lediglich die Parkplatzsituation und die Lärmschutzmaßnahmen laut Bauphysik geändert hätten. Die Bürgermeisterin als Verhandlungsleiterin teilte mit, „dass die Verhandlung durchgeführt wird und sie nicht befangen ist“. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft stelle Z keinen CORONA-Hotspot mehr dar und könne eine Bauverhandlung durchgeführt werden.
Der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien stellte in der mündlichen Verhandlung wiederum einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung. Dies, da ihm in Anbetracht des umfangreichen Bauvorhabens keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden habe eine notwendige bautechnische Abklärung angesichts der COVID-Pandemie und insbesondere unter Berücksichtigung der Osterfeiertage nicht möglich gewesen sei. Erst am Karfreitag sei der Bauamtsleiter wieder im Bauamt anwesend gewesen. Die Verständigung, dass ein neues Bauansuchen vorliege, sei an ihn selbst erst am 31.03.2021 ergangen. Des Weiteren erklärte der rechtfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien, es werde die Bürgermeisterin als Baubehörde wegen Befangenheit abgelehnt. Dies, da die öffentliche Kundmachung betreffend die mündliche Verhandlung an der Amtstafel bereits am 19.03.2021 erfolgt, er jedoch erst am 31.03.2021 in Kenntnis gesetzt worden sei. Erst ab dem 02.04.2021 sei der Akt für ihn zugänglich gewesen. Es zeige sich ganz offensichtlich, dass es die Bürgermeisterin drauf angelegt habe, die Parteirechte der Einschreiter in gravierender Weise zu beschneiden weshalb sie als befangen gelte. In der Sache brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer folgende Einwendungen vor:
a)Die Voraussetzungen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen lägen nicht vor, da der Baubehörde Amtssachverständige der Tiroler Landesregierung bzw Bezirkshauptmannschaft Y zur Verfügung stünden. Die Baubehörde habe keinerlei Bemühungen unternommen, ein Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt zu erhalten.
b)Die Zufahrtsstraße zum Baugrundstück erschließe eine gesamte Wohnsiedlung unterliege daher dem Tiroler Straßengesetz, weshalb gemäß § 56 und 58 TROG 2016 im Bebauungsplan zwingend eine Straßenfluchtlinie und eine Baufluchtlinie „zum Bauplatz hin“ ausgewiesen sein müssten. In Ermangelung dieser Festlegungen sei der Bebauungsplan rechtswidrig.
c)Die Abfahrtsrampe zur geplanten Tiefgarage mit 23 Stellplätzen befinde sich unmittelbar „an der Grundgrenze zu den Nachbarn“. Es werde daher, auch weil mit der Errichtung von Stellplätzen in der Tiefgarage besondere Lüftungen bzw Schallverhältnissen verbunden seien, eine weit über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung durch Lärm, Geruch, Staub und Erschütterung auftreten. In diesem Zusammenhang beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Einholung eines emissionstechnischen und eines medizinischen Gutachtens.
d)Es seien außerdem die Brandschutzbelange der Nachbarn nicht ausreichend berücksichtigt, da „insbesondere“ Einrichtungen zur Vermeidung eines Brandüberschlags fehlen würden.
e)Auch sei bei der Ausführung des Projekts die Gefahr von „Setzungserscheinungen“ gegeben. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten hierzu die Einhaltung eines geologischen Gutachtens.
f)Die vor Bescheiderlassung benötigte Genehmigung der Wasserrechtsbehörde betreffend die rechtlich gesicherte Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer liege nicht vor.
g)Auch bestünden „verfassungsrechtliche Bedenken“ bezüglich des maßgeblichen Flächenwidmungsplans und Bebauungsplans.
Zudem wies der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien darauf hin, dass die Stellplatzverordnung aus dem Jahr 1982 rechtswidrig und nicht mehr anzuwenden sei.
In Bezug auf die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 08.04.2021 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht folgende Einwendungen:
h)Teile der Verhandlungsschrift seien im Vorhinein angefertigt worden, weshalb sie den Verfahrensablauf in der mündlichen Verhandlung nicht richtig wiedergebe. Auch fänden sich in den vorgefertigten Teilen „Beurteilungen, die während der Verhandlung keiner Erläuterung unterzogen wurden und teilweise auch unrichtig sind“. Insbesondere auch die Feststellung, dass zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen worden sei.
i)Anders als in der Verhandlungsschrift wiedergegeben, habe die Bürgermeisterin zur geltend gemachten Befangenheit keine Aussage getroffen, sondern vielmehr nur ausgeführt, dass „weiterverhandelt wird“.
j)Unvollständig sei die Verhandlungsschrift dahingehend, dass die von ihm schriftlich erhobenen Einwendungen nicht nur beigefügt, sondern auch durch den Bauamtsleiter verlesen worden sein.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde zwei ergänzende Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen (datierend vom 09.05.2021 und vom 17.05.2021) ein.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.08.2021 wurde die begehrte Baubewilligung erteilt – spruchgemäß „zu obig angeführtem Bauvorhaben, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen“. Im Vorspruch wird das Bauvorhaben definiert „nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen des Architekturbüros KK, X, e***-e*** vom 09.11.2020 bzw 25.01.2021, eingegangen am 01.12.2020 bzw 04.02.2021, und dem Lageplan der Vermessung NN, W, Zl *** vom 18.11.2020, und dem Energieausweis BT*** bis *** von LL, V, vom 24.03.2021“.
Mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk der belangten Behörde wurden die eingangs mit den Ziffern 1.-6. sowie 8.-9. bezeichneten Projektunterlagen versehen. Ebenso wurden der Lageplan vom 18.11.2020 (oben Ziffer 11) sowie die am 04.12.2021 vorgelegten Schnitte, Plannummer e*** (oben Ziffer 12) mit der auf den angefochtenen Bescheid bezogenen Stampiglie der belangten Behörde ausgestattet. Die Energieausweise wurden in der zuletzt vorgelegten Fassung, ausgestellt am 24.01.2021 (oben Ziffer 14) mit dem Genehmigungsvermerk versehen. Entsprechend finden sich im Behördenakt die sowohl durch Streichung mit Farbstift als auch mit dem entsprechenden Stempel als ungültig ausgewiesenen, oben mit den Ziffern 7., 10., und 13. bezeichneten Unterlagen
Gegen den Bescheid vom 23.08.2021 erhoben die beschwerdeführenden Parteien, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.
II.Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Die örtlichen Verhältnisse können weiters im Tiris – Tiroler Raumordnungsinformationssystem nachvollzogen werden.
III.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF LGBl Nr 60/2020, lautet wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(14) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
(15) Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind.
(15a) Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen wie Stellplätze, Garagen oder Parkdecks sowie jene Bereiche öffentlicher Garagen, Parkdecks und Parkplätze, die den ständigen Benützern und Besuchern einer bestimmten baulichen Anlage zur ausschließlichen Nutzung vorbehalten sind.
[…]“
Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF LGBl Nr 109/2019, lautet wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, idF LGBl Nr 110/2019, lautet wie folgt:
„§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v.H. der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,
b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
Unter denselben Voraussetzungen kann auch eine Änderung der Betriebsart bzw des Verwendungszweckes erfolgen.
(4) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
[…]“
Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, idF LGBl Nr 144/2018, lautet wie folgt:
„§ 56
Inhalte
(1) Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs 1 und 2), die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs 1) festzulegen.
(2) Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach § 60 Abs 4 dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren
Wie oben (Punkt I.) festgehalten werden konnte, liegen die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien a) bis d) in unmittelbarem Anschluss an den Bauplatz bzw innerhalb eines Abstands von bis zu 5 m zur Grundgrenze des Bauplatzes, wohingegen das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien e) und f) einen Abstand von etwas mehr als 5 m zum Bauplatz aufweist. Das Bauvorhaben selbst liegt in einem geringeren Abstand als 50 m zu den Grundstücken sämtlicher beschwerdeführender Parteien. Somit sind die beschwerdeführenden Parteien a) bis d) in Bezug das vorliegende Bauvorhaben als Nachbarn iSd § 33 Abs 3 TBO 2018, die beschwerdeführenden Parteien e) und f) als Nachbarn iSd Abs 4 leg cit. zu qualifizieren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 2006/06/0015 vom 27.06.2006, 2006/06/0062 vom 27.11.2003, ua).
a.Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2018
Die den Nachbarn, deren Grundstücke sich innerhalb eines Abstands von höchstens 5 m zum Bauplatz befinden, im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 33 Abs 3 TBO 2018 abschließend aufgezählt. Es handelt sich demnach um solche, die sich auf folgende Bereiche beziehen:
Einhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ (lit a)
Brandschutz (lit b),
im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, der Bauweise Bauhöhen (lit c),
textliche Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen (lit d),
Abstandsbestimmungen des § 6 (lit e),
Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes (lit f).
Die Einhaltung der entsprechenden bau- und raumordnungsfachlichen Vorschriften können die Nachbarn jedoch nur geltend gemacht werden, „soweit diese auch ihrem Schutz dienen“.
Gemäß Abs 4 iVm Abs 2 leg cit sind „die übrigen Nachbarn“, deren Grundstücke sich noch innerhalb eines Abstandes von höchstens 15 m zum Bauplatz befinden berechtigt, die Nichteinhaltung der im oben zitierten Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen (soweit sie auch ihrem Schutz dienen).
b.Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG
Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene zu dieser ordnungsgemäß geladen und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat.
Im vorliegenden Verfahren konnte keine Präklusion eintreten. Der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien erstattete bereits in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen zu sämtlichen späteren Beschwerdepunkten.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es sei „mit dem angefochtenen Bescheidspruch“ nicht nachvollziehbar, über welche Verfahrensgegenstand abgesprochen worden sei. So seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens verschiedene Planunterlagen vorgelegt worden und könne dem Spruch nicht entnommen werden, auf welche Planunterlagen sich die Baubewilligung exakt beziehe.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Wie oben zu Punkt I. im Detail ausgeführt, wurde das gegenständliche Verfahren mit der Vorlage eines Bauansuchens inklusive Baubeschreibung sowie der Pläne des KK mit den Nummern e*** bis e***, sämtliche datiert vom 09.11.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 01.12.2020) eingeleitet. In weiterer Folge wurde der Plan Nr e*** ersetzt durch eine Ausfertigung vom 25.01.2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 04.02.2021). Des Weiteren wurde der Baubehörde am 02.12.2021 der Lageplan vom 18.11.2020, Plannummer ***, des MM vorgelegt. Die Energieausweise betreffend die 3 Bauteile, angefertigt durch LL wurden in einer 1. Fassung am 01.12.2020, in überarbeiteter Form am 04.02.2021, sowie letztlich am 29.03.2021 (diese Energieausweise ausgestellt jeweils am 24.03.2021) der Baubehörde vorgelegt.
Ausdrücklich, unmissverständlich und in völlig exakter Weise bezieht sich der bekämpfte Bescheid in seinem Vorspruch (auf welchen dessen Spruch ausdrücklich verweist) auf eben jene Unterlagen, welche das verfahrensgegenständliche Projekt – entsprechend den vorangehenden Ausführungen – in seiner letztgültigen Fassung definieren. Der auf den angefochtenen Bescheid verweisende Genehmigungsvermerk der belangten Behörde wurde wiederum auf genau diesen Unterlagen, sowie auf dem das Verfahren einleitende Bauansuchen inklusive Baubeschreibung, angebracht (siehe ebenfalls oben zu Punkt I.). Es kann sohin überhaupt kein Zweifel verbleiben, über welche Verfahrensgegenstand im angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Der Vollständigkeit halber wird hierzu noch angemerkt, dass eine – selbstverständlich zulässige – Überarbeitung des Projekts im vorliegenden Fall nur in äußerst überschaubarem Ausmaß stattgefunden hat.
Bereits aufgrund der oben beschriebenen exakten Bezeichnung der maßgeblichen Projektunterlagen war und ist eine Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit dem oben zu Punkt I.1. angesprochenen vorangehenden Verfahren auszuschließen. Darüber hinaus erläuterte die belangte Behörde auch noch in ihrem an die Parteien ergangenen Schreiben vom 25.03.2021 ausdrücklich, dass das Bauansuchen zur seinerzeitigen Geschäftszahl zurückgezogen worden und somit als gegenstandslos zu betrachten sei und nunmehr aufgrund des am 01.12.2020 vorgelegten Bauansuchens ein neues Verfahren zur aktuellen Geschäftszahl geführt werde.
Ohne dies näher auszuführen machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, dass dem angefochtenen Bescheid eine unvollständige Baubeschreibung zu Grunde liege.
Dieses völlig unsubstantiierte Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kann in Anbetracht der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständige, welcher zunächst die Vorlage weiterer bzw verbesserter Unterlagen gefordert hatte, mit Datum vom 18.03.2021 ein ausreichend fundiertes Gutachten zum vorliegenden Projekt abgeben konnte.
4. Einwendung nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018
Fristgerecht hätten sie eingewendet, so die beschwerdeführenden Parteien weiter, dass mit dem geplanten Vorhaben eine für sie unzumutbare, weit über das zulässige Widmungsmaß hinausgehende Emissionsbeeinträchtigung durch Lärm, Geruch, Staub und Erschütterung einhergehe. Gleichzeitig sei die Einholung eines emissionstechnischen und medizinischen Gutachtens beantragt worden. In diesem Zusammenhang verwiesen die beschwerdeführenden Parteien auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Prüfung der Immissionen auch von Pflichtstellplätzen beim Vorliegen besonderer Umstände (hier: der Unterbringung von Stellplätzen in einer Tiefgarage) erforderlich sei (VwGH Ra 2017/06/0009 vom 24.04.2017). Beachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Zufahrt zu Tiefgarage „teilweise auf dem zu bebauenden Areal selbst“ befinde und Teil des Bauvorhabens sei. Auch stütze sich der Bescheid auf eine gesetzwidrige Stellplatzverordnung, da diese aus dem Jahr 1982 datiere. Somit sei diese nicht „den laufend geänderten gesetzlichen Bedürfnissen“ angepasst worden und daher rechtswidrig, weshalb angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z aus dem Jahr 1982 beantragen.
Ebenso könne eine „über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung“ durch den geplanten Kinderspielplatz keinesfalls ausgeschlossen werden, da sich dieser direkt neben dem Haus eines der Beschwerdeführer befinde. Es wäre diesbezüglich ein Lärmgutachten sowie ein medizinisches Gutachten einzuholen gewesen.
Das vorliegende immissionstechnische Gutachten der OO sei ein Privatgutachten, beziehe sich teils nicht auf die aktuellen Projektunterlagen und sei unvollständig und mangelhaft. So befasste es sich weder mit der Zufahrt noch mit dem Kinderspielplatz. Da die geplanten Häuser eine gemeinsame Tiefgarage aufwiesen, müsse die Gesamtanlage beurteilt werden (VwGH Ra 2017/06/0009 vom 24.04.2017). Als Privatgutachten hätte dieses Gutachten zwingend von einem Amtssachverständigen geprüft werden müssen, worin ein Verfahrensfehler liege. Bei der Beurteilung durch einen Amtssachverständigen wäre die Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen.
a.Errichtung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge im Rahmen des § 38 TROG 2016
Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, ist der Bauplatz Gst Nr **1, KG Z, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2016 ausgewiesen. § 38 Abs 1 lit a leg cit. legt fest, dass im Wohngebiet „Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v.H. der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt“ errichtet werden dürfen.
Die Regelung des § 38 Abs 1 lit a TROG 2018 erhielt mit der Novelle LGBl Nr 110/2019 ihre aktuelle, oben dargestellte Fassung. Vorher enthielt dessen lit a lediglich den Terminus „Wohngebäude“, welcher dahingehend ausgelegt wurde, dass die Unterbringung von Abstellmöglichkeiten, deren Erfordernis mit der Wohnnutzung einherging, in dieser Widmungskategorie ebenso zulässig war. Dementsprechend ging man entsprechend dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 38 Abs 1 TROG davon aus, dass Pflichtabstellplätze errichtet werden durften, ohne dass eine Überprüfung der Immissionen wie beispielsweise im Anwendungsbereich des § 38 Abs 1 lit d ausdrücklich vorgesehen, erforderlich war. Dies jedoch nicht, wenn „besondere Umstände“ vorlagen, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann zu konstatieren waren, „wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftung- und Schallverhältnissen verbunden ist“ (zB VwGH Ra 2017/06/0009 vom 24.04.2017).
In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des TROG 2016 LGBl Nr 110/2019 wird in Bezug auf die aktuelle Regelung des § 38 Abs 1 lit a TROG 2016 ausgeführt: „In einer Reihe von Erkenntnissen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die für Wohngebäude baurechtlich verpflichtend vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Rampen und Zufahrten nicht ohne weiteres geschaffen werden dürfen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dabei die entsprechend der jeweiligen Widmung zulässigen Immissionsgrenzen nicht überschritten werden. Die Folge war, dass diese Frage jeweils sachverständig geprüft werden musste, was durchwegs zu einem vergleichsweise hohen Verfahrensaufwand führte; so musste im Bauverfahren neben einem immissionstechnischen Sachverständigen regelmäßig auch ein medizinischer Sachverständiger beigezogen werden. In diesen Verfahren hat sich ausgehend von den für das jeweilige Wohnbauvorhaben in der gesetzlich vorgesehenen Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nie eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten ergeben. Im Gegenteil sind die ermittelten Werte stets deutlich unterhalb der maßgebenden Grenzwerte gelegen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass selbst im Fall der Schaffung einer nur geringfügig größeren Anzahl an Stellplätzen im Ausmaß von höchstens 10 v.H. eine Beeinträchtigung zu schützender Nachbarinteressen nicht stattfindet. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll eine Prüfung der Immissionsauswirkungen im gegebenen Zusammenhang künftig daher unterbleiben können. Dies gilt für Wohngebiete gleichermaßen wie für gemischte Wohngebiete und Mischgebiete, weil dort jedenfalls auch die in Wohngebieten zulässigen Bauvorhaben erlaubt sind. Für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau gilt dies kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 52a Abs 3 in der Fassung der Z 48). Sollen Abstellmöglichkeiten in einem größeren als dem vorbeschriebenen Ausmaß geschaffen werden, so ist dies nach § 38 Abs 4 (bzw auf Vorbehaltsflächen wiederum korrespondierend nach § 52 Abs 3) zulässig; in diesem Fall hat jedoch eine Prüfung der Immissionsauswirkungen zu erfolgen.“
Es ist sohin nicht nur aus dem Wortlaut des in Geltung stehenden § 38 Abs 1 TROG 2018 eindeutig ersichtlich, sondern auch – wie die oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zeigen – vom Gesetzgeber ausdrücklich intendiert, dass die Errichtung der für das jeweilige Wohngebäude vorgesehenen „Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten“ in dem in lit a leg cit. umschriebenen Umfang – wenn ansonsten keine besonderen Umstände zutage treten – ohne Durchführung einer Immissionsprüfung zulässig sein soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hinsichtlich der Auslegung der im Tiroler Raumordnungsgesetz enthaltenen Begriffe auf die Begriffsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zurückzugreifen. Demnach sind „Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge […] Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen wie Stellplätze, Garagen oder Parkdecks […]“ (§ 2 Abs 15a TBO 2018). Garagen sind nach Abs 14 leg cit. „Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind“. Die gegenständlich geplante Tiefgarage ist zweifelsohne unter dem Begriff der „Garage“ im Sinne des § 2 Abs 14 TBO 2018 zu subsumieren und stellt somit – außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen gelegen – eine „Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge“ gemäß § 15a TBO 2018 dar.
§ 38 Abs 1 lit a TROG 2018 beschränkt die Privilegierung der für Wohngebäude vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge mengenmäßig auf die Pflichtabstellplätze im Sinne des § 8 Abs 8 TBO 2018 zuzüglich 10 %.
Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst 21 Wohnungen, welche in 3 Gebäuden mit jeweils mehr als 3 Wohnungen untergebracht sind. Entsprechend der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z, in Kraft getreten am 22.03.1982, ist für jede Wohnung jeweils „ein Stellplatz oder Garage“ vorzusehen, bei Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze um 1/3 zu vergrößern. Es ergibt sich demnach ein Bedarf an Abstellmöglichkeiten von 21 + 7 = 28. Zu den von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z (welche vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt werden) wird auf die folgenden Ausführungen zu lit b verwiesen.
Das verfahrensgegenständliche Projekt sieht die Errichtung von insgesamt 28 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (23 in der Tiefgarage, 5 oberirdisch) vor. Dass im vorliegenden Fall (über die Errichtung einer Tiefgarage hinaus) „besondere Umstände“ vorliegen sollten, kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Auch die Beschwerde enthält hierzu kein konkretes Vorbringen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die von den beschwerdeführenden Parteien betonte Tatsache, dass sich die Zufahrt zur Tiefgarage „teilweise auf dem zu bebauenden Areal selbst“ befinde und Teil des Bauvorhabens sei, den Normalfall im Wohnbau und nicht etwa einen besonderen Umstand darstellt.
Es ergibt sich somit, dass die Errichtung der im Rahmen des vorliegenden Projekts geplanten 28 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge auf Grundlage des § 38 Abs 1 lit a TROG 2016 ohne Einholung eines immissionstechnischen und medizinischen Gutachtens zulässig ist. Es erübrigt sich daher, auf die Kritik der beschwerdeführenden Parteien an dem von der Bauwerberin diesbezüglich vorgelegten Gutachten der OO einzugehen.
Was den sowohl hinsichtlich der Ausstattung (Rutsche, Sandkiste, Sitzbank) als auch der Situierung am Rand des Bauplatzes als Standard zu qualifizierenden Spielplatz betrifft, ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 2002/05/0742 vom 23.09.2002) auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2018/26/0996-1 vom 22.5.2018 zu verweisen, wonach Immissionen, die von einem verpflichtend zu errichtenden Kinderspielplatz ausgehen, von den Nachbarn als „üblich“ hingenommen werden müssen, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil vermuten lassen. Das gegenständliche Bauvorhaben, welches zweifelsohne eine Wohnanlage iSd § 2 Abs 5 TBO 2018 darstellt (bereits der mittlere Bauteil umfasst alleine 8 Wohnungen), verpflichtet gemäß § 12 Abs 1 leg cit zur Schaffung eines Kinderspielplatzes. Eine Prüfung der zu erwartenden Immissionen durch den Kinderspielplatz konnte daher unterbleiben.
b.Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z
Wenn die beschwerdeführenden Parteien der Ansicht sind, die Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z, in Kraft getreten am 22.03.1982, sei gesetzwidrig, kann dem in Anbetracht der maßgeblichen Rechtslage nicht gefolgt werden.
So ist festzuhalten, dass erstmals in der TBO 1974, LGBl Nr 42/1974 die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, sowie damit korrespondierend eine Verordnungsermächtigung der Gemeinde, „unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen“ die Zahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten festzulegen, vorsah (§ 9 Abs 1 und 2 leg cit.). Diese Regelung blieb in ihrem Wesenskern unverändert bestehen, bis im Rahmen der Novelle der TBO 2011 LGBl Nr 83/2015 eine grundlegende Änderung erfolgte. Die Landesregierung wurde dazu ermächtigt, Höchstzahlen für die zu schaffenden Abstellmöglichkeiten festzulegen (§ 8 Abs 5 leg cit.), die in einer Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde (Abs 6 leg cit.) nicht überschritten werden durften. Sollte dies der Fall sein, sah die neue Übergangsbestimmung des § 62 Abs 13 leg cit. vor, dass die Gemeinde ihre Verordnung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung „in dem zur Beseitigung dieses Widerspruchs erforderlichen Umfang“ ändern müsse. Subsidiär hätte die Landesregierung die Verordnung der Gemeinde „insoweit aufzuheben, als sie ihrer Verordnung widerspricht“. Eine wesentliche Änderung dieser Rechtslage erfolgte bis dato nicht – die Verordnungsermächtigung der Landesregierung ist nun in § 8 Abs 6 TBO 2018, idF LGBl Nr 60/2020, jene der Gemeinde in Abs 8 leg cit. enthalten.
Die Landesregierung machte in der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015, von der obigen Ermächtigung Gebrauch.
In der vorliegenden Angelegenheit hatte die belangte Behörde zunächst die Regelung des § 2 Fall 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z anzuwenden. Demnach ist bei der Errichtung von Wohnbauten je Wohnung „ein Stellplatz oder Garage“ erforderlich. Des Weiteren war gemäß der Regelung des § 2 letzter Satz der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z „die Anzahl der notwendigen Stellplätze um 1/3 zu vergrößern“, da es sich bei jedem der 3 geplanten Bauteile um ein Wohnhaus mit mehr als 3 Wohnungen handelt (siehe zum vorangegangenen Punkt a).
Diese Regelungen der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z sind nicht zu bemängeln, da sie der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 nicht widersprechen: So ergäbe sich bei deren Anwendung auf ein Wohnhaus mit 4 Wohnungen (dies ist der ungünstigste Fall) der Bedarf von 5,3 Stellplätzen. Die Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 sieht ihrerseits für Gemeinden der Kategorie II im Sinne ihres § 2 (um eine solche handelt es sich bei der Gemeinde Z) vor, dass für jede Wohneinheit höchstens 1,4 Stellplätze (in der am ungünstigsten bewerteten Größenkategorie und Lage) verlangt werden dürfen (§ 3 Abs 1 lit b leg cit.). Bei einem Wohnhaus mit 4 Wohnungen ergäbe sich somit eine Höchstzahl von 6 Abstellplätzen (5,6 – gemäß § 3 Abs 3 leg cit. nach mathematischen Regeln gerundet). Mit zunehmender Wohnungsanzahl bleibt die nach der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z erforderliche Anzahl von Abstellplätzen weiter hinter der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 zurück. So ergibt sich im vorliegenden Fall, wie oben gezeigt, entsprechend der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z bei 21 Wohnungen ein Bedarf von 28 Stellplätzen, wohingegen nach der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 selbst bei geringster Größe der Wohneinheiten (maximal 60 m²) im (am ungünstigen bewerteten) Hauptsiedlungsgebiet 21 x 1,4 = 29,4 Stellplätze (gerundet 29) vorgeschrieben werden dürften.
Das Landesverwaltungsgericht hat daher keine Bedenken, im Hinblick auf die Anwendung des § 38 Abs 3 lit a TBO 2018 auf die Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z zurückzugreifen und sieht sich nicht veranlasst, die Prüfung der letzteren durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
5. Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2018
Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es seien die Bestimmungen des Brandschutzes nicht ausreichend eingehalten. Dies begründen sie damit, dass die Brandschutzauflagen zu unbestimmt seien und wirksame Auflagen hinsichtlich der Vermeidung eines Brandüberschlags fehlten.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach den Nachbarn kein „Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zusteht (zB VwGH 2003/06/0055 vom 21.06.2015) und dieses „nicht etwa eine bloß aufgrund der Nähe des projektierten Baus angenommene Brandgefahr für umseitige Bebauung“ inkludiert (VwGH 2013/06/0198 vom 30.09.2015).
In Ermangelung jedweder Konkretisierung, in welcher Weise, aufgrund welcher unterlassener Auflagen, in welchem Bereich der projektierten Anlage bzw hinsichtlich welcher nachbarlichen Grundstücke eine Verletzung der Bestimmungen über den Brandschutz zulasten der beschwerdeführenden Parteien vorliegen solle, kann dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht gefolgt werden.
6. Bedenken gegen den Bebauungsplan
Die beschwerdeführenden Parteien monieren weiter, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Bebauungsplan vom 26.06.2019 entgegen den Vorgaben des § 56 bzw der §§ 58 und 59 TROG 2016 weder eine Straßenfluchtlinie noch eine Baufluchtlinie enthalte. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass die Zufahrtsstraße zum Baugrundstück die gesamte Wohnsiedlung erschließe und daher unzweifelhaft dem Tiroler Straßengesetz unterliege. Gegenüber dem Bauplatz müsse daher zwingend eine Straßenfluchtlinie ausgewiesen sein. Der Bebauungsplan sei somit rechtswidrig, weshalb angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung dieses Bebauungsplans beantragen.
Dieses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, weist der fragliche Bebauungsplan sowohl eine Straßenfluchtlinie als auch eine Baufluchtlinie auf. Somit enthält der Bebauungsplan entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien die erforderlichen Mindestinhalte nach § 56 Absatz 1 TROG 2016. Dass die Bebauungsplanung in einer Weise gesetzwidrig wäre, welche die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten konkret beeinträchtigen würde, haben diese nicht einmal vorgebracht. Derartiges ist auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, eine Überprüfung des Bebauungsplans durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen
7. Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan
Ohne dies in irgendeiner Weise zu spezifizieren erklärten die beschwerdeführenden Parteien, dem dem Bescheid zu Grunde liegenden Flächenwidmungsplan würden verfassungsrechtliche Bedenken begegnen.
Weder lässt sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen, noch ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, welche verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des gegenständlichen Flächenwidmungsplans bestehen sollten, zumal dieser den Bauplatz lediglich als Wohngebiet nach § 38 Absatz 1 TROG 2018 inmitten eines knapp 30.000 m² großen, ebenfalls als Wohngebiet (teilweise nach § 38 Abs 2 TROG 2018) gewidmeten Bereichs südlich der Adresse 1 - 4, 6 ausweist.
8. Mängel des behördlichen Verfahrens
b.Niederschrift über die Bauverhandlung
Wie die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, habe die Behörde ihre Einwendungen gegen die Niederschrift über die Bauverhandlung am 04.04.2021 unberücksichtigt gelassen. Dieser Einwendungen seien sowohl als Grundlage für die Befangenheitsanzeige als auch für den gestellten Vertagungsantrag von Relevanz.
Zur Beweiskraft von Niederschriften ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese, so sie entsprechend dem oben zitierten § 14 AVG aufgenommen und keine Einwendungen erhoben wurden, als öffentliche Urkunden vollen Beweis über Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG). Der Gegenbeweis bleibt jedoch zulässig, wobei die Beweislast denjenigen trifft, der die Unrichtigkeit behauptet. Niederschriften, die nicht ordnungsgemäß nach § 14 AVG aufgenommen wurden, oder gegen die Einwendung erhoben wurden, begründen hingegen keine Vermutung der Richtigkeit; sie sind zwar Beweismittel, unterliegen aber der freien Beweiswürdigung der Behörde, weshalb entsprechende Ermittlungen von Amts wegen zu tätigen sind.
Entsprechend den obigen Ausführungen unterliegt die Niederschrift über die am 04.04.2021 von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung der freien Beweiswürdigung. Die beschwerdeführenden Parteien führen jedoch in keinster Weise aus, ob und inwiefern sich die Tatsache, dass offensichtlich allgemeine Daten wie der Verfahrensgegenstand, Verweise auf die Planunterlagen und Eigentumsverhältnisse, Feststellungen zur Erschließung des Bauplatzes, der bisherige Verfahrensgang sowie eine Checkliste zur Verhandlungsführung bereits vorab in das Dokument eingespielt wurden, auf die Möglichkeit zur Verfolgung ihrer Rechte im gegenständlichen Bauverfahren nachteilig ausgewirkt hätte. Ebenso wenig erläutern sie, wie die – ihres Erachtens – tatsächlich nicht getätigt der Aussage der Bürgermeisterin zu der ihr unterstellten Befangenheit sie in ihren Rechten verletzt haben könnte. Wenn die beschwerdeführenden Parteien monieren, es hätte richtigerweise niedergeschrieben werden müssen, dass ihre schriftlich erhobenen Einwendungen auch durch den Bauamtsleiter verlesen worden seien, kann das Landesverwaltungsgericht dies nicht nachvollziehen. Auf Seite 3 der Niederschrift ist ausdrücklich vermerkt: „Von GG wird ein schriftlicher Antrag (Beilage 1) eingebracht und von Bausachbearbeiter Walter Goßner vorgelesen.“
Da auch das Verwaltungsgericht (für den Fall, dass die unterstellten Mängel der Verhandlungsschrift tatsächlich vorliegen sollten) eine Rechtsverletzung zulasten der beschwerdeführenden Parteien, nicht erkennen kann, geht deren diesbezügliches Vorbringen ins Leere. In Hinblick auf die „unrichtige“ Feststellung, es sei zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen worden, wird auf die folgende lit b verwiesen.
c.Vertagungsbitte
In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde ihrer Vertagungsbitte nicht gefolgt war, in ihren Rechten beeinträchtigt gewesen wären. Vielmehr ist festzuhalten, dass ebenjene Punkte, welche in der Beschwerde bemängelt werden, bereits Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 vorgebrachten Einwendungen waren. Des Weiteren wurden, wie in der mündlichen Verhandlung auf Frage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer erläutert, nur geringfügige Änderungen an dem ihm bereits aus dem vorangehenden Verfahren bekannten Projekt vorgenommen. Das Landesverwaltungsgericht kann daher eine Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang nicht feststellen.
d.Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen – Qualität des Gutachtens
Die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits eingewendet, dass die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgelegen seien. Nur ausnahmsweise dürften nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden und müsse diesfalls eine entsprechende Begründung erfolgen (VwGH Ra 2018/05/0059 vom 25.09.2019). Eine solche Begründung fehle jedoch; es seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob im konkreten ein Amtssachverständiger angefragt worden sei. Dieser Umstand habe sich tatsächlich auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt, da sich die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen teilweise als widersprüchlich und unrichtig erwiesen. So habe der hochbautechnische Sachverständige beispielsweise zu Berechnung der Stellplätze die Verordnung aus dem Jahr 1982 herangezogen, die längst überholt und damit rechtswidrig sei.
Wie auch zu den vorangegangenen Punkten kann aufgrund dieses Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden, worin eine konkrete Rechtsverletzung zulasten der beschwerdeführenden Parteien bestehen könnte. Dass die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen „teilweise widersprüchlich und teilweise unrichtig“ wären, belegen die beschwerdeführenden Parteien durch keinerlei über die Anwendung der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z hinausgehendes faktisches Vorbringen. Bereits oben zu Punkt IV.4.b. konnte festgestellt jedoch werden, dass die nämliche Verordnung zu Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet wurde. Schon aus diesem Grund kann dem obigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht gefolgt werden. Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass durch das im Akt einliegenden Schreiben des Landesamtsdirektors vom 29.08.2017, RoBau-10-1/1/47-2017, die amtsbekannte Tatsache bestätigt wird, dass den Gemeindebehörden im Rahmen baurechtlicher Verfahren vom Amt der Tiroler Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften keine hochbautechnischen Amtssachverständigen zu Verfügung gestellt werden können.
a.Befangenheit
Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, sie hätten gleich eingangs der mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 die Bürgermeisterin als befangen abgelehnt. Diese habe sich hierzu in der mündlichen Verhandlung nur dahingehend geäußert, dass „weiterverhandelt wird“. Im angefochtenen Bescheid hätte begründet werden müssen, warum keine Befangenheit vorliege, worin ein Begründungsmangel liege.
Zu diesem Vorbringen ist grundsätzlich auszuführen, dass der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge die Mitwirkung eines befangenen Organs keine Unzuständigkeit oder Nichtigkeit, sondern lediglich einen Verfahrensmangel begründet. Dieser Mangel kann nicht selbständig, sondern erst im Rechtsmittel gegen den in der betreffenden Angelegenheit ergangenen Bescheid geltend gemacht werden. Eine allfällige Befangenheit kann jedoch nur dann erfolgreich eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung des betreffenden Verwaltungsorganes ergeben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 (Stand 1.1.2014, RDB.at) und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ungeachtet der Fragen, ob es sich die Bürgermeisterin im Zuge der mündlichen Verhandlung und im bekämpften Bescheid zu dieser Frage äußerte bzw hätte äußern müssen, und ob tatsächlich eine Befangenheit vorlag, ist in Hinblick auf die obigen Erläuterungen festzuhalten, dass entsprechend den Ausführungen der vorangehenden Punkte dieses Erkenntnisses eine Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nicht festgestellt werden konnte. Daher ist deren obigem Vorbringen kein Erfolg beschieden.
V.Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren nachbarlichen Rechten nach § 33 Abs 3 TBO 2018 nicht verletzt sind. Ebenso wenig kann eine Rechtsverletzung durch die von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Verfahrensmängel (so sie überhaupt vorliegen) festgestellt werden. Weder gegen die Garagen- und Stellplatzverordnung, noch gegen den Bebauungs- und den Flächenwidmungsplan bestehen Bedenken hinsichtlich deren Recht- bzw Verfassungsmäßigkeit. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Trotz des Parteiantrags konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
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