LVwG T LVwG-2019/17/2435-6

LVwG-2019/17/2435-6Tribunal administratif régional21 sept. 2021

Regest

Kostenersatzpflicht;<br/>Einkommensanganbe<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/17/2435-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2019.17.2435.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorverfahren und Sachverhalt:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer AA, geb am ..****, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gemäß § 20 Abs 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz in Höhe von Euro 4.086,69 in monatlichen Raten zu Euro 100,00 vom 01.01.2019 bis 31.05.2022 verpflichtet.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anträge vom 15.02.2018, 19.07.2018, 02.01.2019 und 18.02.2019 im Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.05.2019 eine Mindestsicherung im Gesamtausmaß von Euro 4.336,34 erhalten habe. Abzüglich von Steuer in der Höhe von Euro 249,65 habe sich ein Nettoaufwand von Euro 4.086,69 ergeben. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Leistungsbezieher von BB in den Monaten März und April 2019 regelmäßige Zahlungen erhalten habe. Im März 2019 hätten die Einzahlungen Euro 250,00 und im April Euro 350,00 betragen, Im Rahmen einer Befragung habe der Leistungsbezieher am 03.06.2019 angegeben, dass er bereits seit ca 9 Monaten zweckgebundene Zahlungen von BB erhalte und zwar zur Begleichung von Autoreparaturen, Geburtstagsgeschenken, Betriebskostenabrechnungen und dergleichen. Das genaue Ausmaß der Zuwendungen habe er nicht angeben können. Es handle sich um einen Kredit, wobei keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden seien.

In der Folge sei der Leistungsbezieher aufgefordert worden, einen Auszug bzw eine Umsatzübersicht seines Kontos ab 01. August 2018 inklusive Bezeichnung und aktuellem Stand (lückenlos alle Kontobewegungen) in DIN-A4-Format und die Nachweise der mit den Zahlungen im Zusammenhang stehenden Projekte (zB Werkstattrechnungen etc) vorzulegen.

Am 05.08.2019 habe der Leistungsbezieher eine Umsatzübersicht betreffend den Zeitraum 01.07. bis 05.08.2019 zusammen mit diversen Rechnungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 03.09.2019 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die erforderlichen Kontoauszüge innerhalb von 2 Wochen vorzulegen, damit die genaue Höhe der Zuwendungen von BB ermittelt werden könne. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es sei daher dann am 26.09.2019 ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y an den Beschwerdeführer ergangen und sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung die Bezirkshauptmannschaft Y davon ausgehen müsse, dass die Mindestsicherung im besagten Zeitraum zu Unrecht bezogen worden sei und daher beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz in der Höhe von Euro 4.086,69 in monatlichen Raten zu Euro 200,00, beginnend ab 01.02.2020, zu verpflichten.

Gegen diese Kostenersatzverpflichtung hat sich der Beschwerdeführer ausgesprochen.

In der Folge ist dann der erstinstanzliche Bescheid ergangen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die Forderung des Kostenrückersatzes sei nicht zulässig. Es müsse ersichtlich sein, aus welchen Punkten sich der gesamte vorgeschriebene Betrag zusammensetze. Dies müsse für den Bescheid-Adressaten auch nachvollziehbar sein. In der Begründung stehe nur der Betrag abzüglich der Steuer, also Euro 4.086,69. Dieser Betrag solle sich aus Zahlungen der Monate 01.08.2018 bis 31.05.2019 zusammensetzen. Rechne man die von der BH bezahlten Beträge zusammen, ergebe sich ein anderer Betrag. Die Rückforderung sei nicht nachvollziehbar. Auch seien in diesem Betrag wohl die Mindestsicherungszahlungen für die minderjährige CC enthalten. Diese müsse jedoch vor Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen nicht ersetzen.

Er habe nichts verschwiegen. Die Aufnahme eines Kredites, den er durch zwei Bescheinigungen nachgewiesen habe, sei keine entscheidungswesentliche Tatsache. Es sei nichts verschwiegen worden. Die erhaltene Unterstützung sei ein Kredit, um projektbezogene Rechnungen zu begleichen. Es handle sich hier um keine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung Dritter, denn es seien von diesem Kredit Rechnungen bezahlt worden, die er von der Mindestsicherung nicht bezahlen konnte.

Er habe diverse (in der Beschwerde angeführte) Kontoauszüge der Bezirkshauptmannschaft Y übergeben, obwohl diese ohnedies schon vorliegen würden.

Die Schikane der Erstbehörde dauere nun schon zwei Jahre an. Wenn er monatlich 100,00 Euro an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzahlen müsste und den Kredit mit monatlichen Raten in Höhe von Euro 150,00 müsse er einen Kredit doppelt bedienen und er hätte 10 Monate keine Mindestsicherung … Er beantrage eine mündliche Verhandlung, um den Sachverhalt ausführlich darzulegen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19. Mai 2021. Der Beschwerdeführer hat jedoch vor dieser Verhandlung fernmündlich erklärt, an dieser nicht teilnehmen zu können, da er eine Zahn-OP habe. Er hat dies dann auch schriftlich nochmal mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde telefonisch von der erkennenden Richterin erklärt, eine weitere Verhandlung würde dann ausgeschrieben, wenn er einen Nachweis dieser Zahn-OP bringen würde. Das ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen, deswegen ist eine weitere Verhandlung unterblieben.

Beweis wurde auch aufgenommen durch Einsichtnahme in, vom Vertreter der Erstbehörde gelegte Unterlagen betreffend ein Mail des BF an die Rechtsanwältin der BB, aus welchem zum einen eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Gelder von BB erhalten habe, diese allerdings (laut seinem eigenen Bekunden) nicht als rückzahlbares Darlehen, da sämtliche Hilfen/Zahlungen von ihr freiwillig erfolgt seien und er diese nicht zurückzahlen müsse. Es liegen außerdem diverse Kontoauszüge der Beate Thomashauen vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nachfolgende Zahlungen erhalten hat:

Überweisungsauftrag an AA

am 03.07.2018 in der Höhe von Euro 2.000,00,

am 07.07.2018 in der Höhe von Euro 250,00,

am 09.07.2018 in der Höhe von Euro 250,00,

am 06.08.2018 in der Höhe von Euro 200,00,

am 31.08.2018 in der Höhe von Euro 200,00,

am 10.09.2018 in der Höhe von Euro 250,00,

am 09.10.2018 in der Höhe von Euro 300,00,

am 10.10.2018 in der Höhe von Euro 250,00,

am 18.10.2018 in der Höhe von Euro 150,00,

am 31.08.2018 in der Höhe von Euro 200,00.

am 15.11.2018 in der Höhe von Euro 300,00,

am 25.10.2018 in der Höhe von Euro 150,00,

am 04.12.2018 in der Höhe von Euro 200,00,

ergibt Euro 4.700,00

zuzüglich der Zahlungen gemäß den Kontoauszügen, wo allerdings die Jahreszahl nicht abgelesen werden konnte und die in dieser Berechnung daher nicht verwendet werden ergibt sich die (hypothetische) Summe von € 5.600:

am 22.08.(keine Angabe der Jahreszahl) in der Höhe von 500,00,

am 02.10.(keine Angabe der Jahreszahl) in der Höhe von Euro 200,00,

am 11.12. (keine Angabe der Jahreszahl) in der Höhe von Euro 200,00,

Aus den Unterlagen sind weitere Überweisungsaufträge an den BF ablesbar, jedoch wurden hier die Summen geschwärzt, sodass sie nicht herangezogen werden konnten, so zum Beispiel eine Überweisung am 14.09.2018 und am 09.08.2018.

Die Erstbehörde hat diese Unterlagen als Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eindeutig Zahlungen an den Beschwerdeführer ergangen sind.

II. Rechtliche Bestimmungen:

Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 161/2020:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(…)

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(…)

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

§ 32

Anzeigepflicht

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.

§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

III. Rechtliche Erwägungen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.11.2019 zu Zahl Ra 2018/10/0122 festgesetzt hat, ist ein Kostenersatzanspruch nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen. Die im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes sind unter II. zu finden.

Laut Spruch des bekämpften Bescheides wird der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Höhe von Euro 4.086,69 erhaltenen Geldbetrag als Kostenrückersatz in monatlichen Raten von Euro 100,00 vom 01.01.2019 bis 31.05.2022 zurückzuzahlen.

Gemäß § 20 Abs 1 TMSG hat die hilfesuchende Person für Leistungen nach diesem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Die Voraussetzungen, wonach die hilfesuchende Person selbst zum Kostenersatz verpflichtet werden kann, sind in § 20 Abs 1 TMSG geregelt. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen sind zurückzuzahlen, wenn die Gewährung durch unwahre Angaben bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG herbeigeführt wurde.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 25.05.2018 durchgehend Mindestsicherung. Er hat die Erstbehörde nie darüber unterrichtet, dass er von BB finanzielle Zuwendungen erhalten hat, am 03.07.2018 immerhin eine Zuwendung in der Höhe von Euro 2.000,00, und beginnend mit regelmäßigen geringeren Beträgen am 07.07.2018 in der Höhe von Euro 250,00.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2019 von der Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem zum Verhältnis zu BB einvernommen. Diesbezüglich teilte er mit, dies sei eine Bekannte aus X, Deutschland, und nicht mit ihm verwandt. Er wisse nicht, woher er sie kenne, da er in Deutschland in vielen Orten gewohnt habe und viele Menschen kenne. Seit ca 9 Monaten würde er von ihr zweckgebundene Zahlungen erhalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass BB einerseits Kontoauszüge vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die ersten Zahlungen bereits im Juli 2018 begonnen haben. Weiters hat sie ein Schreiben des AA vorgelegt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und BB eine durchaus engere Beziehung gehabt haben und daher seine Angaben, er wüsste nicht mehr, woher er BB kennen würde, kein Glauben geschenkt wird.

Auch hat er angegeben, dass er seit ca 9 Monaten (die Einvernahme fand im Juni 2019 statt), Geldzuwendungen erhalte. Auch das ist nicht richtig, da aufgrund der Kontoauszüge der Zeugin BB eindeutig nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2018 regelmäßig Zuwendungen erhält und im Juni 2018 sogar einen Betrag von Euro 2.000,00 erhalten hat.

Einem Aktenvermerk vom 04.06.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde außerdem angegeben hat, dass es sich bei den Geldern um ein Kredit handelt, den er auch gewillt sei zurückzuzahlen. Diesbezüglich liegt eine Mail vor, die der Beschwerdeführer an die Rechtsvertreterin der Zeugin BB geschickt hat, in welchem ausgeführt ist, dass er der Beschwerdeführerin nichts schulde und ihr auch nichts zurückzahlen werde.

Somit ist auch die Absicht des Beschwerdeführers, die von BB erhaltenen Gelder durchaus zurückzahlen zu wollen, nicht gegeben.

Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher einerseits durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des BF, andererseits durch das bewusste Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen und auch durch die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG zustande gekommen.

Der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei zum Ersatz der für ihn aufgewandten Kosten verpflichtet.

Bei diesen Kosten handelt es sich um nachfolgende Beträge:

Bild

Die von der Erstbehörde geltend gemachten Summen ergeben sich zweifelsfrei aus dieser Aufstellung und werden anerkannt. Dass dabei auch Zahlungen angeführt sind, die an die Tochter CC gingen, ergibt sich aus diesen Aufstellungen nicht.

Es ergibt sich auch insgesamt kein „schikanöses“ Verhalten der Erstbehörde, sondern hat sie nachvollziehbare, gesetzlich vorgegebene Arbeit geleistet und war korrekt.

Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherer von Mindestsicherungsbezieher durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten.

Gemäß § 20 Abs 1 TMSG sind derart zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten. § 20 Abs 2 TMSG sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit vor, dass die Rückerstattung auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen kann. Somit bestanden hinsichtlich des gewählten Vorgehens der belangten Behörde – eben der Anrechnung des Überbezugs auf laufende Leistungen – keine Bedenken.

Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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