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LVwG-2014/33/0721-14•LVwG T LVwG-2014/33/0721-14
LVwG-2014/33/0721-14Tribunal administratif régional25 août 2021
Enteignung<br/>Projekt entspricht dem Stand der Technik und den gesetzlichen Vorgaben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, vom 22.01.2014, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung hat bei der Tiroler Landesregierung gemäß § 31 Tiroler Straßengesetz um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Gehweg Y bis X“ im Zuge der L ** Y Straße von km 6,80 bis km 7,40 unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt wurde von CC, Baumeister in **** X erstellt und beinhaltet neben einem technischen Bericht, den Katasterplan, einen Lageplan M 1:250, Querprofile, Regelquerschnitt, einen Grundeinlöseplan M 1:250 sowie ein Grundstücksverzeichnis und Grundbuchsauszüge. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, mit Bescheid vom 22.01.2014, Zl *** diesem Bauvorhaben gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz unter Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegende Straßenbauvorhaben erfülle laut dem Gutachten des Sachverständigen für den Straßenbau die Erfordernisse nach § 37 Abs 1 TStG. Die technische Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entspreche den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. In diesem Sinne komme der straßenbautechnische Gutachter in seinen Ausführungen zum Schluss, dass der geplante Gehweg parallel zur Straße geeignet sei, vom Verkehr, für den er gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und das zur Durchführung des gegenständlichen Projektes die von der Landesstraßenverwaltung beanspruchten Flächen unbedingt benötigt werden.
Zum öffentlichen Interesse wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem technischen Bericht, entnommen werden könne, dass die Fußgänger derzeit die L ** entlang Richtung Y auf der Fahrbahn gehen müssen und somit speziell bei Anbruch der Dunkelheit auf diesem Streckenabschnitt einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt seien. Die vom Vertreter der Gemeinde X ins Treffen geführte Mehrzahl an Unfällen mit Fußgängern, darunter auch ein Unfall mit Todesfolge, an diesem Streckenabschnitt belege die Notwendigkeit der Trennung des Fußgängerverkehrs vom motorisierten Verkehr. Ebenso werde darauf verwiesen, dass der geplante Gehweg nicht nur die derzeit bestehende Lücke zwischen dem Ortsende von Y und dem Wirtschaftsweg am Baulosende schließe, sondern auch als Zugangsmöglichkeit zum Bahndurchlass am Baulosende, über den das Naherholungsgebiet nördlich des Bahndammes erreicht werden könne, diene. Der Vertreter der Marktgemeinde Y betone gleichermaßen das öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Gehweges im Sinne einer Erhöhung der Sicherheit der Fußgänger.
Zu den Einwendungen des vom Bauvorhaben betroffenen Eigentümers der Grundstücke **1 und **2 KG X, AA wurde begründend ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Weges eben nicht der Erschließung der Gärtnerei DD diene, sondern vielmehr im Allgemeinen, öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen sei. So ergebe sich aus den Einreichunterlagen sowie den eingeholten Stellungnahmen eindeutig, dass der geplante Gehweg nicht nur als Lückenschluss zwischen dem Ortsende Y und dem Richtung X führenden Wirtschaftsweg am Baulosende diene, sondern auch eine bis dato nicht vorhandene Verbindung zum Bahndurchlass schaffe, über den wiederum das Naherholungsgebiet nördlich des Dammes erreicht werden könne. Auch dem Einwand, dass durch die Errichtung der Bushaltestelle bereits dem im Projekt angeführten Sicherheitsaspekt für Fußgänger entsprochen werde, sei zu entgegnen, dass jede Bushaltestelle auch fußläufig gefahrlos erreichbar sein müsse und zu dem der Gehweg auch der Erschließung des bereits erwähnten Naherholungsgebietes über den Bahndurchlass diene. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum öffentlichen Interesse könne somit festgehalten werden, dass die Errichtung dieses Gehweges jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen und daher im Sinne des § 62 Tiroler Straßengesetz unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei.
Der Betroffene mache zu dem geltend, dass die projektierte Trassenbreite im Ausmaß von 4,25 m nicht den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entspräche. Insbesondere sei die geplante Dimensionierung des Gehweges mit 1,5 m Breite nicht mit einer flächenschonenden Grundbeanspruchung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, denen zufolge das vorliegende Projekt sämtliche Erfordernisse des § 37 Abs 1 lit a, b und c Tiroler Straßengesetz erfülle und die projektsgemäß vorgesehene Gehwegbreite von 1,5 m den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau entspräche.
Gegen diese Straßenbaubewilligung hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„B e s c h w e r d e
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2014, GZ ***, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2014 zugestellt wurde.
Vollmacht
In außenseitig bezeichneter Verwaltungssache beruft sich der gefertigte Vertreter darauf, vom Beschwerdeführer zur Einbringung dieser Beschwerde und zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigt worden zu sein und beantragt, alle Zustellungen zu seinen Händen vorzunehmen.
Anfechtungsumfang
Der außenseitig bezeichnete Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Begehren
Begehrt wird, in der Sache selbst zu entscheiden und den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung einer Straßenbaubewilligung abzuweisen, in eventu: insofern abzuweisen, als diese Straßenbaubewilligung auch hinsichtlich von Teilflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. **1 und **2, je in EZ *** GB X, beantragt wurde, in eventu: den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *** GB X, zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke Nr. **1 und **2 gehören. Aufgrund des Art. 5 StGG und Art. 1
1 .ZP EMRK darf ihm dieses Eigentum unter anderem nur dann entzogen werden, wenn
1. die Entziehung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,
2. ein konkreter, im öffentlichen Interesse liegender Bedarf gegeben ist,
3. die Entziehung nicht unverhältnismäßig ist, das heißt, das öffentliche Interesse an der Entziehung größer ist, als der dadurch bewirkte Eingriff in die Interessen des Betroffenen
und
4. es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.
Da diese Rechte unmittelbar aus der Verfassung resultieren, konnten sie dem Beschwerdeführer durch einfaches Gesetz nicht entzogen werden. Diese Rechte wurden dem Beschwerdeführer auch nicht durch Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entzogen. Da dieses Gesetz der Behörde nicht ausdrücklich verbietet, die oben angeführten Anforderungen an eine verfassungskonforme Enteignung einzuhalten, ist sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 135) verpflichtet, Enteignungen nur dann zu verfügen, wenn die oben angeführten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Ob die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, hätte die Behörde im gegenständlichen Verfahren prüfen müssen, weil im Enteignungsverfahren zwingend davon auszugehen ist, dass für rechtskräftig bewilligte Straßenbauvorhaben ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (§ 62 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde jedoch nicht, zumindest aber nicht ausreichend nachgekommen, wodurch sie den Beschwerdeführer in seinem Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr. **1 und **2, je in EZ *** GB X, und in dem daraus resultierenden Recht auf Prüfung des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen in der Entscheidung über eine beantragte Straßenbaubewilligung verletzt hat.
Dazu im Einzelnen:
Ad 1) Gesetzliche Grundlage:
Im konkreten Fall wurde durch diverse Bewilligungen zugunsten der auf den Grundstücken **3, **4 und **5 bestehenden Gebäude bzw. Betriebe erst jener Bedarf geschaffen, der nun durch die als Folge der angefochtenen Straßenbaubewilligung drohende Enteignung gedeckt werden soll. Da der Beschwerdeführer keinem dieser Verfahren als Partei zugezogen wurde und verwaltungsbehördliche Bescheide (abgesehen von einer hier nicht zur Debatte stehenden dinglichen Wirkung) nur jenen Parteien gegenüber wirken, denen gegenüber sie erlassen wurden, kann es nicht sein, dass der Beschwerdeführer durch die der Gärtnerei DD erteilten Bewilligungen nun vor vollendete Tatsachen gestellt wird.
Im Zuge der Erteilung der diversen, für die auf den Grundstücken **3, **4 und **5 bestehenden Gebäude bzw. Betriebe notwendigen Bewilligungen hätte geprüft werden müssen, ob diese Grundstücke für den beabsichtigten Verwendungszweck überhaupt geeignet ist. Im Zuge dessen hätte auch geprüft werden müssen, ob für die Fußgänger, die erwartungsgemäß dieses Grundstück bzw. Gebäude aufsuchen oder verlassen werden, eine ausreichend sichere Verkehrsverbindung besteht (vgl z.B. § 37 Abs. 1 TROG 2011, § 3 Abs. 1 TBO 2011, § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994, § 3 Abs. 1 erster Satz, § 7, § 93 Abs. 1 Zif. 1 und § 100 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, § 5 Abs. 2 lit. a iVm § 2 Abs. 9 lit. a Tiroler Straßengesetz und inhaltsgleiche oder ähnliche Bestimmungen in anderen oder älteren Gesetzen). Wenn die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Gefahren für Fußgänger tatsächlich bestünden, hätte jenes Bauwerk, das diese (von der belangten Behörde angenommenen) Gefahren herbeigeführt hat, nicht bewilligt werden dürfen. Wenn also der von der belangten Behörde angenommene Bedarf tatsächlich bestünde, wäre er eine Folge von gesetzwidrig erteilten Bewilligungen und Zustimmungen.
Wird aber eine Enteignung nur aufgrund von gesetzwidrigen Maßnahmen notwendig, beruht sie nicht auf einem Gesetz und ist daher gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK verfassungsrechtlich unzulässig. Diese verfassungsrechtliche Unzulässigkeit muss aufgrund der Verpflichtung zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung dazu führen, dass dem Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Straßenbaubewilligung keine Folge gegeben werden darf.
Sollte also das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer und Kunden, die von Y zu den auf den Grundstücken **3, **4 und **5 bestehenden Gebäuden bzw. Betrieben oder von dort zurück gehen, ohne die beantragte Straßenbaumaßnahme gefährdet wären, sind folgende Akte jedenfalls rechtswidrig erlassen worden:
Damit die Fußgänger von den auf den Grundstücken **3, **4 und **5 bestehenden Gebäuden bzw. Betrieben auf die Landesstraße zwischen Y und X gelangen können (statt dieses Areal am südlichen Ende zu verlassen, wo sie auf einen kaum befahrenen Weg gelangen würden), ist gemäß § 5 Tiroler Landesstraßengesetz eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung, die in diesem Verfahren als Antragstellerin auftritt, erforderlich, weil die Anbindung eines Grundstückes an eine Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und daher einen Sondergebrauch darstellt, der nur mit Zustimmung des Straßenverwalters zulässig ist. Diese Zustimmung darf gemäß § 5 Abs. 2 lit. a leg. cit. nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt. „Schutzinteressen der Straße“ sind gemäß § 2 Abs. 9 lit. a Tiroler Landesstraßengesetz die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches. Die Antragstellerin darf daher nur dann zustimmen, dass Fußgänger vom Areal der Firma DD aus die Landesstraße betreten bzw. dass umgekehrt Fußgänger von der Landesstraße aus ins Grundstück der Firma DD gelangen können, wenn diese Fußgänger die Landesstraße gefahrlos benützen können. Nach den jetzigen Antragsbehauptungen und Annahmen der belangten Behörde ist dies aber nicht der Fall.
Die belangte Behörde hat keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur Frage getroffen, ob die Antragstellerin eine zur Anbindung des Grundstückes der Firma DD an die Landesstraße notwendige Zustimmung gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz erteilt hat oder nicht. Dies wäre jedoch aus folgenden (rechtlichen) Gründen notwendig gewesen:
Wenn die Antragstellerin dem Anschluss der Grundstücke **3, **4 und **5 an die Landesstraße zugestimmt hat, war diese Zustimmung entweder gesetzwidrig oder es trifft die Annahme der belangten Behörde nicht zu, wonach Fußgänger, die von den Grundstücken **3, **4 und **5 auf die Landesstraße gelangen oder über die Landesstraße zu den Grundstücken **3, **4 und **5 gehen wollen, die Landesstraße im fraglichen Bereich angeblich nicht gefahrlos benützen könnten. Im ersten Fall hätte die Antragstellerin jenen Bedarf, der jetzt durch Enteignung gedeckt werden soll, selbst durch eine gesetzwidrig erteilte Zustimmung geschaffen. Im zweiten Fall könnten aber die Fußgänger die Landesstraße schon jetzt gefahrlos benützen, weshalb an der beantragten Erweiterung kein eine Enteignung rechtfertigender Bedarf bestünde.
Sollte die Antragstellerin den Eigentümern der Grundstücke **3, **4 und **5 die Zustimmung zum Anschluss ihrer Grundstücke an die Landesstraße schon erteilt haben, müsste diese - wenn die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der Fußgänger tatsächlich vorliegen sollte - gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes widerrufen werden, weil die Schutzinteressen der Straße - nämlich die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs - dies erfordern.
Es lässt sich daher zusammenfassen:
Sollte die Antragstellerin dem Anschluss der Grundstücke **3, **4 und **5 an die Landesstraße nicht gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz zugestimmt haben, erfolgt die Benützung der Landesstraße durch Fußgänger, die zu den Grundstücken **3, **4 und **5 gehen wollen oder von dort kommen, widerrechtlich. Da aber in das Eigentumsrecht nur insoweit eingegriffen werden darf, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (Art. 5 StGG und Art. 1 1 .ZP EMRK), könnte eine widerrechtliche Straßenbenützung niemals einen Enteignungsgrund (Bedarf) liefern.
Sollte die Antragstellerin hingegen dem Anschluss der Grundstücke **3, **4 und **5 an die Landesstraße zugestimmt haben, gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder kann der hier zur Debatte stehende Abschnitt der Landesstraße zwischen Y und X von Fußgängern gefahrlos benützt werden, dann ist der beantragte Gehsteig nicht erforderlich, oder es kann der hier zur Debatte stehende Abschnitt der Landesstraße zwischen Y und X von Fußgängern nicht gefahrlos benützt werden, dann hätte die Antragstellerin den Anschuss der Grundstücke **3, **4 und **5 an die Landesstraße nicht bewilligen dürfen und müsste eine schon erteilte Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz widerrufen. Auch in diesem Fall lägen die Voraussetzung für die angestrebte Enteignung nicht vor, weil einerseits ein gesetzwidrig geschaffener Bedarf eine Enteignung nicht rechtfertigen kann und weil andererseits eine gelindere Maßnahme zur Beendigung der von der belangten Behörde festgestellten Fußgängergefährdung zur Verfügung stünde, nämlich der Widerruf der rechtswidrig erteilten Zustimmung zum Anschluss der Grundstücke an die Landesstraße.
Gemäß § 74 Abs. 2 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden.
Gemäß § 74 Abs. 2 Zif. 4 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden.
Gemäß § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 durfte die Betriebsanlage der Gärtnerei DD nur bewilligt werden, wenn zu erwarten war, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 vermieden werden.
Wären also die zu den auf den Grundstücken **3, **4 und **5 bestehenden (Gärtnerei-) Betrieben über die Landesstraße zugehenden Kunden tatsächlich so gefährdet, wie dies jetzt in der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet wird, hätten diese (Gärtnerei-)Betriebe einer Bewilligung gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 bedurft, die ihnen nicht erteilt werden hätte dürfen.
Was in § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich der Kunden bestimmt wurde, gilt z.B. gemäß 3 Abs. 1 erster Satz, § 7, § 93 Abs. 1 Zif. 1 und § 100 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG auch für die Arbeitnehmerlnnen.
Wären diese Bestimmungen eingehalten worden, hätte es zur Gefahr, die jetzt durch Enteignung beseitigt werden soll, gar nie kommen können.
Sollte daher für das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben ein Bedarf iS des § 62 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz bestehen, hätte dieser nur durch Missachtung der oben beschriebenen Vorschriften entstehen können. Da aber Enteignungen nur im Rahmen des Gesetzes möglich sind, kann ein nur durch Gesetzesverletzung entstandener Bedarf niemals eine Enteignung rechtfertigen.
Andernfalls könnte die Verfassungsvorschrift, wonach Enteignungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich sind, dadurch umgangen werden, dass eine Enteignung mittels eines zweiteiligen Aktes vollzogen und die Gesetzwidrigkeit in den ersten Akt gepackt wird.
Gemäß § 37 TROG 2011 und inhaltsgleicher und ähnlicher Vorgängerbestimmungen dürfen nur Grundstücke in Bauland umgewidmet werden, die für jene Bebauung, die zugelassen wird, auch geeignet sind. Ein Grundstück, zu dem kein hinreichend sicherer Fußweg führt, ist nicht dafür geeignet, dort einen Betrieb zu errichten, der erwartungsgemäß von Kunden und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgesucht und wieder verlassen wird.
Da jede Enteignung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss, ist es nicht zulässig, Grundstücke umzuwidmen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, dort gewerbliche Betriebsanlagen zu bewilligen, obwohl dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, den Anschluss von Grundstücken an eine Landesstraße zu bewilligen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, und dann die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen durch Enteignung zu schaffen.
Ad 2 bis 4) Konkreter im öffentlichen Interesse liegender Bedarf und Alternativenprüfung
Die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung nicht auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau stützen dürfen, da dieses mangelhaft ist.
Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinne zu bestehen. Befund ist die Feststellung und Beschreibung der Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat (Martin Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, Orac 1997, S. 175). Hiebei hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind (VwGH Slg. 3159 A). Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 10.12.1952, Slg 2778 A; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 70a zu § 52 AVG). Schlüssig ist ein Gutachten dann, wenn darin ausführlich (Attlmayr aaO S 177) und nachvollziehbar (plausibel und sprachlich verständlich [Attlmayr aaO S 174]) begründet wurde, warum der Sachverständige welche Schlussfolgerungen aus den im Befund dargestellten Tatsachen gezogen hat. Diese Begründung darf den Denkgesetzen nicht widersprechen. Entspricht ein Gutachten - wie hier - diesen Anforderungen nicht, darf die Behörde es nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen (Attlmayr aaO S. 177 mwN).
Das im gegenständlichen Verfahren abgegebene „Gutachten“ des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau enthält eigentlich weder einen Befund noch ein Gutachten im engeren Sinn, sondern lediglich einige apodiktische Behauptungen.
So kann dem Gutachten nicht einmal entnommen werden (was sich aber durch eine Einsichtnahme in die Tiris-Kartendienste des Landes Tirol ergibt), dass nämlich die im verfahrensgegenständlichen Abschnitt südlich an die Landesstraße angrenzenden Gebäude bzw. Betriebe im Süden durch einen wenig befahrenen Weg erschlossen werden. Von diesem Weg ist lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides kurz die Rede, wo er als „Umweg“ bezeichnet wird. Hätten sich ASV und belangte Behörde aber mit der Lage dieses Weges befasst, hätten sie feststellen müssen, dass der südlich an die Grundstücke **3, **4 und **5 anschließende Weg etwa der Hälfte dieser Grundstücke näher liegt, als die nördliche Landesstraße. Weiters hätte sie festgestellt, dass der weitaus größere Teil des in unmittelbarer Nähe liegenden Siedlungsgebietes von Y dem südlichen Weg näher liegt als der Landesstraße. Somit dürfte die Frage, ob der südliche Weg als Umweg zu bewerten ist, davon abhängen, von welchem Punkt der Grundstücke **3, **4 und **5 aus man misst, und welchen Punkt außerhalb der genannten Grundstücke man als Zielpunkt annimmt. Da das Gutachten aber keinerlei Feststellungen über die bisher üblichen Fußgängerbewegungen und deren Motive enthält, noch darüber, welche Optionen für Fußgänger außer einem Begehen der Landesstraße sonst bestehen, noch jene Umstände, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob und wenn ja welche Erschwernisse Fußgänger allenfalls in Kauf nehmen müssten, wenn sie die Grundstücke **3, **4 und **5 über den südlichen Weg verlassen bzw. betreten, liegen noch gar keine Sachverhaltsgrundlagen vor, aufgrund derer eine nachvollziehbare Entscheidung in der gegenständlichen Sache getroffen werden hätte können. Dass die belangte Behörde trotzdem entschieden hat, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, stellt sowohl einen Verfahrensmangel als auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dar, weil die belangte Behörde ohne ausreichende Beweisgrundlage das Vorliegen eines Bedarfes bejaht hat.
Was ebenfalls sowohl im „Gutachten“ des ASV, als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verschwiegen wird, aber in Google-maps sichtbar ist, ist der Umstand, dass westlich des Grundstückes **5 eine (ebenfalls als EE bezeichnete) Wegverbindung zwischen dem soeben beschriebenen südlichen Weg und der Landesstraße besteht. Diese Wegverbindung erreicht die Landesstraße praktisch vis a vis von der auf der anderen Straßen liegenden Unterquerung der Bahnstrecke. Es wäre daher erklärungsbedürftig gewesen, weshalb diese Wegverbindung nicht ausreichen sollte, damit Spaziergänger das Erholungsgebiet nördlich der Bahn erreichen können. Eine solche Erklärung wäre sogar sehr wichtig gewesen, da der genannte südliche Weg (EE) ein beliebter Spazierweg ist, und daher ohne entsprechende Erklärung die Beweggründe der belangten Behörde absolut nicht nachvollziehbar sind. Das Fehlen einer solchen Erklärung hindert den Beschwerdeführer daran, zu den wahren Motiven, die die belangte Behörde möglicherweise zu ihrer Entscheidung motiviert haben, Stellung zu nehmen und damit sein Recht auf Parteiengehör zu wahren.
Abgesehen davon wäre es eine exzessive Ermessensüberschreitung, wenn die belangte Behörde annehmen würde, es müsste ein Gehsteig errichtet und der dafür nötige Grund im Enteignungsweg beschafft werden, damit die Bewohner des in der Nähe liegenden Siedlungsteiles von Y am Wochenende in die angrenzenden Felder spazieren könnten. Hiefür steht, wie oben schon angeführt, im mehrfach erwähnten EE-Weg südlich der Grundstücke **3, **4 und **5 eine durchaus attraktive Spaziermöglichkeit zur Verfügung. Außerdem gibt es in ganz Tirol keinen Gehsteig außerhalb der geschlossenen Siedlung, der nur dazu dient, in die umliegenden Felder spazieren zu können. Ein derart luxuriöser „Bedarf ‘ wiegt einen zwangsweisen Eingriff in das Eigentum Dritter nicht auf.
Weder dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau noch der Begründung des angefochtenen Bescheides kann auch entnommen werden, ob es überhaupt nötig ist, einen Teil der Straße auf den Grundstücken **1 und **2 des Beschwerdeführers zu errichten, um einen Gehsteig entlang der Landesstraße herstellen zu können. Hiezu hätten Gutachter und belangte Behörde darlegen müssen, ob und wenn ja in welcher Breite die Antragstellerin südlich des Fahrbahnrandes noch Grund besitzt. Die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides lassen nämlich vermuten, dass außer dem allein thematisierten Gehsteig noch weitere Straßenbestandteile neu errichtet werden sollen, nämlich ein weiteres Bankett in einer Breite von 50 cm, ein „Außenstreifen neu“ in der Breite von 1,00 m, ein Bankett von 25 cm und allenfalls eine Mulde in der Breite von 1,00 m. Zu einem allfälligen Bedarf an diesen Straßenbestandteilen lässt sich derzeit noch gar nichts sagen, weil dazu jede Erläuterungen fehlen. Auch diesbezüglich sind somit Gutachten und Bescheidbegründung äußerst mangelhaft.
Diese Mängel sind insofern wesentlich, als sich bei Kenntnis der diesbezüglichen Details möglicherweise gezeigt hätte, dass der in Rede stehenden Gehsteig auf jenem Grund errichtet werden könnte, der jetzt schon im Eigentum der Antragstellerin steht. In dem Fall würde überhaupt kein nachvollziehbarer Bedarf für das bewilligte Vorhaben bestehen.
Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau enthält auch die apodiktische Behauptung, das vorliegende Projekt widerspreche nicht den Erfordernissen nach § 37 TStG. Gemäß § 37 Abs. 1 lit. d) TStG müssen Straßen so geplant und gebaut werden, dass sie mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
Gemäß § 1 Abs. 2 TROG 2011 sind Ziele der überörtlichen Raumordnung insbesondere:
a)die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens,
b)der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die Vermeidung oder Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärm,
c)die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Schutz und die Pflege der Natur- und der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
d)die Sicherung des Lebensraumes, insbesondere der Siedlungsgebiete und der wichtigen Verkehrswege, vor Naturgefahren,
e)der Schutz von Siedlungsgebieten, von öffentlich zugänglichen Gebäuden, von wichtigen Verkehrswegen, soweit dies unter Berücksichtigung der sonstigen Schutzinteressen dieser Verkehrswege möglich ist, von Erholungsräumen und von ökologisch besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten vor den Gefahren schwerer Unfälle in Betrieben im Sinn der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
f)die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Deckung des Wohnbedarfes der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Lebensbedingungen, die Verhinderung der Zersiedelung, die Verwirklichung verdichteter Bauformen sowie angemessene Grundstückspreise anzustreben sind,
g)die Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen und von Erholungseinrichtungen im Nahbereich der Siedlungsgebiete,
h)die Erhaltung und zeitgemäße Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, den Erfordernissen des Arbeitsmarktes, den Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Wirtschaft; insbesondere sind anzustreben:
1. die Sicherung geeigneter und ausreichend großer land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen, die Verbesserung der agrarischen Infrastruktur und die Erhaltung der bäuerlichen Betriebsstrukturen,
2. die Freihaltung von Gebieten mit wichtigen Rohstoffvorkommen von Nutzungen, die diese Vorkommen beeinträchtigen oder ihrer Erschließung bzw. Gewinnung entgegenstehen würden,
3. die Sicherung geeigneter und ausreichend großer Gebiete für das Gewerbe und die Industrie, wobei nach Möglichkeit regionale Lösungen anzustreben sind,
4. die Sicherung der Grundlagen und die Entwicklung der infrastrukturellen Voraussetzungen für den Tourismus,
i)eine Verteilung der Standorte von Betrieben und Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion, die im gesamten Einzugsbereich eine möglichst einfache und rasche Erreichbarkeit, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gewährleistet,
j)die möglichst umweltgerechte Deckung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft, wobei die Vermeidung unnotwendigen Verkehrs, die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, der Ausbau des öffentlichen Personenverkehrs und die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Bahn anzustreben sind,
k)die Erhaltung und Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger und bedarfsgerechter Einrichtungen im Bereich der technischen Infrastrukturen; insbesondere sind anzustreben:
1. der Schutz wichtiger Quell- und Grundwasservorkommen sowie die Sicherung einer ausreichenden und einwandfreien Wasserversorgung und einer geordneten Abwasserbeseitigung,
2. die Vorsorge für eine den Erfordernissen der Abfallvermeidung, der Abfalltrennung, der Abfallverwertung und einer geordneten Abfallentsorgung entsprechenden Abfallwirtschaft,
3. die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere auch durch die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Energie, und das Streben nach einer möglichst eigenständigen, den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung der heimischen erneuerbaren Energieträger,
4. die Schaffung und Weiterentwicklung von dem Stand der Technik entsprechenden Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie,
l)die Erhaltung und Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger, bedarfsgerechter und räumlich ausgewogener Systeme von Einrichtungen im Bereich der sozialen Infrastrukturen, insbesondere von
1. Kinderbetreuungs-, Bildungs-, Kultur- und Sporteinrichtungen,
2. Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, Einrichtungen für betreuungs-, hilfs- und pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen sowie Einrichtungen der Mindestsicherung,
3. Einrichtungen des Rettungswesens, des Feuerwehrwesens, des Zivilschutzes und des Katastrophenmanagements sowie Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen bei Katastrophenfällen und in Krisenzeiten,
m)die Erhaltung und Stärkung der Wirtschafts- und der Verwaltungskraft der Gemeinden sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gemeinden, insbesondere auf regionaler Ebene.
Gemäß § 27 Abs. 2 TROG 2011 sind Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere:
a)die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Eimichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,
b)die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31a) gegebenen Bedarf,
c)die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. e und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,
d)die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach § 33,
e)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen,
f)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,
g)die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Lösch Wasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,
h)die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete,
i)die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,
j)die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,
k)die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,
l)die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,
m)die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen,
n)die Stärkung und Belebung gewachsener Ortskerne.
Das Gutachten enthält weder Sachverhaltsfeststellungen (als Teil eines Befundes) noch eine Begründung dafür, aus der sich ergibt, weshalb der Gutachter zur Schlussfolgerung gelangt, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben mit all diesen Zielen im Einklang stünde. Es ist daher grob mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit konnte die Entscheidung beeinflussen, da keineswegs auszuschließen ist, dass der Gutachter oder auch die belangte Behörde bei einer entsprechenden Befundaufnahme zum Ergebnis gelangt wäre, dass das geplante Straßenbauvorhaben nicht in dem die Schwere des geplanten Eingriffes in das Eigentum des Beschwerdeführers überwiegenden öffentlichen Interesse steht. Ebenso wenig ist es auszuschließen, dass der Gutachter - wenn er sich bemüht hätte, die Übereinstimmung mit den im TROG 2011 formulierten überörtlichen und örtlichen Zielen nachvollziehbar zu begründen - selbst gemerkt hätte, dass dies gar nicht möglich ist und dann sein Gutachten geändert hätte. Ebenso wenig ist es auszuschließen, dass die belangte Behörde aufgrund eines ausführlich begründeten Gutachtens zur Überzeugung gelangt wäre, dass die Ziele der örtlichen und überörtlichen Raumordnung auf andere - das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht oder weniger tangierenden — Weise auch oder sogar besser erreicht werden könnten.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde auch vorgebracht, die Gefährdung von Fußgängern könnte auch dadurch vermieden werden, dass die Bushaltestelle direkt vor die Gärtnerei DD (Grundstück **5 GB X) verlegt wird. Auch auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Pflicht, Bescheide zu begründen (§ 58 Abs. 2 AVG 1991). Richtigerweise müsste eine Bescheidbegründung auf alle strittigen Sach- und Rechtsfragen von Relevanz eingehen {Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], E 2a zu § 58 Abs. 2 AVG).“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.10.2014 wurde der technische Amtssachverständige für Straßenbau um Ergänzung des Gutachtens ersucht.
In seiner Ergänzung des Gutachtens vom 02.01.2015 hat der technische Amtssachverständige für Straßenbau folgendes ausgeführt:
„Gutachten des technischen Amtssachverständiaen für den Straßenbau:
Das vorliegende Straßenbauprojekt sieht den Neubau eines Gehweges sowie die Errichtung von zwei Busbuchten im Abschnitt von Straßen km 6,80 bis Straßen km 7,40 vor. Die Trassenführung und die Nivellette/Querneigung der bestehenden Straße werden vom gegenständlichen Projekt nicht berührt und werden beibehalten. Die Gehwegentwässerung erfolgt durch Versickerung über das Bankett und die Dammschulter in das anschließende Gelände bzw. über die projektsgemäß vorgesehene Entwässerungsmulde. Die in diesem Straßenabschnitt befindlichen und weiter benötigten Zufahrten bleiben aufrecht bzw. werden projektsgemäß neu eingebunden. Bei Straßen km 7,3 wird in beiden Fahrtrichtungen jeweils eine Busbucht angeordnet. Der geplante Gehweg parallel zur Straße ist geeignet, vom Verkehr, für den er gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und dient den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Das vorliegende Projekt entspricht auch den allgemeinen Erfordernissen nach § 37 Abs 1, lit a, b und c TStG. Die projektsgemäß vorgesehene Gehwegbreite von 1,50 m entspricht den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau. Gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung bestehen aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken.
Zu den vorgebrachten Einwendungen des Vertreters des Grundeigentümers wird noch ausgeführt, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben nicht den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz widerspricht. Durch die Errichtung des geplanten Gehweges müssen Fußgänger nicht mehr die Straßenfahrbahn benützen, wodurch eine wesentliche Erhöhung der Verkehrssicherheit in diesem Straßenabschnitt erreicht wird.
Auflage: Das östliche Busbuchtende der südseitigen Busbucht ist entsprechend Regelplan auszuführen. Dazu muss der Ausfahrtskeil Richtung Westen um ca. 6 m verschoben werden.
Ergänzung des Gutachtens des technischen Amtssachverständiaen für den Straßenbau
aufgrund der Fragen des Landesverwaltungsgerichtes vom 7. Oktober 2014:
1. Ist der Bedarf für das eingereichte Straßenbauvorhaben gegeben und entspricht dieses Einreichprojekt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz?
Auf dem Streckenabschnitt der L ** Y Straße vom Gehsteigende am westlichen Ortsende von Y bis zum Wirtschaftsweg vor der Gärtnerei DD haben sich bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet. Fußgänger benutzen derzeit den befestigten Teil der Landesstraße. Besonders bei Dämmerung, Dunkelheit und witterungsbedingten erschwerten Fahr- und Gehbedingungen sind alle Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der geplante Gehweg schließt die Lücke der fußläufigen Verbindung von Y bis zum westlich der Gärtnerei liegenden Wirtschaftsweg. In weiterer Folge kann durch die Bahnunterführung das Naherholungsgebiet nördlich der Bahn erreicht werden. Durch den geplanten, von der Fahrbahn getrennt geführten Gehweg entlang der Landesstraße außerhalb des Ortsgebietes wird die Sicherheit sowohl des Fußgänger- wie auch des motorisierten Verkehrs gewährleistet. Die Trennung des Gehweges von der Fahrbahn wirkt sich, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und witterungsbedingten erschwerten Fahr- und Gehbedingungen, auch positiv auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aus.
2. Ist die Breite der einzelnen Straßenbestandteile laut Einreichprojekt (wie etwa Entwässerungsmulde, Gehsteigbreite, etc.) notwendig und warum sind diese in dieser Breite auszuführen?
Der Bestands-Straßenquerschnitt setzt sich ab Belagsrand der Landesstraße wie folgt zusammen:
1,0 m Bankett (davon 0,75 m Rasenbankett)
Im Mittel ca. 0,75 m Rasenstreifen (Höhenausgleich zum angrenzenden Gelände).
Die Straßenwässer werden über den ca. 1,50 m breiten Grünstreifen (0,75 m Rasenbankett und ca.0,75 m Rasenstreifen) abgeleitet bzw. zur Versickerung gebracht.
Vorgaben aus Richtlinien:
Entsprechend RVS 03.02.12 ist die Regelbreite für einen Gehweg (befestigte Breite) 2,00 m. Dazu kommen an beiden Seiten je 0,25 m Bankett.
Lt. Leitfaden „Querschnitte für Landesstraßen, 1.8.2011“ sollen straßenbegleitende Gehwege nicht schmäler als 2,00 m sein; als Mindestbreite gilt 1,50 m.
Die Breite des Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Gehweg soll 2,0 m betragen.
Daraus ergibt sich ab Belagsrand der Landesstraße eine Regelbreite von 4,25 m
(Grünstreifen+Gehweg+Gehwegbankett)
Projekt:
Unter Berücksichtigung einer möglichst grundsparenden Ausführung wurde ab Belagsrand der Landesstraße der Mindest-Querschnitt mit 3.25 m Breite geplant, der sich wie folgt zusammensetzt:
1,0 m Bankett (wie Bestand)
0,50 m Rasenstreifen
1,50 m befestigter Gehweg
0,25 Bankett.
Feststellungen:
Im vorliegenden Fall wurde die Regelbreite des Grünstreifens und Gehweges bereits jeweils um 0,50 m auf 1,50 m Mindestbreite reduziert.
Diese befestigte Gehwegbreite ist auch für Betreuungsfahrzeuge unbedingt erforderlich.
Durch die Reduzierung der Grünstreifenbreite von 2,00 m auf 1,50 m (Bankett + Rasenstreifen) steht nach Gehwegerrichtung ein um ca. 0,25 m schmälerer Grünstreifen für die Ableitung und Versickerung der Straßenwässer zur Verfügung.
Durch die geplante Ausführung mit Mindestquerschnitten ergibt sich eine Breitenreduktion von 1,00 m gegenüber den richtlinienkonformen Regelbreiten.
Eine weitere Breitenreduktion ist aus straßenbautechnischer Sicht nicht vertretbar.
3. Ist der in der Beschwerde angeführte Feldweg südlich des Bauvorhabens bzw. südlich der Fa. DD eine Alternative zum Gehsteig des eingereichten Projektes?
Die projektierte Gehwegverbindung von Baulosbeginn (Y) bis zum Wirtschaftsweg nordwestlich der Gärtnerei beträgt ca. 530 m. Die Wegstrecke von Baulosbeginn über die öffentlichen Straßen und Wege bis zum südlichen Firmengelände beträgt ca. 1050 m; eine öffentliche Wegverbindung (ca. 260 m neben der Gärtnerei) zum nordwestlich der Gärtnerei weiterführenden öffentlichen Wirtschaftsweg ist nicht vorhanden. Dem neugeplanten 530 m langen Gehweg des eingereichten Projekts steht eine Wegstrecke von ca. 1300 m, (davon ca. 260 m durch privates, teilweise eingezäuntes Betriebsgelände) gegenüber.
4. Entspricht gegebenenfalls die Straßentrasse den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes?
Die Straßentrasse widerspricht nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes.“
Diese Ergänzung des Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit übermittelt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 hat der Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt:
„Zum außenseitig bezeichneten Gutachten nimmt der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:
Der Gutachter führt aus:
„Dem Streckenabschnitt der L ** Y Straße vom Gehsteigende am westlichen Ortsende von Y bis zum Wirtschaftsweg vor der Gärtnerei DD haben sich bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet. “
Dem Gutachter möge aufgetragen werden, mitzuteilen, aus welchen Wissensquellen er die wiedergegebene Information bezogen hat (dass dazu eine Verpflichtung besteht, nämlich dass der Befund nicht nur die Tatsachen feststellen und beschreiben muss, die der Sachverständige ermittelt hat, sondern auch die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennen muss, hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf Martin Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, Orac 1997, S. 175 und 177 und auf VwGH Slg. 3159 A, auf Seite 7 seiner Beschwerde bereits dargelegt). Es ist anzunehmen, dass der Sachverständige die von ihm geschilderten mehreren Unfälle mit Fußgängern nicht selbst wahrgenommen hat. Für die Beurteilung der Verlässlichkeit dieser Information ist es daher erforderlich, zu wissen, ob der Sachverständige mit dieser Aussage lediglich Hören-Sagen wiedergibt oder ob ihm z.B. Protokolle über den Unfallshergang zur Verfügung gestanden sind. Sollte letzteres der Fall sein, möge dem Sachverständigen auch aufgetragen werden, diese Protokolle dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, damit das Landesverwaltungsgericht selbst sich ein Urteil darüber bilden kann, ob und inwieweit aus diesen Unfällen die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass deshalb die Errichtung des geplanten Gehsteiges und die dadurch möglich werdende Enteignung unbedingt notwendig ist bzw. zumindest so weit im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, dass dadurch die aufgrund einer erteilten Straßenbaubewilligung mögliche Enteignung gerechtfertigt wäre. Aus der bloßen Information, dass sich in diesem Bereich schon mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet haben, lässt sich diese Schlussfolgerung nämlich nicht ziehen, da weder die Unfallursache bekannt ist noch der Grund, warum die Fußgänger im fraglichen Bereich unterwegs waren. Dies wäre aber deshalb wichtig zu wissen, weil auch zu prüfen ist, ob das angestrebte Ziel nicht mit gelinderen bzw. allenfalls sogar adäquateren Mitteln besser oder gleich gut erreicht werden könnte. Wenn nämlich z.B. Dämmerung und Dunkelheit die Ursache für die Gefährdung bzw. für die Unfälle sind und/oder waren, so könnte dieses Problem doch unter Umständen durch eine Straßenbeleuchtung besser und adäquater behoben werden als durch einen Gehsteig, auf dem die Fußgänger dann erst wieder bei Dämmerung und Dunkelheit wenig oder nichts sehen und so z.B. unbeabsichtigt auf die Fahrbahn gelangen (stolpern) könnten. Sollten die verunglückten Fußgänger zum Gebäude der Fa. DD unterwegs gewesen sein, stünde als beste Alternative immer noch die fremde Rechte wesentlich schonendere Möglichkeit offen, dass die Fa. DD den nordseitigen Eingang schließt und die Kunden deren Areal, nämlich das Gst **5, über den südseitig anschließenden Weg, nämlich über Gst Nr. **6 KG X erreichen und verlassen. Sollten außerdem auch Spaziergänger zu Erholungszwecken die in Rede stehende Wegstrecke benutzen, findet dies wohl kaum bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Witterung statt, weshalb angenommen werden kann, dass das aufgezeigte Problem behoben werden kann, wenn Kunden und Dienstnehmer das Areal der Fa. DD im Süden statt im Norden verlassen. Da somit der in Rede stehende Verkehr zumindest zu einem wesentlichen Teil durch die Fa. DD veranlasst wird, ist der Fa. DD auch zuzumuten, für dieses Problem eine ihr mögliche Abhilfe zu schaffen, weshalb auch nach dieser Gutachtensergänzung keine Rechtfertigung für die von der belangten Behörde verfügte Enteignung erkannt werden kann.
Da der Sachverständige ausführt, die Trennung des Gehweges von der Fahrbahn wirke sich auch positiv auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aus, möge dem Sachverständigen auch aufgetragen werden, Ausführungen darüber zu erstatten, ob es derzeit im fraglichen Bereich zu Stauungen kommt, die die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder ob der Herr Sachverständige das gegenständliche Projekt (welches die Vorstufe für eine Enteignung bilden kann) nur deshalb befürwortet, damit die Autofahrer, die von Y kommend Richtung X fahren, um einige Sekunden früher beschleunigen können bzw. umgekehrt die von X kommenden Fahrzeuglenker noch einige Sekunden länger eine höhere Geschwindigkeit fahren können, als im anschließenden Ortsgebiet von Y.
Warum ein Grünstreifen zwischen Fahrbahnrand und Gehweg notwendig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal es genügend Gehsteige gibt, die direkt an den Fahrbahnrand angrenzen.
Dort, wo sich ein Gehsteig befindet, benötigt es auch kein Bankett, weil ja der Gehsteig die Funktion des Banketts übernimmt.
Die Ableitung und Versickerung der Straßenabwässer ist keine Rechtfertigung, fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen, zumal die Anlieger gemäß § 53 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes ohnehin verpflichtet sind, den freien Abfluss der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke, die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben sowie von Sickergruben udgl. auf ihren Grundstücken und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden.
Auch eine allfällige Notwendigkeit, einen Höhenausgleich zum angrenzenden Gelände durchzuführen, bildet keinen Enteignungsgrund, da eine Enteignung nur in solchen Fällen gerechtfertigt wäre, in denen es notwendig ist, dem bisherigen Eigentümer alle denkbaren Nutzungen einer Grundfläche zu nehmen und somit das Eigentumsrecht als Vollrecht auf den neuen Rechtsträger zu übertragen. Eine Fläche, die jedoch nur zum Höhenausgleich erforderlich ist (Böschung), bleibt aber für den Eigentümer noch (wenngleich erschwert) nutzbar, z.B. durch Mähen oder Beweiden. Es wäre somit nicht gerechtfertigt, eine Fläche, auf der im öffentlichen Interesse lediglich eine Geländeveränderung vorgenommen werden muss (Herstellung einer Böschung), der Nutzung des bisherigen Eigentümers gänzlich zu entziehen.
Auch die Frage, ob der südliche Feldweg eine Alternative zum geplanten Projekt darstelle, wird vom Gutachter nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter rechnet zwar die Entfernungen zum „Baulosbeginn auf der Y Seite“, doch ist dieser Anfangspunkt vollkommen willkürlich gewählt. Nach der bisherigen Rechtsauffassung der belangten Behörde sollte der Zweck des geplanten Gehweges ja darin liegen, eine fußläufige Verbindung zum Siedlungsgebiet von Y herzustellen. Der Punkt, von dem aus der Gutachter rechnet (Baulosbeginn bei Y), liegt aber von den meisten Häusern des Siedlungsgebietes von Y in der denkbar weitesten Entfernung, nämlich am nordwestlichsten Punkt der gesamten Siedlung. Misst man stattdessen z.B. von jenem Punkt aus, an dem die FF-Straße das Siedlungsgebiet von Y verlässt (im beiliegenden Plan rot gefärbt; dieser Punkt liegt annähernd in der Mitte zwischen dem Nord- und Südrand des anschließenden Siedlungsgebietes von Y) und von dort zur Mitte des südlichen Randes des DD-Grundstückes Nr. **5 KG X, so ergibt sich eine kürzere Wegverbindung zum Südausgang des DD-Areals als die projektierte Gehwegverbindung (und zwar sowohl „vom Baulosbeginn auf der Y Seite“ als auch vom neuen Punkt in der Mitte des westlichen Siedlungsrandes von Y aus gemessen). Vom selben Punkt (Mitte des westlichen Siedlungsrandes von Y) bis zum westseitigen Ende der Projektstrecke beträgt die Entfernung 756 m. Daraus folgt: die vom Gutachter angeführte Entfernung ist nur für diejenigen Bewohner von Y maßgeblich, die ganz im Nordwesten der Y-Siedlung wohnen. Für alle anderen wäre es wesentlich näher, wenn sie das DD-Areal vom Süden her betreten könnten, wobei eben die letztgenannte Variante keinen Gehsteig erfordern würde, weil das DD-Gelände vom Süden her über den kaum befahrenen Weg auf Gst Nr. **6 erreicht werden könnte.
Unverständlich erscheint auch, warum der Gutachter die mit dem angefochtenen Bescheid vorbereitete Enteignung des Beschwerdeführers damit zu begründen versucht, dass eine in der Beschwerde aufgezeigte Variante „ca. 260 m durch privates, teilweise eingezäuntes Betriebsgelände“ führen würde. Der Gutachter scheint zu übersehen, dass auch für die hier zur Debatte stehende Trasse privates Gebiet (eben des Beschwerdeführers und noch anderer Personen) in Anspruch genommen werden soll. Darauf, ob ein Gelände eingezäunt ist oder nicht, kann es nicht ankommen. Wohl aber müsste bedacht werden, dass der in Rede stehende Weg vor allem für die Eigentümerin jenes privaten Betriebsgrundstückes gebaut werden soll, von dem hier die Rede ist (nämlich für die Fa. DD) und dass überdies - wie aus dem Luftbild ersichtlich ist – auch innerhalb dieser 260 m bereits in der Natur ein Weg bzw. jedenfalls ein begehbares befestigtes Gelände vorhanden ist, sodass nur noch ein allenfalls vorhandener Zaun bzw. eine Abschrankung geöffnet werden müsste. In Wahrheit wäre daher der bei Ausführung der in der Beschwerde aufgezeigten Alternative notwendige Eingriff in Rechte der Fa. DD viel geringer, als der mit Ausführung der verfahrensgegenständlichen Variante notwendige Eingriff in die Eigentumsrechte diverser Grundeigentümer, weil eine Schaffung einer Wegverbindung am Westrand des Grundstückes **5 für die Fa. DD lediglich zur Folge hätte, dass eine Fläche, die jetzt schon von ihren Dienstnehmern und vermutlich auch schon von ihren Kunden begangen wird, dann auch noch von Spaziergängern begangen werden könnte, von denen sie ohnehin einen Teil als Kunden gewinnen möchte, während mit dem angefochtenen Bescheid auf den Grundstücken des Beschwerdeführers und (ohne GG, ÖBB und öffentliches Gut der Gemeinde X) noch auf weiteren 10 Liegenschaften, welche bisher als hochwertige landwirtschaftliche Fläche genutzt werden konnten, ein Weg geschaffen werden soll, der dem Beschwerdeführer und den anderen Grundeigentümern nur schadet aber keinerlei Nutzen bringt.
Somit wird
beantragt,
der Beschwerde Folge zu geben.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.04.2015, LVwG-***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden konnte, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Gegen diese Entscheidung hat AA rechtsfreundlich vertreten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2015 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Zl ***, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber im Verfahren das Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben bestritten habe und dazu im Wesentlichen vorgebracht habe, dass weder die Errichtung des Gehweges selbst notwendig sei, weil ein alternativer Gehweg zum Firmagelände DD vorhanden sei, noch das beantragte Ausmaß des Straßenbauvorhabens, insbesondere auch die beantragte Errichtung eines Grünstreifens (bestehend aus 0,5 m Bankett und 1,0 m „Außenstreifen neu“) zwischen Fahrbahn und Gehweg. Das Verwaltungsgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen verwiesen. Der Amtssachverständige habe sich jedoch mit dem vom Revisionswerber erhobenen Einwänden betreffend die für den Vergleich des beantragten Straßenbauvorhabens mit dem vom Revisionswerber aufgezeigten Alternativweg gewählten Anfangs- und Endpunkte, betreffend das geltend gemachte fehlende öffentliche Verkehrsinteresse am Erreichen des Wirtschaftsweges sowie betreffend den fehlenden Bedarf an einer Gehmöglichkeit für Spaziergänger nicht auseinandergesetzt und insbesondere auch nicht dargelegt, dass bzw aus welchen Gründen die Errichtung eines Grünstreifens erforderlich sein solle.
Aufgrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde der technische Amtssachverständige für den Straßenbau um Ergänzung seines Gutachtens beauftragt. Dazu wurden dem Amtssachverständigen folgende Fragen gestellt:
1. Liegt ein Bedarf für das gegenständliche Straßenbauvorhaben vor und entspricht dieses Einreichprojekt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz?
2. Ist die Errichtung des Gehweges selbst notwendig, insbesondere im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten alternativen Gehweg zum Firmengelände des Firma DD?
3. Warum ist die vom Beschwerdeführer angesprochene Alternative nicht geeignet, den projektierten Gehweg zu ersetzen?
4. Aus welchen Gründen ist die Errichtung eines Grünstreifens (bestehend aus 0,50 m Bankett und 1,00 m „Außenstreifen neu“) zwischen Fahrbahn und Gehweg notwendig?
5. Warum bildet der südliche Gehweg keine Alternative zum geplanten Projekt, wenn man – wie der Beschwerdeführer ausführt – von jenem Punkt aus misst, an dem die FF-Straße das Siedlungsgebiet von Y verlässt und von dort bis zur Mitte des südlichen Randes des DD-Grundstückes Nr **5 KG X?
In seinem Gutachten vom 26.02.2021 kommt der straßenbautechnische Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:
„3. Gutachten
Das Gutachten, welches durch den Amtssachverständigen, JJ im Zuge der straßenrechtlichen Verhandlung am 13.11.2013 abgegeben wurde sowie das ergänzende Gutachten vom 23.12.2014 wird vollinhaltlich geteilt. Das nachstehende Gutachten ist somit lediglich eine Ergänzung.
Zur 1. Frage:
Durch die Errichtung des Gehweges kann die vorhandene Lücke betreffend die Führung von Fußgängern geschlossen werden. Die im Projekt vorgesehenen Busbuchten sind für Fußgänger sicher und ohne Umwege an die vorhandene Fußgängerführung am Ortsende angebunden. Das Projekt entspricht den allgemeinen Erfordernissen gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz.
Zu den Fragen 2, 3 und 5:
Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten alternativen Fußgängerführung gilt es folgende Punkte zu beachten:
Der Durchgang über das Gst.Nr. **5 wird vom Grundeigentümer derzeit geduldet – eine eigene öffentliche Grundparzelle liegt nicht vor.
Der öffentliche Weg südlich der Gst.Nr. **5 sowie die weiteren Streckenabschnitte der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Alternativroute entsprechen nach überschlägiger Beurteilung den Kriterien der RVS 03.02.12. Eine abschließende Beurteilung wäre erst infolge einer detaillierteren Untersuchung möglich.
Gemäß der RVS 03.02.12, Fußgängerverkehr sind Netzschlüsse und die Sanierung von Unfallhäufungsstellen vordringlich zu realisieren. Das Fußgängerverkehrsnetz hat sich an den Wunschlinien zu orientieren und Umwege sind zu vermeiden, da diese in der Praxis nicht angenommen werden. Der Netzschluss sowie die Anbindung der neuen Busbuchten an den vorhandenen Gehsteig an der L ** Y Straße bei Ortsende könnte durch das gegenständliche Projekt mit einer Strecke von ca. 570 m realisiert werden. Bei der Alternativroute würde das eine Strecke von ca. 1.400 m bedeuten (siehe Abbildung 6). Eine Gegenüberstellung der Entfernung wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen kann nicht herangezogen werden, da dies nicht dem im Projekt vorgesehenen Netzschluss entspricht. Bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit (1,1 m/s) ist von einer 13 min längeren Gehzeit auszugehen, weshalb aus Sicht des Amtssachverständigen von zielorientierten Fußgängern die Alternativtrasse nicht angenommen wird. Die Strecke wird zu Fuß somit entweder nicht angetreten oder über den Fahrbahnrand bzw. das Bankett, was eine erhebliche Gefahr für den Fußgänger darstellt und nicht den Erfordernissen der Leichtigkeit und Sicherheit gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz entspricht.
Die alternative Fußwegführung stellt aus verkehrstechnischer Sicht keine Alternative dar, da zum einen auch hier fremde Rechte betroffen wären, der vom Projekt vorgesehene Lückenschluss nicht gegeben wäre und aufgrund der längeren Gehzeit die Alternativtrasse nicht angenommen wird.
Der für Fußgänger vorhandene, gefährliche Streckenabschnitt (insbesondere bei Dämmerung/Dunkelheit/schlechte Sichtverhältnisse) würde somit weiterhin bestehen bleiben.
Zur 4. Frage:
Der Abstand zwischen den Fahrbahnrändern beträgt 1,50 m. Dies entspricht der absoluten Mindestbreite gemäß Leitfaden, Querschnitte für Landesstraßen. Eine weitere Verringerung des Abstandes ist auch aus straßenbautechnischer Sicht im gegenständlichen Streckenabschnitt nicht zulässig. Ein Grünstreifen zwischen den Fahrbahnrändern ist im Projekt nicht vorgesehen. Gemäß den Querprofilen / Regelquerschnitten wird ein Bankett ausgeführt, welches unter anderem für den Schutz von abirrenden Fahrzeugen, für die Fundierung von Verkehrszeichen, Leitpflöcken, Leitschienen, … erforderlich ist und eine ordnungsgemäße, oberflächliche Ableitung der Oberflächenwässer sicherstellt. Das wurde auch bereits in den vorangehenden Gutachten festgehalten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol, vertreten durch Richter Dr. Christian Visinteiner, hat mit Schreiben vom 09.06.2020, GZl LVwG-*** die Abt. Verkehr und Straße beauftragt, ein ergänzendes Gutachten abzugeben. Dieser Akt wurde dem unterzeichneten straßenbautechnischen Amtssachverständigen zugeteilt.
Entlang der L ** Y Straße wurde im gegenständlichen Straßenabschnitt ein Fußgängeraufkommen festgestellt. Ein Trampelpfad ist vorhanden. Die Leichtigkeit und Sicherheit (insbesondere während der Dämmerung in den Herbst- und Wintermonaten) ist für Fußgänger im Bestand nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativtrasse würde über Privatgrund führen und wäre zudem erheblich länger.
Der im Projekt vorgesehene Gehweg/Gehsteig dient maßgeblich der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Projektes wird für Fußgänger eine dem Stand der Technik entsprechende Fußwegführung geschaffen und die vorhandene Lücke zum westlichen Ortsende von Y geschlossen. Die Unterführung zum Naherholungsgebiet nördlich der Bahn und der Wirtschaftsweg nach X können dadurch sicher an das vorhandene Fußwegnetz im Gemeindegebiet angeschlossen werden.
Anmerkung:
Sowohl die Gemeinden Y und X, die Polizeiinspektion X und der Vertreter der Landesstraßenverwaltung sprechen sich für die Errichtung eines Gehweges aus.“
Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass nicht einsichtig sei, worum diese Anbindung notwendig sein sollte. Das Ortsgebiet von Y werde von den bereits im Ortgebiet bestehenden Bushaltestellen – nicht aber von den geplanten Busbuchten bei der Gärtnerei DD – erschlossen. Es bestehe kein Bedarf diese fast 1 km westlich des Ortsgebietes von Y geplanten Bushaltestellen fußläufig an das Ortsgebiet von Y anzubinden. Die gemäß § 37 Abs 1 lit c Tiroler Straßengesetz möglichst zu vermeidende Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke werde nicht vermieden, obwohl dieser Flächenentzug nicht notwendig wäre und auch nicht im öffentlichen Interesse liege, weil die Gärtnerei DD vom Ortsgebiet von Y aus über den jetzt schon vorhandenen EE-Weg sowohl zu Fuß und erst recht mit dem Rad viel sicherer und angenehmer und (von der zentralen FF Straße aus gemessen) auf einer kürzeren Strecke erreicht werden könnte.
Wenn überhaupt entstehe der Bedarf an einer Fußgänger- und Radwegverbindung nur durch den Gärtnereibetrieb DD. Daher sei es der Gärtnerei DD zuzumuten, den ohnehin schon bestehenden Weg im Westen ihres Grundstückes Nr **5 Grundbuch X weiterhin für ihre eigenen Kunden und ihre Arbeitnehmer offen zu halten, damit diese den Gärtnereibetrieb vom Ortsgebiet von Y aus über den EE-Weg gefahrlos erreichen bzw verlassen könne. Von Dritten, insbesondere von Spaziergängern, müsse der Weg durch das Grundstück der Firma DD nicht benützt werden, da der EE-Weg wegen der nicht vorhandenen Lärmbelästigung Erholungszwecken wesentlich besser dienen könne als der von der Gärtnerei DD in Richtung Westen führende Feldweg parallel zur Landesstraße. Die Bahnunterführung nördlich der Gärtnerei DD sei für Spaziergänge in das Grünland nördlich der Bahn schlecht geeignet, weil dazu die Fahrbahn der Landesstraße – ohne Schutzweg – in einem Bereich überquert werden müsste, wo Geschwindigkeiten bis 70 km/h gefahren werden dürfen und mitunter auch noch weithöhere Geschwindigkeiten tatsächlich gefahren würden. Für Spaziergänge in das Gebiet nördlich der Bahn stehe im Bereich der Unterquerung der Bahn durch die Landesstraße ein Gehsteig zur Verfügung, der es ermögliche, in dieses Gebiet zu gelangen ohne die Fahrbahn der Landesstraße überqueren zu müssen.
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Erschließung stelle nicht nur eine gleichwertige, sondern sogar eine wesentlich bessere Erschließungsvariante dar.
Zur Notwendigkeit der Errichtung eines Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Gehweg wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, welchen Schutz ein Grünstreifen in der Breite von 1,5 m gegen abirrende Fahrzeuge bieten solle. Das auf der Fahrbahn anfallende Oberflächenwasser müsse ohnehin nicht auf Straßengrund versickern, da der Nachbar gemäß § 53 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz ohnehin den freien Abfluss der auf der Straße anfallenden Oberflächenwässer zu dulden habe. Außerdem sei die Duldung des Abflusses von Oberflächenwasser im Vergleich zur Enteignung der für die Versickerung vorgesehenen Grundfläche zweifelsohne das geringere Mittel, weshalb eine Enteignung nur zum Zweck der Versickerung unzulässig wäre.
Die gestellte Frage Nummer 5 habe der Gutachter nicht beantwortet.
II.Mündliche Beschwerdeverhandlung:
Am 19.05.2021 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zu dieser Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt BB, DI KK als Vertreter der Antragstellerin (Landesstraßenverwaltung), Bürgermeister von Y LL, der Bürgermeister der Gemeinde X MM und der Amtssachverständige DI NN erschienen. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen. Seitens des Vertreters der Antragstellerin, Landesstraßenverwaltung, wurde auf den Antrag und die Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie auf den angefochtenen Bescheid der Behörde verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der Natur bereits ein Steig ersichtlich ist, der darauf hindeutet, dass der Bereich sehr wohl von Fußgängern frequentiert wird. Dies würde die Notwendigkeit der Errichtung eines Gehsteiges unterstreichen.
Seitens der Bürgermeisters der Gemeinde X und der Gemeinde Y wurden Lichtbilder vorgelegt, datiert vom 18.05.2021, welche dokumentieren, dass bereits in der Natur ersichtlich ist, dass hier der Bereich zwischen Y und Gärtnerei DD von Fußgängern frequentiert wird.
Der Amtssachverständige DI NN wurde sodann gebeten, sein Gutachten zu ergänzen bzw hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 einzugehen.
Zur Frage, ob ein Bedarf zur Errichtung des Gehsteiges vorliegt und die Errichtung des Gehweges notwendig ist, führt der Amtssachverständige aus wie folgt:
Fußgänger sind ungeschützte Verkehrsteilnehmer. Die Belange der Verkehrssicherheit sind daher vordringlich zu beachten. Wesentliche Ursachen für Gefahrenquellen sind unter anderem überhöhte Kfz Geschwindigkeiten und fehlende oder unzureichende Gehsteige und Gehwege. Das Fußgängernetz hat sich an den potentiellen Ziel- und Quellpunkten bzw. sich daraus ergebenden Wunschlinien zu orientieren (ergänzende Anmerkung: Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Industrie- und Gewerbegebiete, Naherholungsgebiete, sind Quell- und Zielpunkte gemäß RVS 03.02.12, Punkt 3.2.1). Netzschlüsse und die Sanierung von Unfallhäufungsstellen sind vordringlich zu realisieren. Unattraktive Fußgängerrouten, Umwege, werden häufig nicht benützt und sind daher zu vermeiden.
Eine Wunschlinie ist aufgrund der vorhandenen Quell- und Zielpunkte vorhanden. Dies zeigt sich auch bereits im Bestand, da ein Fußgängeraufkommen entlang der L ** Y Straße, trotz der Unwegsamkeit und der mangelnden Leichtigkeit und Sicherheit, vorhanden ist. Ein Umweg über den südlichen Gehweg wird von vielen Fußgängern somit bereits im Bestand schon nicht in Kauf genommen.
Der Bedarf ergibt sich aus der Erhöhung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs, insbesondere jener für die Fußgänger. Zudem kann ein Netzschluss realisiert werden.
Neben dem Antragssteller sprechen sich auch die Gemeinden X und Y sowie die zuständige PI X („Im Sinne der Verkehrssicherheit notwendig und sinnvoll“) für die Errichtung der im Projekt vorgesehenen Gehwegverbindung aus, da wie oben angeführt bereits im Bestand ein Fußgängeraufkommen vorhanden ist.
Zur Frage, ob das Einreichprojekt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht, führt der Amtssachverständige aus wie folgt:
Das vorliegende Projekt entspricht dem Stand der Technik. Die Grundinanspruchnahme wurde so gering wie möglich gehalten. Dies wurde in den abgegebenen straßenbautechnischen Gutachten mehrfach erläutert. Wie bereits im Gutachten von JJ, welches im Zuge der straßenrechtlichen Verhandlung abgegeben wurde, angeführt, ist der geplante Gehweg/Gehsteig parallel zur L** Y Straße geeignet, vom Verkehr für den er gewidmet ist unter Bedachtnahme der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und dient den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die allgemeinen in § 37 Abs 1 lit a, b und c angeführten Erfordernisse sind aus straßenbautechnischer Sicht erfüllt.
Zur Frage, warum die vom Beschwerdeführer angesprochene Alternative nicht geeignet ist, den projektierten Gehweg zu ersetzen, führt der Amtssachverständige aus:
Wie bereits erwähnt, ist ein Fußgängeraufkommen entlang der L ** Y Straße im gegenständlichen Straßenabschnitt vorhanden. Die Leichtigkeit und Sicherheit ist, insbesondere während der Dämmerung in den Herbst- und Wintermonaten, nicht gegeben. Die Umleitung der Fußgänger auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Routen lässt sich nicht umsetzen, da abhängig vom jeweiligen Start- und Zielpunkt eine wesentlich höhere Distanz in Kauf genommen werden müsste. Dies wird in der Praxis von vielen Fußgängern nicht angenommen. Fußgänger werden weiterhin am Straßenrand gehen. Die Leichtigkeit und Sicherheit wäre ohne Realisierung des geplanten Bauvorhabens für Fußgänger somit weiterhin nicht gegeben.
Zur Frage, aus welchen Gründen die Errichtung eines Grünstreifens, bestehend aus 0,5 m Bankett und 1 m Außenstreifen neu zwischen Fahrbahn und Gehweg notwendig ist, führt der Amtssachverständige aus:
Ein Grünstreifen ist im Projekt nicht vorgesehen. Dies wurde bereits im ergänzenden Gutachten vom 26.02.2021 erläutert. Kommt ein Fahrzeug vom Straßenrand ab, hat es die Möglichkeit im Bereich des Schutzstreifens zu reagieren und auf die Fahrbahn zurück zu gelangen. Die im Projekt vorgesehene Breite entspricht einem absoluten Mindestmaß (siehe ergänzendes Gutachten vom 26.02.2021 Punkt 2.3). Eine Unterschreitung würde nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und wäre im Sinn der Verkehrssicherheit aus straßenbautechnischer Sicht nicht zulässig.
Zur Frage, warum Leitschienen errichtet werden müssen, führt der Amtssachverständige aus wie folgt:
Die Errichtung von Leitschienen ist im Projekt nicht vorgesehen. Das Bankett könnte aber im Falle des möglichen künftigen Erfordernisses von Leitschienen verwendet werden. Die im Projekt vorgesehene Breite des Banketts stellt ein absolutes Mindestmaß dar und ist unabhängig von der Frage, ob künftig Leitschienen errichtet werden oder nicht.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, warum der südliche Gehweg keine Alternative zum geplanten Projekt bildet, führte der Amtssachverständige aus, dass beim Lokalaugenschein am südlichen Weg sehr wohl Fußgänger anzutreffen waren, jedoch auch entlang der L ** Y Straße sind Fußgänger gegangen. Daraus lässt sich schließen, dass die Fußgänger hier eine Runde gehen und auch den Bereich der L ** benützen, was ja auch in der Natur ersichtlich ist. Sicherlich ist der südliche Teil angenehmer zu gehen, wird jedoch auch der nördliche Bereich entlang der L ** von den Fußgängern frequentiert.
Über Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob der Amtssachverständige Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein gemacht hat, wenn er davon spricht, dass die Fußgänger hier eine Runde drehen, gibt der Bürgermeister der Gemeinde Y folgendes zu Protokoll:
Ich kann die Ausführungen des Amtssachverständigen nur unterstützen und bestätigen, dass der gegenständliche Bereich entlang der L ** hier von Fußgängern stark frequentiert wird und die Fußgänger hier auch eine Runde machen. Außeracht gelassen werden darf nicht die Bushaltestelle. Diese wird auch von den Angestellten der Firma DD, welche eine Behinderung haben, benötigt. Diese sind auf die Bushaltestelle und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr angewiesen. In der Folge gehen auch diese Angestellten entlang der L ** nach Y zurück. Es kann nur bestätigt werden, dass die Fußgänger hier nach wie vor das EE benützen, jedoch auch, wie gesagt, eine Runde drehen und dann entlang der L ** zurück nach Y gehen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt die Frage, ob Personen, die nicht zur Firma DD wollen, doch wohl den südlichen Teil über das EE benutzen werden und nicht den nördlichen Bereich der L ** wird vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass er nur wiederholen kann, dass hier ein Bestand an Fußgängern, ein Fußgängeraufkommen entlang der L ** vorhanden ist. Zur Frage des Fußgängeraufkommens wird auch von beiden Bürgermeistern betont, dass hier sehr wohl Fußgänger unterwegs sind, und nicht eruierbar ist, ob diese Spaziergänger sind oder zur Firma DD gehen oder kommen. Sie haben das Recht entlang der L ** zu gehen, was natürlich auch dann den projektierten Gehsteig erforderlich macht.
Seitens des Vertreters der Antragstellerin wird abschließend vorgebracht, dass der projektsgemäß vorgesehene Gehweg maßgeblich der Eruierung der Verkehrssicherheit diene, insbesondere der der Fußgänger. Die gewählte Gehwegbreite entspricht dem Mindeststandart. Die Regelbreite für Gehwege liegt nach den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau bei 2,0 m und wurde für dieses Projekt unter dem Gesichtspunkt der möglichst geringen Grundinanspruchnahme auf 1,5 m reduziert.
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde noch ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt offensichtlich lediglichglich dazu dienen soll, um eine fußläufige Verbindung zur Gärtnerei DD herzustellen. Ansonsten ist in keinster Weise ersichtlich, warum Fußgänger diese Wegverbindung entlang der stark befahrenen Landesstraße benutzen sollen. Ein öffentliches Interesse im Sinne des Straßengesetzes kann daraus keinesfalls abgeleitet werden.
Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde X wird noch ausgeführt, dass das beantragte Projekt ein Lückenschluss zwischen der Ortsgrenze der Gemeinde Y und dem bestehenden Bringungsweg auf Höhe der Familie OO darstellt, welche direkt an das Objekt DD angrenzt.
III.Rechtsgrundlage:
Die im gegenständlichen fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes lauten wie folgt:
„§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
…
§ 40
Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht
(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
…
§ 41
Ansuchen
(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
a) ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,
b) eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,
c) ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
d) Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke.
Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(3) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.
(4) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.
§ 42
Mündliche Verhandlung
(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind
a) der Straßenverwalter,
b) die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,
c) jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b
1. ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder
2. als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht
zusteht,
d) die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und
e) sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen
zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(5) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.
(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
a) einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie
b) andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße
das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.
(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.
(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde nicht an die Vorgaben eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gebunden ist. Die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens ist im allgemeinen öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen. Weder betriebsanlagenrechtliche Schutzinteressen noch baurechtliche Erschließungserfordernisse sind nicht mit den straßenbaurechtlichen Erfordernissen im Sinne des § 37 Tiroler Straßengesetz gleichzusetzen. Es kann keine wie immer geartete präjudizielle Wirkung durch betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Bewilligungen für ein ordnungsgemäß eingereichtes und bewilligtes Straßenbauprojekt entfaltet werden. Auch sind bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes zu Tage getreten. Auch der vom Beschwerdeführer angezogene § 74 Abs 2 Z 4 Gewerbeordnung berührt keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn (VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Wenn eine Erschließung zur Zeit der Widmung den Bedarf entsprochen hat, schließt das nicht aus, dass sich im Laufe der Zeit die Verkehrsbedürfnisse ändern. Nach diesen Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hat sich § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz zu richten. § 37 Abs 1 lit d Tiroler Straßengesetz stellt insbesondere auf die Übereinstimmung mit bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ab. Von der Straßenrechtsbehörde sind nicht selbst die Raumordnungsziele zu definieren.
Die belangte Behörde hat in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der technische Amtssachverständige für den Straßenbau um Ergänzung seines Gutachtens ersucht. Diesem Ersuchen ist der Amtssachverständige mit Schreiben vom 02.01.2015, Zl ***, nachgekommen.
Zu der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen auszuführen, dass aufgrund der Projektsbeschreibung und den Ausführungen der Gemeinden X und Y sich ergibt, dass angesichts der Tatsache, dass sich auf dem betreffenden Straßenabschnitt nachgewiesenermaßen bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern, darunter auch ein Unfall mit Todesfolge, ereignet haben, das gegenständliche Straßenbauvorhaben als im öffentlichen Interesse gelegen. Diese Ausführungen stammen ja nicht vom Amtssachverständigen selbst, sondern sind Grundlage für die Projektierung des gegenständlichen Straßenprojektes und wurde diese Tatsache der Unfälle mit Fußgängern von der Gemeinde X und der Marktgemeinde Y auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dokumentiert und festgehalten. Hinsichtlich der Breite der einzelnen Straßenbestandteile hat der Amtssachverständige fachliche Ausführungen getätigt und im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits zu den Regelbreiten eine Reduktion vorgenommen wurde, um Fremdgrund möglichst geringfügig in Anspruch zu nehmen. Durch die geplante Ausführung mit Mindestquerschnitten ergibt sich eine Breitenreduktion von 1 m gegenüber der richtlinienkonformen Regelbreiten und ist eine weitere Breitenreduktion aus straßenbautechnischer Sicht nicht vertretbar. Auch hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass aufgrund der Vorgaben der Richtlinien die entsprechenden Straßenbestandteile mit der erforderlichen Mindestbreite erforderlich sind. Auch hat sich der Sachverständige mit der Alternative, die der Beschwerdeführer in den Raum gestellt hat, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Alternative keine geeignete Alternative gegenüber dem 530 m langen geplanten Gehweg des eingereichten Projektes darstellt. Bereits die belangte Behörde hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des geplanten Gehweges im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen im Befund erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten aufgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf die im § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch das ergänzende durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass das vorgelegte Gutachten unrichtig wäre.
Nachdem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, wurde der straßenbautechnische Amtssachverständige um Ergänzung des Gutachtens beauftragt. In seinem ergänzenden Gutachten vom 26.02.2021 hat der straßenbautechnische Amtssachverständige auf das Gutachten des Amtssachverständigen, welches im Zuge der straßenrechtlichen Verhandlung vom 13.11.2013 abgegeben wurde, sowie das ergänzende Gutachten vom 23.12.2014 verwiesen und vollinhaltlich geteilt. Zusammengefasst führte der Amtssachverständige aus, dass entlang der L ** Y Straße im gegenständlichen Straßenabschnitt ein Fußgängeraufkommen festgestellt wurde. Ein Trampelpfad ist vorhanden. Die Leichtigkeit und Sicherheit (insbesondere während der Dämmerung und in den Herbst- und Wintermonaten) ist für Fußgänger im Bestand nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativtrasse würde über Privatgrund führen und wäre zudem erheblich länger. Der im Projekt vorgesehene Gehweg/Gehsteig dient maßgeblich der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Projektes wird für Fußgänger eine dem Stand der Technik entsprechende Fußwegführung geschaffen und die vorhandene Lücke zum westlichen Ortsende von Y geschlossen. Die Unterführung zum Naherholungsgebiet nördlich der Bahn und der Wirtschaftsweg nach X können dadurch sicher an das vorhandene Fußwegnetz im Gemeindegebiet angeschlossen werden.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 wurde das Schreiben des Postenkommandanten der Polizeiinspektion X vom 17.05.2021 über die Unfallhäufigkeit im gegenständlichen Bereich vorgetragen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass es auch einen Verkehrsunfall mit Todesfolge gegeben hat.
Von den Bürgermeistern der Gemeinde X und der Y wurden Lichtbilder vorgelegt, welche vom 18.05.2021 datiert sind, welche dokumentieren, dass bereits in der Natur ersichtlich ist, dass hier im gegenständlichen Bereich zwischen Y und der Gärtnerei DD dieser Bereich von Fußgängern frequentiert wird.
Zur Frage, ob ein Bedarf zur Errichtung des Gehsteiges vorliegt und die Errichtung des Gehweges notwendig ist, ist auszuführen, dass der straßenbautechnische Amtssachverständige auf diese Frage mehrfach eingegangen ist und insbesondere in seinem ergänzenden Gutachten sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat. Danach sind Fußgänger ungeschützte Verkehrsteilnehmer. Die Belange der Verkehrssicherheit sind daher vordringlich zu beachten. Wesentliche Ursachen für Gefahrenquellen sind unter anderem überhöhte Kraftfahrzeuggeschwindigkeiten und fehlende oder unzureichende Gehsteige und Gehwege. Das Fußgängernetz hat sich an den potenziellen Ziel- und Quellpunkten bzw sich daraus ergebenden Wunschlinien zu orientieren (ergänzende Anmerkung: Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Industrie- und Gewerbegebiete, Naherholungsgebiete, etc sind Quell- und Zielpunkte gemäß RVS 03.02.12, Punkt 3.2.1). Netzschlüsse und Sanierung von Unfallhäufungsstellen sind vordringlich zu realisieren. Unattraktive Fußgängerrouten, Umwege werden häufig nicht benutzt und sind daher zu vermeiden. Eine Wunschlinie ist aufgrund der vorhandenen Quell- und Zielpunkte vorhanden. Dies zeigt sich auch bereits im Bestand, da ein Fußgängeraufkommen entlang der L ** Y Straße trotz der Unwegsamkeit und der mangelnden Leichtigkeit und Sicherheit, vorhanden ist. Ein Umweg über den südlichen Gehweg wird von vielen Fußgängern somit bereits im Bestand schon nicht in Kauf genommen. Der Bedarf ergibt sich aus der Erhöhung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs, insbesondere jener für die Fußgänger. Zudem kann ein Netzschluss realisiert werden. Neben der Antragstellerin sprechen sich auch die Gemeinden X und Y sowie die zuständige Polizeiinspektion X für die Errichtung der im Projekt vorgesehenen Gehwegverbindung aus, da wie bereits erwähnt im Bestand ein Fußgängeraufkommen vorhanden ist.
Zur Frage, ob das Einreichprojekt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht, hat der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten und bei der Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt beantwortet:
Das vorliegende Projekt entspricht dem Stand der Technik. Die Grundinanspruchnahme wurde so gering wie möglich gehalten. Dies wurde in den abgegebenen straßenbautechnischen Gutachten mehrfach erläutert. Wie bereits im Gutachten von JJ, welches im Zuge der straßenrechtlichen Verhandlung abgegeben wurde, angeführt, ist der geplante Gehweg/Gehsteig parallel zur L ** Y Straße geeignet, vom Verkehr für den er gewidmet ist unter Bedachtnahme der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und dient den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die allgemeinen in § 37 Abs 1 lit a, b und c angeführten Erfordernisse sind aus straßenbautechnischer Sicht erfüllt.
Zur Frage, warum die vom Beschwerdeführer angesprochene Alternative nicht geeignet ist, den projektierten Gehweg zu ersetzen, hat der Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt ausgeführt:
Wie bereits erwähnt, ist ein Fußgängeraufkommen entlang der L ** Y Straße im gegenständlichen Straßenabschnitt vorhanden. Die Leichtigkeit und Sicherheit ist insbesondere während der Dämmerung und in den Herbst- und Wintermonaten nicht gegeben. Die Umleitung der Fußgänger auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Routen lässt sich nicht umsetzen, da abhängig vom jeweiligen Start- und Zielpunkt eine wesentlich höhere Distanz in Kauf genommen werden müsste. Dies wird in der Praxis von vielen Fußgängern nicht angenommen. Fußgänger werden weiterhin am Straßenrand gehen. Die Leichtigkeit und Sicherheit wäre ohne Realisierung des geplanten Bauvorhabens für Fußgänger somit weiterhin nicht gegeben.
Die Frage, aus welchen Gründen die Errichtung eines Grünstreifens, bestehend aus 0,5 m Bankett und 1 m Außenstreifen neu zwischen Fahrbahn und Gehweg notwendig ist, hat der Amtssachverständige wie folgt beantwortet:
Ein Grünstreifen ist im Projekt nicht vorgesehen. Dies wurde bereits im ergänzenden Gutachten vom 26.02.2021 erläutert. Der Abstand zwischen den Fahrbahnrändern beträgt 1,50 m. Dies entspricht der absoluten Mindestbreite gemäß dem Leitfaden „Querschnitte für Landesstraßen“. Eine weitere Verringung des Abstandes ist auch aus straßenbautechnischer Sicht im gegenständlichen Streckenabschnitt nicht zulässig. Ein Grünstreifen zwischen den Fahrbahnrändern ist im Projekt nicht vorgesehen. Gemäß den Querprofilen/Regelquerschnitten wird ein Bankett ausgeführt, welches unter anderem für den Schutz von abirrenden Fahrzeugen, für die Fundierung von Verkehrszeichen, Leitblöcken, Leitschienen etc erforderlich ist und eine ordnungsgemäße, oberflächliche Ableitung der Oberflächenwässer sichterstellt.
Die Errichtung von Leitschienen ist im Projekt nicht vorgesehen. Das Bankett könnte aber im Falle des möglichen künftigen Erfordernisses von Leitschienen verwendet werden. Die im Projekt vorgesehenen Breite des Bankettes stellt ein absolutes Mindestmaß dar und ist unabhängig von der Frage, ob künftig Leitschienen errichtet werden oder nicht.
Die Frage, warum der südliche Gehweg – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – keine Alternative zum geplanten Projekt bildet, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. Dazu hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass beim Lokalaugenschein am südlichen Weg sehr wohl Fußgänger anzutreffen waren, jedoch auch entlang der L ** Y Straße sind Fußgänger gegangen. Daraus lässt sich schließen, dass die Fußgänger hier eine Runde gehen und auch den Bereich der L ** benützen, was ja auch in der Natur ersichtlich ist. Der südliche Teil ist angenehmer zu gehen, es wird jedoch auch der nördliche Teil entlang der L ** Y Straße von den Fußgängern frequentiert.
Auch seitens der anwesenden Bürgermeister der Gemeinden Y und X wurde unterstützend bejaht, dass der gegenständliche Bereich entlang der L ** Y Straße von Fußgängern stark frequentiert wird und die Fußgänger hier auch eine Runde machen. Auch die Bushaltestelle darf nicht außer Acht gelassen werden. Diese wird von den Angestellten der Firma DD, welche eine Behinderung haben, benötigt. Diese sind auch auf die Bushaltestelle und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr angewiesen. In der Folge gehen auch diese Angestellten entlang der L ** nach Y zurück.
Zur Frage des Fußgängeraufkommens wird seitens der Vertreter der Gemeinden nochmals betont, dass hier sehr wohl Fußgänger unterwegs sind, und nicht eruierbar ist, ob diese Spaziergänger sind oder zur Firma DD gehen oder kommen. Sie haben das Recht entlang der L ** zu gehen, was dann natürlich auch den projektierten Gehsteig erforderlich macht.
Abschließend wird ausgeführt, dass das projektierte Straßenbauvorhaben dem Stand der Technik entspricht, was der Sachverständige mehrmals in seinem Gutachten ausgeführt hat. Gemäß der RVS 03.02.12 sind selbständig geführte Gehwege im Freiland anzustreben. Der Abstand zwischen den Belagsrändern hat gemäß Leitfaden, Querschnitte für Landesstraßen, 2,0 m zu betragen, als Mindestbreite gilt 1,50 m. Im gegenständlichen Projekt wurde bereits die Mindestbreite von 1,50 m vorgesehen.
Auch ist die Errichtung des Gehweges selbst notwendig, da wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, entlang der L ** Y Straße ein Fußgängeraufkommen vorhanden ist. Dies wurde auch von den Vertretern der Gemeinden X und Y bestätigt und durch Vorlage von Lichtbildern, welche einen Trampelfpad darstellen, bekräftigt.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte alternative Gehweg ist nicht geeignet den projektierten Gehweg zu ersetzen. Entlang der L ** ist ein Fußgängeraufkommen vorhanden und dokumentiert. Die Leichtigkeit und Sicherheit ist insbesondere während der Dämmerung und in den Herbst- und Wintermonaten nicht gegeben. Die Umleitung der Fußgänger auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Routen lässt sich nicht umsetzen, da abhängig vom jeweiligen Start- und Zielpunkt eine wesentlich höhere Distanz in Kauf genommen werden müsste. Da dies in der Praxis von vielen Fußgängern nicht angenommen wird, werden Fußgänger weiterhin am Straßenrand gehen und wäre die Leichtigkeit und Sicherheit ohne Realisierung des geplanten Bauvorhabens für die Fußgänger somit weiterhin nicht gegeben. Damit ist auch die Frage beantwortet, worum der südliche Gehweg keine Alternative zum geplanten Projekt bildet. Insbesondere ist zu beachten, dass das geplante Projekt einen Lückenschluss darstellt, ausgehend vom Ortsende von Y bis zum Gewerbegebiet der Firma DD. Die Alternative, die vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, kann diesen Lückenschluss nicht sicherstellen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Dazu ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers ein derartiges Gegengutachten nicht vorgelegt worden ist.
Es konnte somit durch das widerspruchfreie Gutachten bzw dessen mehrfache Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und war daher gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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