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LVwG-2021/47/1376-5•LVwG T LVwG-2021/47/1376-5
LVwG-2021/47/1376-5Tribunal administratif régional21 juil. 2021
„Daueraufenthalt - EU“;<br/>subsidiär Schutzberechtigter;<br/>Behördenfehler<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 17.08.2020 die Erteilung eines Aufenthalttitels „Daueraufenthalt – EU“. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß §§ 19 Abs 1 und 45 Abs 12 NAG 2005 iVm § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 04.12.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 04.12.2020 erteilt worden sei. Zuvor sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung befristet bis zum 22.05.2018 erteilt worden. Am 08.08.2016 sei ihm irrtümlich ein Konventionsreisepass – gültig bis August 2021 – ausgestellt worden, den die zuständige Behörde mit Bescheid vom 24.10.2018 wieder eingezogen habe. Das bis Mai 2018 befristete asylrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers sei erst im Dezember 2018 wieder befristet verlängert worden, weshalb der Antragsteller nicht ununterbrochen in den letzten fünf Jahren über den Status als subsidiär Schutzberechtigter verfügt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller überhaupt ununterbrochen fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei. Zumal der Antragsteller über ein Aufenthaltsrecht verfüge, sei der Eingriff in sein Privatleben durch den vorliegenden abweisenden Bescheid als gering anzusehen.
Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.05.2021, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthalttitels „Daueraufenthalt – EU“ stattgegeben werde bzw dem Beschwerdeführer dieser Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei und er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erfülle. Der dem Beschwerdeführer ausgestellte Konventionsreisepass beurkunde den Status des Asylberechtigten. Diesem komme konstitutive Wirkung für den Status des Asylberechtigten zu. Außerdem sei ein Konventionsreisepass bis zur Rechtskraft des Entziehungsbescheides gültig. Im Verwaltungsrecht gelte außerdem der Grundsatz von Treue und Glauben, weshalb sich ein Rechtsunterworfener auf mündlich erteilte Auskünfte verlassen könne. Man habe ihm damals mitgeteilt, dass die Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtmäßig erfolgt sei.
Der angefochtene Bescheid stelle außerdem einen massiven Eingriff in das Recht auf Privat und Familienleben des Beschwerdeführers dar und habe massive persönliche Auswirkungen. Seine Ehegattin, mit welcher er seit 2017 verheiratet sei, lebe im Iran und es wäre ihm bei einer Nichterteilung des Aufenthalttitels nicht möglich mit dieser in Österreich zusammenzuleben. Dem Beschwerdeführer könne ein Fehler, welchen die Behörde begangen habe, nicht zugerechnet werden. Er habe stets einen Verlängerungsantrag gestellt und es ist davon auszugehen, dass er über einen mehr als fünf Jahre durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfüge.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl ***, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2021 (OZ 4), die Einsichtnahme in die Heiratsurkunde vom 29.04.2017 (Beilage A zur OZ 4) und die Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zl *** (Beilage B zu OZ 4).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat am 15.01.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl ***, wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis 03.06.2014 erteilt. Am 24.04.2014 brachte er einen Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2014, Zl ***, wurde ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2016 erteilt.
Am 13.04.2016 brachte er erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl ***, wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 22.05.2018 erteilt.
Am 08.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, ein Konventionsreisepass mit der Nummer ***, gültig bis 07.08.2021, ausgestellt. Die Ausstellung dieses Konventionsreisepasses erfolgte irrtümlich und der Konventionsreisepass wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018 gemäß § 94 Abs 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 wieder entzogen. Der Beschwerdeführer beantragte keinen Konventionspass, sondern einen Fremdenpass. Nach der Ausstellung des Konventionsreisepasses holte der Beschwerdeführer eine Auskunft bei der zuständigen Behörde ein und es wurde ihm mitgeteilt, dass die Ausstellung rechtens sei. Aufgrund dieser Auskunft ist er davon ausgegangen, dass er den subsidiären Schutz nicht mehr verlängern müsse.
Nach der rechtskräftigen Entziehung des Fremdenpasses stellte der Beschwerdeführer am 28.11.2018 erneut einen Antrag auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl ***, wurde ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.12.2020 erteilt.
Am 12.10.2020 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zl ***, wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige für zwei Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer lebt seit 2012 in Österreich. Am 16.04.2017 hat der Beschwerdeführer seine Gattin CC im Iran geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Gattin kennen sich bereits seit 15 Jahren als beide im Iran gelebt haben. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und im Iran aufgewachsen. Mit seiner Gattin hat er bisher noch nie zusammengelebt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Beschwerdeführer seine Gattin seit eineinhalb Jahren nicht sehen können. Der Beschwerdeführer und seine Gattin beabsichtigen in Zukunft in Tirol zusammenzuleben. Vor der COVID-19-Pandemie besuchte der Beschwerdeführer seine Gattin ungefähr zweimal im Jahr. Ansonsten stehen sie telefonisch in Kontakt.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich aus den vorliegenden Bescheiden des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus nicht bestritten, dass er nach Erteilung des Konventionsreisepasses nicht erneut um Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter angesucht hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sich dieser bei der belangten Behörde hinsichtlich der Ausstellung des Konventionsreisepasses erkundigt hat und auf die Ausführungen vertraut hat, waren glaubwürdig und nachvollziehbar.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben. Es bestand kein Grund an den Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Eheschließung ergeben sich aus der beglaubigt übersetzten Heiratsurkunde vom 29.04.2017.
Die Feststellungen zur Entziehung des Fremdenpasses ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes des BFA zu Zl ***.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 45
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
…
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
V.Erwägungen:
Gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und das Modul der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2).
Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist sohin ein in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Bis zum 22.05.2018 verfügte der Beschwerdeführer auch durchgehend über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und sohin über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer verfügt aber über keine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, da er erst am 28.11.2018 einen erneuten Verlängerungsantrag stellte, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2018 Folge gegeben wurde. Seither verfügt der Beschwerdeführer wieder über eine ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Durch die – wenn auch aufgrund eines Behördenfehlers unrechtmäßige – Ausstellung eines Konventionsreisepasses und in weiterer Folge nicht erfolgte Stellung eines Verlängerungsantrages, verfügte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22.05.2018 bis zur neuerlichen Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018 über keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Dem klaren Wortlaut des § 45 Abs 12 NAG 2005 zu Folge ist Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, dass der subsidiär Schutzberechtigte in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig war. Es kommt also konkret darauf an, ob er als subsidiär Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig aufhältig war. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kommt es nicht darauf an, ob ein nicht durchgehender fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter – insbesondere im Hinblick auf den Behördenfehler bei der Erteilung des Konventionsreisepasses – dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Richtig ist, dass ein Konventionsreisepass Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen ist und der Konventionspass sohin die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter dokumentiert. Eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, wie sie im gegenständlichen Fall erforderlich ist, wird dadurch aber weder dokumentiert noch begründet.
Gemäß § 11 Abs 3 NAG 2005 kann trotz des Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, Z 5 oder Z 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten ist. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 NAG erfasst nicht Fälle, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (VwGH 19.02.2014, Zl 2013/22/0177).
Lediglich beim Vorliegen bestimmter Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 NAG 2005 bzw bei Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 NAG 2005 ist gemäß § 11 Abs 3 NAG 2005 zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten ist.
In gegenständlichem Fall mangelt es dem Beschwerdeführer an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs 12 NAG 2005, weshalb dieser Fall nicht vom Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 NAG 2005 erfasst ist.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
In gegenständlichem Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 als subsidiär Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 Asylgesetz 2005) rechtmäßig aufhältig war und ob ein Behördenfehler – nämlich die unrechtmäßige Ausstellung eines Konventionsreisepasses –, der dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr um Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter angesucht hat, diesem zuzurechnen ist. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die ordentliche Revision zulässig, da in gegenständlichem Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, dies insbesondere, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fragestellung, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines nicht durchgehenden ununterbrochenen Aufenthaltsrechtes als subsidiär Schutzberechtigter ein Behördenfehler zuzurechnen ist, fehlt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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