LVwG T LVwG-2020/30/2107-5

LVwG-2020/30/2107-5Tribunal administratif régional15 déc. 2020

Regest

Registrierungspflicht<br/>Waffenverbot<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/2107-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.2107.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2020, Zl ***, betreffend vier Verwaltungsübertretungen nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die angelasteten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 51 Abs 1 Z 7 iVm § 33 Abs 1 WaffG und § 51 Abs 1 Z 9 iVm § 16b WaffG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurden im angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

„1.Datum/Zeit: 21.02.2020, 14:50 Uhr

Ort: Y, Adresse 2

Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 21.02.2020 unterlassen, Ihre nachangeführte Schusswaffe einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb registrieren zu lassen.

Waffe: BB Kategorie: C

2. Datum/Zeit: 21.02.2020, 14:50 Uhr

Ort: Y, Adresse 2

Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 21.02.2020 unterlassen, Ihre nachangeführte Schusswaffe einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb registrieren zu lassen.

Waffe: CC Kategorie: C

3. Datum/Zeit: 21.02.2020, 14:50 Uhr

Ort: Y, Adresse 2

Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 21.02.2020 unterlassen, Ihre nachangeführte Schusswaffe einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb registrieren zu lassen.

Waffe: DD. Kategorie: C

4. Datum/Zeit: 21.02.2020, 14:50 Uhr

Ort: Y, Adresse 2

Sie haben die angeführte Schusswaffe nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die Schusswaffe in einem unversperrten Waffenkoffer auf einem Schrankfrei zugänglich aufbewahrt wurde.

Folgende Waffe/n wurde/n vorgefunden:

1 Stück Langwaffe, Kategorie C, Hersteller EE, Kaliber. Nr. ***.Weiter befanden sich in dem Koffer 89 Schuss Munition, Kaliber 22

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 51 Abs. 1 Ziffer 7 i.V.m. § 33 Abs. 1 Waffengesetz 1996

2. § 51 Abs. 1 Ziffer 7 i.V.m. § 33 Abs. 1 Waffengesetz 1996

3. § 51 Abs. 1 Ziffer 7 i.V.m. § 33 Abs. 1 Waffengesetz 1996

4. § 51 Abs. 1 Ziffer 9 i.V.m. 16b Waffengesetz 1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

2 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F.

2. €600,00

2 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F.

3. €600,00

2 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F.

4. €600,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 240,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.640,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Der Gefertigte erhebt gegen das Straferkenntnis der LH) Tirol zu obiger GZl vom 20.7.2020 (in Ablichtung beiliegend) Beschwerde. Belangte Behörde ist die Landespolizeidirektion Tirol wie in obiger Anschrift und im beiliegenden Bescheid angeführt, welche den Bescheid erlassen hat. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und als Rechtsmittelgrund Rechtsirrtum geltend gemacht, sohin wegen Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde ist rechtzeitig: Das Straferkenntnis wurde wegen Nichtantreffens des Empfängers nach Zustellversuch postamtlich hinterlegt; Wie aus beiliegenden Ablichtungen der Hinterlegungsverständigung und des Umschlages des Zustellstückes ersichtlich ist, was Beginn der Abholfrist der 27.7.2020, sohin dieser Tag auch der Tag der Hinterlegung, sodass die 4-wöchige Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag, nämlich am 28.7.2020 zu laufen begann. Das Ende der Rechtsmittelfrist datiert sohin mit 25.8.2020. Die Postaufgabe dieser Beschwerde datiert mit 18.8.2020, was aus der Poststmpiglie auf dem Umschlag der Beschwerde ersichtlich

sein muss; der fristgerechte Eingang bei der LPD Tirol muss aus dem Eingangsvermerk ersichtlich sein. Bescheinigung: erwähnte beiliegende Ablichtungen; Postaufgabestempel; Eingangsvermerk, der Behörde.

Zu den Rechtsmittelgründen wird näher ausgeführt:

Die Gründe stützen sich auf Bekämpfung von Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Die im Straferkenntnis angeführten Waffen wurden freiwillig und vorbehaltslos an die Behörde ausgefolgt. Die Waffen wurden sämtliche bei der Fa. FF in Z, einem diesbezüglich befugten Gewerbetreibenden angekauft. Es handelt sich durchwegs um nichtmilitärische Schusswaffen. Hinsichtlich sämtlicher Waffen wurden ordnungsgemäß Rechnungen ausgestellt, auf welchen die für die Registrierung erforderlichen Daten angeführt sind. Die Rechnungen wurden an den Gefertigten ausgefolgt und muss sich demnach eine entsprechende Durchschrift bei der Fa. FF befinden. Inhaltlich, sind daher die Registrierungserfordernisse erfüllt und kommt es nach den im Straferkenntnis angeführten Gesetzesstellen nicht auf ein bestimmtes Formular an. Hinsichtlich der im Straferkenntnis letztangeführten Waffe befand sich die Rechnung samt entsprechender Erläuterungen zur Waffe, auch samt Rechnung zur Munition im angeführten Koffer. Allerdings stimmt bei Punkt 4 des Spruches der Vorfindungszeitpunkt nicht, sondern war dieser etwa eine halbe Stunde später nach zusätzlicher Urgenz der Polizei. Die Waffen zu Pkt 1 bis 3 wurden eventualiter der Polizei nachgemeldet, was aktenkundig sein muss. Richtig ist, dass sich die Waffe lt. Pkt.4 in einem unversperrten Waffenkoffer befand, allerdings nicht frei zugänglich, sondern hinter Aktenordnern und von keinem Punkt aus sichtbar. Der Aufbewahrungsort war auch deshalb nicht frei zugänglich, weil sich der dortige Schrank in einem kleinen Raum befindet, welcher nur für den Gefertigten zugänglich ist; nur dieser hat einen Schlüssel für diesen Raum, zumal dort Aktenunterlagen und persönliche Dokumente aufbewahrt werden. Zudem ist der Raum mit einer starken Kette samt zusätzlichem Vorhängeschloss gesichert, sodass nach Ansicht des Gefertigten eine zusätzliche

Verschließung nicht erforderlich war.

Zur Strafe: Selbst wenn man die Ausführungen in der Begründung zugrundelegte, wären die Strafen unverhältnismäßig hoch gegriffen, zumal keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder ein. Präventionserfordernis gegeben sind. Es wird idZ darauf hingewiesen, dass das Waffenverbot nur vorübergehend war (”vorläufig”) und die Frist abgelaufen , ist, sodass die Waffen vorbehaltlos auszufolgen sind, zumal auch eine inhaltliche Meldung und eine Eventual-Nachmeldung gegeben sind, Implizit treffen diese Gründe auch für die Waffe in Pkt 4 und die Umstände der Aufbewahrung zu, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Polizei in diesem. Fall die Verschlusseinrichtung des Aufbewahrungsortes nicht aktenkundig gemacht hat. Schließlich ist auch nicht einzusehen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe bei Waffe 4 einen Umfang von 7 Tagen haben soll, dies bei selber Geldstrafe wie bei den anderen Waffen und dortigen je 2 Tagen und 8 Stunden.

Beweis: Aktenunterlagen der Behörde: Ortsaugenschein, PV

Sohin werden gestellt nachstehende

Anträge

  1. Es möge eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anberaumt werden;

  2. Nach Durchführung der Verhandlung und Beweisaufnahme möge das eingangs angeführte bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verfahren demgemäß eingestellt werden;

  3. In eventu möge das Straferkenntnis schuld- und tatangemessen abgeändert und die Strafen demgemäß angemessen herabgesetzt werden;

  4. sollte auch diesem Antrag nicht Folge gegeben werden, wird beantragt, das Erkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Rechtsfindung und allfälligen Sachverhaltsergänzung an die LPD Tirol zurückzuverweisen.

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der belangten Behörde als zuständige Behörde nach dem WaffG nachgefragt, ob die verfahrensgegenständlichen drei zum Zeitpunkt der Sicherstellung nichtregistrierten Waffen der Kategorie C zwischenzeitlich registriert worden seien. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 29.09.2020 mit, dass die verfahrensgegenständlichen Schusswaffen der Kategorie 3 nicht registriert seien. Es sei lediglich eine Schusswaffe der Kategorie 2 (Schusswaffe der Kategorie C der Marke EE mit der Herstellernummer ***) registriert. Laut Mitteilung der belangten Behörde sei das Waffenverbot seit 29.05.2020 rechtskräftig. Weiters wurde bei der Gemeinde Y ein Meldeauszug für die verfahrensgegenständliche Unterkunft in Y, Adresse 2, eingeholt. Aus dem übermittelten Auszug des Melderegisters ergibt sich, dass in der verfahrensgegenständlichen Unterkunft in Y, Adresse 2, niemand polizeilich gemeldet ist.

In weiterer Folge wurde am 09.11.2020 zur Sachverhaltsabklärung eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer und der die Anzeige erstattete Polizeibeamte GG einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Zur Situation möchte ich angeben, dass ich an der Adresse in Y, Adresse 2, das ***besitze. Es handelt sich räumlich um eine kleine Garconnière mit ca 44 m². Die Garconnière wurde von mir in den letzten Jahren, als ich noch als Rechtsanwalt berufstätig war, als Kanzleisitz verwendet. Dort wohnt niemand. Der Zutritt zu dieser Wohneinheit kommt nur mir zu. Ich bin der Einzige, der die Schlüssel dafür hat. Ich halte mich dort auch heute noch gelegentlich für verschiedene Arbeiten auf. Es ist auch so eigentlich, dass, wenn ich einmal länger in dieser ehemaligen Kanzlei bin, auch dort mich kurz niederlegen kann. Dritte Personen haben keinen Zutritt zu der Wohnung. Es scheint auch dort deshalb niemand als gemeldet auf. Glaublich im Jahre 2011 wurde einmal eingebrochen und habe ich dann das Schloss getauscht. Es kommt also auch nicht einmal die Hausverwaltung in die Wohnung hinein. Beim Vorfall am 21.02.2020 war es so, dass die Polizei wegen eines Vorfalls mit der Hausverwaltung mich eigentlich in meiner Wohnung in Z aufsuchen wollte. Ich war aber nicht in meiner Wohnung, sondern in meiner ehemaligen Kanzlei in Y, Adresse 2 . Meine Frau hat das den Polizeibeamten mitgeteilt. Diese sind dann zu mir nach Y, Adresse 2/, gefahren. Ich habe den Polizeibeamten aufgemacht. Es wurde mit mir der Sachverhalt besprochen und es wurde auch nach den Waffen nachgefragt. Die drei Langwaffen, die nicht registriert waren, und die vierte registrierte Waffe befanden sich in einem eigenen Raum innerhalb der Wohnung. Dieser Raum ist sicher abgesperrt mit Vorhangschloss. Ich sperre diesen Raum immer mit Kette und Vorhangschloss ab. Der Raum diente mir früher als Aufbewahrungsort für meine Rechtsanwaltsakten. Auch jetzt werden dort noch Akten, die ich noch längere Zeit aufbewahren muss aus meiner beruflichen Tätigkeit verwahrt. In diesem Raum befindet sich auch ein Schreibtisch und eine Schreibmaschine. Die drei nicht registrierten Langwaffen waren in einem Holzschrank und befanden sich diese in einem Aufbewahrungsbehälter, der versperrt war. Es handelt sich um sogenannte Waffenkoffer. Dies wurde von der Verwahrung her nicht beanstandet. Die vierte Waffe, es handelt sich um eine kleinkalibrige Sportwaffe, die ich im Jahr 2019 legal erwarb, samt der Rechnung waren, so wie ich sie gekauft habe, ich auf der Kastenwand oben hinten abgelegt. Ich wollte sie eigentlich einmal für Sportschießzwecke nutzen, bin aber noch nicht dazu gekommen. Ich möchte festhalten, dass diese Waffe dort oben am Schrank hinten erstens nicht sichtbar war, aber die Wohnung, also meine ehemalige Kanzlei und dieser Raum, waren immer versperrt und auch für dritte Personen nicht zugänglich. Auch halten sich sonst in der ehemaligen Kanzlei keine Leute auf. Normalerweise befinde ich mich alleine in meiner ehemaligen Kanzlei. Terminabsprachen vorausgesetzt, könnte dort auch einmal eine andere Person bei mir vorsprechen. Das kommt aber kaum vor. Der Polizei habe ich natürlich die Türe aufgemacht. Die Eingangstür zur ehemaligen Kanzlei ist eine massive Holztür, die gut versperrbar ist. Die Tür in den weiteren Raum ist eine normale Wohnungstür, wie sie in Wohnungen üblich ist. Sie hat auch ein Zylinderschloss und ist zusätzlich mit einer Kette und Vorhangschloss gesichert. Zu den drei nicht registrierten Langwaffen der Kategorie C möchte ich ausführen, dass ich diese 3 Waffen Ende der 90-er Jahre glaublich 1998 oder 1999 beim Waffengeschäft FF in Z gekauft habe, und zwar für den Zweck einer Afrika-Reise mit Jagdmöglichkeiten. Damals war ich ich einer Gruppe, der auch mein Sohn, mein Bruder und ein guter Bekannter angehörten. Für diese Reise habe ich damals die aufscheinenden drei noch nicht registrierten Langwaffen angeschaffen und zwar legal über den ortsansässigen Waffenhändler FF. Ich habe Unterlagen in einem Kuvert aus diesen Jahren damals mitgebracht und zeige die Unterlagen dem verhandelnden Richter vor. Die Unterlagen wurden von mir noch nicht gesichtet. Ich möchte festhalten, dass ich das Jagdgewehr JJ der Firme KK in X glaublich etwas später gekauft habe. Diese Jagdwaffe wurde sicherlich auch vor dem Jahre 2010 angekauft. Ganz genau kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. Geschossen habe ich in den letzten 10 Jahren mit dieser Waffe nicht mehr. Ich habe zur heutigen Verhandlung die noch vorhandenen Rechnungen im Zusammenhang mit Waffenkäufen mitgebracht. Diese werden mit dem Verhandlungsleiter gesichtet. Es können nunmehr für die 3 noch nicht registrierten Waffen die dazugehörigen Rechnungen oder Unterlagen gefunden werden. Es handelt sich dabei um eine Rechnung der Firma KK in X vom 17.12.1997, eine Rechnung der Firma FF vom 27.09.1996 betreffend eine Langwaffe BB, Waffennummer ***, und eine weitere Rechnung der Firma FF vom 18.03.1996, betreffend den Ankauf eines Kleinkalibergewehres mit der Waffennummer ***. Es handelt sich hierbei um die im Straferkenntnis unter Spruchpunkt 3. angeführte Langwaffe LL., Kategorie C.“

Die in der Aussage des Beschwerdeführers zitierten Unterlagen wurden zur Verhandlungsschrift genommen.

Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte, GG, gab wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich kann mich an die Erhebung vom 21.02.2020 und die durchgeführten Erhebungen noch gut erinnern. Ich habe an diesem Tag mit einem Kollegen die Erhebung bei Herrn AA durchführen wollen, und zwar an seiner aufscheinenden Wohnadresse in Z, Adresse 1. Dort trafen wir aber nur die Ehefrau des Beschwerdeführers an. Diese sagte uns, dass ihr Mann in der Kanzlei in Y, Adresse 2, aufhältig sei. Wir sind dann nach Y zur angegebenen Adresse hingefahren. Wir haben an der Kanzleitür geläutet oder angeklopft. Die Tür war glaublich versperrt. Der Beschwerdeführer hat uns dann die Tür aufgemacht. Wir haben dann AA erklärt, um was es geht. Aufgrund der vorausgegangenen Anzeigen haben wir gegenüber dem anwesenden Herrn AA ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Wir haben ihn dann gebeten, die im Waffenregister aufscheinende Langwaffe auszuhändigen sowie die waffenrechtlichen Dokumente. Es war im hinteren Raum. Dieser war gegenüber dem Vorraum mit einer weiteren Tür getrennt. Die Tür war offen. Meinem Kollegen ist dann noch eine weitere Waffe in einem Schrank in diesem hinteren Raum aufgefallen. Wir haben ihn dann gefragt, ob er noch weitere Waffen besitzen würde. Dies hat er bejaht und hat uns dann die anderen Waffen noch ausgehändigt. Beim Schrank war es so, dass dieser glaublich vorher versperrt oder verschlossen war. Herr AA hat seine Urkunden und seine registrierte Waffe aus diesem Schrank herausgenommen. Dabei hat glaublich mein Kollege gesehen, dass noch weitere Waffen vorhanden sind. Ich möchte festhalten, dass die 4. registrierte Waffe vorerst nicht unter den sichergestellten 3 Waffen war. Wir sind mit den 3 sichergestellten Waffen zur Inspektion gefahren. Wir waren der Meinung, dass die registrierte Waffe auch dabei sei. Das ist uns dann erst auf der Polizeiinspektion aufgefallen, dass die registrierte Langwaffe nicht dabei war. Wir haben dann Herrn AA angerufen und den Sachverhalt abgeklärt. Wir sind dann nochmals zurück in die Kanzlei zu Herrn AA gefahren und dort hat AA uns die Waffe ausgehändigt. Diese Waffe war auf einem Schrank oben hinten abgelegt.

Auf Frage durch den Beschwerdeführer, ob vor der am Schrank in einer Waffentasche oder Waffenkoffer verwahrten Langwaffe mehrere Ordner gestanden sind, die die freie Sicht zur Waffe verdeckten, gebe ich an, dass das so gewesen sein kann.

Jedenfalls bei der ersten Kontrolle ist uns die auf einem Kasten verwahrte und registrierte Waffe noch nicht aufgefallen. Ob die Zwischentür zusätzlich mit einer Kette und einem Vorhangschloss gesichert war, konnten wir nicht feststellen, da Herr AA bereits anwesend war und die Tür natürlich dadurch geöffnet war. Die Wohneinheit machte den Eindruck einer Kanzlei, nicht einer bewohnten Wohnung, auch wenn ein Bett in der Kanzlei drinnen stand. Die Waffen wurden von meinem Kollegen aufgenommen. Ich habe sie dann in die Anzeige übernommen. Wenn keine Nummer dabeisteht, dann dürfte vermutlich an der Waffe keine Nummer ablesbar gewesen sein.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters die zitierte Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.09.2020 dargetan. Aus dieser ist ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer die Waffe Marke EE, Herstellungsnummer ***, am 22.07.2019 erworben und registriert wurde. Der eingeholte Auszug aus dem Melderegister wurde ebenfalls dargetan. Daraus ist ersichtlich, dass an der Adresse 2/***in Y niemand polizeilich gemeldet ist. Der Beschwerdeführer wendete weiters zur Mitteilung der Landespolizeidirektion Tirol ein, dass nach seiner Auffassung das seinerzeitige ausgesprochene Waffenverbot nicht rechtskräftig sei. Dem Beschwerdeführer sei nur das vorläufig ausgesprochene Waffenverbot bekannt. Ein weiteres bescheidmäßig ausgesprochenes Waffenverbot sei ihm nicht bekannt. Weiters wurde in der Verhandlung festgehalten, dass alle vier im Straferkenntnis angeführten Schusswaffen der Kategorie C seit der Amtshandlung am 21.02.2020 nicht mehr im Besitze des Beschwerdeführers sind, sondern nach der Sicherstellung bei der Landespolizeidirektion Tirol verwahrt werden.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch Folgendes ergänzend aus:

„Zu den Spruchpunkten 1. bis 3. möchte ich ausführen, dass alle 3 Langwaffen sicherlich weit vor dem Jahre 2010 bereits erworben wurden. Durch Rechnungen konnten die Erwerbe nachgewiesen werden, und zwar für den Zeitraum 1997/98 oder 1999, jedenfalls weit vor Inkrafttreten der Registrierungspflicht im Jahre 2012. Zu Spruchpunkt 4. möchte ich ausführen, dass die Waffe in meiner Kanzlei in einem versperrten Raum nicht sichtbar verwahrt wurde. Zur Kanzlei habe nur ich einen Zutritt. Die Kanzlei ist immer versperrt, außer ich befinde mich gerade in der Kanzlei. Die Eingangstür ist auch versperrt, wenn ich in der Kanzlei arbeite. Beim Verlassen der Kanzlei wird auch immer die Zwischentür zu dem Raum, in dem sich auch wichtige Aktenunterlagen befinden und auch die Waffen nochmals versperrt sind, und zwar mit einer Kette und einem Vorhangschloss. Die Tür war nur offen bei der Kontrolle, weil ich eben anwesend war. Die Kanzlei wird ansonsten von niemandem betreten. Es hat auch niemand einen Schlüssel in die Kanzlei. Es war daher auszuschließen, dass ein Fremder Zutritt in die Wohnung bzw. in den Besitz der Waffen kommen konnte.

Ich beantrage daher, dass zu den Spruchpunkten 1. bis 3. das Strafverfahren eingestellt werden möge, die angelastete Registrierungspflicht bestand für meine Waffen noch nicht, da ich diese schon viel früher erworben habe. Eine nachträgliche Registrierung war mir bisher nicht möglich, da die Waffen nicht mehr in meinem Besitz sind. Auch die Tatanlastung war ja nur bis 21.02.2020.

Zu Spruchpunkt 4. beantrage ich ebenfalls die Einstellung des Verfahrens. Auch die registrierte Waffe war ausreichend sicher in meiner Kanzlei in einem versperrten Raum versteckt auf einem Schrank verwahrt. Ein Zugriff Unbefugter war auch bei dieser registrierten Langwaffe sicher verhindert worden. Ich bekenne mich auch diesbezüglich einer Verwaltungsübertretung nicht schuldig und beantrage auch zu Spruchpunkt 4., dass das Strafverfahren eingestellt werden möge, in eventu möge eine Ermahnung erteilt werden, da ein etwaiges Verschulden bei dieser Übertretung nur geringfügig sein kann und auch die Folgen unbedeutend geblieben sind. Die Waffe wurde auch von den Polizeibeamten übersehen und vergessen.“

Der Beschwerdeführer beantragte die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls mit der zu ergehenden Entscheidung. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender für die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat die zu den Spruchpunkten 1.-3. angeführten und noch nicht registrierten Schusswaffen der Kategorie C laut glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung und vorgelegter Rechnungsunterlagen in den Jahren 1996 und 1997 rechtmäßig bei einem befugten Waffenhändler in Z erworben. Diesbezügliche Kaufunterlagen und Rechnungen wurden in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Die in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu den Spruchpunkten 1.-3. angelastete Missachtung der Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 WaffG wurde erst mit der Novelle BGBl I Nr 43/2010 eingeführt. Die Registrierungspflicht iSd § 33 Abs 1 WaffG trat mit 01.10.2012 in Kraft und bezog sich diese Registrierungspflicht beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C auf Rechtserwerbe ab dem 01.10.2012. Eine Verletzung der Registrierungspflicht bzw der vorgesehenen Vornahme der Registrierung iSd § 33 Abs 1 WaffG hätte im gegenständlichen Verfahren nur für Schusswaffen der Kategorie C gegolten, die ab bzw nach dem 01.10.2012 erworben wurden. Die unter Spruchpunkt 1., 2. und 3. angeführten Schusswaffen der Kategorie C, die sich bis zur behördlichen Abnahme im Jahre 2020 im Besitze des Beschwerdeführers befanden, wurden nachweislich vor Inkrafttreten der Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 WaffG idF BGBl I Nr 43/2010 erworben. Alle drei angelasteten Schusswaffen der Kategorie C wurden bereits vor dem Jahre 2000 bei einem Waffenhändler in Z nachweislich und rechtmäßig erworben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffenG idF des zitierten Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C waren, sah die Übergangsbestimmung des § 58 Abs 2 WaffG vor, dass diese Personen ihre Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 33 WaffG registrieren lassen müssen.

Diese gesetzlich angeordnete „Nacherfassung“ nach § 58 Abs 2 WaffG fand zwischen dem 01.10.2012 und dem 30.06.2014 statt. Das Unterlassen der nachträglichen Registrierung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 51 Abs 2 WaffG dar.

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das zu den Spruchpunkten 1. und 3., dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs 1 iVm § 51 Abs 1 Z 7 WaffG nicht begangen wurden und auch nicht begangen werden konnten, da die drei angeführten Schusswaffen der Kategorie C bereits lange vor dem 01.10.2012 vom Beschwerdeführer erworben wurden und somit für diese Rechtserwerbe die Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 WaffG nicht anzuwenden war. Es war daher der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. stattzugeben und die gegen den Beschwerdeführer nach § 33 Abs 1 iVm § 51 Abs 1 Z 7 WaffG eingeleiteten und durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt 4.:

Gemäß § 17b WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren und zwar in einer Form, dass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff (und unberechtigter Verwendung) geschützt sind. Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft auch den Alleinbewohner oder Alleinbenützer einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderung an die Verwahrung seiner Waffen (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/03/0035). Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt zB seine Pflicht zu ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahbereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert laut Rechtsprechung des VwGH die sorgfältige Verwahrung iSd Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/03/0035). Im gegenständlichen Falle lag nachgewiesener Weise keine solche Mitbenützung der seinerzeit als Rechtsanwaltskanzlei verwendeten Räumlichkeiten vor. Den Zutritt zur unbewohnten nachweislich sicher versperrten Wohneinheit hatte nur der Beschwerdeführer. Die Verwahrung erfolgte in einem versperrten Raum innerhalb einer versperrten Kleinwohnung, die unbewohnt und nur vom Beschwerdeführer benützt wurde. Eine entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit der verwendeten Räumlichkeit iSd § 3 Abs 2 Z 2 der zweiten Waffengesetz– Durchführungsverordnung (2. WaffV) wurde nachgewiesen. Da es keine Mitbewohner gab, war ein weiterer Schutz der legal erworbenen und registrierten Schusswaffen der Kategorie C im gegenständlichen Falle nicht unbedingt mehr geboten. Die Gefahr eines Zufallszugriffes rechtmäßig Anwesender iSd § 3 Abs 2 Z 4 2. WaffV lag ebenfalls aufgrund der konkreten vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geschilderten Umstände nicht vor. Die angezeigte und angelastete nicht sichere Verwahrung der registrierten Schusswaffen der Kategorie C ist den einschreitenden Polizeibeamten bei der Amtshandlung vor Ort mit dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen und wurde diese auch nicht im Rahmen der Amtshandlung festgestellt. Das Fehlen der zwar registrierten aber bei der (ersten) Amtshandlung nicht sichergestellten Schusswaffe der Kategorie C ist den Polizeibeamten erst bei der Nachbearbeitung auf der Polizeiinspektion aufgefallen und wurde diese Waffe nach telefonischer Abklärung mit dem Beschwerdeführer und somit erst nach der erfolgten (ersten) Amtshandlung und somit auch nach der angelasteten Tatzeit abgeholt und sichergestellt. Zur angelasteten Tatzeit war den Polizeibeamten eine vermeintlich nicht sichere Verwahrung gemäß § 16b WaffG nicht aufgefallen und wurde dies auch bei der (ersten) Amtshandlung vor Ort nicht festgestellt.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine unbewohnte als Büroräumlichkeiten genutzte mehrfach versperrte Wohneinheit handelte und die eine registrierte Schusswaffe der Kategorie C innerhalb der versperrten und für Dritte nicht rechtmäßig zugänglichen Wohneinheit auf einem Kasten versteckt bzw in einem sehr schwer einsehbaren Ort verwahrt wurde, lagen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol im konkreten Gegenstandsfall die bestimmten Voraussetzungen für eine Verwaltungsübertretung nach § 16b und § 51 Abs 1 Z 9 WaffG iVm § 3 2. WaffV nicht vor und war daher auch der Beschwerde zu Spruchpunkt 4. stattzugeben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waY entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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