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LVwG-2020/36/1684-3•LVwG T LVwG-2020/36/1684-3
LVwG-2020/36/1684-3Tribunal administratif régional14 déc. 2020
baupolizeilicher Auftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, 6020 Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 28.01.2019, Zl ***, wurde der CC GmbH hinsichtlich des Bestandsobjektes Adresse 3, **** Y, auf den Grundstücken .**1 und **2, beide KG Y, unter anderem gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 in Spruchpunkt II.1. die Benützung des im ostseitigen Anbau untergebrachten Aufenthaltsraumes und in Spruchpunkt II.2. die Benützung der an der westlichen Gebäudefassade befindlichen nicht bewilligte Außentreppe, welche in das 1. Obergeschoss in Teilbereiche der Betriebseinheit „CC GmbH“ führt, untersagt. Weiters wurde der CC GmbH in Spruchpunkt II.3. aufgetragen, diese Treppe gegen jeglichen Zutritt zu sichern und entsprechend abzusperren und das Zutrittsverbot auszuschildern.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
Aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Unterlagen aus dem Akt der Baubehörde ergibt sich anhand von Lichtbildern, dass am 18.06.2019 sowie bei einer Kontrolle durch die Baubehörde am 16.07.2019, jeweils keinerlei Absperrung und auch kein Zutrittverbotsschild an der Außentreppe angebracht war.
Am 07.05.2020 wurde von der Baubehörde eine weitere Kontrolle durchgeführt und auch dabei Fotos angefertigt. Daraus ergibt sich, dass das zu diesem Zeitpunkt das Büro nach wie vor als solches genutzt wurde und die Außentreppe nicht ordnungsgemäß abgesperrt auch kein Zutrittverbotsschild angebracht war.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2020, Zahl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) als strafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der CC GmbH spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 28.1.2019 zu *** wurde der CC GmbH in Adresse 1, **** Z, unter Spruchpunkt 11.1. des Bescheides die Benützung des im ostseitigen Anbau untergebrachten Aufenthaltsraumes des Bestandsobjektes Adresse 3, **** Y, auf den Grundstücken .**1 und **2, beide KG Y, untersagt.
Weiters wurde mit diesem Bescheid unter Spruchpunkt II.2. die Benützung der an der westlichen Gebäudefassade befindlichen nicht bewilligte Außentreppe, welche in das 1. Obergeschoss in Teilbereiche der Betriebseinheit „CC GmbH“ führt, untersagt, wobei, wie unter Spruchpunkt II.3 angeführt ist, diese Treppe gegen jeglichen Zutritt zu sichern und entsprechend abzusperren ist und das Zutrittsverbot auszuschildern ist.
Dieser Bescheid wurde der CC GmbH am 14.2.2019 zugestellt. Der Bescheid ist seit 15.3.2019 rechtskräftig und ist die Untersagung daher seit 15.3.2019 rechtswirksam.
Sie, Herr AA, haben es als strafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der CC GmbH zu verantworten, dass der oben angeführten Benützungsuntersagung in der Zeit vom 15.3.2019 bis zum 30.7.2019 nicht nachgekommen wurde.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit n Z 2 TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018 i.d.d.g.F. LGBI. Nr. 109/2019 begangen.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 lit n Z 2 TBO 2018 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 40,00 vorgeschrieben.
Dagegen brachte AA durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 09.06.2020 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe kein zu ahndendes Verhalten gesetzt. Der Antrag auf Änderung des Verwendungszweckes sei mittlerweile behördlich eingebracht worden, wobei sich die Ausarbeitung aufgrund der Krisensituation verzögert habe. Hinsichtlich der Außentreppe wurde vorgebracht, dass diese seit Langem nicht mehr genutzt werde und diese auch abgesperrt gewesen sei. Dem Benützungsverbot sei demnach jedenfalls Folge geleistet worden. In diesem Punkt sei im Übrigen zu Tage getreten, dass diese Treppe im Eigentum der angrenzenden Firma „DD“ gestanden habe, mit welcher die Entfernung der Treppe abzustimmen gewesen sei und welche eine Entfernung der Treppe zusagt habe. Die Beseitigung der Treppe habe aufgrund der „Corona-Krise“ mehr Zeit in Anspruch genommen. Die Firma „DD“ habe die Treppe mittlerweile gänzlich entfernt, sodass eine Benützung nunmehr jedenfalls nicht mehr möglich sei. Zusammengefasst müsse der Beschwerdeführer daher nicht bestraft werden und sei das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu eine milde Strafe zu verhängen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Z, der ergänzenden Einholung von Unterlagen von der Baubehörde sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:
(1) Wer
(…)
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 28.01.2019, Zl ***, der CC GmbH hinsichtlich des Bestandsobjektes Adresse 3, **** Y, auf den Grundstücken .**1 und **2, beide KG Y, unter anderem gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 in Spruchpunkt II.1. die Benützung des im ostseitigen Anbau untergebrachten Aufenthaltsraumes und in Spruchpunkt II.2. die Benützung der an der westlichen Gebäudefassade befindlichen nicht bewilligte Außentreppe, welche in das 1. Obergeschoss in Teilbereiche der Betriebseinheit „CC GmbH“ führt, untersagt wurde. Weiters wurde der CC GmbH in Spruchpunkt II.3. dieses Bescheides aufgetragen, diese Treppe gegen jeglichen Zutritt zu sichern und entsprechend abzusperren und das Zutrittsverbot auszuschildern.
Nach § 67 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2018 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 46 Abs 6 erster Satz TBO 2018 die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2018 die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird.
2. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass der Antrag auf Änderung des Verwendungszweckes mittlerweile behördlich eingebracht worden sei und die Außentreppe seit Langem nicht mehr genutzt werde, ist dazu in zeitlicher Hinsicht zunächst auszuführen, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis die angelastete Verwaltungsübertretung im Zeitraum vom 15.3.2019 bis zum 30.7.2019 zur Last gelegt wurde, und daher dieser Zeitraum für die gegenständliche Prüfung relevant ist.
Aus den von der Baubehörde ergänzend eingeholten Unterlagen aus dem Akt der Baubehörde ergibt sich anhand von Lichtbildern, dass am 18.06.2019 sowie bei einer Kontrolle durch die Baubehörde am 16.07.2019, jeweils keinerlei Absperrung und auch kein Zutrittverbotsschild an der Außentreppe angebracht war und damit die Außentreppe zu dieser Zeit auch zur Benützung offenstand.
Dass der Aufenthaltsraum im angelasteten Zeitraum nicht als Büro genutzt wurde, wurde in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 20.08.2019 diese Nutzung selbst zugestanden.
Im angelasteten Tatzeitraum hat für diese Nutzung auch kein Baukonsens vorgelegen.
3. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass im angelasteten Tatzeitraum den der CC GmbH rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Aufträgen in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.01.2019, Zl ***, nicht entsprochen wurde und hat daher der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH die gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Fahrlässig iSd § 6 Abs 1 StGB handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).
Wie auch der in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol gewonnene persönliche Eindruck des Beschwerdeführers ergab, wäre von ihm jedenfalls die entsprechende Sorgfalt aufzubringen gewesen, dass es nicht zur gegenständlich angelasteten Übertretung kommt.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und hinsichtlich des Verschuldens jedenfalls von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen war.
5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist weiter auszuführen, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro zu bestrafen ist, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Effektivität der baurechtlichen Bestimmungen nicht unerheblich.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).
Mildern war zu werten, dass der Beschwerdeführer keine Strafvormerkungen aufweist.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173).
Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch von der belangten Behörde nichts erschwerend gewertet.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich Euro 400,-- keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,- nur im Ausmaß von ca 1 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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