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LVwG-2020/41/2204-2•LVwG T LVwG-2020/41/2204-2
LVwG-2020/41/2204-2Tribunal administratif régional3 déc. 2020
Zulässigkeit einer Auflage;<br/>Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern gerichtlich zu verfolgen;<br/>verbunden mit der Androhung von Richtsatzkürzungen;<br/>Verfolgung nicht offensichtlich aussichtlos oder unzumutbar;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von 1. Herrn AA und 2. Frau BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 02.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Herrn AA für sich und seine im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin BB im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.10.2020 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Mit der Auflage 1. wurden Frau BB und Herr AA unter Hinweis auf § 17 TMSG (Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten) aufgefordert, umgehend den Unterhalt von ihren erwachsenen und erwerbstätigen Kindern, DD, geb. xx.xx.xxxx, und EE, geb. xx.xx.xxxx, gerichtlich geltend zu machen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, wurde darauf hingewiesen, dass der Mindestsatz der Mindestsicherung (Richtsatz) nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs 1 lit c in Schritten um bis zu 66 % zu kürzen sei. Gleichzeitig wurden AA und BB informiert, dass die volle Leistung der Mindestsicherung gemäß § 17 Abs 2 TMSG nur als Vorausleistung gewährt werde, eine rückwirkende Zuerkennung des Unterhaltes der Behörde unmittelbar mitzuteilen sei und gleichzeitig der Nachzahlungsbetrag bis zur Höhe der geleisteten Mindestsicherung zu ersetzen sei.
Ausschließlich gegen die an Frau BB und Herrn AA gerichtete Auflage 1. im Spruch des angefochtenen Bescheides im Umfang, umgehend den Unterhalt von ihren erwachsenen und erwerbstätigen Kindern gerichtlich geltend zu machen, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde von Dr. AA und seiner Frau BB vom 28.09.2020 im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese bescheidmäßig verfügte Verpflichtung der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und damit gesetzlich unzulässig sei. Die Aufnahme von Nebenstimmungen in einen Bescheid sei zufolge des Legalitätsprinzips nur dort zulässig, wo solches im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Die Einhaltung der gegenständlichen Auflage könne im Fall der Nichtbefolgung nicht erzwungen werden. Bei der Einbringung einer Klage handle es sich um eine unvertretbare Leistung, zu der die Beschwerdeführer auch unter Androhung allfälliger Einschränkungen der Mindestsicherung nicht bestimmt werden könnten. Es könne keinesfalls so sein, dass die Hilfesuchenden auf der Grundlage der Bestimmungen des § 30 TMSG iVm § 1 Abs 5 TMSG und des § 17 Abs 1 TMSG verbunden seien oder gar verpflichtet werden können, Schritte gegen Verwandte zu setzen, die gemeinhin als moralisch verwerflich anzusehen und im sozialen Kontext verpönt seien. Vor Gericht zu gehen und die eigenen Eltern bzw die eigenen Kinder auf Unterhalt zu klagen, bedeute in den meisten Fällen, die zwischenmenschliche Beziehung zu diesen zur Gänze zu gefährden bzw diese doch langfristig und in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Dies gelte umso mehr, wenn die Hilfesuchenden aus einem Land stammen, in dem eine Klage der Eltern gegenüber den Kindern aufgrund der besonderen Bedeutung der familiären Strukturen ebenso ausgeschlossen sei wie eine Klage der Kinder gegenüber den Eltern. § 17 Abs 1 TMSG verpflichte den Hilfesuchenden nur dann und auch nur insofern und insoweit zur Verfolgung von privatrechtlichen Ansprüchen gegen Dritte, „soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.“. Eine Prüfung der konkreten Lebensverhältnisse der beiden Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen habe gegenständlich nicht stattgefunden. Bei der Frage der Zulässigkeit der bekämpften Auflage handle es sich nach Ansicht der beiden Beschwerdeführer um eine reine Rechtsfrage, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachtet werde.
An das Landesverwaltungsgericht wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Spruch unter Punkt 1. enthaltene Auflage an Frau BB und Herrn AA „umgehend den Unterhalt von ihren erwachsenen und erwerbstätigen Kindern, DD, geb. xx.xx.xxxx, und EE, geb. xx.xx.xxxx, gerichtlich geltend zu machen“, ersatzlos aufgehoben wird, in eventu, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtungserklärung dahingehend abzuändern, das festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt gegenüber ihren erwachsenen und erwerbstätigen Kindern, DD, geb. xx.xx.xxxx, und EE, geb. xx.xx.xxxx, unzumutbar ist, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtungserklärung aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den verfahrensgegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl ***. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführer wurden in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen können. Sie haben keinen derartigen Antrag gestellt und in der Beschwerde ausgeführt, dass gegenständlich allein eine Rechtsfrage zu behandeln sei, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachtet werde. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig.
II.Sachverhalt:
Der am 07.01.1940 geborene Erstbeschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebt seit Oktober 2016 gemeinsam mit seiner am xx.xx.xxxx geborenen Ehegattin BB, ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, in einer Mietwohnung in **** Z. Der Erstbeschwerdeführer ist in Pension; sein Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension war mit Bescheid der PVA vom 14.03.2017, Zl ***, abgelehnt worden, mit der Begründung, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Die Ehegattin bezieht kein Einkommen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation beziehen beide Beschwerdeführer seit rund dreieinhalb Jahren ohne Einschränkung die Mindestsicherung.
Das Ehepaar hat zwei Kinder, den am xx.xx.xxxx geborenen Sohn DD, sowie die am xx.xx.xxxx geborene Tochter EE. Beide Kinder, ebenfalls österreichische Staatsbürger, sind erwerbstätig. Der Sohn arbeitet an der Universität Z und bezieht ein durchschnittliches Einkommen von 2.459,56 (monatliches Nettoeinkommen von Euro 2.018,19 x 14 : 12), die Tochter ist bei der FF GmbH beschäftigt und bezieht dort ein durchschnittliches Einkommen von Euro 1.238,94 (monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.061,95 x 14 : 12). Seit dem 01.08.2020 ist sie zusätzlich geringfügig bei der GG GmbH beschäftigt und verdient dort monatlich netto Euro 436,43. Beide Kinder leben jeweils alleine in einem Haushalt im selben Haus wie die Beschwerdeführer und haben keine sonstigen familiären Verpflichtungen oder Unterhaltszahlungen zu leisten. Die Beschwerdeführer haben ihre Kinder in der Vergangenheit immer unterstützt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.
Die festgestellten Einkommen der Kinder ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bezugsnachweisen. Dass beide Kinder keine sonstigen familiären Verpflichtungen oder Unterhaltszahlungen zu leisten haben und die Beschwerdeführer ihre Kinder immer unterstützt haben, ergibt sich aus der im Bescheid vom 19.08.2020, Zl ***, angeführten persönlichen Vorsprache vom 14.08.2020, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht bestritten wurde. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen erstattet, aus dem sich sonstige Verpflichtungen der beiden Kinder bzw allfällige Ermittlungsansätze in dieser Hinsicht ergeben würden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel, Grundsätze
[…]
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
[…]
§ 17 Tiroler Mindestsicherungsgesetz
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 19 Tiroler Mindestsicherungsgesetz
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
[…]
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
…
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
[…]
§ 30 Tiroler Mindestsicherungsgesetz
Bescheide, Erledigungen
[…]
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Dr. AA hat am 14.08.2020 sowohl für sich als auch für seine Ehegattin BB einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. AA ist Adressat des angefochtenen Bescheides, durch dessen bekämpfte Auflage sowohl er als auch seine Gattin verpflichtet werden. Aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit sind beide Beschwerdeführer als Parteien des der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Die beiden Beschwerdeführer bekämpfen mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausschließlich die ihnen erteilte Auflage 1. Im Umfang, Unterhaltsansprüche gegenüber ihren erwachsenen und erwerbstätigen Kindern gerichtlich geltend zu machen. Verfahrensgegenständlich war somit ausschließlich diese Auflage, im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der zuerkannten Mindestsicherungsleistungen und der Auflage 2. – ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig ist, wenn dies das Gesetz bestimmt. Eine Auflage kommt daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl ua VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0032 mwN).
Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. Das TMSG sieht somit die gesetzliche Möglichkeit einer Auflage vor – unter der Einschränkung, dass dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des TMSG (§ 1) erforderlich ist. § 1 TMSG normiert in seinem Abs 4 den dem gesamten Mindestsicherungsrecht innewohnenden Grundsatz der Subsidiarität: Demnach sind Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 17 Abs 1 TMSG normiert hinsichtlich der in § 1 Abs 4 TMSG angeführten „Leistungen Dritter“, dass vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen hat, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Zu diesen privatrechtlichen Ansprüchen gehören jedenfalls auch allfällige Unterhaltspflichten aus dem Bereich Familienrecht: Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder gemäß § 143 ABGB [Anmerkung nunmehr § 234 ABGB] handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinn von § 17 Abs. 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. (vgl VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).
Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Judikatur klargestellt, dass in diesem Zusammenhang die Vorschreibung einer Auflage, diesen Anspruch iSd § 17 Abs 1 TMSG geltend zu machen, im Lichte des § 30 Abs 2 TMSG grundsätzlich zulässig ist (vgl LVwG Tirol vom 12.06.2019, LVwG-2019/15/0756; vgl in diesem Zusammenhang überdies LVwG-2020/41/2204).
Umstände, die eine Verfolgung der Ansprüche aussichtslos oder unzumutbar machen würden, sind im anhängigen Verfahren nicht zutage getreten. Beide Kinder verfügen, wie festgestellt, über regelmäßige Einkommen. Die Beschwerdeführer haben keine sonstigen Verpflichtungen der Kinder vorgebracht und angegeben, dass sie selbst ihre Kinder in der Vergangenheit immer unterstützt haben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie aus einem Land stammten, in dem eine Klage der Eltern gegenüber den Kindern aufgrund der besonderen Bedeutung der familiären Strukturen ausgeschlossen sei, ist die österreichische Rechtslage, die gegenständlich zur Anwendung gelangt, entgegen zu halten. Zudem sind sowohl die beiden Beschwerdeführer als auch ihre beiden Kinder österreichische Staatsbürger. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern für Eltern schwierig ist und eine gewisse familiäre Belastung darstellt. Nichts desto trotz hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass derartige Ansprüche geltend zu machen sind. Insofern kann von einer offensichtlichen Unzumutbarkeit im Sinne des § 17 Abs 1 TMSG nicht gesprochen werden. Inwiefern die Verfolgung unterhaltsrechtlicher Ansprüche von vornherein aussichtslos wäre, wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht näher dargetan und kann auf Grundlage des vorgelegten Aktes auch nicht erkannt werden.
Im Ergebnis war daher die Vorschreibung der Auflage auf Grundlage des § 30 Abs 2 TMSG gerechtfertigt, da sie dem Ziel der Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemäß § 1 Abs 4 TMSG dient und den Beschwerdeführern gleichzeitig nochmals ausdrücklich ihre Verpflichtungen nach dem Mindestsicherungsgesetz – konkret jene zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten nach § 17 Abs 1 TMSG – aufzeigt.
Im Übrigen werden die Beschwerdeführer auch durch die Vorschreibung der Auflage nicht zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, das über die ihnen bereits gesetzlich auferlegten Obliegenheiten hinausgeht. Der Auflage kommt damit keine weitere normative Bedeutung zu, wären die Beschwerdeführer doch selbst bei ihrer Übertretung nicht anders gestellt als wenn diese den Beschwerdeführern nicht auferlegt worden wäre – dies zumal im vorliegenden Fall eine Kürzung der Ansprüche im Sinne des § 19 Abs 1 lit c TMSG tatsächlich noch nicht erfolgt ist. Insofern ist für das Landesverwaltungsgericht auch eine konkrete Beschwer durch die erteilte Auflage nicht ersichtlich.
Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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