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LVwG-2017/21/2070-7•LVwG T LVwG-2017/21/2070-7
LVwG-2017/21/2070-7Tribunal administratif régional1 déc. 2020
Sonderklassenzuschlag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des AA, verstorben am xx.xx.xxxx nunmehr fortgeführt von BB als Rechtsnachfolger des AA, Adresse 1, Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch die Herrn Rechtsanwälte CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Y vom 09.04.2015,Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020,Zl Ra 2018/11/0021-9,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin von Y vom 09.04.2015, Zl *** ersatzlos aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 09.04.2015, Zl ***, hat die Bürgermeisterin der Stadt Y den Einspruch des mittlerweile am xx.xx.xxxx verstorbenen AA gegen den Rückstandsausweis vom 14.10.2014, Zl ***, der DD als Anstaltsträgerin des EE Y, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat Herr AA Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren wurde sodann von der Verlassenschaft nach AA fortgeführt und wird nunmehr von BB als Rechtsnachfolger des AA betrieben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, wie folgt:
„BESCHWERDE
In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Y Stadt vom 09.04.2015, eingelangt am 14.04.2015, fristgerecht nachstehende
BESCHWERDE:
Der vorliegende Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 14.04.2015 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endet daher am 12.05.2015, die Beschwerde ist sohin rechtzeitig.
Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Geltend gemacht werden nachstehende Beschwerdegründe:
3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
3.2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger/unvollständiger Beweis-würdigung
3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt:
3.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Der Beschwerdeführer hat bereits in der Stellungnahme vom 25.03.2015 zum Beweis dafür, dass der gegenständliche Behandlungsvertrag lediglich unter der Annahme zustande gekommen ist, die private Krankenversicherung werde die Sonderkosten tragen, die Zeugen FF, einen informierten Vertreter der GG sowie des Patienten und Beschwerdeführers selbst beantragt.
Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit diesem Vorbringen aber weder auseinandergesetzt noch die angebotenen Beweismittel aufgenommen.
Dies stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da bei Aufnahme dieser Beweise im Gegensatz zu den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde hervorgekommen wäre, dass der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung jedenfalls nicht bewusst war, dass sie die Kosten der Sonderklasse allenfalls auch noch 6 Monate nach der Behandlung selbst zu tragen haben könnte. Mangels der notwendigen Aufklärung und Übernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung ist die Verpflichtungserklärung daher nicht rechtswirksam zustande gekommen ist und fehlt jegliche Rechtsgrundlage zur Verrechnung der Kosten dem Beschwerdeführer gegenüber.
Durch die Nichtaufnahme der Beweise leidet das Verfahren daher an einem erheblichen Mangel.
Formell stellt der Beschwerdeführer daher noch einmal den
ANTRAG
auf Aufnahme dieser Beweise, insbesondere also auf
Einvernahme der Zeugin FF, Adresse 3, Z sowie eines informierten Vertreters der GG
Einvernahme des Beschwerdeführers
Diese Beweismittel werden zum Beweis dafür angeboten, dass die Verpflichtungserklärung jedenfalls nur unter Annahme der Kostentragung durch die bestehende private Krankenversicherung unterzeichnet wurde. Über die Möglichkeit der Führung als Selbstzahler in der Sonderklasse mit den entsprechenden Konsequenzen einer Kostenbelastung in beträchtlicher Höhe wurde der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Sonderklasse, noch in dem Monat während seines stationären Aufenthaltes oder in den fünf Monaten danach aufgeklärt.
Daneben ist der vorliegende Bescheid aber auch aufgrund der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Insbesondere hätte sich die erstinstanzliche Behörde mit dem Vorbringen, dass gem. § 43 Abs. 7 Tiroler KAG die rückständigen Gebühren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auseinanderzusetzen gehabt. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass zur Bezahlung der offenen Forderungen mangels einer gültigen Geschäftsgrundlage nicht der Pflegling selbst heranzuziehen sondern vielmehr die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers - nämlich die GG - als „Dritte“ leistungspflichtig ist.
Zur Einbringung der ausstehenden Gebühren hätte die Anstaltsträgerin sohin den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten gehabt.
3.2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger
Beweiswürdigung und
Die erstinstanzliche Behörde stellt unrichtigerweise auf Seite 3 der Ausführungen im Bescheid fest:
Am 18.11.2013 wurde von Frau FF (Angehörige/Bevollmächtigte) das Aufnahmeformular ausgefüllt und gleichzeitig auch die Kosten der Sonderklasse zur Kenntnis genommen.
Diese Feststellung ist unrichtig und hätte stattdessen festgestellt werden müssen:
Am 18.11.013 wurde von Frau FF (Angehörige/Bevollmächtigte) das Aufnahmeformular lediglich unvollständig ausgefüllt. Daher kann nicht mehr festgestellt werden, ob sie bzw. der Pflegling zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. während seinem mehrwöchigen Aufenthalt über allfällige Kosfenfolgen durch die Aufnahme in die Sonderklasse in einer Weise aufgeklärt wurden, die krankenanstaltenrechtlichen Aufklärungspflichten gerecht wird.
Zu diesen (Negativ-) Feststellungen hätte die erstinstanzliche Behörde insbesondere bei Prüfung der Sach- und Rechtslage und den aufzunehmenden Beweisen kommen müssen. Allein aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren ist ersichtlich, dass das Aufnahmeformular verspätet - nämlich einen Tag nach der Aufnahme in die Sonderklasse - und unvollständig ausgefüllt wurde, sodass aufgrund dessen der Verpflichtung zur Preisinformation und damit zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten durch die JJ nicht ausreichend entsprochen wurde.
Insbesondere wurden während des Aufenthaltes vom 17.11.-13.12.2013 keinerlei Zweifel dahingehend ausgesprochen, dass eine Versicherungsdeckung nicht gegeben sein könnte. Dies wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Mai 2014 und sohin ca. ein halbes Jahr nach Abschluss der Behandlung zur Kenntnis gebracht.
Beweis: Formular vom 18.11.2013,
Zeugen wie ausgewiesen, insbesondere FF.
3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit der wesentlichen Rechtsfrage, ob die schriftliche Vereinbarung gültig zustande gekommen und eine Verrechnung der Sonderkosten dem Pflegling und nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber geltend zu machen ist, nicht hinreichend auseinander gesetzt.
So wurde unter anderem nicht geprüft, ob die JJ durch die Aushändigung der Verpflichtungserklärung an die Bevollmächtigte ihrer Verpflichtung zur Preisinformation und damit zur wirtschaftlichen Aufklärung zum Schutz des Patienten gern. § 5a Abs. 4 KAKuG bzw. § 9a Abs. 3 und § 30 Tiroler KAG gerecht wurde.
Während in der älteren Rechtsprechung (VwGH vom 7.9.1988, Slg. NF Nr. 12755/A, VwGH vom 22.03.1991 zu 90/18/0225) davon ausgegangen wurde, dass über die Unterfertigung eines Vordruckes hinaus keine besondere Belehrung des Pfleglings zur Wirksamkeit der Übernahme der Verpflichtung notwendig ist, ist der neueren Judikatur jedenfalls ein Trend zur Patientenfreundlichkeit zu beobachten (bspw. VwGH vom 16.06.2014 zu 2014/11/0032).
Daneben wurden auch in Umsetzung der RL 2011/24/EU vom 09.03.2011, der zufolge den Patienten eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen ist, um diesen eine sachkundige Entscheidung über die Behandlung und Betreuung zu ermöglichen, die Bestimmungen über die Patientenrechte erweitert. Insbesondere wurde eine Verpflichtung zur Preisinformation normiert und damit einhergehend die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ausgeweitet.
Diese Pflicht trifft die JJ vor allem dann, wenn Zweifel an einer Versicherungsdeckung bestehen (Resch, wirtschaftliche Aufklärungspflichten und Behandlungsvertrag, RdM 2014/207; Informationspflicht über Höhe der Ärztehonorare bei Aufnahme in die Sonderklasse, RdM-LS 2015/23).
Grundsätzlich stimmt der Patient/die Patientin aufgrund der vorliegenden Verpflichtungserklärung der Weitergabe von Daten zwecks Einholung der Deckungszusage an die Privatversicherung zu. Es ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die Abklärung bzw. Zustimmung der Übernahme der Kosten in den Verantwortungsbereich der JJ fällt.
Sollten sich im System der Direktverrechnung in weiterer Folge begründete Zweifel an jner Versicherungsdeckung ergeben - sei es aufgrund der Einweisungsdiagnose oder noch ausständiger Kostenübernahmserklärungen - ist der Patient/die Patientin jedenfalls darüber in Kenntnis zu setzen. Dies insbesondere bei einer längeren Behandlungsdauer sowie der dadurch entstehenden hohen Kostenbelastung.
Indem es die JJ vorliegend nicht nur im Zeitpunkt der Aufnahme – die Verpflichtungserklärung selbst wurde ja erst am Tag nach der Aufnahme unterzeichnet - sondern auch während des gesamten stationären Aufenthaltes unterlassen hat, den Beschwerdeführer über allfällige Schwierigkeiten in Bezug auf die Kostenübernahmserklärung durch seine private Krankenversicherung hinzuweisen, wurden bestehende Informations- und Aufklärungspflichten jedenfalls missachtet. So war gerade erkennbar, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Behandlungsdauer von einem Monat von einer Versicherungsdeckung ausging und aufgrund dessen die entsprechenden Leistungen in Anspruch nahm.
Durch die Verletzung einschlägiger Bestimmungen zum Schutz des Patienten liegt die Pflicht zur Leistung der öffentlich- rechtlich konstruierten Sondergebühren nicht mehr beim Beschwerdeführer selbst sondern sind die Kosten vielmehr der GG als private Krankenversicherung rechtmäßig vorzuschreiben. Die rückständigen Gebühren sind sohin im ordentlichen Rechtsweg gern. § 43 Abs. 7 Tiroler KAG geltend zu machen.
Die erstinstanzliche Behörde hätte daher von der Vorschreibung der rückständigen Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer Abstand nehmen müssen.
Es werden daher gestellt nachstehende
ANTRÄGE
Das Landesverwaltungsgericht wolle
1)eine mündliche Verhandlung anberaumen,
2)eine angebotenen Beweise aufnehmen und
3)den angefochtenen Bescheid aufheben und von einer Geltendmachung des
Rückstandausweises dem Beschwerdeführer gegenüber absehen.
Y, am 05.05.2015
FrenEr/KV / MB/mo / 3A“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Stadtmagistrates Y,Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2015/19/1228. Das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl 2015/19/1228 wurde von der Richterin Frau Mag. Barbara Glieber geführt. Frau Mag. Barbara Glieber ist mittlerweile als Richterin in den Ruhestand getreten und wurde der Akt mit Verfügung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol dem unterzeichneten Richter neu zugewiesen und trägt nunmehr die Aktenzahl 2017/21/2070.
Noch im Verfahren zu Zl 2015/19/1228 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt. In der Verhandlung am 12.04.2016 wurde die Tochter des AA, Frau FF als Zeugin einvernommen und führte diese aus, wie folgt:
„Ich kann mich heute nicht mehr konkret daran erinnern, bei der Aufnahme meines Vaters in der Klinik eine „administrative Anmeldung“ am 18.11.2013 unterfertigt zu haben. Wenn etwas unterschrieben worden ist, dann jedenfalls aber von mir, weil ich bei der Aufnahme meines Vaters in der Klinik dabei war.
Wenn mir diese „administrative Anmeldung“ vorgelegt wird, so gebe ich an, dass die Unterschrift sicherlich meine ist. Ich kann mich jedoch im Detail nicht mehr an diesen Vorgang erinnern.
Wenn mir die Passage auf dieser administrativen Anmeldung „Ich erkläre, dass ich die mir ausgehändigte zwei Seiten umfassende administrative Anmeldung aufmerksam durchgelesen und verstanden habe. Ich hatte Zeit, Fragen zu stellen und meine Fragen wurden ausreichend beantwortet. Ich bestätigte dies mit meiner Unterschrift.“ Vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, damals Fragen im Zusammenhang mit dieser administrativen Anmeldung gehabt zu haben.
Wenn ich dezidiert gefragt werde, ob ich damals keine Gelegenheit hatte, Fragen, die sich für mich ergeben haben, zu stellen, so gebe ich an, dass sich für mich damals keine Fragen ergeben haben.
Über Frage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin:
Wenn ich gefragt werde, wann mein Vater in die Klinik eingeliefert worden ist, so gebe ich an, dass dies am 17.11.2013 zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr gewesen sein dürfte. Ich habe damals meine Mutter begleitet; nach ein paar Stunden, nachdem wir über den Zustand meines Vaters aufgeklärt worden sind, sind wir dann wieder nach Hause gefahren.
Befragt zum Datum der Unterfertigung der administrativen Anmeldung gebe ich an, dass ich glaube, dass ich diese bereits bei der Einlieferung meines Vaters in die Klinik ausgefüllt und unterschrieben habe. Dass auf dieser administrativen Anmeldung als Datum 18.11.2013 aufscheint, ist mir heute nicht erklärlich.
Ich kann heute nicht mehr angeben, wer mir diesen Zettel ausgehändigt hat. Ich kann mir schwer vorstellen, dass ich am 18.11.2013 dieses Formular ausgefüllt habe, weil ich mich an diesem Tag im Zusammenhang mit dem Klinikaufenthalt meines Vaters in der Intensivstation aufgehalten habe. Ich kann mir eher vorstellen, dass das Ausfüllen dieses Zettels am Vortag, erfolgt ist, als wir darauf warteten, über den Zustand meines Vaters informiert zu werden.
Ich habe die „Sonderklasse“ deshalb angekreuzt, weil ich wusste, dass mein Vater zusatz-versichert ist.
Es hat mit dieser Versicherung niemals Schwierigkeiten gegeben, insbesondere hat mein Vater immer die Beiträge bezahlt.
Es wurde in der Zeit, in der sich mein Vater in der Klinik aufgehalten hat, mir gegenüber nie angedeutet, dass es Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dieser Zusatzversicherung geben könnte. Es wurde insbesondere auch nicht mit mir darüber gesprochen, dass wir die Zustimmung der Versicherung für den Aufenthalt in der Sonderklasse einzuholen hätten.
Nach etwa einem Monat wurde mein Vater aus der Klinik entlassen. Auch in diesem Zusammenhang wurden wir nicht darauf hingewiesen, dass es allenfalls Schwierigkeiten mit der Zusatzversicherung geben könnte. Erst im Frühjahr drauf, also ca mindestens ein halbes Jahr später, wurde uns eine Rechnung über den Klinikaufenthalt meines Vaters ausgestellt.“
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Herr AA wurde am 17.11.2013 um 21:00 Uhr stationär in die Sonderklasse des Landeskrankenhauses Y aufgenommen.
Dabei hat es sich um eine Notfallaufnahme gehandelt. Er wurde bei der Aufnahme ua von seiner Tochter FF begleitet. Frau FF hat nach eigenen Angaben, für ihren Vater das Formular „administrative Anmeldung“ ausgefüllt und dabei die Aufnahme in die Sonderklasse angekreuzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau FF von dem mittlerweile verstorbenen AA zur Unterzeichnung dieses Formulars bevollmächtigt gewesen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mittlerweile verstorbene AA zum Zeitpunkt der Einlieferung in das Krankenhaus nicht selbst in der Lage gewesen wäre, das Formular „administrative Anmeldung“ zu unterfertigen.
Naturgemäß konnte Herr AA im abgeführten Beweisverfahren zu dieser Frage infolge eingetretenen Ablebens nicht mehr befragt werden.
Die Tochter des Beschwerdeführers Frau FF hat in der Verhandlung am 12.04.2016 zwar zugestanden, dass Formular „administrative Anmeldung“ ausgefüllt zu haben und unterfertigt zu haben, die Zeugin konnte sich in der Verhandlung jedoch nicht auf eine von Herrn Freninger erteilte Vollmacht zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Formulars erinnern bzw hat eine solche Bevollmächtigung nicht erwähnt.
Eine ausdrückliche Vertretungsermächtigung bzw Vollmacht des AA gegenüber seiner Tochter FF zur Unterfertigung des Formulars kann daher nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Naturgemäß konnte der mittlerweile verstorbene Herr AA zu einer Bevollmächtigung seiner Tochter FF betreffend die Unterfertigung des Formulars „administrative Anmeldung“ zum Zweck der Aufnahme in die Sonderklasse nicht mehr befragt werden und konnten diesbezüglich auch keine Beweisergebnisse erfolgen.
Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.04.2016 als Zeugin einvernommene Tochter FF konnte keine nachvollziehbaren Angaben im Hinblick auf eine ihr gegenüber erteilte Vollmacht durch ihren Vater machen. Die Aussage der als Zeugin einvernommenen Tochter ist schlüssig und nachvollziehbar und war daher diesem Erkenntnis zugrunde zu legen.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob anlässlich der Notaufnahme des AA ein aufrechtes Vertretungsverhältnis gegenüber seiner Tochter bestanden hatte bzw ob die Tochter bevollmächtigt war, in seinem Namen zu handeln. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
Mit Erkenntnis vom 04.12.2017, Zl 2017/21/2070-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des AA bzw der Verlassenschaft als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.12.2017 wurde beim Verwaltungsgerichtshof mittels außerordentlicher Revision bekämpft.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Zl Ra 2018/11/0021-9, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.12.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wird ausgeführt, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.12.2017 Feststellungen zu einem Vertretungsverhältnis zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer fehlen würden.
Fälschlicherweise ist das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seinem Erkenntnis vom 04.12.2017 davon ausgegangen, dass der mittlerweile verstorbene Herr AA bei seiner Aufnahme in die JJ von seiner Tochter nicht nur begleitet wurde, sondern von dieser das Aufnahmeformular vertretungswirksam im Sinne einer vorhandenen Vollmacht im Namen des AA unterfertigt worden war.
Wie bereits oben mehrfach festgestellt, konnte im abgeführten Beweisverfahren nunmehr ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zwischen Tochter und Vater nicht mehr als rechtsgültig zustande gekommen erkannt werden. Demnach war die Tochter und Zeugin FF nicht vertretungsbefugt und konnte keine Erklärung im Sinne des § 30 Tiroler Krankenanstaltengesetz für ihren Vater unterfertigen.
Eine rechtsgültige Verpflichtung zur Übernahme der Sonderklassegebühren nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz hat somit nicht stattgefunden. Die Ersatzforderung betreffend die Sonderklassegebühren gegenüber dem mittlerweile verstorbenen AA sind daher mangels rechtsgültiger Verpflichtung diesbezüglich als nicht gerechtfertigt zu erkennen und war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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