LVwG T LVwG-2020/30/0791-5

LVwG-2020/30/0791-5Tribunal administratif régional26 nov. 2020

Regest

Kontrolltätigkeit;<br/>Zutritt zu Veranstaltungsräumen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/0791-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.0791.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Tatort: X, Parkplatz beim den CC, Eingang zum Festzelt - GG

Tatzeit: 23.11.2019, 20:20 Uhr

Der Beschuldigte hat zu oben bezeichnetem Zeitpunkt den Polizeibeamten DD. sowie EE. im Zuge von Kontrolltätigkeiten nach dem Jugendgesetz den Zutritt zum Festzelt beim GG verwehrt. Er stellte sich in die Tür beim Zeltausgang und hinderten die Beamten beim Betreten des Festzeltes.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 lit. g Jugendgesetz idGF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

200,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

9 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 21 Abs. 1 lit. g Jugendgesetz

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 220,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, zu GZ: ***, vom 04.03.2020, dem Beschwerdeführer, zugestellt am 11.03.2020, Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Beschwerde wurde per Verordnung bis zum 30.04.2020 unterbrochen, sohin innerhalb offener

Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus:

1. Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde das Straferkenntnis vom 04.03.2020 am 11.03.2020 zugestellt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge geleistet und diesen zur Amtshandlung hinzugeozogen habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich auf Anweisung gehandelt und wurde ihm sogar durch die Beamten die Möglichkeit eingeräumt seinen Vorgesetzten zu holen.

Den Beamten wurde in Entsprechung der gesetzlichen Norm der Eintritt sofort gewährt.

Erhebungen zu seinem Einkommen wurden nicht getätigt und lediglich ein Einkommen angenommen.

Die Höhe der Geldstrafe von € 200,00 trifft den Beschwerdeführer äußerst hart und steht in keinem Verhältnis zu seinen finanziellen Möglichkeiten. Ungeachtet dessen steht er zu seiner Verantwortung.

2. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide oder Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteienstellung des Beschwerdeführers.

Das angerufene Verwaltungsgericht ist zuständig, weil das bekämpfte Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Y erlassen wurde.

Gemäß §7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Das Straferkenntnis wurde am 11.03.2020 dem Beschwerdeführer zugestellt. Aufgrund der derzeitigen Situation wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde per Verordnung bis zum 30.04.2020 unterbrochen. Die heute per E-Mail übermittelte Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

3. Beschwerdepunkt

Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven

Recht auf ein ordentliches Verfahren sowie schuld- und tatangemessene Höhe der Bestrafung verletzt. Aus diesem Grund wird das Straferkenntnis im Spruch:

Der Beschuldigte hat zu oben bezeichnetem Zeitpunkt den Polizeibeamten DD. sowie EE. im Zuge von Kontrolltätigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz den Zutritt zum Festzelt beim GG verwehrt. Erstellte sich in die Tür beim Zeltausgang und hinderten die Beamten beim Betreten des Festzelt. sowie der Höhe nach, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

€ 200,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden

angefochten.

4. Beschwerdegründe:

Das angefochtene Straferkenntnis wird infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der Gänze nach angefochten.

Begründung:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Einspruches sowie auf die Begründung im Straferkenntnis verwiesen.

Zu den Erwägungen der Behörde wird wie folgt entgegengehalten:

Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Tiroler Jugendschutzgesetz ist eine Unverzüglichkeit nicht zu Entnehmen. Eine solche wäre gegeben, wenn zB „Gefahr in Verzug“ vorliegt. Gefahr in Verzug wurde von Seiten der einschreitenden Beamten nicht einmal behauptet zumal sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt haben, den Einsatzleiter hinzuzuholen. Nach dem der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zur Amtshandlung hinzugestoßen ist, wurde den Beamten sofort Zutritt gewährt.

Aber auch die Erwägung zum Strafausmaß entspricht nicht der Gesetzesbestimmung und wird auf diese verwiesen.

Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist ebenso verfehlt und wird dies wie folgt begründet:

§ 20 Abs. 1 Tiroler Jugendgesetz normiert wie folgt:

„den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehindert Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.“

Sowohl aus der Strafverfügung als auch aus dem Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den beiden Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinen ungehinderten Zutritt gewährt hat. Vielmehr hat er lediglich auf Anweisung seines Vorgesetzten, diesen bevor Einlass gewährt wurde zur Entscheidung hinzugezogen.

Aus der Bestimmung kann eben nicht abgeleitet werden, dass hier unverzüglich ungehinderter Zutritt gewährleistet werden muss. Lediglich das ungehindert Zutritt zu allen Räumen zu gewähren ist. Dieser Aufforderung wurde sodann durch Beiziehung des Einsatzleiters sofort entsprochen.

Da die Beamten aus eigenem Antrieb diesen ungehinderten Zutritt zeitlich verlängert haben kann von einem Verstoß gegen diese Bestimmung keine Rede mehr sein.

Die Strafverfügung hätte schon alleine aufgrund dieser Tatsache der geringen zeitlichen Spanne gar nicht erlassen werden dürfen. Keine Anzeigenpflicht besteht dann, wenn die wahrgenommene Verwaltungsübertretung bloß geringfügige Art ist, d. h. keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat (§ 25 Abs. 3; vergleiche auch § 50 Absatz 5a).

Da der Zutritt ungehindert erfolgte, dies nach kürzester Zeit, hat diese angebliche Verwaltungsübertretung keine schwerwiegende folgen nach sich gezogen. Die Beamten konnten ihre Kontrolle durchführen und haben keine Verstöße gegen das Tiroler Jugendschutzgesetz beanstandet.

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde die Bestimmung des § 21 Abs. 1 lit. g an und verweist auf die lit. c bis f. Da lit. g nach lit. f liegt und die Bestimmung eindeutig auf lit. c bis lit. f verweist ist nicht die Geldstrafe bis zu € 7.260,00 heranzuziehen. Daher ist diese angebliche Verwaltungsübertretung nach der Bestimmung lit. a, b und g bis zu € 3.630,00 zu ahnden.

Geht man nun von der 3%igen Ausschöpfung aus, so ergibt dies eine Strafhöhe von € 108,90. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgrunde, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Die Behörde hat es jedoch verabsäumt, Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu treffen und diese zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wobei die Verwaltungsstrafbehörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet ist. (***).

Die lapidare Feststellung - Als mildernd gewertet werden konnte, dass der Beschuldigte bis Dato nicht wegen derselben Verwaltungsübertretung bestraft wurde, weiters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte keine Einkommens bzw. Vermögensverhältnisse bekanntgegeben und aufgrund der oben angeführten - für die Strafzumessung relevanten - Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken, reicht nicht auw um die Höhe der Strafe im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen.

Tatsächlich verfügt der Beschwerdeführer derzeit über ein Einkommen in Höhe von € 1.200,00 netto und hat darüber hinaus Zahlungsverpflichtungen in Höhe von € 30.000,00 (Kredit, Leasing).

Außerdem verfügt er über kein Vermögen. Sorgepflichten bestehen keine. Im vorliegenden Fall überwiegen liegen jedenfalls beachtliche und erhebliche Gründe vor, die Strafe schuld- und tatangemessen und angemessen zu seinen finanziellen Möglichkeiten und Verpflichtungen herabzusetzen, dies auch unter Bedachtnahme der 3%igen Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens iHv € 3.630,00.

5. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. in der Sache selbst erkennen und das Straferkenntnis vom 04.03.2020 zu

*** aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu

3. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes und für den Beschwerdeführer mögliches Maß herabsetzen und sodann

4. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen die Strafe in monatlichen, den finanziellen Möglichkeiten angepassten Raten zu bezahlen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde der die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Veranstaltung, nämlich der GG 2019 des Vereines FF X, genehmigende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.10.2019, Zl ***, eingeholt. Am 16.11.2020 wurde die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der eingeholte veranstaltungsrechtliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X dargetan. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass sich im Veranstaltungsbescheid, der dem Obmann der FF X zugestellt wurde, unter lit E) Z 8 die Auflage befindet, dass der Veranstalter (= die FF X) für die Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 (richterweise wohl Jugendgesetz) und weiterer einschlägiger Bestimmungen selbst verantwortlich sei.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung zum Sachverhalt Folgendes an:

„Der Beschwerdeführer war damals als Security-Mitarbeiter beim Security-Unternehmen JJ in W, Adresse 2, angestellt. Er war damals kein führender oder leitender Mitarbeiter, sondern nur einfacher Security-Mitarbeiter der von seinem Vorgesetzten einen bestimmten Auftrag bekam und diesen zu erfüllen hatte. Es wurde dem Beschwerdeführer von seinem vorgesetzten Mitarbeiter die Anweisung erteilt, niemanden ohne die für die Einhaltung des Tiroler Jugendgesetz vorgesehenen Einlassbänder den Eintritt zu gewähren. Diese Anweisung hat der Beschwerdeführer befolgt. Nach Diskussion über den Einlass der beiden Polizeibeamten in Zivil erfolgte eine kurze Abklärung mit dem Vorgesetzten und wurde dann nach ein paar wenigen Minuten, wie dies aktenkundig ist, auch der Zutritt gewährt. Eine Verweigerung des Zutrittes der beiden Polizeibeamten fand nicht statt.

Nach dem die Veranstaltung genehmigenden Bescheid des Bürgermeisters wurde dem Veranstalter die Auflage erteilt, ua auch die einschlägigen Bestimmungen des Jugendgesetzes einzuhalten. Eine diesbezügliche Auflage wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt bzw sind solche Auflagen in einem Genehmigungsbescheid vom Veranstalter und nicht von einem Mitarbeiter eines zugezogenen Bewachungsunternehmens einzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine untergeordnete Dienstnehmerstellung innehatte und deshalb – wie vom Dienstgeber oder vom leitenden Mitarbeiter angeordnet - nur Personen einzulassen hatte, die die erforderlichen Zutrittsvoraussetzungen erfüllten.

Zum Beweis dafür, wird die Einvernahme des Zeugen KK, pA KK OG, Adresse 2, W, beantragt.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde dargetan, insbesondere wurde das Einvernahmeprotokoll des Zeugen Gottfried Birnbacher verlesen.

Der gestellte Beweisantrag betreffend die Einvernahme des Zeugen KK wurde in der Beschwerdeverhandlung abgewiesen, da der verfahrenswesentliche Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Position des Beschwerdeführers und dessen Aufgaben im Rahmen der Krampusveranstaltung ausreichend geklärt sind. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Folgendes an:

„Auf die schriftlichen Ausführungen und die Anträge in der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich verwiesen. Es wird weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge, in eventu möge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG mit der Verhängung einer Mahnung das Auslangen gefunden werden, in eventu möge die ausgesprochene Strafhöhe, wie beantragt, tat- und schuldangemessen herabgesetzt werden.“

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter des Security-Unternehmens der JJ. Der Beschwerdeführer ist kein führender oder leitender Mitarbeiter dieses Unternehmens, sondern nur einfacher Security-Mitarbeiter der von seinem Vorgesetzten bestimmte Aufträge zugeteilt bekommt, die zu erfüllen sind. Im konkreten Fall hat sich der Veranstalter des Krampuslaufes am 23.11.2019 in der Gemeinde X, der Verein FF X, für den Ordnungsdienst der JJ mit Sitz in W bedient und diese beauftragt. Dem Veranstalter wurde im Rahmen des veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsbescheides vom Bürgermeister der Gemeinde X als zuständige Veranstaltungsbehörde, die als Auflage formulierte Verpflichtung auferlegt, dass der Veranstalter für die Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 (gemeint wohl das Tiroler Jugendgesetz) selbst verantwortlich sei. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Tiroler Jugendgesetzes ergibt sich unabhängig von der zitierten Auflage aus den Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes. Eine vertragliche Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung vom Veranstalter an ein beauftragtes Bewachungsorgan ist grundsätzlich im Tiroler Jugendgesetz nicht vorgesehen. Die Veranstaltungsbehörde wollte mit einer solchen Auflage zum Ausdruck bringen, dass sich der Veranstalter des Krampuslaufes um die Einhaltung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen kümmere und dafür selbst verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat des zitierten Veranstaltungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X. Dem Beschwerdeführer wurde als Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens, das für den Veranstalter tätig war, ein konkreter Auftrag erteilt, und zwar, dass nur Personen mit dem für die leichtere Kontrolle des Tiroler Jugendgesetzes ausgegebenen Bändern der Eintritt gewährt werden dürfe. Diesen Auftrag hat der Beschwerdeführer umgesetzt und befolgt und dadurch auch den Zutritt von zwei Polizeibeamten in Zivil, also von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nicht ungehindert ermöglicht. Der Zutritt wurde nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers ein paar wenige Minuten zeitverzögert gewährt. Laut Aussage des einvernommenen Polizeibeamten EE vor der belangten Behörde wurde, nachdem der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zur Amtshandlung herbeigeholt wurde und dieser nach wenigen Minuten hinzukam, ein ungehinderter Zutritt zum Zelt verschafft. Grundsätzlich trifft dem Veranstalter auch die Verantwortung dafür, dass die Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes eingehalten werden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung dieses Gesetzes ein ungehinderter und nicht zeitlich verzögerter Zutritt zu allen Veranstaltungsräumen und Grundstücken gewährt wird.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren festgestellten grundsätzlich unstrittigen Umstände, liegen im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers und auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind im gegenständlichen Fall jedenfalls die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben und war daher spruchgemäß von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Z für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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