LVwG T LVwG-2020/33/1584-6; LVwG-2010/33/1913-4

LVwG-2020/33/1584-6; LVwG-2010/33/1913-4Tribunal administratif régional17 nov. 2020

Regest

Alkomattest verweigert;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/33/1584-6; LVwG-2010/33/1913-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.1584.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der StVO, sowie

2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.07.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.05.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 380,00 zu leisten.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.07.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt 1.:

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Tatzeit:11.01.202 um 13.00 Uhr

Tatort:Gemeinde Y, auf der Adresse 2,

Fahrzeuq(e):***

Sie haben sich am 11.01.2019 um 13:00 Uhr in Adresse 2 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz Ziffer 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 900,0

§ 99 Abs. 1 StVO

382 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch

mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.090,00“

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Der Beschuldigte erhebt durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid vom 5.5.2020 fristgerecht

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht in Z mit der das Straferkenntnis wegen wesentlichen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wird und

beantragt

wird, das Verfahren nach mündlicher Verhandlung einzustellen.

Der Beschwerdeführer hat die Tat nicht begangen weil kein vernünftiger Grund gegeben war, anzunehmen dass er alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hätte.

Die Gründe dafür hatte er schon im Führerscheinentzugsverfahren GZ *** der BH Z dargelegt und Zeugen dafür angeboten.

Er hatte mit seinen Freunden CC und DD Adresse 3 X die als Zeugen vernommen werden mögen davor die Nacht durchgefeiert, aber kein Fahrzeug in Betrieb genommen, er hatte nicht einmal einen Autoschlüssel dabei.

Es lag daher weder eine Verweigerung noch eine Alkoholübertretung vor.

Z, am 13. Mai 2020 für AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.01.2020, Zl ***, in die Vernehmungen der Zeugen DD, EE und CC bei der Bezirkshauptmannschaft Z jeweils vom 20.05.2020. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ***.

Weiters fand am 18.09.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen DD und CC sowie Einvernahme der Frau FF und des Meldungslegers GG.

Am 09.10.2020 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Dokumentation der PI X vom 11.01.2020, Zl ***, Einvernahme des Zeugen EE sowie der Frau JJ von der Polizeiinspektion X sowie des RI KK von der Polizeiinspektion W.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben am 10.11.2020 gegen 20.30 Uhr die Wohnung in Y, Adresse 2, verlassen und ist zu seinen Freunden nach X in die Adresse 3 gegangen. Anschließend ist er mit DD und CC mit dem Zug nach V zu einem ungarischen Fest gefahren. Dort wurde gefeiert und um ca 02.00 Uhr in der Früh die Rückfahrt angetreten. DD ist in X ausgestiegen und der Beschwerdeführer und CC sind weiter nach Z in eine Diskothek. Um ca 09.00 Uhr sind die beiden dann wieder nach X in die Adresse 3 in die Wohnung des CC gefahren und haben dort noch zwei bis drei Bier getrunken. Dort hat der Beschwerdeführer mit der älteren Tochter der damaligen Ehefrau FF telefoniert, dass er bald nach Hause kommen werde und mit der gemeinsamen Tochter LL etwas unternehmen möchte. Daraufhin wurde er von seiner damaligen Nochfrau FF angerufen und wurde ihm mitgeteilt, dass sie das nicht möchte, da sie befürchte, dass er alkoholisiert sei. Der Beschwerdeführer hat dann ca gegen 12.00 Uhr gemeinsam mit CC die Wohnung zu Fuß verlassen und haben sich die Wege beim MM in X am Stadtgraben getrennt.

Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau FF war zerrüttet und hat sich Frau FF gefürchtet und ihren Vater informiert, der dann auch zu seiner Tochter nach Y gefahren ist. Dort haben beide am Gehsteig vor der Hauseinfahrt gewartet und ist der Beschwerdeführer mit dem Auto mit dem Kennzeichen ***die Adresse 2 heraufgefahren und hat den PKW ca 20 m unterhalb der Hauseinfahrt am rechten Fahrbahnrand eingeparkt. Da sich Frau FF gefürchtet hat, hat sie auch die Polizei verständigt, die dann kurz danach eingetroffen ist, und zwar eine Streife von der PI W und eine Streife der PI X. Frau FF stand neben ihrem Vater direkt vor dem Wohnobjekt und der Beschwerdeführer ca 20 m gegenüber. Frau FF wurde von den Beamten NN und OO der PI W Erstbefragt, während die Beamten der PI X, GG und JJ, mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung durchführten. Dabei konnte Alkoholgeruch wahrgenommen werden und verhielt sich der Beschwerdeführer sehr unkooperativ.

Die Streife der PI W wurde um 12.33 Uhr von der Landesleitzentrale nach Y, Adresse 2, beordert, da sich dort Frau FF befindet, welche Angst hat, dass ihr Ehemann das gemeinsame Kind LL abhole und mitnehmen will. Beim Eintreffen sowohl der Streife der PI W als auch der Streife der PI X war der Beschwerdeführer bereits vor Ort. Er befand sich 20 m von der Frau FF und ihrem Vater entfernt. Herr FF wollte noch vor dem Eintreffen der Polizeistreifen mit dem Beschwerdeführer reden, damit dieser nicht die gemeinsame Tochter abhole und hat dabei eben auch Alkoholgeruch wahrgenommen und hat dies dann auch den einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt. Aufgrund dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer dann von GG der PI X um 13.00 Uhr zum Alkomattest aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat den Alkomattest verweigert, da er gegenüber dem Beamten mitteilte, dass er nicht mit dem Auto gefahren sei und daher keinen Alkotest machen werde. Die Aufforderung zum Alkomattest wurde mehrmals wiederholt und hatte der Beschwerdeführer wiederum diesen abgelehnt, da er angeblich nicht mit dem Auto gefahren ist. Auch auf die Folgen der Alkomattestverweigerung hingewiesen, ist der Beschwerdeführer dabeigeblieben und hat den Alkomattest verweigert, da er eben nicht gefahren ist. Dabei hat er gegenüber dem Meldungsleger die Aussagen getätigt, dass er mit dem Taxi gekommen sei, auf die Frage mit welcher Firma, hat er dann angegeben, dass er zu Fuß gekommen ist und schlussendlich hat er gemeint, dass die Meldungsleger ihm nichts anhaben könnten, da sie ihn nicht gesehen haben, dass er gefahren ist. Der Meldungsleger GG hat auch die Motorhaube geprüft, ob diese warm oder kalt ist. Diese war kalt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt und die Amtshandlung betreffend Alkomatuntersuchung beendet.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.01.2020, Zl ***, sowie die Dokumentation der Polizeiinspektion X vom 11.01.2020, Zl ***.

Die getroffenen Feststellungen über den Verlauf des Abends des 10.01.2020 bis zur Mittagszeit des 11.01.2020 ergeben sich in erster Linie aus der Aussage des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020 gemacht hat. Die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Freunde DD und CC sind inhaltlich in etwa gleich, differieren jedoch was die zeitlichen Angaben und die Rückfahrt betreffen.

Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** am 11.01.2020 die Adresse 2 von Süd nach Nord heraufgefahren ist und schräg unterhalb der Hauseinfahrt das Auto geparkt hat, ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der als Zeugen einvernommenen FF im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020 sowie des Herrn FF, der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 einvernommen wurde. Beide haben vor dem Haus am Gehsteig gewartet und gesehen, wie der Beschwerdeführer mit dem beschriebenen Fahrzeug angekommen ist.

Die getroffenen Feststellungen, dass sowohl Herr EE als auch Frau FF am Gehsteig vor dem Haus gestanden sind, ergeben sich auch aus der Dokumentation der PI X vom 11.01.2020. Darin führt die Meldungslegerin JJ an, dass sich beide direkt vor dem Wohnobjekt Adresse 2 befunden haben. Dies hat die Meldungslegerin auch glaubwürdig in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 neuerlich ausgesagt und bestätigt.

Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war, ergeben sich einerseits aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020 sowie auch aus den Aussagen der als Zeugen einvernommenen FF und EE. Diese Angaben ergeben sich auch aus der Dokumentation der Meldungslegerin JJ in ihrer Dokumentation vom 11.01.2020.

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Aufforderung zum Alkomattest und die Verweigerung dieses Alkomattestes ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.01.2020 sowie den Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Meldungsleger GG im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020. Dass beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome wahrnehmbar waren, hat auch NN von der PI W im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 ausgesagt.

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Überprüfung der Motorhaube durch GG und dass diese kalt war, ergeben sich aus der Aussage des GG anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020.

Dies ist jedoch kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem PKW mit dem Kennzeichen ***gefahren ist. Es war der 11.01.2020, also kalt und ist der Beschwerdeführer maximal von X in Tirol, Nähe Stadtgraben – dort hat er sich von seinem Freund CC getrennt – nach Y in die Adresse 2 gefahren. Die Strecke beträgt laut Routenplaner ca. 2,7 km. Eine Streckenlänge auf der der Motor kaum warm werden kann. Überdies ist zu bedenken, dass zwischen der Ankunft des Beschwerdeführers in Y und der Aufforderung zum Alkomattest und dem Überprüfen der Motorhaube ca eine halbe Stunde vergangen ist.

Zum abgelehnten Beweisantrag auf Einvernahme des RI OO zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Auto gefahren ist, da er mit der Erhebung im Rahmen des Alkoholdeliktes beauftragt war und daher auch die Aufgabe hatte zu überprüfen, ob das Fahrzeug bewegt wurde:

Bereits der Meldungsleger GG hat in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020 ausgesagt, dass er die Motorhaube überprüft hat. Weitere Angaben zu der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug gefahren ist können weder die Polizeibeamten der Streife der PI W noch die der PI X machen, da beim Eintreffen der beiden Streifen der Beschwerdeführer bereits auf der Straße schräg gegenüber von ***, ca 20 Meter entfernt, gestanden ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:

„§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99.

Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

…“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol Großteils nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer einvernommen und sowohl die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen DD und CC einvernommen sowie Frau FF und Herrn EE sowie die Meldungsleger GG, JJ und RI NN. Die Gründe für die Ablehnung des gestellten Beweisantrages wurden bereits oben dargelegt. Als Ergebnisse dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2019 eine Übertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020 Angaben gemacht. Danach verdient er netto monatlich Euro 1.700,00 und ist sorgepflichtig für ein Kind im Alter von neun Jahren. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit b von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafbemessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch den anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnorm aufzuzeigen.

Zu Spruchpunkt 2.:

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.03.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 13 Monaten ab Zustellung des Bescheides, das war der 09.03.2020, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Weiters wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich am 11.01.2020 in Y gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, sich einem Alkomattest zu unterziehen, obwohl er im Verdacht gestanden hat, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Weiters wurde ausgeführt, dass er bereits im Jahre 2019 eine Alkoholübertretung begangen habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.07.2020 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„In oben bezeichneter Sache erhebt/erheben die Partei/ gegen den Bescheid der BH Z vom 4.8.2020 durch den bevollmächtigten Vertreter der sich gern. § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft binnen offener Frist folgende

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Die Entscheidung wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten, und zwar im gesamten Umfang, soweit nicht im folgenden ausdrücklich Einschränkungen des Anfechtungsgegenstandes aufgeführt sind:

Es werden deshalb gestellt folgende

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abändern und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben.

Dies aus nachstehenden

Gründen:

Die Behörde hätte dem Zeugen FF nicht Glauben schenken dürfen. Er konnte keine persönlichen Wahrnehmungen machen. Zudem ist er kein unbefangener Zeuge.

Zum Zeit der Führerscheinabnahme bereitete seine Tochter, FF gerade dass Scheidungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vor, in dem es ihr unter anderem darum ging, sich das Fahrzeug das vor dem Haus stand zu übernehmen, obwohl sie bereits in den außergerichtlichen Verhandlungen der Übertragung an den Beschwerdeführer zugestimmt hatte. Nach der Scheidung, als der Beschwerdeführer naturgemäß wegen des Lenkverbotes das Fahrzeug nicht mehr verstellen durfte, nahm sie es einfach an sich, was noch Gegenstand eines ehelichen Aufteilungsverfahrens sein wird.

Deshalb handelet es sich sowohl bei Herrn EE der die Scheidung seiner Tochter befürwortete, betrieb und unterstützte, als auch bei FF um am Ausgang des Verfahrens, das sie ja auch angezettelt hatten, um hoch interessierte Zeugen, deren Aussagen mit höchster Vorsicht zu genießen sind, während die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen unbefangen sind und ihre Schilderung zwar keine unmittelbare Tatzeugenschaft begründen, aber bestätigen, dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund für eine Inbetriebnahme eines Fahrzeuges hatte.

für den/die Beschwerdeführerln(en)

BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, ***

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.01.2020, Zl ***. Weiters wurde Einsicht genommen in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zahl ***.

Weiters fand am 18.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Frau FF sowie Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen DD und CC sowie Einvernahme des Meldungslegers GG.

Am 09.10.2020 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Dokumentation der PI Xvom 11.01.2020, Zl ***, Einvernahme des Zeugen EE sowie der Meldungsleger JJ und RI NN.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Zu Zahl LVwG-2020/33/1584 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdefahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.05.2020, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.900,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).

§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Der Beschwerdeführer lenkte am 13.08.2019 den PKW mit dem Kennzeichen ***in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l ergeben hat. Für diese Übertretung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.08.2019 bereits die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von einem Monat entzogen. Damit hat er eine Übertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Damals hat er sich allerdings der Lenker- und Fahrzeugkontrolle entzogen und ist mit dem Fahrzeug geflüchtet, konnte jedoch kurz danach gestellt werden. Der Fall der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1b StVO ist in § 26 FSG nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 26 Abs 2 Z 5 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wurde. Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung am 13.08.2019 die Lenkberechtigung entzogen. Damals hat sich der Beschwerdeführer einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorerst entzogen, indem er nicht angehalten hat, sondern im Gegenteil, das deutliche Zeichen zur Anhaltung durch ein Polizeiorgan missachtet, hat die Geschwindigkeit erhöht und ist in Fahrtrichtung Osten weitergefahren. Trotz erfolgter Verfolgung konnte er damals nicht sofort ausfindig gemacht werden. Am Areal des TCC Studentenheims ins X in Tirol konnte das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug gesichtet werden, weil dies von einer Anzeigerin gemeldet wurde, dass der Lenker ihr am Gehweg entgegengekommen sei und sie habe auf die Seite springen müssen, damit sie nicht vom PKW erfasst werde.

Nicht einmal fünf Monate später hat der Beschwerdeführer wiederum in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt. Dieses Verhalten scheint besonders verwerflich, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Nacht vom 10.01. auf den 11.01.2020 mit Freunden verbracht hat und noch in der Früh Alkohol konsumiert hat. In diesem Zustand wollte er seine Tochter dann noch abholen.

Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-2020/33/1584 ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.

Aufgrund der besonderen Tatumstände und unter Berücksichtigung des Verhaltens betreffend den Vorfall vom 13.08.2019 war die von der belangten Behörde verfügte Entziehungsdauer von 13 Monaten gerechtfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).

Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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