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LVwG-2019/12/1793-12•LVwG T LVwG-2019/12/1793-12
LVwG-2019/12/1793-12Tribunal administratif régional17 nov. 2020
Körperschaft öffentlichen Rechts; <br/>Auslegung Berufsgruppe; <br/>Eigenverbrauch;<br/>Abweisung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 14.08.2019 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2019, Zl *** mit der endgültigen Pflichtbeitragsfestsetzung - über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.11.2018, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2016 an den Tourismusverband W Tourismus (Verbandsnummer: 1406, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.11.2018, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2016 an den Tourismusverband W Tourismus (Verbandsnummer: 1406, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt festgesetzt.
Beitrag € 19.040,00 fällig am 20.12.2018“
Gegen diesen vorläufigen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und unter anderem beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Erhebung und Entscheidung zurückverweisen, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass der zu entrichtende Pflichtbeitrag unter Einreihung der Tätigkeit im AA in Beitragsgruppe VI herabgesetzt wird sowie schließlich eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Begründend wurde ausgeführt, es handle sich beim AA um eine Dienstleistungseinheit der CCY und werde von dieser in Wahrnehmung ihrer gemäß § 3 UG 2002 zu erfüllenden universitären Aufgaben betrieben.
Die Rechtsgrundlage hierfür gehe von § 20 Abs 4 UG 2002 aus, wonach das Rektorat die innere Organisation der CC in einem vom Universitätsrat zu genehmigenden Organisationsplan festzulegen habe. In dem im Mitteilungsblatt der CC Y veröffentlichten Organisationsplan sei in § 15 Abs 2 Z 18 das AA als Dienstleistungseinheit eingerichtet. Das AA sei also keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern eine Dienstleistungseinheit, die die CC zur Erfüllung ihrer universitären Aufgaben unterhalte und unterstehe der Rektorin/dem Rektor und den Vizerektorinnen/den Vizerektoren nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung des Rektorats. Das AA diene der CC Y zur Umsetzung der ihr nach § 3 UG 2002 zukommenden Aufgaben.
Ziel und Aufgabe des AA Z seien dabei insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Austausches, der Ausbildung, die Förderung der Koordinierung wissenschaftlicher Forschung und der Lehre innerhalb der Universität, die Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit von Wissenschaft und Lehre, die Unterstützung der Nutzung und Umsetzung von Forschungsergebnissen in der Praxis sowie deren gesellschaftlichen Einbindung, aber auch die Pflege der Kontakte zu Absolventinnen und Absolventen der CC, insgesamt also die Wahrnehmung von universitären Aufgabenstellungen.
Im besonderen Fokus stünden dabei die Betätigung als hochalpines Zentrum für Forscher der CCY und internationale Forschungen, Kurse und Lehrveranstaltungen. Die zur Umsetzung dieser Aufgaben nötige Infrastruktur wie Räumlichkeiten, Kongressbetreuung sowie Unterkunft und Verpflegung sei vor Ort gegeben, sodass dem AA besondere Bedeutung zukomme
oals zentraler Tagungsort für Wissenschaftler der CCY für internationale wissenschaftliche Kongresse und Tagungen,
oals Zentrum für die universitären Felder der Sportmedizin und der Höhenmedizin sowie
ofür die universitäre Sportaus- und -weiterbildung.
Im Rahmen der Wahrnehmung dieser universitären Aufgaben erfolge auch eine Beherbergung von Gästen im Rahmen von Forschungstagungen, Kongressen, Tagungen zur Aus- und Weiterbildung und auch in anderem Zusammenhang. Das AA sei nicht auf Gewinn ausgerichtet. Soweit dort Einnahmen erzielt würden, dienen diese ausschließlich der Kostendeckung.
Mit Stichtag 01.01.2017 sei das AA in Entsprechung des EU-Beihilferechts gemäß Art 107 AEUV steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art ausgewiesen worden. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die staatliche Finanzierung selbst einer wirtschaftlichen Nebentätigkeit - wie es die zur Kostendeckung erfolgende Erzielung von Einnahmen durch das AA sei - unter Umständen eine verbotene Beihilfe im Sinne des Unionsrecht darstellen könnte. Um die Vermeidung verbotener Beihilfen sicherzustellen, sei eine stärke Abgrenzung zwischen staatlich finanzierter Tätigkeit und Einnahmenerzielung notwendig gewesen und sei diese durch Ausweisung des AA als Betrieb gewerblicher Art vorgenommen worden.
Mit Bescheid zu Zl *** vom 20.11.2018 sei der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2016 auf Basis eines beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von € 1,400.000,00 und unter Einordnung in die Berufsgruppe *** „Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung" der Beitragsgruppenverordnung 1991 mit € 19.040,00 festgesetzt worden.
Der CCY seien zwischenzeitlich Erklärungsformulare zur Bekanntgabe des beitragspflichtigen Umsatzes auf Basis des Umsatzsteuerbescheides des jeweiligen Jahres zugestellt worden, welche als Entscheidungsgrundlage für die abschließende Beurteilung des Sachverhalts der Behörde dienten. Diese seien von der Finanzabteilung der CCY ausgefüllt und fristgerecht an die entscheidungsbefugte Behörde übermittelt worden.
Für das Kalenderjahr 2016 werde der erzielte Nettogesamtumsatz der CCY laut USt-Bescheid mit € 0,00 ausgewiesen. Die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit im AA seien nicht in diesem Umsatz inkludiert, da eine Ausweisung als Betrieb gewerblicher Art erst seit 01.01.2017 bestehe und die Einnahmen folglich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen seien.
Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 23.11.2018 zugestellt worden, die erhobene Beschwerde sei rechtzeitig.
Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen wurde weiter ausgeführt, dass es sich bei der CCY um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handle, welche gemäß § 18 Abs 2 UG 2002 abgabenrechtlich dem Bund gleichgestellt sei. Zur Unternehmertätigkeit von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werde in § 2 Abs 3 UStG ausdrücklich normiert, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig seien. Unterhalte sohin eine CCeinen Betrieb gewerblicher Art, so sei sie Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 UStG. In Ermangelung eines Betriebes gewerblicher Art oder außerhalb des Tätigkeitsbereiches ihrer Betriebe gewerblicher Art begründen die Tätigkeiten einer CCim Umkehrschluss keine Unternehmereigenschaft, selbst wenn einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachgegangen werde.
Das AA sei erst zum Stichtag 01.01.2017 von der CCals Betrieb gewerblicher Art ausgewiesen worden und seien erst seit dem Veranlagungsjahr 2017 für die vom AA erzielten Umsätze Umsatzsteuer abgeführt worden. Bei sämtlichen Tätigkeiten der CCY im AA vor dem 01.01.2017 handle es sich - und dies, obwohl durch entgeltliche Beherbergung Einnahmen zur Kostendeckung der wahrgenommenen universitären Aufgaben erzielt wurden - sohin um keine gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten. Folglich sei die CCY hinsichtlich dieser Tätigkeit auch nicht als Unternehmer gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 zu klassifizieren.
Da gemäß § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 nur Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien und es sich bei der CCY im Tätigkeitsbereich außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art um keinen Unternehmer handle, handle es sich bei der CCY folglich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit um kein Pflichtmitglied des örtlich zuständigen Tourismusverbandes W.
Im Hinblick auf die sonstigen Tätigkeiten der CCY werde darauf hingewiesen, dass sie zwar durchaus hinsichtlich eines Teilbereichs ihrer Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu qualifizieren sei, ihr jedoch mangels der Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol dennoch keine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zukomme. Konkret wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Umsatz aus Lieferungen und sonstigen Leistungen nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 erzielt, folglich konnte die CCY auch keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst eine Qualifikation der CCY als Unternehmer und als Pflichtmitglied im Hinblick auf ihre sonstigen Tätigkeiten für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit im AA keine Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu begründen vermöge.
Der beitragspflichtige Umsatz sei gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Steuerbare Umsätze würden im Sinne des Umsatzsteuergesetzes definiert als Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Der Begriff Unternehmen umfasse wiederum gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Wie bereits ausgeführt würden Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig. Folglich seien die außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art erzielten Umsätze im AA völlig losgelöst von einer möglichen Unternehmereigenschaft der CCY jedenfalls nicht im Rahmen von deren möglichen Unternehmen ausgeführt und sohin jedenfalls keine steuerbaren Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Daraus folge ferner, dass der im AAerzielte Umsatz kein beitragspflichtiger Umsatz im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 sein könne.
Hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten sei auf die abgegebene Erklärung und den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2016 zu verweisen, es sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein beitragspflichtiger Umsatz gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 erzielt worden, der die Grundlage für die Festsetzung eines Pflichtbeitrages bilden könnte.
Zusammengefasst handle es sich bei der CCY bezüglich der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um kein beitragspflichtiges Pflichtmitglied im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Sohin sei die Festsetzung des Pflichtbeitrages in Höhe von € 19.040,00 für das Jahr 2016 zu Unrecht erfolgt.
Der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus angemerkt, dass sofern in der Entscheidung über diese Beschwerde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin von einem Bestehen der Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 und einer Einordnung der im AA erzielten Einnahmen als beitragspflichtige Umsätze nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ausgegangen werden sollte, jedenfalls die festgesetzte Höhe des Pflichtbeitrages unrichtig und rechtsirrig sei.
Im Bescheid sei das Tätigwerden der CCY im AA in die Berufsgruppe *** der Beitragsgruppenverordnung 1991 eingeordnet worden, sohin als Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung.
Dies sei insofern zu beanstanden, als die CCbei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 18 Abs 1 UG 2002 nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliege. Die Gewerbeordnung solle nur dann Anwendung finden, wenn eine CCTätigkeiten ausübe, die außerhalb ihres Aufgabenbereichs lägen (vgl Schellmann in Mayer (Hrsg), UG 2002 § 18). Wie bereits unter Punkt I dargestellt diene das AA zur Erreichung und Umsetzung der der CCnach § 3 UG 2002 überbundenen Aufgaben. Dabei würden zwar auch entgeltliche Leistungen erbracht, diese dienten aber lediglich der (zumindest teilweisen) Deckung der mit der Erfüllung der universitären Aufgaben verbundenen Unkosten.
Die CC Y werde sohin bezüglich des AA Z nur innerhalb ihres Aufgabenbereichs tätig, die Gewerbeordnung 1994 sei auf diese Tätigkeit folglich nicht anzuwenden.
Darüber hinaus sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das verfahrensgegenständliche Tätigwerden der CCY im Rahmen des AA Z selbst außerhalb des Anwendungsbereichs des § 18 Abs 1 UG 2002 nicht dem Regime der Gewerbeordnung 1994 unterliegen würde.
Die Gewerbeordnung gilt gemäß § 1 GewO grundsätzlich nur für gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten. Eine Gewerbsmäßigkeit liegt nach der Legaldefinition der Gewerbeordnung nur vor, wenn neben der Selbstständigkeit und Regelmäßigkeit der Tätigkeit auch eine Ertragserzielungsabsicht gegeben sei. Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit entgeltlich ausgeübt werde, vermöge noch keine Ertragserzielungsabsicht zu begründen, im Besonderen dann nicht, wenn durch das Entgelt nur die - damit im Zusammenhang stehenden - Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen (VwGH 06.02.1990, 89/04/0186). Das durch das AA lukrierte Entgelt diene lediglich der (zumindest teilweisen) Deckung der mit der Erfüllung der universitären Aufgaben verbundenen Unkosten und sei sohin keine Gewinn- und Ertragserzielungsabsicht der CC Y gegeben.
Aus all dem folge, dass eine Einordnung der Tätigkeit der CC im Zusammenhang mit dem AA in Berufsgruppe *** als Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beitragsgruppenverordnung 1991 knüpfe für die Einreihung in Berufsgruppe *** ausdrücklich an die Reglementierung der Gewerbeordnung 1994 und insbesondere an das Vorliegen einer Gastgewerbeberechtigung an. Wie bereits ausgeführt unterliege das gegenständliche Tätigwerden der CC gemäß § 18 Abs 1 UG 2002 ausdrücklich nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung, sohin verfüge sie für das AA über keine Gastgewerbeberechtigung und sei eine solche auch nicht notwendig.
Darüber hinaus handle es sich beim AA völlig losgelöst von dem Erfordernis einer Gastgewerbeberechtigung um keinen Gastgewerbebetrieb im eigentlichen Sinne. Wie bereits unter Punkt I. näher umschrieben diene das AA der CC Y zur Umsetzung der ihr nach § 3 UG 2002 zukommenden Aufgaben, im Rahmen von deren Wahrnehmung auch eine Beherbergung von Gästen erfolge, dies insbesondere im Rahmen von Forschungstagungen, Kongressen und Tagungen zur Aus- und Weiterbildung. Die Entgeltlichkeit der Beherbergung diene ausschließlich der Kostendeckung der wahrgenommenen universitären Aufgaben.
Die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der CC Y könnten sohin nicht Berufsgruppe *** und damit Beitragsgruppe II - wie im Übrigen auch keiner anderen aufgeführten Berufsgruppe - der Beitragsgruppenverordnung 1991 zugeordnet werden. Gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung 1991 gälten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppen nach Abs 1 eingereiht seien, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht. Folglich würde sich für den Fall der Bejahung der grundsätzlichen Beitragspflicht der Prozentsatz zur Berechnung der Grundzahl für den Pflichtbeitrag von 80 % für Beitragsgruppe II auf nunmehr 10 % für Beitragsgruppe VI verringern.
Sollte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass es sich bei den erzielten Einnahmen der CC Y im AA um beitragspflichtige Umsätze handle, so wären diese in Beitragsgruppe VI der Beitragsgruppenverordnung 1991 einzuordnen und wäre der zu entrichtende Pflichtbeitrag folglich unter Berücksichtigung des nunmehr niedrigeren Prozentsatzes herabzusetzen.
Beweis:Organisationsplan der CC Y;
Erklärung 2016 an das Amt der Tiroler Landesregierung;
Umsatzsteuerbescheid der CCY 2016;
ZV DD, p.A. CCY, AA
Z, Adresse 1, Z;
ZV EE, p.A. CCY, Finanzabteilung Qualitätssicherung, Adresse 3, Y;
PV.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2019, Zahl *** betreffend das Jahr 2016 erlassen und spruchgemäß die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2016 gemäß § 200 Abs 2 der Bundesabgabenordung wie folgt endgültig festgesetzt wird:
Begründend wurde ausgeführt, dass die durch die Beschwerdeführerin angeführten Ausnahmebestimmungen gemäß § 2 Abs 3 des Umsatzsteuergesetz 1994 in den Verweisungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 nicht enthalten sei. Aufgrund der nur eingeschränkt anzuwendenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes bestehe aus Sicht des Tiroler Tourismusgesetz 2006 daher eine Unternehmereigenschaft. Auch werde der Nutzen aus dem Tourismus anhand der Vereinnahmungen von Umsätzen bemessen und stellen die maßgeblichen Regelungen nicht darauf ab, ob Verluste oder Gewinne erwirtschaftet würden bzw die Einnahmen nur kostendeckend verwendet würden. Zur Einstufung in die Berufsgruppe *** sei festzuhalten, dass gemäß § 1 Abs 3 der Beitragsgruppenverordnungen 1991 die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach § 1 Abs 1 leg cit zuzuordnen seien. Entgegen dem Beschwerdevorbringen komme es daher nicht unbedingt darauf an, ob tatsächlich in jedem Falle eine Gewerbeberechtigung vorliege, sondern ob die ausgeübte Tätigkeit einer konkreten Berufsgruppe nach der Beitragsgruppenverordnung 1991 zugeordnet werden könne. Die Berufsgruppe „***“ verweise auf § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der GewO 1994. Die dort genannten Tätigkeiten bestünden aus „Beherbergung von Gästen“, „die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen“, „den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ sowie „den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“. Des Weiteren würden die Betriebsarten „Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung“ angeführt. Nach dem Tiroler Betriebsartenkatalog handle es sich bei einem „Hotel“ um einen Gastgewerbetrieb, der in erster Linie der Beherbergung von Gästen diene, jedoch in der Regel auch allgemein zugängliche Verabreichungsbetriebe (zB Restaurant Bar) in einem räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb einschließen. In der Regel sei das Angebot an Gästezimmern größer als das anderer Beherbergungsbetriebe und die Einrichtung und Ausstattung gediegener. Die Art der Betriebsführung liege über dem üblichen Niveau. Einrichtungen wie Hotelhalle mit Rezeption, Hausbar, Aufenthaltsraum und eigener Speisesaal für Hausgäste sowie diverse Zusatzeinrichtungen (etwa Fitnessraum, Badeanlage oder Sauna) müssen angeboten werden.
In der Beschwerde werde selbst ausgeführt, dass die zur Umsetzung der Aufgaben des AA Z notwendige Infrastruktur wie Räumlichkeiten, Kongressbetreuung sowie Unterkunft und Verpflegung vor Ort gegeben sei. Aufgrund weiterführender Erhebungen der Behörde (Einsichtnahme in die Homepage der Beschwerdeführerin www.uz-Z.at sowie Google-Rezensionen) sei festgestellt worden, dass das AA auch privat Gäste aufnimmt, wobei eine Buchung über die Homepage online möglich sei. Des Weiteren verfüge der Betrieb über einen Wellnessbereich, ein Restaurant samt Bar und 43 Gästezimmer. Wie auf der Homepage ersichtlich, sei das Gebäude direkt neben einer Skipiste situiert. Die Ausstattung sei daher vergleichbar mit einem Hotelbetrieb, womit die Zuordnung zur Berufsgruppe *** zutreffend sei. Da eine vollständige Meldung der Umsätze vorliege, habe eine endgültige Festsetzung der Pflichtbeiträge vorgenommen werden können und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2019 zugestellt. Mit E-Mail vom 14.08.2019 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Darin wurden die Beschwerdegründe ausdrücklich aufrechterhalten und wiederholt. Hinsichtlich der möglichen Einstufung in die Beitragsgruppe *** der Beitragsgruppen-Verordnung 1991 wurde ergänzend angemerkt, dass die Kerntätigkeit des AA eine andere als von der belangten Behörde geschildert sei, nämlich die Veranstaltung von Forschungstagungen Kongressen und Tagungen zur Aus- und Weiterbildung, sohin die Wahrnehmung universitärer Aufgaben, in deren Rahmen eine Beherbergung von Gästen erfolge. Zur Kostendeckung würden zwar auch private Gäste beherbergt, die Anzahl jener Nächtigungen stelle jedoch nur einen geringen Anteil der Gesamtnächtigungen dar. 80 % der Nächtigungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der wahrgenommenen universitären Aufgaben des AA. Dass die Infrastruktur und Einrichtung im Wesentlichen mit der eines Hotels vergleichbar sei, könne keine Rolle für die Einordnung der Tätigkeit haben, ausschlaggebend sei lediglich wie die Einrichtung konkret im Einzelfall genutzt werde. Sogar wenn man zur Auffassung gelangen sollte, die Beherbergung der privaten Gäste sei der Berufsgruppe *** zuzuordnen, so wären dies gemäß § 1 Abs 3 dritter Satz der Beitragsgruppen-Verordnung im Verhältnis zum restlichen Umsatz – welcher jedenfalls der CC als Bildungsinstitution zuzuordnen sei – von untergeordneter Bedeutung und hätte eine separate Einreihung zu unterbleiben. Verneine man deren untergeordnete Bedeutung, so käme man jedoch jedenfalls zu dem Ergebnis, dass eine separate Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen vorzunehmen und bei der Berechnung des Pflichtbeitrages zugrunde zu legen wäre. Eine generelle Einreihung der vermeintlichen Umsätze in Berufsgruppe *** und Beitragsgruppe II sei in jedem Fall abzulehnen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 14.08.2019 ein Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.08.2019 die Einhebung der mit Abgabebescheid bis zur Erledigung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde ausgesetzt.
Mit dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 10.09.2019 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Es wurde im Wesentlichen auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Zur Berufsgruppeneinordnung wurde darauf hingewiesen, dass einerseits die vereinnahmten Entgelte laut der vorliegenden Aktenlage für die Nächtigungen, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Verpflegung vereinnahmt würden, andererseits damit kein Unterschied zu anderen Beherbergungsbetrieben, welche ebenso als Tagungs- und Fortbildungszentren genutzt würden, aufgezeigt werde.
Am 22.06.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen DD (Leiter des AA) und EE (Leiter der Finanzabteilung der CCY) einvernommen wurden.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 hat die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen, deren Vorlage in der mündlichen Verhandlung vereinbart wurden, vorgelegt und ergänzend vorgebracht, dass es sich bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung zwischen dem AA und den einzelnen Instituten der CCY prima vista um universitäre Innenumsätze bzw nichtbeitragspflichtige Eigenverbrauchstatbestände im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 handle. Allerdings könne es vorkommen, dass das jeweilige Institut die solcherart eingespielten Kosten an Dritte, wie zB an Projekttagen in Z beteiligte andere Universitäten, weiterverrechne. Darüber habe das AA keine Kenntnis. Die Feststellung solcher Vorgänge auf Institutsebene wäre mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. Es werde ersucht, diese beitragspflichtigen Drittumsätze gemäß § 184 BAO im Schätzungswege festzusetzen. Die CC selbst schätze diese Weiterverrechnungen mit einem Fünftel der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung ein. Beim Aufbereiten der erzielten Umsätze sei festgestellt worden, dass bei der Berechnung der für die Jahre 2014-2016 bekanntgegebenen Umsätze irrtümlicherweise lediglich die erzielten externen Umsätze (Konto-SAP ***) berücksichtigt worden seien. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Konten und des Eigenverbrauchs müssen die für das Jahr 2016 bekanntgegebenen Umsätze seitens der Beschwerdeführerin für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass auch für diese Jahre eine Beitragspflicht bejaht werden sollte, wie folgt korrigiert werden:
Allenfalls tourismusbeitragsrelevanter Umsatz 2016:
Gesamtumsatz gemäß SAP€ 1.445.387,40
Abzüglich Eigenverbrauch von € -335.705,06
Zuzüglich Schätzungsparameter § 184 BAO 20 % von Eigenverbrauch€ 67.141,01
Bemessungsgrundlage für Tourismusabgabe€ 1.176.823,35
Weiters erfolgen Erläuterungen zu den vorgelegten Urkunden.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht binnen Frist aufgefordert - die tatsächliche genaue Höhe des Eigenverbrauchs darzulegen, zumal die Befugnis zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit beruhe, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, nicht aber mit bloßen „Schwierigkeiten“ sachlicher oder rechtlicher Natur (vgl VwGH 13.09.2006, 2002/13/0105) oder einem „beträchtlichen Aufwand“ begründet werden könne.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 hat die Beschwerdeführerin Berechnungsunterlagen für die Höhe des Eigenverbrauchs vorgelegt und diese näher begründet. Für die Jahre 2014 bis 2016 wurde ein Teil der internen Leistungsverrechnung herangezogen. Da ein Teil dieser internen Leistungsverrechnung auch an externe Dritte weiterverrechnet werde, könne nicht der gesamte Wert als Eigenverbrauch angesetzt werden. Demnach wurde für die Ermittlung des Eigenverbrauchs geprüft, welche Rechnung im internen Rechnungswesen der CCY auf Kontierungen gebucht wurden, die keine Weiterverrechnung zulassen. Dies sei dann der Fall, wenn als Kontierung eine Kostenstelle verwendet wurde. Kostenstellen betreffen das universitäre Globalbudget und ermöglichen keine Weiterverrechnung an Dritte. Ergänzend sei auch die Kontierung der Organisationseinheit FF Z berücksichtigt worden, die über einen sogenannten Innenauftrag verfüge, aber keine Weiterverrechnung an Dritte vorgenommen habe. Nur die Teile die über Kostenstellen (Globalbudget ohne Weiterverrechnungsmöglichkeit) und die FF Z wurden als Eigenverbrauch in Abzug gebracht. Demnach ergebe sich für das Jahr 2016 ein Eigenverbrauch in Höhe von Euro 49.615,18. Zum Beweis für die Richtigkeit des zu den Umsätzen und zum Eigenverbrauch der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Berechnungen wurde beantragt ein buchhalterisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der belangten Behörde wurden diese Unterlagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 02.11.2020 teilte die belangte Behörde dazu mit, dass die bekanntgegebenen Summen und Beträge grundsätzlich als unbedenklich erscheinen und daher aus Sicht der Landesregierung der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Ebenfalls könne in diesem außerordentlich gelagerten Sonderfall hinsichtlich der Organisationsstruktur der CCY und des AA die Herangehensweise zur Berechnung des „Eigenverbrauches“ durch die Beschwerdeführerin nicht als unrichtig bestritten werden.
II.Sachverhalt:
Das AA ist an der CCY als zentrale Dienstleistungseinheit eingerichtet, die der Rektorin/dem Rektor und der Vizerektorin/dem Vizerektor nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung des Rektorats untersteht.
Das AA geht auf das 1951 gegründete Bundessportheim und die FF der CCY in drei ehemaligen Zollhäusern zurück und wird nun schon seit Jahren als Kongress- und Tagungshotel mit direkter Lage an einer Schipiste geführt, in dem folgende Leistungen angeboten werden: Nächtigung (43 Zimmer), Verpflegung (Frühstück/Halbpension), Bereitstellung von Kongress-, Seminar- und Tagungsräume, Barbereich, Wellnessbereich.
Wenn das AA nicht mit Kongressen, Seminaren oder Tagungen ausgelastet ist, werden die Zimmer auch an Private vergeben, was über die Homepage und im Katalog des Tourismusverbandes Z beworben wird. Der Anteil (für Logis) dieser privaten Gäste betrug im Jahr 2016 ca 23,4% des Nettoumsatzes, 0,4 % kamen zusätzlich über die Reservierungsstelle. Die weiteren Gäste können im Jahr 2016 folgenden Gruppen zugeordnet werden: lokale und internationale Firmen (ca 2,8 %), Schulen (ca 4,1 %), Verbände und Vereine (ca 8,1 %), CCextern (ca 33,9 %) und CCintern (ca 27,3 %; wobei bei diesem Prozentsatz nicht aufscheint, inwieweit die CCY Kosten an externe Dritte weiterverrechnet hat).
Die Bewirtung umfasst warme und kalte Speisen und den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken sowohl in verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen. Grundsätzlich werden nur Beherbergungsgäste bewirtet, allerdings werden im Rahmen von Vorreservierungen – sofern Kapazitäten vorhanden sind – auch auswärtige Gäste bedient.
Die Preise für die Nächtigungen sind gestaffelt (zB günstigere Tarife für Kinder, Schüler, Studenten und Universitätsbedienstete der CCY). Die Preisgestaltung ist grundsätzlich nicht auf Gewinn, sondern auf Kostendeckung ausgerichtet
Eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 liegt nicht vor.
Bis 2017 war die FF der CCY im AA eingegliedert. An Forschungsinfrastruktur wurden insbesondere eine Forscherwohnung, die Wissenschaftlern für verschiedene Forschungsprojekte gratis benutzen können, und ein Labor zur Verfügung gestellt. Die FF lukriert selbst keine Umsätze, die Kosten für einen Mitarbeiter sowie für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur wurden bis 2017 dem AA zugerechnet.
Im Jahr 2016 hat das AA einen Umsatz von € 1.445.387,40 erwirtschaftet, davon entfielen auf rein universitätsinterne Leistungen ohne Weiterrechnungsmöglichkeit € 49.615,18, sodass als Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe der Betrag von € 1.395.772,22 feststeht.
III.Beweiswürdigung:
Die Stellung des AA Z als zentrale Dienstleistungseinheit der CCY folgt aus dem Organisationsplan der CCY (Stammfassung verlautbart im Mitteilungsblatt der CCY vom 17.06.2001, *** idF des Mitteilungsblattes vom 18.12.2019, ***).
Das Leistungsangebot als Kongress- und Tagungshotel, die Preisgestaltung und die Angaben zur Alpinen Forschungsstelle ergeben sich aus der klaren und überaus glaubwürdigen Zeugenaussage des Leiters des AA DD, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Angaben stimmen auch mit dem Internetauftritt des AA Z überein (vgl ) und dem Tätigkeitsbericht der Alpinen Forschungsstelle für das Jahr 2016 ().
Die Zuordnung der Gäste resultiert aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und im Akt einliegenden „Source Code Statistik für den 31.12.2016 (Logis Umsatz Netto)“, wobei sich aus dem Beschwerdevorbringen, insbesondere den Schriftsätzen vom 06.08.2020 und 16.10.2020 ergibt, dass die in der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung aufscheinenden Beträge zum Teil an externe Dritte weiterverrechnet worden sind, was offensichtlich bei der vorgelegten Source Code Statistik im Hinblick auf die Umsätze „CCintern“ noch nicht berücksichtigt worden ist, weil dies dem AA auch nicht bekannt gegeben wird.
Die Umsatzzahlen und die Höhe des „Eigenverbrauchs“ (= interne Leistungsverrechnung ohne Weiterverrechnungsmöglichkeit) folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere aus den mit Schriftsatz vom 16.10.2020 vorgelegten Unterlagen und der dargelegten Berechnungsmethode im Zusammenhang mit der internen Leistungsverrechnung und der Kontierung von Kostenstellen, die keine Weiterverrechnung an Dritte ermöglichen. Die Ausführungen sind nachvollziehbar, sodass die Einholung eines buchhalterischen Gutachtens als nicht erforderlich erachtet wird.
IV.Rechtslage:
Folgende Vorschriften sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:
Tiroler Tourismusgesetz 2006 Tourismusgesetzes, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 15/2015:
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(2) …
(3) Die Verpflichtung nach Abs 1 oder 2 entsteht:
a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
b)im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,
c)im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
…
(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
§ 33
Ortsklassen, Beitragsgruppen
(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
§ 34
Zuordnung der Beiträge
(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
…
§ 35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
a)Beitragsgruppe I 100 v. H.
b)Beitragsgruppe II 80 v. H.
c)Beitragsgruppe III 60 v. H.
d)Beitragsgruppe IV 40 v. H.
e)Beitragsgruppe V 20 v. H.
f)Beitragsgruppe VI 10 v. H.
g)Beitragsgruppe VII 5 v. H.
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(5) …
(6) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
…
§ 36
Vorschreibung und Einhebung der Beiträge
(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.
(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
(3) …
§ 38
Verfahren
Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Für alle sonstigen Verfahren gilt das AVG.
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 2012 über die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den Ortsklassen (Ortsklassenverordnung 2013), LGBl Nr 128/2012:
§ 1
Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2013 bis 2017 wird wie folgt bestimmt:
a)Zur Ortsklasse A gehören die Tourismusverbände:
…
W Tourismus
…
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände in die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenverordnung 1991), LGBl Nr 134/1993 idF LGBl Nr 179/2014:
§ 1
Einreihung der Berufsgruppen
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d)im Tourismusverband Y und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A B C Y - und seine Feriendörfer
*** Gastgewerbetreibende mit der Be-
rechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4
der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebs-
arten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus,
Rasthaus mit Beherbergung ........ ......... II II II II
(2) …
(3) Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,– Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr 40/2014 (Fassung, auf die laut § 48 Abs 1 Z 1 Tir TourismusG verwiesen wird:
§ 1
Steuerbare Umsätze
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a)soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
…
§ 2
Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets
Wasserwerke,
Schlachthöfe,
Anstalten zur Müllbeseitigung und
zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
…
§ 142 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (Stand am 01.01.1995 – Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zur Beitragsgruppennovelle LGBl 124/1994)
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
(2) Unter Verabreichung (Abs 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(3) …
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. […]
Das AA ist an der Leopold-Franzens CCY als zentrale Dienstleistungseinheit eingerichtet. Die CCselbst ist gemäß § 4 Universitätsgesetz 2002 eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Als solche sind die Universitäten mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet; als juristische Personen handeln sie durch ihre Organe (vgl VwGH 25.01.2017, Ra 2016/10/0150).
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994 ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen – in concreto nach § 2 Abs 3 Umsatzsteuergesetz 1994 - sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988; vgl aber näher angeführte Ausnahmen) gewerblich oder beruflich tätig.
Diese umsatzsteuerrechtliche Bestimmung findet aber im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Tourismusabgabe keine Anwendung, zumal § 2 Abs 1 Tourismusgesetz ausschließlich auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 und nicht auf dessen Abs 3 und 4 statisch verweist. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 313/1990, Seite 24) wird in diesem Zusammenhang zu einer Vorgängerbestimmung (Art I Z 5 der Novelle des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl Nr 16/1991) ausgeführt: "Nunmehr ist vorgesehen, dass Bundesbetriebe und die Monopoltätigkeiten des Bundes - wie dies auch in anderen Bundesländern der Fall ist - nicht mehr generell von der Zugehörigkeit zu einem Tourismusverband ausgenommen sein sollen und dass alle Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, als sie im Sinne des § 2 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unternehmerisch tätig sind und unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus Nutzen ziehen. Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Körperschaften öffentlichen Rechts Einrichtungen betreiben, die in der Regel nur Mitgliedern zugänglich sind, wie etwa Bildungshäuser. Die vorgesehene Regelung ist aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen geboten und dient damit der Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Körperschaften öffentlichen Rechts und gegenüber privaten Unternehmern."
Daher ist davon auszugehen, dass der Wortlaut des § 2 Abs 1 UStG 1994 auch Tätigkeiten der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfasst, auf die die Merkmale dieser Bestimmung zutreffen. Demnach sind Körperschaften des öffentlichen Rechts – im Lichte der Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes - unternehmerfähig, da auch sie nach den allgemeinen Regeln selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zum Zweck der Einnahmenerzielung entfalten können. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann daher unmittelbar Pflichtmitglied eines Tiroler Tourismusverbandes auf Grundlage des § 2 Abs 1 UStG 1994 sein, wenn deren Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 UStG 1994 erfüllt (vgl VwGH 22.11.1996, 93/17/0089, vgl weiters Farmer in Tiroler Tourismusgesetz (2020) zu § 2, Rz 41).
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die CCY in Rahmen der Tätigkeit des AA Z eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt.
Die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 UStG 1994 sind im vorliegenden Fall erfüllt:
Es liegen keine Zweifel vor, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person öffentlichen Rechts die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausführt und in kein sonstiges Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
Das AA wird als Kongress- und Tagungshotel bereits seit Jahren geführt und bietet Nächtigung (43 Zimmer), Verpflegung (Frühstück/Halbpension) und die Bereitstellung von Kongress-, Seminar- und Tagungsräume an. Dass es sich dabei um ein intensives unternehmerisches – und daher auch nachhaltiges – Leistungsverhalten handelt, ist offensichtlich.
Für diese angebotenen Leistungen werden auch Entgelte lukriert, die unternehmerische Tätigkeit ist daher auch auf Erzielung von Einnahmen gerichtet. Die Erzielung eines Gewinns oder Absicht, einen Gewinn zu erzielen, ist für die Begründung der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, wie sich klar aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 UStG 1994 ergibt. Grundsätzlich erfüllt auch eine Tätigkeit, die nur gegen Kostenersatz durchgeführt wird, ebenfalls den Tatbestand der Einnahmenerzielung (vgl Farmer, Tiroler Tourismusgesetz (2020), § 2, Rz 37, vgl weiters VwGH 15.01.1991, 89/14/0105). Es ist daher in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass für Schüler, Studenten und interne Universitätsveranstaltungen günstigere Preise angeboten werden und bestenfalls kostendeckend kalkuliert wird. Für Private, Firmen, Verbände, Vereine und externe Universitäten werden demgegenüber die Preise ohnehin zumeist nach unternehmerischen Grundsätzen kalkuliert.
Es ist daher die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 und Abs 2 UStG 1994 zu bejahen.
Im Rahmen der Führung eines Kongress- und Tagungshotels, das Externen zugänglich ist, ist zumindest teilweise auch ein Nutzen aus dem Tourismus gegeben:
Neben rein universitären Veranstaltungen der CCY ohne Weiterverrechnungsmöglichkeit an Externe wird ein Großteil des Umsatzes dadurch lukriert, dass Bedienstete von lokalen und internationalen Firmen und Mitglieder von Verbänden und Vereinen, Angehörige von externen Universitäten sowie Schüler, Studenten und private Gäste beherbergt und verpflegt werden.
Bei diesen externen Gästen ist der Nutzen aus dem Tourismus offensichtlich: die privaten Gäste reisen als Touristen an, zumeist um die touristisch erschlossene Ski- und Wanderregion zu erleben, und auch jene Personen, die an beruflichen oder schulischen Fortbildungsveranstaltungen bzw wissenschaftlichen Kongressen oder Veranstaltungen teilnehmen, kombinieren dies oft mit dem interessanten touristischen Freizeitangebot (vgl dazu die Werbung auf der Homepage des AA: „Wissenschaftliche Vorträge, danach Skifahren, Schneeschuhwandern, Langlaufen, Nordic Walking, Bergsteigen. Relaxen in der hauseigenen Sauna, Kaffee und Kuchen im Wintergarten genießen und vollgetankt mit Sauerstoff weitertagen in unseren modernst ausgestatteten Konferenzräumen“; … „Vor der Haustür: einer der schönsten Biosphärenparks Europas und die Wer Gletscherwelt“ – vgl dazu *** vgl auch ***- dem-nach hatte der Tourismusverband W mit den beiden Skiorten U und Z-V in der Wintersaison 2019/2020 beispielsweise die meisten Übernachtungen in Tirol mit 2.311.069 Nächtigungen).
Soweit das AA von den Universitätsmitgliedern intern beansprucht wird, kann demgegenüber ein Nutzen aus dem Tourismus nicht gesehen werden, weil es sich insoweit quasi um ein intern genutztes „Bildungshaus“ handelt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigenverbrauch vom Umsatz nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG nicht umfasst ist. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Tourismusgesetzes, LGBl 52/1998 (RV 14/1998, Seite 13) heißt es dazu:
„Ein zentrales Anliegen des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ist es, den Eigenverbrauch vom beitragspflichtigen Umsatz auszunehmen. Wie bereits oben zu den Z 1, 9 und 17 erwähnt, soll deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Beitragsgrundlage an dem unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten wirtschaftlichen Nutzen orientiert. Der Eigenverbrauch lässt aber niemals auf den Nutzen aus dem Tourismus schließen und kann deshalb auch nicht in einer sachgerechten Relation dazu stehen. Die Anknüpfung des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 an den umsatzsteuerrechtlichen Eigenverbrauch ist nach Ansicht von Walder (Ist die Fremdenverkehrsabgabe vom Eigenverbrauch sachlich gerechtfertigt?, RdW 1966, S 42) verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Die Beitragsbefreiung des Eigenverbrauchs erfolgt nun in der Weise, dass die Z 2 des § 1 Abs 1 des UStG 1994 nicht mehr zitiert wird.“
Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nach wie vor zutreffend und haben daran auch gemeinschaftsrechtlich bedingte Anpassungen des UStG (vgl Eigenverbrauch als gleichgestellte Lieferung im Sinne des § 3 Abs 2 UStG 1994 bzw gleichgestellte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs 1a UStG 1994) nichts geändert. Es ist insoweit Kempf in Tiroler TourismusG (2020) § 31 Rz 50 zuzustimmen, dass alle umsatzsteuerlichen Ausprägungen des Eigenverbrauchs in teleologischer Interpretation weiterhin nicht in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach § 30 einzubeziehen sind, weil insoweit ein Nutzen aus dem Tourismus zu verneinen ist.
Daher ist der Umsatz um jenen Betrag, der sich aus der internen Leistungsverrechnung ohne Weiterverrechnungsmöglichkeit ergibt, zu bereinigen. Doch darüber hinausgehend ist das AA als Kongress- und Tagungshotel zu qualifizieren, das für externe Gäste offen ist, die entweder aus privaten Gründen oder im Rahmen von Tagungen, schulischen Veranstaltungen, wissenschaftlichen Kongressen etc einchecken. Bei einem solchen Kongress- und Tagungshotel ist der wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der im AA erzielte Umsatz kein beitragspflichtiger Umsatz im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes sein könne und die CC nachweislich einen Umsatz in Höhe von Euro 0,00 im AA erzielt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten.
Nach § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 mit näher angeführten Ausnahmen.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg cit unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Daran, dass die erzielten Umsätze aus Verpflegung, Nächtigung und Zur Verfügung Stellung von Tagungsräumlichkeiten Lieferungen bzw sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen, bestehen keine Zweifel. Diese Lieferungen und sonstigen Leistungen werden gegen Entgelt in Tirol erbracht. Es handelt sich um Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994.
Dass im vorliegenden Fall ein Umsatz von Euro 0,00 im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesen ist, lässt sich wiederum darauf zurückführen, dass die CCY als Körperschaft öffentlichen Rechts im Jahr 2016 das AA noch nicht als Betrieb gewerblicher Art ausgewiesen hat und daher gemäß § 2 Abs 3 Umsatzsteuergesetz nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 anzusehen war. Trotzdem gilt die Beschwerdeführerin – wie bereits oben ausgeführt – mangels Geltung des § 2 Abs 3 UStG 1994 im gegenständlichen Abgabeverfahren nach dem Tiroler Tourismusgesetz als Unternehmerin (vgl VwGH 22.11.1996, 93/17/0089) und ist als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes verpflichtet, den Tourismusbeitrag abzuführen.
Gemäß § 34 Abs 1 Tiroler TourismusG sind Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
Der Sitz des AA, das als Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO gilt, liegt in Z, daher ist die Pflichtmitglied des Tourismusverbandes W Tourismus (Verbandsnummer 1406). Nach der Ortsklassenverordnung 2013 (maßgeblich für die Vorschreibungen 2013 bis 2017) gehört der Tourismusverband W Tourismus der Ortsklasse A an.
Als Pflichtmitglied hat die Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
In der Beschwerde wird weiters die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Beitragsgruppe II als Zugehörige der Berufsgruppe *** „Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung“ bemängelt.
Begründet wurde das Vorbringen damit, dass die CC im Zusammenhang mit dem AA nur innerhalb ihres Aufgabenbereichs (vgl § 3 Universitätsgesetz 2002) tätig werde und daher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 18 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliege bzw auch nach gewerberechtlichen Vorschriften keine Gewinn- und Ertragserzielungsabsicht vorliege, weil das durch das AA lukrierte Entgelt lediglich der (zumindest teilweisen) Deckung der mit der Erfüllung der universitären Aufgaben verbundenen Unkosten diene, und daher die Tätigkeit nicht dem Regime der Gewerbeordnung unterliege. Darüber hinaus handle es sich beim AA um keinen Gastgewerbebetrieb im eigentlichen Sinne, weil es – wie bereits ausgeführt- zur Umsetzung der Aufgaben gemäß § 3 Universitätsgesetz 2002 diene. Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit könne sohin nicht der Berufsgruppe *** und keiner sonstigen Berufsgruppe zugeordnet werden, sodass gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung 1991 bestenfalls eine Einordnung in die Beitragsgruppe VI in Frage käme.
Auch dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht:
Alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, die im Sinne des § 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 "unmittelbar oder mittelbar" am Tourismus in Tirol interessiert sind, haben Pflichtbeiträge an den Tourismusverband und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten. Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der sogenannten Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 1991, wobei jedoch die Einordnung in diese Beitragsgruppen noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründet; ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (vgl VwGH 21.02.2007, 2002/17/0347).
Nach § 1 Abs 3 der Beitragsgruppenverordnung sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 zuzuordnen.
Schon der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt auf, dass es nicht auf eine 100%ige Übereinstimmung ankommt, sondern die Tätigkeit inhaltlich „am besten“ der jeweiligen Berufsgruppe zu „entsprechen“ hat. Bei der Auslegung dieser Beitragsgruppenverordnung sind zum einen der Inhalt der vom Verordnungsgeber bei der Erlassung der Beitragsgruppenverordnung 1991 verwendeten Begriffe bzw gegebenenfalls die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik von Bedeutung. Entscheidend sind somit die Gesichtspunkte, die aus der Differenzierung in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ablesbar sind. Hiebei ist im Zusammenhang mit der Einreihung von Gastgewerbebetrieben von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber eine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Betriebsarten des Gastgewerbes vorgenommen hat und die insofern getrennt angeführten Betriebsarten unterschiedlichen Beitragsgruppen zugeordnet hat.
Die in unter *** angeführte Berufsgruppe „Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung“ hat ihren Wortlaut laut Novelle der Beitragsgruppenverordnung, LGBl 124/1994, die am 01.01.1995 in Kraft getreten ist.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle lautete § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, wie folgt:
Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
Dem Verordnungsgeber geht es beim Verweis auf die Bestimmung des § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 Gewerbeordnung dabei nicht um das tatsächliche Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung, sondern vielmehr um die inhaltliche Beschreibung der Tätigkeit dieser Berufsgruppe, die eben in der Beherbergung von Gästen, der Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen liegt.
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wird im AA genau diese Tätigkeit ausgeführt, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel besteht, dass eine Zuordnung des AA in die Berufsgruppe *** zu Recht erfolgt ist. Es ist den Ausführungen der Abgabenbehörde zuzustimmen, wonach das AA – abgesehen von den Leistungen an die CCintern – nicht von anderen Kongress- und Tagungshotels zu unterscheiden ist.
Der im Jahr 2016 erzielte Umsatz beträgt Euro 1.445.387,40, abzüglich der dem Eigenverbrauch im Hinblick auf den Fremdenverkehrsnutzen gleichkommenden „internen Leistungsverrechnung ohne Weiterverrechnungsmöglichkeit“ in Höhe von Euro 49.615,18 ergibt sich ein beitragspflichtiger Umsatz in Höhe von Euro 1.395.772,22.
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit b Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe II beträgt der Prozentsatz 80 %.
Im Übrigen waren die Berechnungen unstrittig und wurden im Behördenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (vgl für das Jahr 2016: Promillesatz von gesamt 17,0 ‰ bestehend aus Fondanteil: 1,2 ‰ und Verbandsanteil: 15,8 ‰).
Da die Verwaltungsgerichte gemäß § 269 Abs 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, und gemäß § 279 Abs 1 BAO berechtigt sind, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, war die Beschwerde betreffend der Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2016 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2016 aufgrund des nunmehr bekannt gegebenen abgabepflichtigen Umsatzes entsprechend der folgenden Berechnung endgültig festgesetzt wird:
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu den Rechtsfragen fehlt, ob es bei der Zuordnung zu der Berufsgruppe *** auf den Inhalt der Tätigkeit ankommt oder auf das tatsächlich Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis Z 4 Gewerbeordnung 1994 und ob die „interne Leistungsverrechnung ohne Weiterverrechnungsmöglichkeit“ vergleichbar dem Eigenverbrauch in den beitragspflichtigen Umsatz nach dem Tiroler Tourismusgesetz nicht einzuberechnen ist.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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