LVwG T LVwG-2020/17/1005-1

LVwG-2020/17/1005-1Tribunal administratif régional16 nov. 2020

Regest

keine zusätzliche Einberechnung von Schulden, Bausparverträgen etc.

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/17/1005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.1005.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.04.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 24.02.2020 einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht, welcher mit dem obgenannten Bescheid abgewiesen wurde.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst ausgeführt, sie wolle, dass alle ihre Unterlagen, die sie übersandt habe, einbezogen würden in die Berechnung.

Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit ihrem Sohn in Z, Adresse 1, für den Sohn erhält sie Unterhalt in der Höhe von Euro 345,00. Die Beschwerdeführerin ist seit 13. November 2019 rechtskräftig geschieden. Sie ist bei der Firma BB angestellt und hat ein monatliches Einkommen, inklusive anteiligem 13. und 14. Gehalt in der Höhe von Euro 1.350,74.

Sie hat einen Nutzungsvertrag mit der gemeinnützigen Ein- und Mehrfamilienhäuser Baugenossenschaft X abgeschlossen. Dieser datiert vom 01. September 2016. Das Nutzungsentgelt hat damals Euro 654,29 monatlich betragen und hat die Gesamtvorschreibung laut Schreiben vom 09.12.2019 Euro 710,50 betragen. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 85,79 m².

Außerdem hat die Beschwerdeführerin einen Bausparvertrag abgeschlossen und zahlt seit 01.10.2018 monatlich Euro 30,00 ein.

Die Beschwerdeführerin besitzt ein Auto und zahlt dafür seit 01.11.2019 monatlich eine Prämie von Euro 19,12 ein.

Außerdem zahlt die Beschwerdeführerin für eine Lebensversicherung monatlich Euro 6,94.

Sie hat eine Rechtsschutzversicherung für monatlich € 13,12 abgeschlossen sowie eine Rechtsschutzversicherung für die sie vierteljährlich Euro 21,47 zu bezahlen hat.

Die Beschwerdeführerin hat bei der Sparkassenversicherung Aktiengesellschaft eine Premium begünstigte Zukunftsvorsorge abgeschlossen und bezahlt dafür monatlich Euro 43,79.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und in die dort gelegten unbedenklichen Urkunden und Unterlagen.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz–TMSG) LGBl. Nr. 99/2010 idF. LGBl. Nr. 138/2019:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)

die sich in einer Notlage befinden,

b)

denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)

die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)In einer Notlage befindet sich, wer

a)

seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)

b)

außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(3) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(4) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(5) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach

a.)

für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v.H.;

b.)

für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1.

bis zum Bezug der Familienbeihilfe

75 v.H.,

2.

ab dem Bezug der Familienbeihilfe

56,25 v.H.;

c.)

für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird

75 v.H.;

III.Rechtliche Erwägungen:

Der Antrag auf Mindestsicherung wurde wegen Richtsatzüberschreitung abgelehnt.

Als Ausgangsbasis Mindestsatz für die Beschwerdeführerin wurden Euro 665,82 herangezogen. Ihr Arbeitseinkommen wurde mit Euro 1.350,74 monatlich (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts, dividiert durch 12) berechnet. Der Freibetrag für die Alleinerzieherin wurde abgezogen.

Der Sohn erhält Unterhalt in der Höhe von Euro 355,00.

Für die Miete wurde der, für zwei Personen im Bezirk Y maximal anrechenbare Mietaufwand in der Höhe von Euro 601,00 wie vorgeschrieben zugestanden.

Die Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 189,00, wurde dabei abgezogen.

Insgesamt hat sich im erstinstanzlichen Verfahren eine Richtsatzüberschreitung von Euro 125,67 errechnet und hat die erste Instanz daher den Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen. Bei Überprüfung der Berechnung hat sich herausgestellt, dass lediglich der Mindestsatz von Euro 665,82 für die Beschwerdeführerin zu gering bemessen war und dieser entsprechend den Zahlen für das Jahr 2020 mittlerweile Euro 688,01 beträgt. Es hat sich daher eine Differenz von Euro 22,19 ergeben und führt dies dazu, dass zum Nachteil der Beschwerdeführerin daher eine Richtsatzüberschreitung von Euro 103,48 und nicht von Euro 125,87 vorliegt. Es liegt allerdings weiterhin eine Richtsatzüberschreitung vor.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, es sollten alle Unterlagen nochmals geprüft werden und dass sie wünsche, das alle Unterlagen, die sie zugesandt habe, einberechnet werden würden, ist Nachstehendes auszuführen:

Die Mindestsicherung ist als Hilfeleistung für Menschen in Not zu verstehen, für Menschen die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt, ihren Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen oder Vermögen) nicht oder nicht vollständig abdecken können. Zudem kann die Mindestsicherung eine Hilfestellung bei eintretenden außergewöhnlichen Schwierigkeiten im persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen bieten. Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen oder diesen gleichgestellten Personen (zB Unionsbürgerinnern mit rechtmäßigem Aufenthalt, wenn sie in Tirol leben (Hauptwohnsitz oder ständiger Aufenthalt).

Zusätzliche Leistungen wie eine Kfz-Versicherung, ein Bausparvertrag, eine private Pensionsvorsorge oder die Verpfändung einer Versicherung können nicht durch die Mindestsicherung abgegolten werden und auch nicht bei der Berechnung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Geldes der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführerin verlangt, dass alle Zahlungen, die sie monatlich leistet, in die Mindestsicherung einberechnet werden. Dafür findet sich keine gesetzliche Deckung.

Die Beschwerdeführerin bedient eine Bausparkasse mit Euro 30,00 monatlich. Sie spart sich hier Geld an. Dieses Ansparen kann nicht von der Republik Österreich übernommen werden, da die Mindestsicherung nicht dazu dient, Vermögen anzusparen, sondern Menschen in Not zu helfen.

Sie zahlt für einen Kredit monatlich Euro 125,00 zurück. Auch hier ist festzuhalten, dass die Mindestsicherung nicht gewährt werden darf, für Schulden, die in der Vergangenheit entstanden sind.

Die Kfz-Versicherung, sowie die Rechtsschutzversicherung für das Fahrzeug können ebenfalls nicht übernommen werden, da es nicht den Vorgaben der Mindestsicherungsgesetztes entspricht, dass die Haltung eines Fahrzeugs zum Führen eines menschwürdigen Lebens nötig ist.

Selbst wenn man die monatliche Prämie in der Höhe von Euro 19,13 als Haushaltsversicherung sehen möchte, und diese einbezieht, so bleibt die Beschwerdeführerin trotzdem immer noch im Bereich der Richtsatzüberschreitung und muss die Mindestsicherung abgewiesen werden. Alle weiteren Versicherungen, wie z.Bsp. die Lebensversicherung, können ebenfalls nicht in die Berechnung einbezogen werden.

Da die Beschwerdeführerin somit monatlich mehr zur Verfügung hat als ihr gemäß dem Mindestsicherungsgesetz zustehen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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