LVwG T LVwG-2019/31/2666-6

LVwG-2019/31/2666-6Tribunal administratif régional11 nov. 2020

Regest

Anordnung verkehrspsychologische Stellungnahme;<br/>kraftfahrspezifische Leistungsfunktion; <br/>Einschränkung der Lenkberechtigung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/31/2666-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.31.2666.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.11.2019, ***, wegen Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben, die Lenkberechtigung für die Klasse B, dokumentiert im Führerschein der BPD Y vom 2.11.1995, ***, jedoch gemäß § 3 Abs 1 iVm § 9 FSG mit folgenden Einschränkungen versehen wird:

a)Die Lenkberechtigung wird bis zum 31.12.2022 befristet.

b)Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.

c)Beschränkung auf Fahrten innerhalb der Regionen Z, Y und W – Code 62 nach FSG-DV.

Hinweis:

Gemäß § 13 Abs 5 FSG ist der Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Landespolizeidirektion Tirol abzuliefern.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.11.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides beizubringen, widrigenfalls die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 4 FSG entzogen werden muss.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 5.6.2019 eine amtsärztliche Untersuchung gemäß § 8 Abs 2 FSG bei der Landespolizeidirektion Tirol erfolgt sei. Durch den Amtsarzt sei die Absolvierung einer Beobachtungsfahrt angeordnet worden, wobei festgestellt werden sollte, ob sich Auffälligkeiten bei der Handhabung des Fahrzeuges oder im laufenden Straßenverkehr ergeben würden.

Am 1.8.2019 sei bei der Fahrschule CC eine Beobachtungsfahrt in Begleitung eines Fahrlehrers durchgeführt worden; im diesbezüglichen Bericht vom 8.8.2019 sei ausgeführt worden wie folgt:

„KFZ-Beherrschung teilweise sicher

Wahrnehmung der Verkehrssituation: teilweise langsam, teilweise korrekt

Vorrangregeln: zum Teil spät erkannt

Reaktionsvermögen: altersgemäß“

Mit Mail der belangten Behörde vom 21.8.2019 sei die Fahrschule CC ersucht worden, den Bericht über die Beobachtungsfahrt zu konkretisieren und sei am 27.8.2019 ein dementsprechend überarbeiteter Bericht eingelangt.

Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise gefährliche Situationen nicht richtig habe erfassen können und beim Überholversuch eines Radfahrers ein Fahrlehrereingriff erfolgen habe müssen.

Die Spurhaltung sei soweit in Ordnung und seien die Geschwindigkeiten ordnungsgemäß eingehalten worden. Weiters habe die zu beobachtende Fahrerin ein „Vorrang geben“ Schild missachtet und sei unbedacht in die Kreuzung eingebogen.

Seitens der Fahrschule werde daher die Inanspruchnahme weiterer Fahrstunden empfohlen, dies zur Auffrischung der Fahrkenntnisse.

Aufgrund dieses Berichtes bestünden seitens der belangten Behörde Bedenken, ob die für die Teilnahme im Straßenverkehr notwendigen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, insbesondere die Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung, in noch ausreichendem Maß vorhanden seien, weshalb die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit anzuordnen gewesen sei.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel erhoben, in dessen Rahmen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich bei der Fahrlehrerin, welche die Beobachtungsfahrt durchgeführt habe, nicht um eine Sachverständige im Sinne des Gesetzes, sondern um eine Unterrichtsperson, die nicht dazu berechtigt sei, gutachterliche Stellungnahmen abzugeben, handle.

Nach der Erklärung, dass noch weitere Fahrstunden empfohlen würden und hiernach eine neuerliche Beurteilung hinsichtlich des sicheren Fahrens erfolge, wäre daher eine neuerliche Beobachtungsfahrt nach Absolvierung mehrerer Fahrstunden in der Fahrschule anzuordnen gewesen.

Für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sei daher kein Platz, zumal gemäß § 17 Abs 1 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur dann verlangt werden dürfe, wenn Verkehrsunfälle oder Verkehrsverstöße begangen worden seien, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrtspezifische Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Beides sei im Gegenstandsfall nicht gegeben.

Abschließend wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Am 20.8.2020 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

Im Rahmen dieser Verhandlung hat die 85-jährige Beschwerdeführerin einen ausgezeichneten gesundheitlichen Eindruck hinterlassen und keinerlei Einschränkungen in Bezug auf das Seh- oder Hörvermögen erkennen lassen und sämtliche an sie gestellten Fragen zielgerichtet und ohne Umschweife beantwortet. Auch ließ die Beschwerdeführerin einen selbstkritischen Umgang mit den typischerweise auftretenden Altersdefiziten nicht vermissen und räumte ein, dass sie beim DD-Markt in Z beim Ausparken einen Streifschaden verursacht habe.

Sie sei jedoch insofern auf das Kraftfahrzeug angewiesen, als dass sie dieses für Einkäufe des täglichen Lebens aufgrund ihres Wohnortes, der etwas oberhalb und dezentral vom Ortszentrum von Z situiert sei, benötige. Nach Y fahre sie schon seit Jahren nicht mehr mit dem eigenen Auto. Wenn sie nach Y müsse, fahre sie entweder mit dem Bus oder als Beifahrerin mit ihrem Mann.

Sie sehe sich nicht drüber aus, eine verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu machen, weil dies eine Computerprüfung sei und sie im Umgang mit Computern völlig unbedarft sei und keinerlei Erfahrungen aufweise. Die Absolvierung einer solchen Überprüfung würde daher in Anbetracht der mangelnden Bedienungsfertigkeiten im Bezug auf den Computer sicher zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung nicht behalten könne.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass für sie auch eine räumliche Einschränkung der Lenkberechtigung dergestalt, dass sie die Einkäufe des täglichen Lebens insbesondere beim DD-Markt in Z weiterhin mit dem Kraftfahrzeug bewerkstelligen könne, vorstellbar sei.

Daraufhin wurde seitens des gefertigten Gerichts der Beschwerdeführerin, dies auch vor dem Hintergrund des unklaren Befundes der ersten Beobachtungsfahrt vom 1.8.2019, der Vorschlag unterbreitet, sich hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit durch Vornahme einer neuerlichen Beobachtungsfahrt einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.

Diesbezüglich wurde auf das Protokoll zur Beobachtungsfahrt bei der Fahrschule CC vom 8.8.2019 verwiesen, wonach die Spurhaltung in Ordnung gewesen sei und die Geschwindigkeiten ordnungsgemäß eingehalten wurden. Neben einem Fahrlehrereingriff bei einem Überholmanöver sei es zu einer „gefährlicheren Vorrangverletzung“ gekommen, der restliche Teil der Beobachtungsfahrt sei aber in Ordnung gewesen. Abschließend wurde der Beschwerdeführerin im angeführten Protokoll „zur Auffrischung ihrer Kenntnisse“ empfohlen, „noch weitere Fahrstunden“ bei der Fahrschule zu absolvieren.

Unabhängig davon, dass die Intention der belangten Behörde bei Anordnung der Beobachtungsfahrt jene war, Auffälligkeiten bei der Handhabung des Fahrzeuges oder im laufenden Straßenverkehr zu ergründen, die auf Defizite in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen schließen lassen, kann es nicht Aufgabe einer Beobachtungsfahrt sein, die fachliche Befähigung einer 85jährige Verkehrsteilnehmerin analog einer praktischen Fahrprüfung zu überprüfen.

Folglich lässt die tatsächliche Intention einer Beobachtungsfahrt auch nicht zu, dass seitens des als Beobachter fungierenden Fahrlehrers weitere Fahrstunden empfohlen werden, damit ein sicheres Fahren gewährleistet ist.

Seitens des Gefertigten, der selber als langjähriger Fahrprüfer fungiert, wurde daher ein als technischer Sachverständiger fungierender Fahrlehrer der Fahrschule CC zur Vornahme einer weiteren Beobachtungsfahrt namhaft gemacht, mit welchem seitens der Beschwerdeführerin selbstständig eine neuerliche Beobachtungsfahrt bei der Fahrschule CC zu organisieren ist.

Am 10.9.2020 wurde die gegenständliche weitere Beobachtungsfahrt durchgeführt und kam der Fahrlehrer Roland Patterer dabei zu folgendem Bericht:

„Wir starteten bei der Fahrschule in der EE-Straße in Richtung Westen, am Ende der EE-Straße bogen wir dann rechts auf die FF-Straße B*** ab – hier hat Frau AA eigenmächtig erkannt, dass sie nur rechts abbiegen darf, wobei man aber merkte, dass sie aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sichtlich nervös wurde und dadurch unsicher war.

Den Kreisverkehr fuhr sie technisch nicht sauber, aber polizeilich korrekt – Vorrangsituation erkannt und Blinker beim Verlassen des Kreisverkehrs wurde rechtzeitig gesetzt.

An der Kreuzung FF- Straße – GG-Weg bogen wir links ab in Richtung Autobahn und nahmen im mehrspurigen Kreisverkehr die 3. Ausfahrt – auch hier war das Verkehrsaufkommen sehr hoch und Frau AA dadurch gestresst. Wir folgten dem Verlauf der OO-Straße und bogen dann bei der Firma JJ Richtung V ab.

In der V übersetzten wir 2 Eisenbahnkreuzungen – auch hier sicherte sich Frau AA mittels Kontrollblick selbständig ab, sie verringerte auch die Geschwindigkeit vor den Kreuzungen.

Im Zuge des Durchfahrens der V passierten wir auch mehrere Engstellen und wurden mit Gegenverkehr konfrontiert – diesem gegenüber verhielt sich Frau AA defensiv und korrekt.

Auf der Kreuzung zur KK-Gasse kam relativ überraschend ein Fußgänger – Frau AA bremste ab und ermöglichte ihm ein gefahrloses Passieren.

Am Ende der Straße ist eine Stopptafel – auch hier verhielt sich Frau AA eigenständig korrekt (Tempo verlangsamen bis zum Stillstand).

Wir fuhren dann weiter Richtung U, in einer Wohnanlage wendeten wir auf einem Parkplatz und fuhren die selbe Straße wieder retour.

An der Kreuzung LL-Weg bogen wir rechts ab, am Ende dieser Straße war dann eine Lichtzeichenanlage – hier bogen wir dann links ab und fuhren auf der B*** Richtung Westen, wobei man auf der B*** wieder deutliche Unsicherheiten im Vergleich zu den vorher eher wenig frequentierten Straßen vernehmen konnte.

Wir fuhren über den Stadtgraben, nahmen im Kreisverkehr die Ausfahrt MM-Straße und fuhren dann in der NN-Straße retour bis zur Fahrschule CC.

Wir benötigten für diese Strecke ca. 50 Minuten.

Ich komme mit meiner über 20-jährigen Erfahrung als Fahrschullehrer zum Schluss, dass Frau AA zwar nicht mehr in der Lage ist, im stark frequentierten Verkehrsraum zu fahren, aber einer regionalen Beschränkung der Lenkberechtigung auf die Region Z ist nichts entgegenzusetzen.“

Dieses Dokument wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.9.2020 zur allfälligen Stellungnahme bis 1.10.2020 übermittelt und teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.9.2020 mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beobachtungsfahrt damit einverstanden sei, dass ihr die Lenkberechtigung, eingeschränkt auf die Gemeindegebiete von Y, Z und W, erteilt werde.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 24/2020 (FSG), zu berücksichtigen:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 9. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

…“

Darüber hinaus sind gegenständlich folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 228/2019 (FSG-GV), von Relevanz:

„Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:

1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass im Gegenstandsfall bei der Beschwerdeführerin keine Krankheit im Sinn des § 5 Abs 1 FSG-GV attestiert werden kann.

In Betracht käme allenfalls ein § 5 Abs 1 Z 4 iVm § 13 Abs 2 Z 3 FSG-GV gleichzusetzender schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess, für den es aber aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Alters von 85 Jahren in einem in kognitiver Hinsicht geradezu beneidenswerten Zustand präsentierte, keinerlei Anhaltspunkte.

Für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verbleibt daher der in § 17 Abs 1 Z 1 FSG-GV verbriefte Umstand, ob aus der Verursachung eines – allenfalls wiederholten und unter Verletzung von Meldeobliegenheiten gemäß § 4 StVO erfolgten – Streifschadens beim DD-Markt Z der Verdacht naheliegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorliegt.

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Fallkonstellation die Lenkberechtigung auch ohne Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme weiterhin belassen werden konnte, wenn die im Spruch angeführten Einschränkungen ausgesprochen werden.

Der technische Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Rahmen der am 10.9.2020 mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Beobachtungsfahrt keinerlei erhebliche Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben haben, Kontrollblicke vorhanden waren und auch das rechtzeitige Erkennen von Gefahrsituationen und Begegnungssituationen mit Fußgängern eigenständig und korrekt abgewickelt wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass im unbekannten Verkehrsraum deutliche Unsicherheiten der Beschwerdeführerin gegeben waren, was angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin laut eigenem Bekunden ihr Kraftfahrzeug seit mehreren Jahren ausschließlich in der Region Z und der unmittelbaren Umgebung zur Vornahme von Einkäufen des täglichen Lebens verwendet, nicht verwunderlich anmutet, war daher spruchgemäß die begrenzte und befristete Verwendung der Lenkberechtigung in regionaler Hinsicht auszusprechen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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