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LVwG-2020/25/2185-3•LVwG T LVwG-2020/25/2185-3
LVwG-2020/25/2185-3Tribunal administratif régional10 nov. 2020
Auffahren auf Standplätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, vom 07.09.2020 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.08.2020, GZ: ***, betreffend eine Übertretung nach Gelegenheitsverkehrsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 14,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird AA angelastet, er habe am 04.12.2019 um 15:10 Uhr in Z, Adresse 3, Kreuzung Adresse 4, als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen X-XXXXXX dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß § 96 Abs 4 StVO festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt und damit gegen § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verstoßen, weshalb gemäß § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 20,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er das Kraftfahrzeug nicht außerhalb eines Taxistandplatzes aufgestellt bzw abgestellt gehabt habe, vielmehr habe er im Gegenteil gerade auf einen Taxistandplatz zufahren wollen. Es werde Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Verhängung einer milderen Strafe beantragt.
II.Sachverhalt:
Am 04.12.2019 um 15:10 Uhr lenkte AA das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen X-XXXXXX in Z in der Adresse 5in östliche Richtung, um auf den auf Höhe Adresse 3 festgesetzten Taxistandplatz aufzufahren. Als er sich dem Stellplatz näherte, sah er, dass das erste der dort in der Reihe aufgestellten Taxifahrzeuge in Begriff war, wegzufahren; dieses war in dem Moment jedoch durch einen im Rückstau vor der Ampel stehenden Bus am Wegfahren gehindert. Herr AA stellte deswegen seinen Taxiwagen an der südöstlichen Ecke der Kreuzung Adresse 5/Adresse 4 hinter den dort wartenden Taxifahrzeugen ab und befand sich damit außerhalb der weißen Bodenmarkierung, die den Taxistandplatz kennzeichnet. Er stand damit im Kreuzungsbereich im Sinn des § 24 Abs 1 lit d StVO. Nach ein bis maximal zwei Minuten waren sämtliche Taxifahrzeuge am Standplatz für den weggefahrenen Taxiwagen nachgerückt, sodass der Beschwerdeführer seinen Wagen auf den hintersten Stellplatz dieses Taxistandplatzes abstellen konnte. Der Fahrpreisanzeiger bei seinem Wagen war eingeschaltet.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Landespolizeidirektion Tirol und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dabei insbesondere wieder aus den Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers.
Der Beschwerdeführer bestätigte dabei, seinen Taxiwagen außerhalb der weißen Bodenmarkierung des Taxistandplatzes abgestellt gehabt zu haben, bis die vor ihm stehenden Taxifahrzeuge vorgerückt waren. Er schilderte anhand einer von ihm angefertigten Skizze die Situation mit dem ersten Taxifahrzeug in dieser Reihe, welches in Begriff war wegzufahren. Der Meldungsleger hatte keine Wahrnehmungen dazu gemacht, ob am Beginn des Taxistandplatzes ein Platz freigeworden war, er konnte bestätigen, dass am westlichen Ende des Standplatzes Taxis gestanden sind. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, die nicht von vorne herein als unglaubwürdig gewirkt hat, konnte deshalb nicht widerlegt werden, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers festzustellen war.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 maßgeblich:
„§ 5
(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 x 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
(2) Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrs-system verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.
§ 16
(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
…
(4) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.
§ 18
(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
b) ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder
c) es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.
(2) Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“
§ 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht für einen Verstoß gegen die Personenbeförderungs-Betriebsordnung einen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vor.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat selbst eingestanden, dass er außerhalb der weißen Bodenmarkierung, die den festgesetzten Taxistandplatz abgrenzt, seinen Wagen abgestellt hatte. Unter einem Auffahren eines Taxis ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen. Dadurch, dass der Fahrpreisanzeiger im Taxifahrzeug eingeschaltet war, lag ein Auffahren im Sinne des § 16 Abs 1 TPBO vor und hat der Beschwerdeführer damit tatbildlich gehandelt, zumal dies außerhalb des festgesetzten Standplatzes geschah.
Im gegenständlichen Fall ist als mildernd der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte sah, dass das erste der am Standplatz aufgefahrenen Taxifahrzeuge in Begriff war, wegzufahren, womit sich nach dem Nachrücken der dahinterstehenden Fahrzeuge für ihn ein freier Platz auf diesem Standplatz abzeichnete. Um das Nachrücken der anderen Fahrzeuge abzuwarten, stellte er seinen Taxiwagen hinter der Markierungslinie des Stellplatzes ab, um sodann auf den hintersten Stellplatz nachzurücken.
Als erschwerend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Übertretungen der Personenbeförderungs-Betriebsordnung strafvorgemerkt ist. Der oben erwähnte Milderungsgrund rechtfertigte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Herabsetzung der Strafhöhe, die jedoch die Höhe der zuletzt einschlägig verhängten Strafe nicht unterschreiten konnte, weshalb spruchgemäß entschieden wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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