LVwG T LVwG-2020/20/1477-6

LVwG-2020/20/1477-6Tribunal administratif régional9 nov. 2020

Regest

Bindungswirkung; <br/>Verkehrsunzuverlässigkeit; <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/20/1477-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.1477.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.06.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2019 anzuwenden sind.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid vom 02.03.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab dem 01.03.2020 für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtes und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 01.03.2020 um 18.58 Uhr in Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Landespolizeidirektion geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden hätte können, dass er zum angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Weiters wurde auf einschlägige Bestimmungen des Führerscheinrechtes hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen eines Weigerungsdeliktes.

Die Landespolizeidirektion Tirol leitete mit einer Aufforderung an den Meldungsleger vom 17.03.2020 rechtzeitig das Ermittlungsverfahren ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf Grund von „Auffälligkeiten“ ein Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel entstanden und deshalb zu Recht eine Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe die Amtshandlung ungerechtfertigt hinausgezögert und hätten die Polizisten zu Recht eine Weigerung annehmen dürfen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 08.07.2020 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Vorführung wären nicht vorgelegen. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, zur Durchführung der medizinischen Untersuchung mitzukommen. Das Einsteigen in das Dienstfahrzeug sei ihm jedoch verweigert worden. Es fehle auch an einem Verschulden.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 14.07.2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 28.10.2020 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Beschwerdeverfahren (Zln LVwG-2020/20/2000 und 2001) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

II.Sachverhalt:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.06.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:01.03.2020 um 18:58 Uhr

Tatort:Z, Adresse 1, südliche Parkplatzzufahrt

Fahrzeug(e):PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben sich am 01.03.2020 um 18.58 Uhr in Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 5 StVO verstoßen. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.

Mit dem im Parallelverfahren getroffenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2020, Zl LVwG-2020/20/2000-5, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Formulierung „zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt untersuchen zu lassen“ durch die Formulierung „zu einem bei der Landespolizeidirektion Tirol tätigen Arzt untersuchen zu lassen“ ersetzt werde und die Übertretungsnormen § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013 iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO BGBl 159/1960 idF BGBL I Nr 6/2017 und die Strafnorm § 99 Abs 1 StVO BGBl 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013 zu lauten hätten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen GrInsp CC und der Zeugin Insp DD, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde.

Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren maßgebliche Bindungswirkung war der für die Übertretung maßgebliche Sachverhalt in der gegenständlichen Entscheidung (über den rechtskräftig gewordenen Schuldvorwurf hinaus) nicht gesondert festzustellen. Es war daher auch eine eigenständige Beweiswürdigung nicht erforderlich.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2019, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 26

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO begangen. Die Bestrafung wegen dieser Übertretung ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb (Erkenntnis vom 09.11.2020, LVwG-2020/20/2000-5), in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht – unabhängig von der im führerscheinrechtlichen Verfahren eigenständig getroffenen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO - für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO) gesetzt wurde und (im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich) die EWR-Lenkberechtigung zu entziehen war.

Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Behörde hat die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten festgesetzt. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend. Auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO obligatorisch.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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