LVwG T LVwG-2018/46/1884-8

LVwG-2018/46/1884-8Tribunal administratif régional9 nov. 2020

Regest

Schonzeit; Verfall; erschwerende Umstände; Vorsatz;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/46/1884-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2018.46.1884.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen die Spruchpunkte I.2. und III. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2018, Zl ***, betreffend eine Übertretung und einen Verfall nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) auf Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist zu lauten hat wie folgt:

„§ 36 Abs 3 und § 70 Abs 1 Z 12 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 64/2015“ und

bei der Strafsanktionsnorm zu lauten hat:

„§ 70 Abs 1 Z 12 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017“.

2. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zu leisten.

3. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„I. Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 2, X, hat am 09.12.2017 im Jagdteilgebiet CC entgegen dem für dieses Jagdteilgebiet gültigen Abschussplan für das Jagdjahr 2017/2018, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2017, Zl. *** und ***, genehmigt wurde, einen Hirschen der Klasse I erlegt.

2. Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 2, X, hat am 9.12.2017 im Jagdteilgebiet CC während der Schonzeit einen Hirschen der Klasse I erlegt, ohne dass hiefür eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 vorgelegen hat.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. § 70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004

Zu 2. § 70 Abs 1 Ziffer 12 Tiroler Jagdgesetz 2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe vonGemäß

Zu 1. € 1.000,004 Tage§ 70 Abs. 1 Ziffer 13

Tiroler Jagdgesetz 2004

Zu 2. € 1.500,006 Tage§ 70 Abs. 1 Ziffer 12 Tiroler Jagdgesetz 2004

...

III. Gemäß § 70 Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit den §§ 17 und 18 VStG 1991 wird hiermit der Verfall der Trophäe samt linkem Unterkieferast des am 09.12.2017 von Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 2, X, erlegten Hirsches der Klasse I im Jagdteilgebiet CC angeordnet.“

Aufgrund der fristgerechten Beschwerde des Beschuldigten erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.09.2019, Zl LVwG-2018/46/1884-3, in dem der Beschwerde zu Spruchpunkt I.2. und III. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. In Bezug auf Spruchpunkt III wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Dagegen erhob die Bezirkshauptmannschaft Y eine außerordentliche Revision sodass schließlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0126-7, erging, mit dem das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich seiner Spruchpunkte 3 und 4, soweit also der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.2. und III. des behördlichen Bescheids Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Es hatte daher eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und III. des behördlichen Bescheids durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu ergehen. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht Tirol an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das im Akt erliegende Lichtbild vom gegenständlich erlegten Hirschen, in den Abschussplanbescheid für die Genossenschaftsjagd CC der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl *** und ***, in die Stellungnahme der Universität für Bodenkultur Wien vom 06.02.2018 und vom 02.03.2018, in das Orthophoto (TIRIS) vom 21.03.2018, in die „Bewertung Rotwild“ vom 13.03.2018, sowie in die Stellungnahme des Amtssachverständigen DD vom 16.05.2018, Zl ***, in das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.07.2018, Zl ***, in die Beschwerde vom 07.08.2018, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2020, Zl ***.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer geht seit 1981 im Bereich CC auf die Jagd. Darüber hinaus ist er seit mehreren Jahren auch als Jagdschutzorgan und Hegemeister des Hegebezirkes X tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein sehr erfahrener Jäger ist, der auch die entsprechenden Ausbildungen absolviert hat.

Der Beschwerdeführer hat am 09.12.2017 im Genossenschaftsjagdgebiet CC einen Hirsch der Klasse I erlegt. Eine Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs 3 TJG 2004 bestand nicht, sodass er diesen während der Schonzeit geschossen hat. Dieser Hirsch der Klasse I wurde entgegen dem für dieses Jagdteilgebiet gültigen Abschussplan der belangten Behörde für das Jagdjahr 2017/2018 erlegt, da in diesem Abschussplan lediglich der Abschuss eines Hirschen der Klasse III bewilligt war. Als solcher wurde der gegenständliche Abschuss auch gemeldet.

Der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch war ein Hirsch der Klasse I, der ein Alter von 13 oder 14 Jahren aufwies. Die Jagdzeit für Hirsche der Klasse I ist mit 01. August bis 15. November festgelegt. 10-jährige und ältere Hirsche gehören zur Altersklasse I (Ernteklasse).

Für den Beschwerdeführer als erfahrenen Jäger war durchaus erkennbar, dass es sich beim gegenständlichen Hirschen nicht um einen Hirschen der Klasse III handeln konnte. Allenfalls wäre eine Verwechslung mit einem älteren Hirsch der Klasse II möglich gewesen. Beim erlegten Hirschen handelt es sich um einen ungeraden Kronenzehner, wobei das „Kronenende“ auf der rechten Stange sehr gering ausgeprägt war, wodurch der Hirsch vom 8-er zum ungeraden Kronenzehner wurde. Die Trophäe weist eine CIC-Punktezahl von 154,74 auf. Die Stangenlänge beträgt auf beiden Seiten rund 90 cm.

Hinsichtlich der Trophäenstärke weicht der gegenständliche Hirsch deutlich von der üblichen Bandbreite an erlegten Hirschen der Klasse III in dieser und vergleichbaren Regionen nach oben hin ab. Der Hirsch wog aufgebrochen mit Haupt und Läufen 87 kg. Der Hirsch verfügte über starke Stangen mit guter Perlung, tief angesetzten sowie starken Rosen und deutlich ausgespitzten weißen Enden. Weiters verfügte der Hirsch über einen langen Schädel, ein breites Haupt, darüber hinaus waren Locken zwischen den Stangen erkennbar.

Der Hirsch zeigte kein außergewöhnliches Verhalten. Es hat sich beim gegenständlichen Hirschen auch nicht um ein schwerkrankes oder kümmerndes Tier gehandelt.

Aufgrund der Stangenlänge, der Stärke der Stangen und der ausgespitzten weißen Enden konnte der Hirsch von einem erfahrenen Jäger wie dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als ein Hirsch der Klasse III angesprochen werden. Es lagen keinerlei Altersmerkmale vor, die für einen Hirschen der Klasse III sprachen. Möglich wäre allenfalls eine Verwechslung mit einem älteren Hirschen der Klasse II.

Erfahrene Jäger wissen, dass das Wildbretgewicht (insbesondere auch nach der Brunft) keinesfalls ein zuverlässiges Altersmerkmal darstellt. Der eingefallene Wildkörper und das damit einhergehende relativ niedrige Wildbretgewicht sprechen umso mehr für einen alten abgebrunfteten Hirschen, weil jüngere Hirsche der Klasse III in den seltensten Fällen aktiv am Brunftgeschehen teilnehmen und somit kaum merklich an Körpermasse verlieren und dementsprechend eingefallen oder abgemagert wirken. Es bestand die Möglichkeit den gegenständlichen Hirschen auch als einen älteren Hirschen der Klasse II anzusprechen, keinesfalls aber als einen Hirschen der Klasse III.

Durch den Abschuss des gegenständlichen Hirschen ist kein Schaden für den Wildbestand im Hegebezirk entstanden.

III.Beweiswürdigung:

Im Revisionsverfahren war nicht mehr strittig, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 09.12.2017 erlegten Hirschen um einen solchen der Klasse I handelte, der ein Alter von 13 oder 14 Jahren aufwies.

Weiters ergibt sich der festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol und zuvor von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0126-7.

Die Sachverhaltsfeststellungen zum Alter des gegenständlichen Hirschen ergeben sich ua aus den beiden Gutachten der Universität für Bodenkultur Wien vom 06.02.2018 und vom 02.03.2018, aber insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DD vom 16.05.2018, Zl ***, welches auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.10.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und vom Amtssachverständigen plausibel und nachvollziehbar erläutert wurde. Dem Amtssachverständigen standen zur Abgabe seines Gutachtens ein Foto des erlegten Hirschen, sowie die Trophäe und das Ergebnis der Bewertungskommission zur Verfügung. Des Weiteren hat er einen Lokalaugenschein von der gegenständlichen Örtlichkeit durchgeführt. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer, von dem auch die erkennende Richterin ausgeht, dass der Hirsch kein auffälliges Verhalten gezeigt hat. Auch die Feststellungen zur Entfernung und den Licht- und Sichtverhältnissen beruhen auf der dazu durchaus glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers.

Der Amtssachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum es sich nicht um einen Hirschen der Klasse III handeln konnte und ist dies mittlerweile auch nicht mehr strittig. Der Amtssachverständige hat auch ausgeführt, warum dies für einen erfahrenen Jäger erkennbar war. Was die Sicht- und Lichtverhältnisse, die Entfernung des Beschwerdeführers zum Hirschen und die Dauer des Ansprechens vor Schussabgabe anbelangt, geht die erkennende Richterin von den Angaben des Beschwerdeführers aus. Dabei hat er hauptsächlich Beobachtungen zur Figur, zum Gewicht und der Trophäe des Hirschen erwähnt. Der Amtssachverständige hat dabei in seinem Gutachten auch ausgeführt, dass kurze Kronenenden des Öfteren übersehen würden, wie das dritte und kurze Kronenende der rechten Stange des gegenständlichen Hirschen. Daher wäre es auch nachvollziehbar und möglich, dass der Hirsch als Achterhirsch angesprochen worden ist. Auch das Gewicht ist nach dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht aussagekräftig, gibt er doch an, dass ein Hirsch im 12. und 13. Kopf zwischen 80 und 180 kg haben kann. In dieser Bandbreite befindet sich auch der gegenständliche Hirsch, sodass der Beschwerdeführer bei der Alterseinschätzung nicht auf das Gewicht gehen konnte. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass der Abschuss nach der Brunft erfolgte. Eine teilweise Gewichtszunahme war zwar bis zum gegenständlichen Abschussdatum möglich, doch gab der Amtssachverständige auch glaubhaft an, dass der Hirsch zwar einen Teil, jedoch sicherlich nicht das Ganze vor der Brunft erlangte Gewicht wiedererlangt haben kann. Insbesondere aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hätte der Beschwerdeführer dies erkennen müssen.

Es hat sich beim gegenständlichen Hirsch nicht um ein schwerkrankes oder kümmerndes Tier gehandelt. Dies wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen seines Gutachtens vom 16.05.2018, Zl ***, glaubhaft und nachvollziehbar und unter Berücksichtigung des Brunftgeschehens (Gewichtsverlust) dargelegt. Auch wurde plausibel dargelegt, warum ein 87 kg schwerer, reifer Hirsch nicht derart ausgezehrt gewesen sein wird, dass es verkümmert und damit verbunden einem Leiden ausgesetzt ist.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl 41/2004, idF LGBl 26/2017, lauten wie folgt:

„§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

12. entgegen § 36 Abs. 2 während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 zu besitzen,

[….]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2016, lautet wie folgt:

„§ 1

Jagd- und Schonzeit

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:

1. Rotwild:

a)Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;

b)Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;

c)Schmalspießer und Schmaltiere (einjährig) vom 15. Mai bis 31. Dezember;

d)Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31. Dezember;

[…]“

Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.09.2019, Zl LVwG-2018/46/1884-3, die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde keine Revision erhoben, sodass die Spruchpunkte 1 und 2 des mit außerordentlicher Revision bekämpften Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1.09.2019 in Rechtskraft erwachsen ist und nur mehr über die Spruchpunkte I.2. und III. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 05.07.2018 eine neuerliche Entscheidung zu fällen war.

Zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides:

Wie bereits mehrfach erwähnt ist es unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen vom Beschwerdeführer am 09.12.2017 im Jagdteilgebiet CC geschossenen Hirschen um einen Hirschen der Klasse I handelt. Dieser war zwischen 13 und 14 Jahre alt. Beim 09.12.2017 handelte es sich um einen Tag während der Schonzeit. Es lag kein Hegeabschuss vor, das erlegte Stück war weder kümmernd noch krank. Eine Ausnahmebewilligung im gegenständlichen Fall ist auch nicht vorgelegen, sodass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt I.2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl VwGH vom 08.09.2011, Zl 2009/03/0057). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschwerdeführer alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Tiroler Jagdgesetz 2004 bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist, müssen doch nicht nur die Art des Wildes, sondern auch dessen Altersklasse, das Geschlecht usw entsprechend beurteilt werden (vgl VwGH vom 13.4.1983, Zl 82/03/0179). Dabei muss sich der Jäger darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe zu unterbleiben (vgl zB VwGH vom 08.09.2011, Zl 2009/03/0057 oder VwGH vom 20.12.2019, Zl Ra 2019/03/0155 uva). Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel darf eine Schussabgabe daher nicht erfolgen. Ist – etwa im Grenzbereich der Altersklassen I und II – eine zweifelsfreie Zuordnung des angesprochenen Wildstücks zu einer der beiden Altersklassen in freier Wildbahn nicht möglich und setzt der zulässige Abschuss die vorherige Zuordnung des Stücks zu einer bewilligten Altersklasse voraus, hat der Abschuss zu unterbleiben (zitiert aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0126-7).

Die Tatsache, dass der Jäger ein Wild nicht einwandfrei ansprechen kann, führt dazu, dass er in einem solchen Fall, also im Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses nach dem Abschussplan, das Wild nicht erlegen darf (vgl VwGH 28.10.1998, 95/03/0217).

Im gegenständlichen Fall erforderte der zulässige Abschuss des gegenständlichen Hirschen dessen Zuordnung zur Klasse III, weil im Abschussplan nur der Abschuss eines Hirschen in dieser Altersklasse bewilligt war. Auch wenn es sich beim Hirsch um einen solchen der Klasse II gehandelt hätte, für welche Klasse am 09. Dezember noch Jagdzeit galt, wäre der Abschuss (weil außerhalb des Rahmens des Abschussplanes) unzulässig gewesen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass bei Schussabgabe für einen erfahrenen Jäger wie dem Beschwerdeführer erkennbar war, dass es sich nicht um einen Hirschen der Klasse III handeln konnte und dass allenfalls eine Verwechslung mit einem älteren Hirsch der Klasse II möglich war. Der Amtssachverständige hat sowohl in seinem Gutachten vom 16. Mai 2018 als auch anlässlich der mündlichen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.10.2018 erklärt, dass auch ein erfahrener Jäger den vom Beschwerdeführer erlegten Hirsch zumindest als älteren Hirschen der Klasse II angesprochen hätte. Damit ergibt sich aber, dass vom Beschwerdeführer festgestellt hätte werden müssen, dass es sich beim gegenständlichen Hirsch um einen Hirschen handelte, der sich im Grenzbereich zwischen der Klasse II und der Klasse I handelte. Eine derart bestehende Zweifelssituation hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein und zu einer Abstandnahme von der Schussabgabe führen müssen.

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein erfahrener Jäger wie der Beschwerdeführer laut Amtssachverständigen das gegenständliche Tier aufgrund der Stangenlänge, der Stärke der Stangen und der ausgespitzten weißen Enden zumindest als älteren Hirschen der Klasse II und eben damit sich im Grenzbereich befindlich Hirschen angesprochen hätte, und unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers als Jäger und seiner Tätigkeit als Jagdschutzorgan und Hegemeister, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Tier als einen Hirschen der Klasse III eingeschätzt hatte, als unglaubwürdig. Die Sicht- und Lichtverhältnisse waren gut und hatte der Beschwerdeführer auch genügend Zeit, um das Tier anzusprechen.

Für die rechtmäßige Erlegung eines Wildstückes trägt der Erleger die Verantwortung. Um die durch den Abschussplan und die Schonzeiten festgelegten Verpflichtungen einhalten zu können, bedarf es vor einem Abschuss stets eines sorgfältigen Ansprechens des Wildes, müssen doch nicht nur die Art des Wildes, sondern auch dessen Altersklasse, das Geschlecht usw entsprechend beurteilt werden (vgl VwGH vom 13.04.1983, Zl 82/03/0179). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Wild offensichtlich nicht einwandfrei angesprochen. Wie bereits erwähnt, wird der Angabe des Beschwerdeführers, dass er das Tier als ein Tier der Altersklasse III angesprochen hat, kein Glauben geschenkt. Vielmehr konnte ein erfahrener Jäger das Tier maximal als einen älteren Hirschen der Klasse II ansprechen. Da er sich diesbezüglich aber schon im Grenzbereich zu einem Hirschen der Klasse I befand, hätte er begründete Zweifel haben müssen, ob er dieses Tier schießen darf. Im Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses hat jedoch der Erleger das Wild nicht zu erlegen (vgl VwGH vom 28.10.1998, Zl 95/03/0217).

Es wird dem Beschwerdeführer zumindest bedingter Vorsatz zur Last gelegt. Unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers als Jäger und seiner Tätigkeit als Jagdschutzorgan und Hegemeister, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Tier als einen Hirschen der Klasse III eingeschätzt hätte, wie bereits erwähnt als unglaubwürdig. Für die Erfüllung der Vorsätzlichkeit genügt ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet. In Ansehung der nach Lebensjahren gestaffelten Bewertungskriterien ist eine zweifelsfreie Altersfeststellung unabdingbare Voraussetzung für eine abschussrelevante Bewertung. Dabei muss sich der Jäger darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Aufgrund der Stangenlänge, der Stärke der Stangen und der ausgespitzten weißen Enden muss dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass es sich um keinen Hirsch der Klasse III handeln konnte und war dies letztlich auch der Fall. Die Sicht-und Lichtverhältnisse waren gut und hatte der Beschwerdeführer auch genügend Zeit. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Jagdschutzorgan und einen Hegemeister mit langjähriger Erfahrung und entsprechender Ausbildung handelt, sodass ausgeschlossen wird, dass der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hat. Auch der Amtssachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass ein erfahrener Jäger, wie es der Beschwerdeführer ist, das Tier jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest als älteren Hirsch der Klasse II ansprechen hätte müssen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch subjektiv begangen.

Zur Strafbemessung:

Kraft der inhaltlich determinierenden Bestimmungen des § 36 Abs 1 TJG 2004 hat der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Jagdzeiten auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur und des Tierschutzes Bedacht zu nehmen. Soweit keine Jagdzeiten festgesetzt sind, sind die Wildarten zu schonen (Schonzeit). Dabei ist insbesondere auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005), § 36 TJG Anmerkung 1). Es ist davon auszugehen, dass bei Festlegung der in § 1 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 festgelegten Jagd- und Schonzeiten auf die Vorgaben des § 36 Abs 1 TJG 2004 Bedacht genommen wurde. Indem der Beschwerdeführer einen Hirsch der Altersklasse I während der Schonzeit erlegt hat, obwohl dafür keine Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs 3 TJG 2004 vorgelegen hat, hat er gegen das Verbot in § 36 Abs 2 TJG 2004 verstoßen und den Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Ausmaß beeinträchtigt.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, über ein Nettoeinkommen von Euro 2.000,00 zu verfügen und unterhaltspflichtig für einen Sohn zu sein, sodass zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Als mildernd ist lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten.

Als erschwerend ist die vorsätzliche Begehungsweise anzusehen. Als erschwerend wird auch gewertet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr erfahrenen Jäger handelt, der auch seit Jahren als Jagdschutzorgan und Hegemeister tätig ist und er auch dementsprechende Ausbildungen und Schulungen absolviert hat. Der jeweilige Hegemeister hat auch die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung jagdrechtlicher Vorschriften zu unterstützen. Die Bestellung des Hegemeisters gem § 62c TJG 2004 bedarf sogar der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde und darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, der „gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen“ vorweisen kann (vgl § 62c Abs 2 lit b TJG 2004) und hat dieser im Rahmen seiner Tätigkeit auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal dadurch wesentliche Bestimmungen des Jagdgesetzes verletzt wurden. Indem der Beschwerdeführer nunmehr einen Hirsch der Altersklasse I in der Schonzeit erlegt hat, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt.

Begründet wurde die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (Euro 1.500,00) zum gegenständlichen Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses damit, dass bei grundsätzlich gleichen Strafbemessungsgründen wie zu Spruchpunkt I.1. „… für die Behörde hier besonders aus generalpräventiven Überlegungen heraus eine höhere Geldstrafe …“ zu verhängen war.

Zum Zwecke der Generalprävention sollen Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Die erkennende Richterin vollzieht nunmehr seit mehr als 6 Jahren das Tiroler Jagdgesetz. Im Rahmen der zahlreichen durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren waren weitaus mehr Übertretungen gem § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 (Abschuss entgegen dem Abschussplan) anhängig, als gem § 70 Abs 1 Z 12 TJG 2004 (Abschuss in der Schonzeit). Die erkennende Richterin kann daher nicht erkennen, dass zu Spruchpunkt I.2. die Verhängung einer höheren Geldstrafe als zu Spruchpunkt I.1. aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt ist, liegen doch ansonsten, wie auch von der belangten Behörde ausgeführt, die gleichen Strafbemessungsgründe vor.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien muss die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe als überhöht angesehen werden. Die Geldstrafe wurde zu I.2. ursprünglich mit 25 % des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Eine Bestrafung in dieser Höhe schien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers handelte, doch als etwas überhöht, auch wenn er diese vorsätzlich begangen hat. Weiters wurde mit der Herabsetzung die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen immerhin noch zu 23% aus, womit sowohl die vorsätzliche Begehungsweise als auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr erfahrenen Jäger handelt, der auch als Jagdschutzorgan und Hegemeister tätig ist, als abgegolten erscheint.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Hinsichtlich dieser Bestimmung fehlt es bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden.

Zumal der Beschwerde teilweise Folge zu geben war, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nicht zu verpflichten (vgl § 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22.10.2018, Zl Ra 2018/16/0179).

Zu Spruchpunkt III.:

Der von der belangten Behörde ebenfalls ausgesprochene Verfall der Trophäe und des linken Unterkieferastes des erlegten Hirschen setzt gemäß § 70 Abs 3 TTJG 2004 das „Vorliegen erschwerender Umstände“ voraus.

Vom Vorliegen erschwerender Umstände iSd § 70 Abs 3 TJG ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach § 70 Abs 1 TJG zu berücksichtigenden Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen.

Die belangte Behörde hat zutreffend die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend gewertet. Die vorsätzliche Tatbegehung liegt auch bei beiden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vor (Abschuss abweichend vom Abschussplan, sowie Abschuss in der Schonzeit).

Zudem hat die belangte Behörde im Hinblick auf den ausgesprochenen Verfall auch als erschwerend gewertet, dass der behördlich genehmigte Abschussplan durch eine Klassenüberschreitung von der Klasse III in die Klasse I vorlag und damit deutlich übertreten wurde, sowie die Tatsache, dass der Hirsch der Klasse I in der Schonzeit erlegt wurde. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer den Abschuss eines Hirschen der Klasse III gemeldet hat, es sich dabei aber um einen Hirschen der Klasse I gehandelt hat. Dies kann jedoch nicht als erschwerender Umstand iSd § 70 Abs 3 TJG 2004 gewertet werden. Der Abschuss in der Schonzeit kann im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht als erschwerender Umstand gewertet werden, da der Beschwerdeführer ja genau wegen dieses Tatbestandes bestraft wurde.

Wie auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, Zl 2007/03/0246, liegen die im gegenständlichen Fall verhängten Geldstrafen im unteren Drittel der Strafdrohung, was aber nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht allein ausschlaggebend für das (Nicht-)Vorliegen der erschwerenden Umstände iSd § 70 Abs 3 TJG 2004 sein kann.

Im gegenständlichen Fall als „besonders“ erschwerend erachtet die erkennende Richterin die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr erfahrenen Jäger handelt, der auch seit mehreren Jahren als Jagdschutzorgan und Hegemeister tätig ist.

Der jeweilige Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung jagdrechtlicher Vorschriften zu unterstützen. Die Bestellung des Hegemeisters gem § 62c TJG 2004 bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde und darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, der über „gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen“ (vgl § 62c Abs 2 lit b TJG 2004) verfügt und hat dieser im Rahmen seiner Tätigkeit auch hoheitliche Aufgaben durchzuführen. Eine solche Person, die auch für eine Behörde hoheitliche Aufgaben erfüllt, muss mit gutem Beispiel vorangehen und dürfen Verwaltungsübertretungen wie die gegenständlichen einer solchen Person nicht passieren.

Bei dem in § 70 Abs 3 TJG normierten Verfall handelt es sich um eine Nebenstrafe (Arg: "neben der Verhängung einer Geldstrafe"), die im Straferkenntnis bzw in der Strafverfügung zu verhängen ist (vgl VwGH vom 4.04.2017, Zl Fr 2016/03/0005). Dem Rechnung tragend war der Verfall von der belangten Behörde auch im Straferkenntnis (als dessen Spruchpunkt III.) ausgesprochen worden.

Als Milderungsgrund liegt für beide Verwaltungsübertretungen lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor. Zwar ist die belangte Behörde bei der Bemessung der für die Übertretungen verhängten Geldstrafen im unteren Drittel der Strafdrohung geblieben, dennoch liegen mehrere gewichtige Erschwerungsgründe vor, sodass der ausgesprochene Verfall als gerechtfertigt erscheint. Insgesamt liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung daher deutlich über jenem, der typischerweise mit der Übertretung bzw mit den Übertretungen verbunden ist.

Die Erschwerungsgründe überwiegen daher die Milderungsgründe im gegenständlichen Fall deutlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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