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LVwG-2020/23/2394-1•LVwG T LVwG-2020/23/2394-1
LVwG-2020/23/2394-1Tribunal administratif régional5 nov. 2020
Entschiedene Sache; <br/>Rabenkrähe; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 1.9.2020, Zl *** zu
zu Recht:
1. Sofern sich der angefochtene Bescheid auf den beantragten Abschuss von 3 Graureiher bezieht wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag als entschiedene Sache zurückgewiesen wird.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 1.9.2020, Zl *** den
B E S C H L U S S
3. Der angefochtene Bescheid wird sofern er sich auf den beantragten Abschuss von 5 Rabenkrähen bezieht, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer besitzt und betreibt am CC-See (GB *** X) einen Fischereizuchtbetrieb im Sinne des § 38 Tiroler Fischereigesetzgesetz 2002, LGBl Nr 54/2002, in der Fassung LGBl Nr 130/2013.
Mit Schriftsatz vom 11.5.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlegung von mindestens 3 Graureiher nach § 52 TJG und mit Schriftsatz vom 16.6.2020 beantragte er ergänzend hierzu den Abschuss von 5 Rabenkrähen nach § 52b TJG.
Die Bezirkshauptmannschaft Y führte hinsichtlich des Abschusses von drei Graureiher ein Ermittlungsverfahren durch und holte eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DD (vom 17.8.2020) ein und sie führte am 11.08.2020 einen Lokalaugenschein im Fischereibetrieb des Antragsteller durch.
Nachfolgend erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid.
II.Erwägungen:
1. )Zum beantragten Abschuss von 3 Graureiher:
Bereits im Jahr 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abschuss aller Graureiher zum Schutz seines Fischereibetriebes. Über die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (Bescheid vom 12.9.2019, ***) entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 8.11.2019 zu Zahl LVwG-2019/34/1402 und sprach dabei über folgenden Verfahrensgegenstand ab:
„Gemäß § 52 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015, wird der Antrag des Besitzers und Betreibers der Fischzuchtanlage am CC-See (GB *** X) AA, wohnhaft in X, Adresse 2, dem Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes EE den Abschuss aller Graureiher, in eventu einen ziffernmäßig beschränkten Abschuss von Graureihern, innerhalb der Zuchtbetriebe 2 (= Quellanlage auf den Gst-Nr **1 und **2 in EZ *** GB *** X) und 3 (= „Untere Anlage“ auf den Gst-Nr **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 in EZ *** GB *** X) seiner Fischzuchtanlage und in einem Radius von 150 m um die beiden Zuchtbetriebe vorzuschreiben, abgewiesen.“
Der Verfahrensgegenstand im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides ist zwar von der Wortfolge her etwas anders formuliert, er lautet nunmehr auf die gesamte Fischzuchtanlage und das Fischereirevier *** umfasst aber letztlich die selbe Sache wie „innerhalb der Zuchtbetriebe 2 und 3 und in einem Radius von 150 m um die beiden Zuchtbetriebe“. Letztlich beantragt der Beschwerdeführer abermals den Abschuss von Graureiher zum Schutze seines Fischereibetriebes. Die einzige Änderung des Antrages, die aber für sich alleine betrachtet nicht zu einem Novum führt, ist, dass der Radius innerhalb dessen die Graureiher getötet werden sollen, nun auf mehrere Jagdreviere ausgedehnt werden soll. Insofern liegt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine neue Sache vor.
In der Vorentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8.11.2019, LVwG 2019/34/1402-33 wird der Verfahrensgegenstand mehrfach umschrieben. Auf S 3 zu Beginn der Sachverhaltsfeststellungen findet sich die Wiedergabe eines Luftbildes des gesamten Fischereibetriebes des Beschwerdeführers. Diesem Lichtbild und der angeschlossenen textlichen Beschreibung folgend befindet sich der Zuchtbetrieb 2 südwestlich des CC-Sees und besteht aus insgesamt rund 32 Teichanlagen (Teiche, Becken, unterteilte Kanäle etc). Der Zuchtbetrieb 3 befindet sich nord-nordöstlich des CC-Sees und besteht aus fünf Teichanlagen (kleiner Naturteich, Zulaufbecken, ein großer Naturteich, ein Hügelteich sowie Ladestation und kleiner Seeteich). Wenn man zu diesen näher umschriebenen Bereichen nunmehr jeweils einen Radius von 150m hinzurechnet so umfasste der Verfahrensgegenstand in der oben zitierten Vorentscheidung jedenfalls bereits den gesamten hier verfahrensgegenständlichen Bereich.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23. Mai 1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18. Juni 2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)).
In Anbetracht der vorstehend zitierten Judikatur ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowohl in Ansehung des verfahrenseinleitenden Antrages als auch des vorliegenden Beschwerdeantrag unter Beachtung der materiellen Entscheidung im Vorverfahren (LVwG-2019/34/1402) eine inhaltliche Entscheidung verwehrt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. )Zum beantragten Abschuss von 5 Rabenkrähen:
Über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gem § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörden dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens wiederspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückweisung im Sinn des § 28 Abs 3 VwGVG befugt ist, unter anderem folgendes festgehalten:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor:
Die belangte Behörde wäre nach Einlangen des (ergänzenden) verfahrenseinleitenden Antrages auf Abschuss von 5 Rabenkrähen dazu verhalten gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und zu überprüfen, ob ein vom Antragsteller dargelegter Sachverhalt feststellbar ist.
Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch lediglich ein Ermittlungsverfahren betreffend den beantragten Abschuss von drei Graureihern durchgeführt. In diesem Sinn beziehen sich die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen DD in seiner Stellungnahme vom 17.8.2020 ausschließlich auf Fragen in Zusammenhang mit Graureihern. Ebenso beziehen sich alle Feststellungen die im Zuge des Lokalaugenscheins am 11.08.2020 getroffen wurden ausschließlich auf Sachverhaltsaspekte in Zusammenhang mit Graureiher. Im gesamten vorgelegtem Akt der belangten Behörde werden Rabenkrähen lediglich im Antrag und dann erst wieder im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnt.
Wobei im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Anführung des Antrages auf Abschuss von 5 Rabenkrähen als rechtliche Grundlage lediglich § 52 TJG angeführt wird. Die gesetzliche Grundlage für den Abschuss von Rabenkrähen findet sich jedoch ausschließlich in § 52b TJG.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Bezirkshauptmannschaft Y daher entweder ein geeignetes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 52b TJG durchzuführen und entsprechende Maßnahmen anzuordnen haben, beziehungsweise, sofern dies bereits erfolgt ist (Hinweise darauf finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides) wird sie den vorliegenden Antrag ebenfalls als entschiedene Sache zurückzuweisen haben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (hierzu darf auf die obenstehenden Judikaturzitate verwiesen werden), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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