LVwG T LVwG-2020/34/0448-14

LVwG-2020/34/0448-14Tribunal administratif régional4 nov. 2020

Regest

Aufsicht;<br/>Beschluss; <br/>Vollversammlung;<br/>Aufhebung; <br/>Wesentliche Interessen; <br/>Sachlichkeitsgebot; <br/>Schikaneverbot; <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/34/0448-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.0448.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.1.2020, ***, betreffend Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (sonstige Partei: Agrargemeinschaft CC, vertreten durch deren Obmann DD, Adresse 2, Y) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.9.2020

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Beschwerdegegenstand sind die folgenden, von der Vollversammlung der sonstigen Partei am 27.10.2019 zu Tagesordnungspunkt 10) gefassten Beschlüsse:

1. Antrag des Beschwerdeführers auf Abstimmung: Entfernung des EE wegen Behinderung und Einschränkung der Agrarmitglieder

Abstimmung: 136 Anteile dagegen, 24 Anteile dafür (Beschwerdeführer, FF)

2. Antrag des Beschwerdeführers auf Abstimmung: Anbau eines Garagenunterstandes nordöstlich am bestehenden Gebäude

Abstimmung: 72 Anteile dagegen, 40 Anteile dafür (GG, Beschwerdeführer, FF), 48 Anteile enthalten (JJ, KK)

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vom 17.1.2020 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen diese Beschlüsse erhobenen Einsprüche als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beiden Beschlüsse behoben werden. Zum Beschluss in Tagesordnungspunkt 10)/1 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Aufstellung des Schrankens und Nichtaushändigung eines Schlüssels werde schikanös durch die Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder vorgenommen und sei in keinster Weise sachlich zu rechtfertigen, dass er nicht auf den Wegen der Gemeinschaft, die er auch erhalten müsse, jederzeit als Miteigentümer fahren dürfe. Dies sei eine unsachliche Benachteiligung des Beschwerdeführers. Zum Beschluss in Tagesordnungspunkt 10)/2 führt der Beschwerdeführer ins Treffen, es sei schikanös, den anderen Mitgliedern der sonstigen Partei derartige Zubauten zu erlauben und ihm nicht. Es bestehe ein Bedarf an einem Anbau eines Garagenunterstandes nordöstlich am bestehenden Gebäude.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Protokoll über die Vollversammlung der sonstigen Partei am 27.10.2019, den rechtzeitigen Einspruch des Beschwerdeführers vom 3.11.2019, die Stellungnahme des (damaligen) Obmannes der sonstigen Partei vom 2.12.2019, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.12.2019, das Protokoll über die Verhandlung der belangten Behörde am 9.1.2020, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das die in Rede stehende Angelegenheit betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2014, 2011/07/0198, (vgl vor OZ 1), die Akten des LVwG zu den Zahlen LVwG-2019/34/1329 und LVwG-2014/34/1311 (vgl OZ 1), den Regulierungsplan und die Satzung der sonstigen Partei vom 11.8.1999, ***, (vgl OZ 4), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.3.2019 (vgl OZ 5), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 14.8.2020 (vgl OZ 7) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Obmannes der sonstigen Partei als Parteien und des ehemaligen Obmannes der sonstigen Partei als Zeuge im Rahmen der Verhandlung am 22.9.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 10).

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (vgl Beilage ./A zu OZ 10) und das Protokoll über die Vollversammlung der sonstigen Partei am 28.5.2020 (vgl Beilage ./B zu OZ 10) vor.

Nach der Verhandlung am 22.9.2020 holte das LVwG eine Stellungnahme der mit dem Weidewirtschaftsplan befassten Amtssachverständigen der belangten Behörde ein (vgl Stellungnahme in OZ 12).

Nach Erhalt dieser Stellungnahme verzichteten die belangte Behörde und der Beschwerdeführer auf eine fortgesetzte, öffentliche mündliche Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu (vgl OZ 13 und 14).

II.Sachverhalt:

In Geltung befindlicher Regulierungsplan (vgl OZ 4):

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.8.1999, ***, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft CC in EZ xx GB xxxxx X erlassen. Dem Regulierungsplan kann wörtlich Folgendes entnommen werden:

„[…]

I.Regulierungsgebiet

Das Regulierungsgebiet besteht aus den in EZ xx GB xxxxx X vorgetragenen Grundstücken. Diese sind agrargemeinschaftliche Grundstücke und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft CC.

II.Nutzungen

Als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen des Regulierungsgebietes werden die Weidenutzung und die Holznutzung festgestellt.

III.Parteien und Anteilsrechte

Mitglieder der Agrargemeinschaft CC sind mit den nachstehend angeführten Anteilsrechten (Grasrechte):

a)die jeweiligen Eigentümer folgender Stammsitzliegenschaften:

lfd Nr

EZ

Grundbuch

derzeitiger Eigentümer

Anteile

x

xx

X

LL

16

[…]

Die Mitglieder der Agrargemeinschaft nehmen an den gemeinschaftlichen Nutzungen und Erträgnissen im Verhältnis ihrer Anteilsrechte teil. In diesem Verhältnis sind auch die gemeinschaftlichen Lasten zu tragen.

[…]

IV.Wirtschaftsplan

a)Gebietsbeschreibung

Die Alpe liegt oberhalb der Gemeinde X in einer Höhenlage von 1.000 bis 1.500 m Meereshöhe. Sie grenzt im Westen an die MM, im Norden an die Waldungen der Österr. Bundesforste und im Osten an die NN. Das schönste Gebiet der Alpe ist der sogenannte „OO“. Das übrige Gebiet ist stark versteint. Ein kleinerer Teil der Alpe ist versumpft. Der „OO“ wird durch den sogenannten „PP“ öfters vermurt. Die Alpe besteht aus einem Leger.

b)Vorhandene Betriebseinrichtungen

1 kombiniertes Alpgebäude auf Bp **1 von LL

[…]

c)Bestimmungen für die Bewirtschaftung

[…]

  1. Lehnvieh:

Jeder Anteilsberechtigte kann, falls er sein Recht mit eigenem Vieh nicht voll ausnützt, bis zur zulässigen Bestoßung nach dem Anteilsrechtsverhältnis Lehnvieh aufnehmen; Nicht ausgeübte Gräser sind den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu einem von der Vollversammlung im vorhinein festgesetzten Preis anzubieten. Die Vollversammlung beschließt den Zeitpunkt, bis zu welchem dieses Vorpachtrecht ausgeübt werden kann. Weitere almwirtschaftliche Maßnahmen bezüglich der Ausübung der Weide mit Lehnvieh oder Vieh von gepachteten Gräsern beschließt die Vollversammlung.

[…]

V.Verwaltung

Die Einrichtung und Tätigkeit der Agrargemeinschaft CC wird durch die als Anlage beigeschlossene, einen wesentlichen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildende Satzung geregelt.

[…]“

Maßgebliche Bestimmungen der Satzung der sonstigen Partei, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1999, IIIa1-R991/74-1999, (vgl OZ 4):

„[…]

§ 2

Zweck der Agrargemeinschaft

Die Agrargemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 34 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. Sie hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen.

[…]“

Eigentumsgebiet der sonstigen Partei:

Das Eigentumsgebiet der Agrargemeinschaft CC ist in EZ xx GB xxxxx X vorgetragen und verfügt über ein Flächenausmaß von 156,4724 ha. Zudem bestehen Weiderechte auf den angrenzenden Grundstücken im Ausmaß von rund 188 ha. Die Agrargemeinschaft besteht aus 8 Stammsitzliegenschaften sowie einem walzenden Anteil.

Nach der Beschreibung im Tiroler Almbuch liegt die Alm an den Südabhängen des QQ. Das stark wellige Gelände wird hauptsächlich von einem in südwestlicher Richtung bis zum RR verlaufenden flachen Tal charakterisiert. Nur die Ränder sind steilere Hänge. Die Alm besteht aus einem Leger, unterteilt sich jedoch in der Höhenstufe in zwei Bereiche. Der untere Bereich, der OO, ist eine flach geneigte Fläche. In diesem Bereich befinden sich auf den Bp .**2 und .**3 die Almgebäude der Stammsitzliegenschaften xxxxx (GG) und xxxxx (DD). Durch eine Geländestufe ist der obere Bereich der Alm abgegrenzt. Dort liegen die Almgebäude der weiteren berechtigten Stammsitzliegenschaften (vgl Abbildung 1). Die Almgebäude der CC können in einen oberen und unteren Bereich unterteilt werden.

Das Weidegebiet der Agrargemeinschaft CC besteht aus dem Eigentumsgebiet (blau) sowie aus der Servitutsweide (rot) (vgl Abbildung 2).

Zur Entfernung des EE wegen Behinderung und Einschränkung der Agrarmitglieder (Beschluss in Tagesordnungspunkt 10)/1.) (vgl ASV OZ 7):

Der Zufahrtsweg zur Alm beginnt im SS der Gemeinde TT. Die Almgebäude des „oberen und unteren“ Hüttenbereiches sind, ohne den EE passieren zu müssen, erreichbar. Das Almgebäude des Beschwerdeführers liegt im oberen Hüttenbereich. Der EE befindet sich im unteren Bereich der CC in Richtung OO (Abbildungen 3a und 3b). Der OO und der dahinterliegende Bereich ist auf dem Fahrweg nur durch Passieren des Schrankens erreichbar. In Abbildung 3a wird der Zufahrtsweg zur CC (blau) mit Situierung des EE (rot) und der Almgebäude (gelb) dargestellt.

Abbildung 3b zeigt, dass das Passieren des EE zum Erreichen der Almgebäude nicht erforderlich ist.

Die Nutzung der Weidefläche erfolgt nach Angaben des Obmannes und des Beschwerdeführers im Rahmen Ortsaugenscheins durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft im „freien Weidegang“. Das heißt, dass nach deren Angaben, die aufgetriebenen Tiere zwischen dem oberen und unteren Almbereich wechseln können, was zum Teil auch praktiziert wird. Im Wirtschaftsplan ist in dieser Hinsicht keine Regelung getroffen. Festzustellen ist, dass laut Einschau in das Tiroler Almbuch durch den Beschwerdeführer seit Jahren keine Tiere auf die CC aufgetrieben wurden; auch im heurigen Sommer 2020 erfolgte kein Auftrieb durch den Beschwerdeführer. Die Almanteile des Beschwerdeführers werden, mit Ausnahme eines Anteiles, durch die Stammsitzliegenschaft xxxxx GB xxxxx X (Eigentümer: GG = ehemaliger Obmann der sonstigen Partei) genutzt. Das Almgebäude dieser Stammsitzliegenschaft liegt im „unteren“ Almbereich. Der Beschwerdeführer ist nicht für die Beaufsichtigung dieser Tiere zuständig und es werden aktuell auch keine Tiere im Almgebäude des Beschwerdeführers gehalten. In Bezug auf die Holznutzung ist festzustellen, dass diese durch die Mitglieder im gesamten Bereich der Alm möglich ist. Der Beschwerdeführer wird dabei aus fachlicher Sicht nicht einseitig benachteiligt, da alle Besitzer von Stammsitzliegenschaften mit dem Hüttenstandort im „oberen“ Almbereich davon betroffen sind. Da es sich bei der Holznutzung um keine kurzfristige Tätigkeit handelt, ist es aus fachlicher Sicht zumutbar, dass der Schrankenschlüssel durch den Beschwerdeführer, so wie die übrigen Mitglieder mit den Almgebäuden im „oberen“ Almbereich, von einem der beiden Inhaber der Schlüssel geholt wird.

Insgesamt sind vom gegenständlichen Beschluss neben dem Beschwerdeführer alle Stammsitzliegenschaften mit dem Hüttenstandort im „oberen“ Almbereich betroffen. Es ist somit - aus fachlicher Sicht - keine einseitige Benachteiligung des Beschwerdeführers gegeben.

Zum Anbau eines Garagenunterstandes nordöstlich am bestehenden Gebäude (vgl Beschluss in Tagesordnungspunkt 10)/2.) (vgl ASV OZ 7):

Im Zuge des Lokalaugenscheines besichtigte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft den Hüttenbereich sowie den Almanger des Beschwerdeführers. Dabei konnte festgestellt werden, dass der in der Beschwerde angeführte Almanger bis zu diesem Zeitpunkt (13.8.2020) nicht gemäht worden war. Tatsächlich wurde der Almanger vor zwei Jahren zuletzt gemäht (vgl BF OZ 10 S 5). Die angepasste Mähzeit liegt - laut Angabe des Obmannes der sonstigen Partei abhängig von den Witterungsverhältnissen - zwischen Mitte bis Ende Juni, also ca. 1 ½ bis 2 Monate früher. Der Almanger des Beschwerdeführers weist aufgrund der viel zu späten Nutzung eine „überständige“ und damit extrem schlechte Futterqualität auf, die für eine Nutzung als Viehfutter kaum mehr geeignet ist (vgl Abbildungen 4a und 4b). Es kann nicht von einer „guten landwirtschaftlichen Praxis“ gesprochen werden. Durch den Beschwerdeführer werden seit Jahren und auch aktuell keine Tiere aufgetrieben, weshalb keine Versorgung von Vieh mit Notfutter und keine Stallhaltung erforderlich sind. Eine „ordnungsgemäße“ landwirtschaftliche Nutzung des Almangers mit Verwertung des Ertrages als Viehfutter ist nicht zu erkennen.

Der Amtssachverständige konnte das Almgebäude des Beschwerdeführers am 13.8.2020 nicht von innen besichtigen, weil der Beschwerdeführer keinen Schlüssel für das Gebäude dabeihatte. Der Beschwerdeführer erklärte dies mit dem Umstand, dass er erst zwei Tage vor dem Ortsaugenschein vom Termin verständigt worden war (vgl BF OZ 10 S 6). Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (vgl Abbildung 5) hat sich seit dem Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 12.9.2013 (vgl LVwG-2014/34/1311-6) nicht verändert.

Auf der Alm konnten keine landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte des Beschwerdeführers angetroffen bzw besichtigt werden, weshalb anschließend an den Lokalaugenschein auf der CC die landwirtschaftlichen Maschinen (1 Transporter, 1 Traktor, 1 Hänger, 1 Motormäher) des Beschwerdeführers auf seiner Liegenschaft in UU besichtigt wurden. Diese sind in zwei Gebäuden untergebracht. Ein ganzjähriger Verbleib der Maschinen auf der Alm ist in der Land- und Almwirtschaft nicht üblich, da sie auf dem Heimbetrieb wie auch auf der Alm gebraucht werden.

Eine baurechtliche Bewilligung für einen Garagenanbau liegt nicht vor (vgl BF OZ 10 S 6).

Zum Beschwerdeführer als Mitglied der sonstigen Partei:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ xx GB xxxxx X, mit welcher die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft CC in EZ xx GB xxxxx X zu 16 Anteilsrechten verbunden ist. Er besitzt im Agrargemeinschaftsgebiet ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Innerhalb des Wohnteils befindet sich ein 3 x 4 m großer Raum mit einem Tor. Der Raum ist zum Hausgang hin offen, könnte aber mit einer Mauer abgetrennt werden. Ursprünglich war der Raum als Milchkammer geplant. Derzeit dient er als Abstellkammer. Der Zufahrtsweg dorthin ist ca 3 m breit. Die nutzbare Tiefe des gegenständlichen 3 x 4 m großen Raums zum Abstellen eines Pkw entspricht nicht der üblichen Garagenlänge von 5,50 m. Auch die Einfahrtsbreite ist mit circa 3 m zu schmal. Damit ist der ursprünglich als Milchkammer gedachte und nunmehr als Abstellkammer genutzte Raum nicht als Garage geeignet. In nördlicher Richtung ist das Wirtschaftsgebäude angebaut, das aber jedenfalls seit Errichtung desselben in etwa im Jahr 1992 bis zumindest August 2020 nie land- bzw almwirtschaftlich genutzt wurde und bis dahin leer stand (vgl Erkenntnis des LVwG vom 29.7.2014 zu LVwG-2014/34/1311-7, S 12, ASV OZ 10 S 9, 10).

Der Beschwerdeführer führte zumindest von 1992 bis August 2020 keinen land- bzw almwirtschaftlichen Betrieb, weshalb keine aktive Ausnutzung der Almanteilsrechte erfolgte und kein Vieh gealpt bzw im Stall gehalten wurde. Die Anteilsrechte waren in diesem Zeitraum im Wesentlichen zur Gänze verpachtet. Der Beschwerdeführer behauptet seit zumindest 2014, dass er die Anteilsrechte selbst ausnützen wird. Bisher hat er diese Behauptung nie umgesetzt. Das ungenutzte Wirtschaftsgebäude könnte nach entsprechender Adaptierung (Garageneinfahrt) als Garage umfunktioniert werden (vgl Erkenntnis des LVwG vom 29.7.2014 zu LVwG-2014/34/1311-7, S 12, ASV OZ 10 S 10).

Aus alpwirtschaftlicher Sicht bestand zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschlussfassung keine Notwendigkeit im Bereich der Hütte des Beschwerdeführers ein neues Gebäude (Garage) zu errichten bzw war die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes nicht gerechtfertigt. Schließlich war der Beschwerdeführer damals kein aktiver Landwirt und alpte bzw betreute kein eigenes Vieh auf der CC. Zudem befanden sich vor Ort bereits ungenutzte Baulichkeiten, die zu einer Garage umfunktioniert werden hätten können (vgl ASV OZ 10 S 10).

In der Vollversammlung der sonstigen Partei am 28.5.2020 wurde der Inhalt eines Weidewirtschaftsplanes beraten und ein Vorbeschluss gefasst. Der in der Vollversammlung am 28.5.2020 behandelte Weidewirtschaftsplan-Entwurf wurde bis dato nicht von der belangten Behörde genehmigt. Im Entwurf der Vollversammlung fehlen wesentliche Punkte im Vergleich zu dem von der Amtssachverständigen der belangten Behörde ausgearbeiteten Weidewirtschaftsplanentwurf. Insbesondere fehlt die Bestimmung, dass nur das Rechtvieh der EZ xxxxx und xxxxx (DD und GG) und teilweise das Rechtvieh der EZ xxxxx (VV) am so genannten OO zu weiden hat. Derzeit ist daher noch unklar, ob die zukünftige Regelung zum Lehnvieh im Weidewirtschaftsplan tatsächlich gemäß dem in der Vollversammlung am 28.5.2020 beratenen Entwurf wie folgt erfolgen wird (vgl OZ 12):

„Jeder Anteilsberechtigte kann, falls er sein Recht mit eigenem Vieh nicht voll ausnützt, bis zur zulässigen Bestoßung nach dem Anteilsverhältnis Lehnvieh für sein Almgebäude aufnehmen. Freibleibende Gräser, das sind solche, die vom Eigentümer nicht selbst ausgeübt werden, sind der Agrargemeinschaft zu einem in der Vollversammlung im Vorhinein festgesetzten Preis zu überlassen, wobei solche freibleibende Gräser bis spätestens in der Vollversammlung im Frühjahr (Anfang März) bekannt gegeben werden müssen.

Im Übrigen gelten für Lehnvieh und für freibleibende Gräser dieselben Bestimmungen wie für die eigenen Tiere“.

Diese Art der Lehnviehaufnahme ist keinesfalls eine Verpflichtung für ein Mitglied. Es liegt im Interesse jedes einzelnen Mitgliedes fremdes Vieh im Almstall einzustellen oder nicht (vgl OZ 12).

GG, der in der Regel die Gräser des Beschwerdeführers pachtet, möchte sein Vieh in seinem eigenen Stall halten (vgl OZ 10 S 7).

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.

Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft und erachtet dieses als schlüssig: Der Amtssachverständige hat am 13.8.2020 im Beisein des Beschwerdeführers und des Obmannes der sonstigen Partei einen Ortsaugenschein durchgeführt. Der Obmann der sonstigen Partei hat die vom Amtssachverständigen erhobenen Tatsachen bestätigt (vgl OZ 10 S 8). Der Beschwerdeführer hat die vom Amtssachverständigen erhobenen Tatsachen ebenfalls nicht in Abrede gestellt, sieht die Angelegenheit aber in rechtlicher Hinsicht anders als die belangte Behörde (vgl OZ 10 S 5, 6; Beilage ./A zu OZ 10).

IV.Rechtslage:

§ 37 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014 lautet (auszugsweise):

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

[…]“

V.Erwägungen:

Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (§ 37 Abs 7 TFLG 1996). Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).

Die aufsichtsbehördliche Kontrolle betreffend Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft ist eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Beschluss im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst – reformatorisch – zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach erfolgter Beschlussfassung sind für das Aufsichtsverfahren unbeachtlich. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Berücksichtigung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig.

Als Körperschaft öffentlichen Rechts unterliegt die agrargemeinschaftliche Willensbildung dem Sachlichkeitsgebot oder - aus dem Privatrecht - dem Schikaneverbot. Das im Gleichheitsgrundsatz immanente Sachlichkeitsgebot verlangt von der Agrargemeinschaft, dass sie bei ihren Maßnahmen die Agrargemeinschaftsmitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln hat. Von einer Gleichbehandlung der Mitglieder kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn zum Beispiel von 10 Agrargemeinschaftsmitgliedern 9 ihre jeweilige Almhütte auf der Gemeinschaftsalm erweitern wollen und dafür den Grund kostenlos von der Vollversammlung zugesprochen erhalten, aber von einem Mitglied, das aus privaten Gründen mit anderen Mitgliedern im Streit liegt, verlangt man für die Vergrößerung der Hütte ein Entgelt. Differenzierungen hinsichtlich der Bedürfnisse der berechtigten Liegenschaft sind jedoch selbstverständlich (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 195f).

Ein Agrargemeinschaftsmitglied hat somit einen Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über sein Begehren keine unsachlichen Momente eine Rolle spielen.

Zum Beschluss in Tagesordnungspunkt 10)/1.:

Es ist nicht hervorgekommen, dass der von der Vollversammlung der sonstigen Partei gefasste Beschluss und die damit verbundene Regelung, Schlüssel für den Schranken (nur) beim Obmann und zwei weiteren Mitgliedern, deren Weidegebiet sich in unmittelbarer Nähe des Schrankens befindet, zu hinterlegen, bei jedoch gleichzeitiger Möglichkeit für die anderen Agrargemeinschaftsmitglieder, einen Schlüssel im Bedarfsfall für landwirtschaftliche Zwecke zu beheben, gegen Bestimmungen der Satzung oder des Regulierungsplans der sonstigen Partei verstoßen. Die beschlossene Vorgangsweise erweist sich auch nicht als unsachlich (vgl das die in Rede stehende Angelegenheit betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2014, 2011/07/0198). Ebenso wenig werden dadurch - wie sich im Zusammenhalt mit den getroffenen Feststellungen ergibt - wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt. All das gilt im Umkehrschluss auch für den nunmehrigen Antrag auf Entfernung des EE wegen Behinderung und Einschränkung der Agrargemeinschaftsmitglieder.

Zum Beschluss in Tagesordnungspunkt 10)/2.:

Der Beschwerdeführer moniert vor allem, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bzw Schikaneverbot vorläge. Auch anderen, nicht aktiven, Mitgliedern sei die Zustimmung zur Errichtung von Anlagen erteilt worden, die nicht in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 stellen können, wenn er der Meinung war, dass ein Beschluss in Zusammenhang mit Begehren anderer Agrargemeinschaftsmitglieder rechtswidrig war.

Unabhängig davon, ob das Sachlichkeitsgebot oder Schikaneverbot im gegenständlichen Fall verletzt wurde, verlangt die Aufhebung eines Beschlusses durch die Agrarbehörde die Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die Agrarbehörde soll somit nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen sind auch der Zweck der Agrargemeinschaft und die im § 37 Abs 5 TFLG 1996 vorgegebenen weiteren Kriterien wie etwa „die zu erwartenden Belastungen“, die „Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft“, „der Umfang und die Art der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben“ zu berücksichtigen. Gemäß § 2 der Satzung hat die Agrargemeinschaft CC den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers als Agrargemeinschaftsmitglied ergeben sich aus § 3 der Satzung. Nach § 3 Abs 1 der Satzung ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen. Nach Abschnitt II („Nutzungen“) des Regulierungsplans sind die Weide- und die Holznutzung übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen des Regulierungsgebiets. Das Anteilsrecht des Beschwerdeführers ergibt sich aus Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) lit a des Regulierungsplanes. Danach verfügt der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ xx GB xxxxx X über 16 Anteilsrechte (Grasrechte). Gemäß Abschnitt IV („Wirtschaftsplan“) lit b des Regulierungsplans gilt das kombinierte Alpgebäude auf Bp **1 des Beschwerdeführers als eine im Regulierungsgebiet vorhandene Betriebsanlage. Der Beschwerdeführer machte aber von dem in Abschnitt IV („Wirtschaftsplan“) lit c Z 2 enthaltenen Recht, nicht ausgeübte Gräser zu verpachten, Gebrauch. Gemäß den getroffenen Feststellungen verpachtete der Beschwerdeführer seine Anteilsrechte bis dato im Wesentlichen zur Gänze. Zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschlussfassung führte der Beschwerdeführer keinen land- bzw almwirtschaftlichen Betrieb und nutzte seine Anteilsrechte somit nicht aus. Im Übrigen wurde auch das Wirtschaftsgebäude des kombinierten Alpgebäudes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht genutzt und stand leer. Insgesamt liegt somit auf der Hand, dass die beabsichtigte Errichtung eines Garagenanbaus in keinem Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteilsrechten stand. Insofern kann keine Rede davon sein, dass in den Jahren 2019/2020 gemäß dem Regulierungsplan oder der Satzung berechtigte Ansprüche des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden wären. Insbesondere bestand zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der im Regulierungsplan in Frage kommenden Nutzungen kein Bedürfnis an der Errichtung eines Garagenanbaus. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der in der Vollversammlung der sonstigen Partei am 28.5.2020 beratene Weidewirtschaftsplan bis dato nicht agrarbehördlich genehmigt. Es ist derzeit auch nicht davon auszugehen, dass der von der sonstigen Partei beschlossene Entwurf rechtskräftig werden wird. Vielmehr fehlen wesentliche Bestimmungen, die die Amtssachverständige der belangten Behörde als erforderlich erachtet und ist auch noch nicht absehbar, in welcher Art und Weise die Lehnviehaufnahme geregelt werden wird. Zudem beinhaltet die derzeit im Entwurf der sonstigen Partei enthaltene Regelung keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, Fremdvieh in seinem Gebäude unterzubringen. Die Person, an die der Beschwerdeführer in der Regel seine Anteilsrechte verpachtet, bringt sein Vieh im Übrigen lieber im eigenen Stall unter.

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen kann eine Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers, wenn ihm die Zustimmung zur Errichtung eines Garagenanbaus nicht erteilt wurde, nicht erkannt werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die in § 37 Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 enthaltenen Voraussetzungen für die Behebung eines Beschlusses eines Organs der Agrargemeinschaft kumulativ vorliegen (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036). Zumal eine Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers infolge der getroffenen Feststellungen ausscheidet und im konkreten Fall ein Einzelfallproblem vorliegt (vgl VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0079), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin

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