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LVwG-2020/22/2342-1•LVwG T LVwG-2020/22/2342-1
LVwG-2020/22/2342-1Tribunal administratif régional30 oct. 2020
Beseitigungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 7.9.2020, Zl. *** wegen eines Beseitigungsauftrages nach § 53 Abs 7 TBO 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
a)die im Spruch angeführten baulichen Anlagen auf der Gp. **1 KG Z wie folgt näher beschrieben werden:
zwei „LKW-Wechselkoffer“ (Container) im Ausmaß von je 7,45 x 2,50 x 2,70 m sowie eine Überdachung auf diesen Containern und des ca 42 m2 großen Bereiches zwischen den Containern,
ein nordseitiger Zubau (Lagerraum) zu diesen Containern im Ausmaß von 5,76 m x 7,00 m.
b)die Leistungsfrist mit 20.12.2020 festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 53 Abs 7 TBO 2018, aufgetragen, bis zum 12.10.2020 sämtliche baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes, die mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Reute vom 8.7.2013, Zl. *** (mit diesem Bescheid wurde die vorübergehende Baubewilligung für die Aufstellung von zwei „LKW-Wechselkoffern“ (Containern) im Ausmaß von je 7,45 x 2,50 x 2,70 m sowie die Errichtung einer Überdachung auf diesen Containern und des ca 42 m2 großen Bereiches zwischen den Containern auf der Gp **1, befristet bis 31.7.2018, erteilt), vom 24.7.2018, Zl. *** (Erstreckung der Baubewilligung um zwei Jahre, mithin bis 31.7.2020) sowie vom 18.5.2020, Zl. *** (mit diesem Bescheid wurde die vorübergehende Baubewilligung für einen nordseitigen Zubau (Lagerraum) im Ausmaß von 5,76 m x 7,00 m zu den oben beschriebenen Containern, befristet bis 31.7.2020, erteilt) zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand auf dem Grundstück wiederherzustellen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend vorgebracht, die Entfernung der gegenständlichen baulichen Anlagen würde zu wirtschaftlichen Härten führen und die Behörde möge doch die Baubewilligung für die „Neuerrichtung der Lagerräume“ bewilligen.
Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV) lautet wie folgt:
(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,
durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.
(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
(6) Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 43, § 44 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 6, § 47 und § 48 sinngemäß.
(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(8) Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 39 Abs. 2 bis 5 und § 42 Abs. 2 sinngemäß.
(9) Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 43 sinngemäß.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Einleitend wird zu den Ausführungen in der Beschwerde kritisch angemerkt, dass der Beschwerdeführer offenbar mit den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht ansatzweise vertraut ist, wenn er stets unzweifelhaft der Bewilligungspflicht unterliegende bauliche Anlagen (mithin sog. „Schwarzbauten“) errichtet und dann im Nachhinein um die Baubewilligung ansucht. Gerade im Falle des nordseitigen Zubaues ist diese Vorgangsweise besonders verwerflich, war er doch bereits im Verfahren aus dem Jahre 2013 mit der gegenständlichen Problematik konfrontiert. Wenn er sich also jetzt darüber beklagt, dass keine baurechtliche Lösung für die bestehenden baulichen Anlagen gefunden wird, muss er auf den allgemein bekannten Grundsatz verwiesen werden, dass stets zunächst um die Baubewilligung anzusuchen ist und erst nach deren Erteilung mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Bewilligungspflicht, ist vorher mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen und diese Frage abzuklären. Die Nachteile aus der von ihm gewählten Vorgangsweise hat sohin alleine er zu tragen.
Für die oben beschriebenen baulichen Anlagen besteht aktuell keine Baubewilligung (mehr). Sie erweisen sich also ab dem Ablauf der Befristung, das ist der 31.7.2020, als konsenslos. Wie seitens der belangten Behörde richtig ausgeführt, sieht das System des § 53 Abs 4 TBO 2018 lediglich eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit auf weitere zwei Jahre vor. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit der Erstreckung der Baubewilligung. Damit einher geht, dass sich ein zweiter Antrag auf Verlängerung, wie eben jener vom 7.6.2020, als unzulässig erweist und dieser nicht die Wirkung des Abs 4 legcit letzter Satz („Hemmung“) hat. Was den nordseitigen Zubau betrifft, wurde diesbezüglich überhaupt kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt (der Antrag vom 7.6.2020 bezieht sich nur auf die Geschäftszahl ***, mithin also auf die beiden Container samt Überdachung). Aber selbst wenn sich dieser Antrag auch auf den Zubau bezöge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, steht doch dieser Zubau untrennbar mit den Containern in Verbindung und diese Baubewilligung ist ja, wie oben ausgeführt, mit 31.7.2020 abgelaufen.
Damit steht fest, dass für die baulichen Anlagen auf der Gp **1 KG Z keine Baubewilligung (mehr) besteht. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 53 Abs 7 TBO 2018, diese konsenslosen Baulichkeiten zu beseitigen, nicht nachgekommen ist, hat die Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen. Die Einbringung eines Bauansuchens vermag daran nichts zu ändern, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass nur ein Bauansuchen, das sich exakt auf die konsenslosen Baulichkeiten bezieht, die Vollstreckung (!) eines baupolizeilichen Auftrages hemmen kann. Auf diesen Umstand hat die belangte Behörde zu Recht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Ein neuerliches Ansuchen nach § 53 TBO 2018 wäre jedenfalls wegen entschiedener Sache unzulässig. Ob die gegenständlichen baulichen Anlagen einer „endgültigen“ Baubewilligung zugeführt werden können, ist in einem entsprechenden Baubewilligungsverfahren, das eines Bauansuchens bedarf, abzuklären.
Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt. Die Leistungsfrist war ebenfalls – großzügig - neu festzulegen. Die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlagen ist innerhalb der neuen Frist leicht zu bewerkstelligen.
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, davorliegend bloß die Rechtsfrage zu beantworten war, ob der auf § 53 Abs 7 gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen ist, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.
Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024).
Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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