projets
LVwG-2019/46/2640-3•LVwG T LVwG-2019/46/2640-3
LVwG-2019/46/2640-3Tribunal administratif régional28 oct. 2020
keine Schlachtung zu Eigenbedarfszwecken; <br/>Samstag zählt als Werktag; <br/>teilweise Einstellung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als dieser um den folgenden (nicht notwendigen) Passus gekürzt wird:
„Sie haben es als verantwortlicher Unternehmer des Schlachtbetriebes/Wildsammelstelle in Z, Adresse 1, zu verantworten, dass wie anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die Leiterin des Ref. Umwelt BB mit Ihnen am 12.08.2019 gg. 16.29 Uhr Sie unter Bezugnahme auf Ihr E-Mail vom 08.08.2019, 18.07 Uhr mit dem Inhalt „Ich teile mit, dass ich das Wochenende 3 Hochlandrinder schlachte, und am Montag zu beschauen sind. Z, 8.8.2019“ mitgeteilt haben, dass Sie die Tiere (nur 2 der 3 mitgeteilten 3 Hochlandrinder) am selben Tag also am 12.08.2019, zu einem unbestimmten Zeitpunkt jedenfalls aber Vormittags, geschlachtet haben und nun dringend um Beschau des geschlachteten Fleisches ersuchen.“
Darüber hinaus wird der Spruchpunkt 1. im Hinblick auf die angenommene Tat wie folgt korrigiert:
„Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, verantwortlicher Unternehmer des Schlachtbetriebes/der Wildsammelstelle in Z, Adresse 1, haben am 12.08.2019, nach 6 Uhr in der Früh, jedenfalls aber am Vormittag, als über die Tiere Verfügungsberechtigter eine Schlachtung von 2 Jungrindern vorgenommen und es unterlassen, vor der Schlachtung eine amtliche Schlachttieruntersuchung durchführen zu lassen, obwohl die genannte Tierart – wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll – jedenfalls einer amtlichen Schlachttieruntersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl L 2004/139, 55 idF ABl L 2004/226, 83, zu unterziehen ist“
Die im Spruch genannten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, werden korrigiert und den im Spruch zitierten Rechtsvorschriften die jeweilige(n) Fundstelle(n) hinzugefügt, sodass die Zitate wie folgt zu lauten haben:
„§ 53 Abs 1, 3 und 7 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 67/2014“
„Art 5 Abs 1 lit b und Art 5 Z 1 lit b iVm Anhang I Kapitel II/B Z 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl L 2004/139, 55 idF ABl L 2004/226, 83“
§ 34 und § 98 LMSVG werden gestrichen. Ebenso gestrichen wird § 11 Abs 1 FlUVO und durch folgende Bestimmung ersetzt: „§ 2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (FlUVO), BGBl II Nr 109/2006 idF BGBl II Nr 410/2019“
Die im Spruch genannte Strafsanktionsnorm wird wie folgt korrigiert:
„§ 90 Abs 3 Z 2 LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl II Nr 51/2017“
Die bei der Entscheidung über die Kosten genannte Norm wird folgender Maßen ergänzt:
„§ 64 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde beträgt Euro 25,00.
3. Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
4. Für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkennntisses fallen keine Kosten an.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28.10.2019, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als Verantwortlicher Unternehmer des Schlachtbetriebes/Wildsammelstelle in Z, Adresse 1 zu verantworten, dass wie anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die Leiterin des Ref. Umwelt BB mit Ihnen am 12.08.2019 gg. 16.29 Uhr Sie unter Bezugnahme auf Ihr E-Mail vom 08.08.2019, 18.07 Uhr mit dem Inhalt „Ich teile mit, dass ich das Wochenende 3 Hochlandrinder schlachte, und am Montag zu beschauen sind. Z, 8.8.2019“ mitgeteilt haben, dass Sie die Tiere (nur 2 der 3 mitgeteilten 3 Hochlandrinder) am selben Tag also am 12.08.2019, zu einem unbestimmten Zeitpunkt jedenfalls aber Vormittags, geschlachtet haben und nun dringend um Beschau des geschlachteten Fleisches ersuchen.
1. Sie haben daher am 12.08.2019, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber am Vormittag im Betrieb in Z, eine Schlachtung von zumindest 2 Jungrindern als zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte(r) durchgeführt und es damit unterlassen, eine amtliche Untersuchung (Schlachttieruntersuchung) vor der Schlachtung vornehmen zu lassen, obwohl die genannte Tierart – ohne dass eine Ausnahme von der Schlachttieruntersuchung für Rinder vorliegt – wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, jedenfalls vor der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen ist.
2. Sie haben als Verantwortlicher des Betriebes bzw. Zulassungsinhabers und Adressat des Maßnahmenbescheides des Landeshauptmannes vom 18.01.2019, GZ: *** welcher durch einen Rechtsmittelverzicht Ihrerseits rechtskräftig wurde, zu verantworten, dass die Bescheidauflagen (Anordnungen) zu Spruchpunkt II Z 1 nämlich der Wechsel der zeitlichen Schichtung der Betriebstypen „Schlachtbetrieb“ und „Wildsammelstelle“ nicht eingehalten wurde, da sie zum Zeitpunkt der Schlachtung der unter Pkt. 1. angeführten beiden Jungrinder den Betrieb als Wildsammelstelle (vom 01.06 bis 31.12 jeden Jahres) geführt haben und Sie die unter Spruchpunkt II Z 2, 3 und 4 auferlegten Maßnahmen im Speziellen vor jedem Wechsel der Betriebsart (Schlachtbetrieb auf Wildsammelstelle und umgekehrt) nicht schriftlich an den Amtstierarzt der BH Y zur Durchführung einer Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen der Spruchpunkte II Z 2, 3 und 4, angezeigt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. §§ 34, 53 Abs. 1, 3 und 7 und 98 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) i.V.m. § 11 Abs. 1 Fleischuntersuchungs VO i.V.m. Art. 5 Abs 1 lit. b und Anhang I Kap. II/B/Z 1 lit a VO (EG) 853/2004
2. § 39 Abs. 1 LMSVG i.V.m. Bescheid vom 18.01.2019, Zl. LVD-LM/NKP/134-2019 Spruchpunkt II, Z 1-4
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
§ 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG
§ 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG
Ersatzfreiheitsstrafe:
5 Stunden
5 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG). Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung präzisiert und mit dem Antrag versehen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er die Schlachtung der Tiere ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt habe, es sich um eine Schlachtung zu Eigenbedarfszwecken gehandelt habe und er die Umstellung von einer Wildsammelstelle in einen Schlachtbetrieb, den Auflagen der Behörde entsprechend, mit seiner Meldung angezeigt habe.
Am 8.09.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde, sowie der Beschwerdeführer per Videokonferenz teilnahmen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, dabei insbesondere in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8.8.2019 an die BH Y zur Information über die beabsichtigte Schlachtung, den Aktenvermerk der Bezirkshauptfrau von Y vom 13.08.2019, in den Maßnahmenbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl *** (Schichtung Schlachtbetrieb/Wildsammelstelle), in den Maßnahmenbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.08.2019, Zl *** (Verbot des Inverkehrbringens und Unschädlichmachung der Schlachtkörper) sowie in das E-Mail der Frau CC, Abteilung Landesveterinärmedizin vom 05.09.2019 bezüglich Aktenvermerk über den erfolgten Lokalaugenschein beim Betrieb des Beschwerdeführers, das angefochtene Straferkenntnis vom 28.10.2019, Zl ***, die Beschwerde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 08.09.2020 (vgl Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020 in OZl 2) sowie die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 12.01.2017 (vgl Beilage ./A zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020, OZl 2).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt an der Adresse 1, Z, einen Schlachtbetrieb samt Wildsammelstelle. Daraus und aus seiner Tätigkeit als Tierarzt erzielt der Beschwerdeführer ein Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2018 von ca. Euro 4.500,00. Den Beschwerdeführer treffen keine Sorgepflichten. Laut Verwaltungsstrafregisterauszug (Stand 13.08.2020) hat er mehrere, teils einschlägige Vorstrafen.
Laut Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 18.01.2019, Zl ***, hat der Beschwerdeführer seinen Betrieb so zu führen, dass er in der Zeit von 01.01. bis 31.05. eines jeden Jahres als Schlachtbetrieb und in der Zeit von 01.06. bis 31.12 eines jeden Jahres (primär) als Wildsammelstelle geführt werden muss. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Auflagen laut Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl ***, einhält, kann er auch im Zeitraum 01.06. bis 31.12. Schlachtungen durchführen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er die Schlachtung zwei Werktage vor der Schlachtung per Fax oder E-Mail beim Amtstierarzt der BH Y anzeigt, damit die Einhaltung der Bescheidauflagen überwacht werden kann.
Am 08.08.2019 (Donnerstag), gegen 18.00 Uhr, hat der Beschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Inhalt per E-Mail an die allgemeine E-Mail-Adresse der BH Y (***), zu Handen der Abteilung Veterinär, geschickt: „Ich teile mit, dass ich das Wochenende 3 Hochlandrinder schlachte, und am Montag zu beschauen sind.“ Diese Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer auch vor diesem Zeitpunkt so praktiziert und wurde von der BH Y akzeptiert. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Umstellung der Betriebsart hatte der Beschwerdeführer laut Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl ***, eine Wildsammelstelle zu führen.
Am 12.08.2019 (Montag), nach sechs Uhr in der Früh, jedenfalls aber am Vormittag, hat der Beschwerdeführer statt der drei angegebenen, nur zwei der Hochlandjungrinder geschlachtet. Daraus ergab sich eine Fleischmenge von gesamt ca. 70 Kg. Eine Schlachtung zu Eigenbedarfszwecken erfolgte nicht. Eine Lebendbeschau der Tiere durch einen SFU-Tierarzt hat nicht stattgefunden.
Am 13.08.2019 informierte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptfrau von Y, DD, telefonisch über die erfolgte Schlachtung und bat um Prüfung des „hängenden Fleisches“ (Fleischbeschauung). Mit Maßnahmenbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.08.2019, Zl ***, wurde betreffend der vom Beschwerdeführer geschlachteten Stücke Rind unter anderem das Verbot des Inverkehrbringens ausgesprochen sowie die Unschädlichmachung und Beseitigung der Schlachtkörper verfügt. Am 04.09.2019 erfolge durch Frau CC von der Landesveterinärdirektion sowie durch Amtstierarzt EE, im Beisein des Beschwerdeführers, ein Lokalaugenschein im Betrieb des Beschwerdeführers in Z, Adresse 1. Der Beschwerdeführer hat die Schlachtkörper der Hochlandjungrinder zu diesem Zeitpunkt bereits entsorgt und unschädlich machen lassen.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem von der Behörde vorgelegten Akt, dabei insbesondere aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl *** über die Schichtung des Betriebs des Beschwerdeführers (Schlachtbetrieb/Wildsammelstelle) und andererseits aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 08.08.2019 (Donnerstag), welches gegen 18.00 Uhr bei der belangten Behörde eingetroffen ist, die Umstellung von Wildsammelstelle in den Schlachtbetrieb angezeigt hat, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben des Beschwerdeführers selbst, und andererseits aus seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 (vgl Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 in OZl 2) sowie dem E-Mail der Bezirkshauptfrau von Y, DD, vom 09.08.2019 an den Beschwerdeführer.
In der mündlichen Verhandlung hat die informierte Vertreterin der Landesveterinärdirektion, Frau CC, mitgeteilt, dass es – außer dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl *** – keine besondere Absprache über die Modalitäten der Meldung betreffend Umstellung der Betriebsschichten (Schlachtbetrieb/Wildsammelstelle) zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer gibt. Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl *** geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwei Werktage vor der Umstellung (geplanter Schlachtung) per Fax oder E-Mail die Umstellung bekanntgeben muss. In der mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 hat der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass er die Meldung, aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit Bezirkshauptfrau DD, stets so durchgeführt habe, dass er an die allgemeine E-Mailadresse der BH Y die Umstellung bekanntgegeben hat und diese dann von der Bezirkshauptfrau so an die Abteilung für Veterinär weitergeleitet wurde. Aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers ist auch nachvollziehbar, was geschlachtet wird, wer schlachtet und wo geschlachtet wird.
Hingegen hat das Gericht an den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser die Hochlandrinder lediglich zum Eigenbedarf schlachtete bzw deren Fleisch rein zu Eigenbedarfszwecken verwenden wollte, Zweifel. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er aus zwei Hochlandjungrindern ca. 60-70 Kg Fleisch herausbekommt. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich 3 Hochlandjungrinder schlachten wollte, hätte sich eine noch größere Schlachtfleischmenge ergeben. Es liegt jedoch außerhalb der Lebenserfahrung, dass eine derartige Menge Fleisch rein zu Eigenbedarfszwecken (selbst unter Annahme eines durchschnittlichen Haushalts von vier Personen) benötigt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fleisch an haushaltsfremde Personen weitergeben wollte. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, dieser habe die Schlachtung lediglich zum Zwecke des Eigenbedarfs vorgenommen, war für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft und wurde dies auch in seiner Meldung nicht erwähnt.
Die Tatsache, dass eine Lebendbeschau der Schlachttiere durch einen SFU-Arzt nicht stattgefunden hat, wurde vom Beschwerdeführer eingestanden und ergibt sich zudem aus dem behördlichen Akt, dabei insbesondere aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptfrau von Y, DD, vom 13.08.2019, Zl ***. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schlachtkörper gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.08.2019, Zl ***, nicht Inverkehr brachte, sondern für dessen unschädliche Beseitigung Sorge trug, ergibt sich aus den nachvollziehbare und glaubhaften Angaben von Frau CC, Abteilung Landesveterinärdirektion, im E-Mail vom 05.09.2019 betreffend Lokalaugenschein vom 04.09.2019 im Betrieb des Beschwerdeführers.
IV.Rechtslage:
1. Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 34
„Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
(idF BGBl I Nr 95/2010)
Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.“
§ 39
„Maßnahmen
(idF BGBl I Nr 80/2013)
(1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen
[…].“
§ 53
„Untersuchungspflicht
(idF BGBl I Nr 67/2014)
(1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen.
[…]
(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn
a)nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und
b)nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,
erfolgt und
2. das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird und
3. a)beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist und
b)das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und
c)kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.
[…]
(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Abs. 3 angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.“
§ 90
„Strafbestimmungen
(idF BGBl I Nr 51/2017)
[…]
(3) Wer
[…]
2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
§ 98
„Übergangsbestimmungen
(idF BGBl I Nr 136/2006)
(1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.“
[…]
2. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchungspflicht von bestimmten Tieren, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschlachtet werden (Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung), BGBl II Nr 90/2007, lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 1
„Geltungsbereich
Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.
§ 2
Untersuchungsumfang
(1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
1. Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
[…]
(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen
1. Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
[…].“
3. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (FlUVO), BGBl II Nr 109/2006, lautet (auszugweise):
§ 11
„Beurteilung des Fleisches
(idF BGBl II Nr 204/2014)
(1) Das Fleisch ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu beurteilen.“
[…]
4. Die Verordnung (EG) Nr 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehrbestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl L 2004/139, 55 in der Fassung ABl L 2004/226, 83 lautet (auszugsweise) wie folgt:
Artikel 5
„Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung
(1) Lebensmittelunternehmer dürfen in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 zulassungspflichtigen Betrieb behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn
a) sie ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen oder
b) sofern in der genannten Verordnung die Anbringung eines Genusstauglichkeitskennzeichens nicht vorgesehen ist, ein gemäß Anhang II Abschnitt I der vorliegenden Verordnung angebrachtes Identitätskennzeichen tragen
Anhang I
KAPITEL II: INSPEKTIONSAUFGABEN
B. Schlachttieruntersuchung
1. Mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fällen
a) hat der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;
[…].
5. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet (auszugweise):
§ 5
Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1:
Nach § 53 Abs 1 LMSVG ist vor der Schlachtung eine Lebendbeschau der zu schlachtenden Tiere durchzuführen (Schlachttieruntersuchung) und hat nach der Schlachtung eine Fleischuntersuchung zu erfolgen. Diese Pflicht trifft den über das Schlachttier Verfügungsberechtigten. Beide Untersuchungen haben nach Abs 2 leg cit durch einen entsprechend dafür vorgesehenen Tierarzt zu erfolgen. Sie können nur dann unterbleiben, wenn die Gründe nach Abs 3 leg cit zutreffen. Eine Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) ist gemäß § 2 Abs 2 Z 1 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung bei Rindern und Einhufern mit einem Alter von bis zu zwei Jahren nicht notwendig, soweit diese zum Zwecke des häuslichen Gebrauchs (Eigenbedarf) geschlachtet werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Ausnahmebestimmung, auf welche auch die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2017 Bezug nimmt (vgl Beilage ./A zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 in OZ 2), wenn er behauptet, dass er die Schlachtung der Jungrinder zu Eigenbedarfszwecken vorgenommen habe und er deshalb keine Lebendbeschau habe durchführen lassen.
Dies wird seitens der erkennenden Richterin als reine Schutzbehauptung gewertet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062). Der Beschwerdeführer zeigt nichts Stichhaltiges auf, was Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt aufkommen lässt. Insbesondere aufgrund der (ursprünglich beabsichtigen) Menge an Schlachtfleisch, war es nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer eine Eigenbedarfsverwendung des Fleisches geltend macht. Erst im weiter durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer mit dem Eigenbedarf. Auch wurden vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, wonach die Ausnahmebestimmung des § 53 Abs 3 LMSVG für gegenständliche Sache fruchtbar gemacht werden könnte. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um eine sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Da ein mangelndes Verschulden nicht dargelegt wurde, durfte von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden.
Da der Beschwerdeführer – festgestellter Maßen – keine Lebendbeschau (Schlachttieruntersuchung) hat durchführen lassen und im gegenständlichen Fall auch keine Ausnahmebestimmung greift, war das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.10.2019, Zl ***, zu bestätigten und die darauf abzielende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies mit der Maßgabe, dass der von der Behörde formulierte Spruch auf seinen wesentlichen Teil zusammengefasst und die von Behörde zitierten Gesetzesstellen hinsichtlich ihrer genauen Fundstelle berichtigt werden (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013).
Darüber hinaus wurden die Bestimmungen der §§ 34, 98 LMSVG aus dem Spruch gestrichen, da sie als Bescheidgrundlage bzw als normative Grundlage für den Tatvorwurf nicht notwendig sind. § 11 FlUVO wurde gestrichen, da sich die Bestimmung auf die Fleischuntersuchung nach der Schlachtung bezieht und nicht den Tatvorwurf (Unterlassen der Schlachttieruntersuchung) betrifft. Die für den gegenständlichen Fall einschlägige Bestimmung stellt § 2 Abs 2 FlUVO dar (Schlachttieruntersuchung), welche im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt wurde und deshalb zu ergänzen war.
Strafbemessung:
Der Beschwerdeführer gibt zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, über ein ungefähres Einkommen von Euro 4.500,00 jährlich laut Einkommenssteuerbescheid 2018 zu verfügen. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist Tierarzt und führt einen Schlachtbetrieb samt Wildsammelstelle. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest ein durchschnittliches Einkommen ins Verdienen bringt. Zu seiner Vermögenssituation hat der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben gemacht. Sorgepflichten treffen den Beschwerdeführer keine. Alles in allem geht das erkennende Gericht somit von durchschnittlichen Verhältnissen aus (VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120).
Zudem liegen beim Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen vor, bei denen er gegen Vorschriften des LMSVG und weitere verstoßen hat. Dies ist als erschwerend zu werten.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen ist die mit Euro 250,00 bemessene Geldstrafe der belangten Behörde als nicht zu hoch angesetzt anzusehen. Die mögliche Höchststrafe beträgt im gegenständlichen Fall Euro 50.000,00, sodass lediglich 0,5% der möglichen Höchststrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bestimmung des § 90 Abs 3 LMSVG um eine der zentralen Bestimmungen im Lebensmittelrecht zum Schutz der Verbrauchersicherheit handelt, und es sich im gegenständlichen Fall um Rindfleisch handelt, welches im Hinblick auf eine etwaige bakterielle Verseuchung besonders gefährdet und (für den Konsumenten) gefährdend ist, kann der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht als unerheblich bezeichnet werden. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) lagen nicht vor.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam keinesfalls in Betracht.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß Spruchpunkt 2. des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine allfällige Umstellung von Wildsammelstelle auf Schlachtbetrieb mindestens zwei Werktage vor dem Wechsel bei der belangten Behörde anzumelden, damit die Einhaltung der Bescheidauflagen entsprechend kontrolliert werden kann.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer am Donnerstag den 08.08.2019 gegen 18.00 Uhr ein E-Mail an die Behörde gesendet, in welchem er zunächst angab, am Wochenende 3 Hochlandrinder zu schlachten. Letztlich wurde die Schlachtung am Montag, den 12.08.2019 durchgeführt. Die belangte Behörde stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Meldung der Umstellung der Betriebsart nicht rechtzeitig, weil nicht binnen zwei Werktagen erfolgt sei. Damit ist die belangte Behörde allerdings nicht im Recht.
Aus dem betreffenden Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2019, Zl ***, ergibt sich nicht, ob der Samstag als Werktag anzusehen ist. Dies bleibt offen. Der Gehalt des Begriffs ist somit interpretativ nach dem Wortsinn sowie dem Schutzzweck der bescheidlichen Frist zu ermitteln. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Österreichisches Wörterbuch, 43. Auflage) ist jeder Tag ein Werktag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch der Samstag, solange kein Feiertag, ein Werktag ist (dies judiziert der VwGH auch im Hinblick auf die Straßenverkehrsordnung (zB VwGH 25.02.2005, 2004/02/0378).
Zudem geht das erkennende Gericht im Hinblick auf den Zweck der statuierten Frist (Kontrolle der Einhaltung der bescheidlichen Auflagen) davon aus, dass es der Behörde möglich ist, bei einer Meldung am Donnerstagabend, am darauffolgenden Freitag die erforderlichen Schritte soweit in die Wege zu leiten, dass eine Lebendbeschauung der Schlachttiere am Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt werden kann. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben, dass er auch alle vorangegangenen Meldungen auf die gleiche Weise durchgeführt hat, wie jene am 08.08.2019 und es diesbezüglich nie Probleme gab.
Zwar ist aufgrund der Uhrzeit der Meldung (ca. 18.00 Uhr) der 08.08.2019 in die Berechnung der Frist nicht mehr einzubrechen, da diese außerhalb der Amtsstunden der belangten Behörde erfolgte (vgl. ***). In Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgte die Meldung allerdings rechtzeitig, da diese zwei Werktage (Freitag, Samstag) vor der Umstellung von Wildsammelstelle auf Schlachtbetrieb an die Behörde übermittelt wurde.
Im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses vom 28.10.2019, Zl SA-135-2019, war der Beschwerde daher Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweise:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.