LVwG T LVwG-2020/42/1189-3

LVwG-2020/42/1189-3Tribunal administratif régional20 oct. 2020

Regest

Unzulässige Umdeutung einer Bauanzeige in ein Bauansuchen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/42/1189-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.42.1189.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2020, ***, in einer Bauangelegenheit,

zu Recht:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2020, ***, behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 06.02.2020 brachte AA bei der Gemeinde Z unter Vorlage von Planunterlagen eine Bauanzeige in Bezug auf sein Bauvorhaben „Flugdach auf betoniertem Punktfundament mit einer nutzbaren Grundfläche von unter 150 m²...“ auf dem Bauplatz **1 KG Z ein, wobei in dieser Eingabe ausdrücklich das Vorliegen eines nach Ansicht des Eingebers nicht bewilligungspflichtigen Vorhabens vermerkt ist. Die Eingabe ist auch als „Bauanzeige“ betitelt.

Diese Bauanzeige wurde am 27.02.2020 vom Bauamt der Gemeinde Z an die Bezirkshauptmannschaft Y (nunmehr belangte Behörde) weitergeleitet und ging bei dieser am 04.03.2020 ein.

Mit Schreiben vom 06.04.2020, ***, forderte die belangte Behörde AA unter Verweis auf seine Eingabe vom 06.02.2020 gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 auf, ein Bauansuchen sowie ein Ansuchen auf gewerberechtliche Genehmigung - jeweils samt Planunterlagen - bis 15.05.2020 nachzureichen. Diesem Ersuchen ist AA nicht nachgekommen. Vielmehr verwies er in einem Schreiben an die belangte Behörde, datiert mit 15.04.2020, zusammenfassend darauf, dass es sich seiner Meinung nach beim angezeigten Bauvorhaben um ein landwirtschaftliches und kein gewerbliches Gebäude handle. Mit diesem Schreiben wurde nochmals in der Anlage die Bauanzeige übermittelt.

Nach Einholung einer hochbautechnischen Stellungnahme erließ die belangte Behörde auf der Grundlage der eingereichten Bauanzeige den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.05.2020, ***, mit welchem „…das eingegangene Ansuchen um baurechtliche Genehmigung der Errichtung eines Flugdaches am Standort in Z auf GstNr. **1, KG Z…“ gemäß § 34 Abs 3 lit a Z1 TBO 2018 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z abgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, in welcher er einerseits festhält, eine Bauanzeige eingebracht zu haben und andererseits das Vorliegen eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise, für den die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen würden, moniert.

II.Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020:

„§ 30

Bauanzeige

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen. (3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

(….)“

III.Erwägungen:

Da nach § 29 Abs 1 TBO 2018 um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist, handelt es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.11.2007, Zahl 2006/06/0337, und vom 28.02.2006, Zahl 2006/06/0017).

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Baubewilligungsbescheides ohne entsprechenden Antrag – nämlich nur auf der Grundlage einer Bauanzeige – kommt nicht in Betracht (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 13.09.1979, Zahl 1901/79, aber auch vom 06.11.2013, Zahl 2011/05/0191, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 27.06.2006, Zahl 2005/05/0374).

Im Gegenstandsfall hat der Bauwerber klar und unmissverständlich eine Bauanzeige gemäß§ 30 TBO 2018, nicht aber ein Bauansuchen gemäß § 29 TBO 2018 in Bezug auf sein Bauvorhaben „Flugdach auf betoniertem Punktfundament mit einer nutzbaren Grundfläche von unter 150 m²...“ bei der Baubehörde eingebracht, hat der Bauwerber doch seine verfahrenseinleitende Eingabe ausdrücklich als „Bauanzeige“ bezeichnet und darin zusätzlich unmissverständlich ausgeführt, dass es sich seiner Meinung nach um kein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.10.2020 gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung an, eine Bauanzeige (und kein Bauansuchen) eingebracht zu haben.

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei, ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 19.04.2007, Zahl 2007/16/0065, und vom 07.09.2006, Zahl 2006/16/0117). Eine Umdeutung des in der verfahrenseinleitenden Eingabe des Bauwerbers ausdrücklich als „Bauanzeige“ bezeichneten Begehrens in ein Bauansuchen durch die belangte Behörde kam daher vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht in Betracht.

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 20.09.2012, Zahl 2011/07/0149, und vom 26.07.2012, Zahl 2010/07/0215).

Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Baubewilligungsversagungsbescheides (auf der Grundlage der bloß eingebrachten Bauanzeige) nicht releviert wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Grunde der Bestimmung des § 27 VwGVG die im gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde (zur Erlassung eines Baubewilligungsversagungsbescheides) aufzugreifen.

Zufolge mangelnder Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsversagungsbescheides war dieser ersatzlos zu beheben.

Auf das vorliegende Beschwerdevorbringen war demzufolge nicht mehr im Einzelnen einzugehen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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