LVwG T LVwG-2020/41/1893-3

LVwG-2020/41/1893-3Tribunal administratif régional19 oct. 2020

Regest

Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und Deutschland; <br/>völkerrechtlicher Vertrag; <br/>zeitraumbezogener Anspruch;<br/>Beschwerde ist Folge zu geben; <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/1893-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.1893.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 26.06.2020, bei der belangten Behörde eingebracht am 06.07.2020, wie folgt beschieden:

1. Gemäß §§ 5 und 9 TMSG wird der Beschwerdeführerin vom 06.07.2020 bis 31.07.2020 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 525,33 gewährt.

2. Gemäß §§ 5 und 9 TMSG wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 549,81 gewährt.

3. Gemäß § 5 und 9 TMSG wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 295,71 gewährt.

4. Gemäß § 5 und 9 TMSG wird der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 82,56 gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2020, Zahl ***, wurde der von der Beschwerdeführerin am 06.07.2020 eingebrachte Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gemäß § 3 Abs 1 und Abs 2 lit a iVm Abs 4 TMSG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister am 13.05.2020 erstmalig einen Wohnsitz in Österreich angemeldet habe. Eine Erwerbstätigkeit in Österreich sei beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zuletzt vom 02.06.2019 bis 13.03.2020 in Form einer geringfügigen Beschäftigung gemeldet gewesen. Seit 01.06.2020 beziehe die Beschwerdeführerin eine Alterspension. Der mit 26.06.2020 datierte Antrag auf Mindestsicherung sei bei der belangten Behörde am 06.07.2020 eingebracht worden. Da eine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft offenbar nicht vorliege, habe die Beschwerdeführerin bis zumindest 13.08.2020 keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Begründung eines Wohnsitzes in Österreich und der Beantragung von Mindestsicherung sei anzunehmen, dass die Einreise nach Österreich zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt sei, weshalb entsprechend § 4 Abs 3 lit a TMSG (richtig: § 3 Abs 4 lit a TMSG) auch aufgrund dieser Bestimmung kein Anspruch gegeben sei. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 NAG offenbar nicht erfülle, sei von einem rechtmäßigen Aufenthalt und damit einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 TMSG nicht auszugehen.

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass die Ablehnung wegen Vermögens nicht zutreffend sei, da sie leider überhaupt über kein Vermögen verfüge. Sie lebe und arbeite bereits seit dem Jahre 2007 in Y und sei nicht wegen der Mindestsicherung nach Österreich eingereist. Zuerst habe sie fünf Jahre bei der Firma BB im Landhaus CC und dann von Februar 2012 bis zum September 2018 sieben Jahre lang bei der Firma DD im Restaurant EE gearbeitet, dort sei sie auch noch im Jahre 2019 geringfügig beschäftigt gewesen. Leider habe sie es aufgrund mangelnder Erfahrung im Umgang mit Behörden verabsäumt, sich bei der Meldebehörde anzumelden und habe sie dies erst im Mai 2020 anlässlich des Pensionsantrages nachgeholt. Seit dem Jahre 2007 sei sie immer elf Monate des Jahres in Österreich gewesen und sei nur einmal im Jahr in der Zwischensaison nach Deutschland zu ihren Kindern gefahren.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 01.10.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie kam im Dezember des Jahres 2007 nach Österreich, um dort zu arbeiten. Vom 17.12.2007 bis zum 05.05.2010 war die Beschwerdeführerin, mit Unterbrechungen, beim Hotel Landhaus CC in Z, vom 14.06.2010 bis zum 04.07.2010 in der FF in Y und vom 04.07.2011 bis zum 19.08.2011 bei GG in X beschäftigt. Vom 09.02.2012 bis zum 30.09.2018 war die Beschwerdeführerin als Arbeiterin bei DD in Y, vom 02.06.2019 bis 13.03.2020 auch als geringfügig Beschäftigte, angestellt. Seit dem 01.06.2020 bezieht die Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, laufend eine Alterspension, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, von monatlich Euro 413,83. Seit dem 20.07.2020 bis dato ist die Beschwerdeführerin als geringfügig Beschäftigte beim Café JJ und KK GmbH in Y angestellt. Im Juli 2020 brachte sie dabei einen Nettobetrag von 169,40, für den Monat August einen Nettobetrag Euro 423,50 ins Verdienen. Dieser Lohn ist auch für die Folgemonate zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1990 mit einem Kubaner verheiratet. Sie lebt von ihrem Ehemann getrennt und erhält von ihm keine Unterstützung. Ihre drei erwachsenen Kinder wohnen in Deutschland.

Ab 01.01.2021 hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, LL, eine Regelaltersrente von monatlich Euro 823,90 zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen und ist alleinstehend. Sie wohnt seit dem 01.12.2015 in YY, Adresse 2 in Miete. Unter dieser Adresse ist sie seit dem 12.05.2020 auch gemeldet. Der monatliche Mietzins beträgt Euro 470,00, die Betriebskosten betragen zusätzlich monatlich Euro 100,00. Ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hat dabei vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sämtliche Angaben widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorgebracht.

Die Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tirol stützen sich zum einen auf den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 22.07.2020, auf den aktenkundigen, zwischen Frau MM (NN) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrag, beginnend am 01.12.2015 und endend am 26.10.2021. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vom 09.02.2012 bis zum 30.09.2018 durchgängig bei Herrn DD in Y beschäftigt war. Dort war sie auch vom 02.06.2019 bis zum 13.03.2020 zum Eintritt der Coronakrise beschäftigt. Das geringfügige Beschäftigtenverhältnis bei der Café JJ und KK GmbH vom 20.07.2020 bis dato erhellt neben dem zit Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung aus den beigebrachten Verdienstnachweisen für die Monate Juli und August 2020. Die monatliche Alterspension von Euro 413,83, unter Berücksichtigung des Abzuges des Krankenversicherungsbeitrages von Euro 22,24, ergibt sich aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 02. Juni 2020. Die in Deutschland zu erwartende Regelaltersrente von Euro 823,90 erhellt aus der nicht rechtsverbindlichen Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, LL, vom 27.12.2019.

Feststellungen hinsichtlich der Mietkosten stützen sich ebenfalls auf den im Akt einliegenden Mietvertrag.

Dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, wurde von dieser glaubwürdig in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.10.2020 angegeben.

Die Anmeldung in Y, Adresse 1, mit Wirksamkeit 12.05.2020, erhellt aus dem dem erkennenden Gericht bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2020 vorgelegten Meldezettel.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF lauten wie folgt:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige;

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist. […]

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, lauten wie folgt:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

a.in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

b.für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

c.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

[…]

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (StF: BGBl. Nr. 258/1969) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt:

TEIL II

GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE

Artikel 2

(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

[…]

(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.

Artikel 13

(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.

(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.“

V.Erwägungen:

Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.

Für das Landesverwaltungsgericht steht im vorliegenden Fall fest, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls aufgrund ihres nachgewiesenen durchgängigen Beschäftigungsverhältnisses vom 09.02.2012 bis zum 30.09.2018 beim Dienstgeber DD in Y immer rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, sodass ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt. Dass ihre Einreise nach Österreich nur zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist, ist beschwerdegegenständlich nicht zutreffend.

Zum Abkommen über die Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und Deutschland

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine deutsche Staatsangehörige. Auf sie finden daher auch die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt samt Schlussprotokoll, das am 17. Jänner 1966 unterzeichnet wurde und am 01. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, Anwendung (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen, BGBl Nr 258/1969).

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051 (Rz 32), klar, dass es sich bei diesem „Abkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sog. Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde (vgl. den AB 1154 BlgNR 11. GP, wonach „die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten" wurde). Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt (sog. generelle Transformation; vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage (2007) Anm II.2. zu Art. 50 B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 des Abkommens; einer diesbezüglichen besonderen Normierung im Sbg. MSG bedarf es nicht.“

Artikel 2 Abs 1 des Abkommens sieht vor, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist (vgl VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 37). Nach Art 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeankommens darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich nicht noch ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Wie oben ausgeführt, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vom 09.02.2012 bis zum 30.09.2018 durchgängig als Arbeiterin in der Dienststelle DD in Y beschäftigt war und aufgrund mindestens fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt hat. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs 1 des Abkommens erfasst angesehen werden und nur sie Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher haben, geht das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Zu Art 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. In seiner Entscheidung vom 09.10.2001, Zahl ***, führt das Höchstgericht aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommens der weitere Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen in Österreich nicht versagt werden darf und dieser somit im Sinne des § 30 Abs 2 erster Satz Fremdengesetz 1993 iVm § 28 Abs 3 erster Satz Fremdengesetz 1993 als rechtmäßig anzusehen ist (zu Art 8 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen als Aufenthaltstatbestand vgl auch VwGH vom 12.03.1990, Zahl 90/19/0134 sowie VwGH vom 25.11.1987, Zahl 86/01/0004).

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs 1 des Abkommens erfasst angesehen werden und nur sie Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher haben, geht das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers davon aus, dass er österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist.

Art 13 Abs 2 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens bestimmt weiters, dass Änderungen und Ergänzungen der dem Abkommen unterliegenden nationalen Rechtsvorschriften, die sich ua aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur zu berücksichtigen sind, wenn diese es vereinbaren. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens - sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren - entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts- (nunmehr: Unions-)rechts erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich dabei auch aus Art 37 der Unionsbürgerrichtlinie (vgl VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 33). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt dies dazu, dass die Bestimmungen des Abkommens entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts- (bzw Unions-)rechts erlassen wurden, vorgehen. Im konkreten Fall geht somit der in Art 2 Abs 1 des Abkommens festgelegte Anspruch der gegenteiligen nationalen Regelung des § 3 Abs 4 TMSG vor. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Mindestsicherung in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie ein österreichischer Staatsbürger hat.

Zum konkreten Mindestsicherungsanspruch:

Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Mindestsicherungsantrag am 06. Juli 2020 bei der belangten Behörde gestellt.

Da sie alleinstehend ist, war auf sie der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 3 lit a TMSG in der Höhe von Euro 688,01 anzuwenden; weiters waren die nachgewiesenen Wohnungskosten in der Höhe von monatlich Euro 514,00 (Höchstsatz für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk Y) zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war weiters, dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.06.2020 eine monatliche Alterspension, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, in der Höhe von Euro 413,83 bezieht. Aufgrund ihres geringfügigen Beschäftigtenverhältnisses bei der Firma Café JJ und KK GmbH in Y hat die Beschwerdeführerin dort im Juli 2020 einen Nettobetrag von Euro 169,40 und im August 2020 einen Nettobetrag von Euro 423,50 ins Verdienen gebracht und geht sie selber vom letztgenannten Betrag auch für die Folgemonate aus. Eine allfällige Sonderzahlung ist derzeit nicht zu berücksichtigen und ist es die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, allfällige Sonderzahlungen der belangten Behörde als nachträglich bekannt gewordenes Vermögen zu melden.

Zu beachten ist weiters, dass es sich beim Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt. Der Anspruch ist immer danach zu bemessen, welche konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind. Dies bedeutet, dass bei einem Gehalt nicht danach zu unterscheiden ist, für welchen Monat dieses Gehalt tatsächlich erwirtschaftet wurde, sondern, wann dieses dem Hilfesuchenden zugeflossen ist. Entscheidend ist daher, inwiefern in einem bestimmten Zeitraum bestimmte Mittel zur Verfügung stehen, nicht, ob bestimmte Mittel in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftet wurden. Ausschlaggebend ist somit die tatsächliche Bedürftigkeit und nicht etwa eine allfällige Anspruchslosigkeit, weshalb die wirtschaftliche Situation nach den praktischen Verhältnissen zu beurteilen ist.

Für den Juli 2020 ergibt sich dadurch folgende Berechnung:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag am 06.07.2020 gestellt; somit waren für diesen Monat ab Antragstellung 26 Tage zu berücksichtigen. Für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Euro 688,01) und den Wohnbedarf (Euro 514,-) errechnet sich für diesen Zeitraum ein Betrag von Euro 1.008,13. Unter Abzug der Alterspension (Euro 413,83 x 14: 12= Euro 482,80) errechnet sich für den Monat Juli 2020 ein Anspruch auf Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 525,33.

Im August errechnet sich der Mindestsicherungsanspruch mit Euro 549,81 für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, hier unter Abzug der Alterspension von Euro 482,80 und Monatsverdienstes bei der Firma Café KK von Euro 169,40.

Für die Monate September bis Dezember 2020 war der Mindestsicherungsanspruch für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit monatlich Euro 295,71, ebenfalls unter Abzug der aliquoten Alterspension von Euro 482,80 und des Verdienstes bei der Cafe JJ und KK GmbH in der Höhe von monatlich Euro 423,50, zu bestimmen. Für den Monat Dezember 2020 war eine Sonderzahlung von Euro 82,56 festzusetzen.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Beginn des Jahres 2021 neben der Alterspension in Österreich seitens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, entsprechend der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung LL eine Regelaltersrente von monatlich Euro 823,90 erwartet, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des kommenden Jahres keine Mindestsicherung mehr benötigt.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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