LVwG T LVwG-2020/29/2074-3

LVwG-2020/29/2074-3Tribunal administratif régional19 oct. 2020

Regest

Mitwirkungspflicht;<br/>Beitragspflicht;<br/>Pflichtbeitrag;<br/>Abweisung;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/29/2074-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.29.2074.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2020, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Z (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: ***) mit Euro 770,00 bei einer Grundzahl von Euro 100.000,00 zur Zahlung bis 10.04.2020 festgesetzt.

Am 02.06.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid und führte darin aus, dass aufgrund der behördlichen Einschränkungen im Zuge der COVID-19 Pandemie der Jahresumsatz Euro 30.000,00 nicht überschreiten werde. Es wurde beantragt, die Vorschreibung des vorläufigen Pflichtbeitrages entsprechend neu festzusetzen und den Bescheid entsprechend abzuändern. Weiters wurde beantragt, die Fälligkeit des Betrages vorerst bis zum 30.09.2020 zu stunden und bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Aussetzung des sich aus dem Bescheid ergebenden Pflichtbeitrages in voller Höhe zuzuerkennen.

Nach erfolgtem Verspätungsvorhalt durch die Abgabenbehörde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 10.06.2020, Zl ***, die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 16.03.2020 die gesonderte Fristenregelung gemäß § 323c BAO nicht greife, weshalb die Beschwerdefrist am 16.04.2020 abgelaufen und das Rechtsmittel verspätet sei. Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mittels gesondertem Bescheid entschieden.

Am 29.07.2020 wurde fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und wurde der Akt in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 19.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welche die Sach- und Rechtslage mit dem Vertreter der Abgabenbehörde erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin führt seit 17.12.2019 das AA an der Adresse 1 in Z.

Trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Unterlagen dahingehend vorzulegen, dass der voraussichtliche Umsatz im Jahr 2020 Euro 30.000,00 nicht überschreiten wird.

Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin konkret aufgefordert, samt Urkunden darzulegen, welche Umsätze im Jahr 2019 erzielt wurden, welche Umsätze im Jahr 2020 in den Monaten Jänner bis November erzielt wurden und wie die Buchungslage für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 ist. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weder ein weiteres Vorbringen erstattet noch Urkunden vorgelegt, die Verhandlung blieb unbesucht.

Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 03.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin mittels Erhebungsformular aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, aus welcher Tätigkeit Umsätze erzielt werden, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, ab wann bzw seit wann die Tätigkeit ausgeübt wird, in welcher Höhe voraussichtlich die Umsätze pro Jahr erzielt werden sowie sonstige für die Bemessung des Pflichtbeitrages relevante Angaben zu machen. Dieses Schreiben blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet.

Recherchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben ergeben, dass von der Beschwerdeführerin zumindest fünf, wenn nicht mehr (aus der Beilage ./1, Auszug von ***, ist ersichtlich, dass 7 Einheiten angeboten werden) Apartments vermietet werden, wobei zum Beispiel in der Woche vom 25.10. bis 01.11.2020 auf der Homepage der beschwerdeführenden Partei die Apartments pro Woche (7 Nächte) um Euro 792,15 bis Euro 960,39 angeboten wurde.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Z aufgrund der Pauschale für Kleinunternehmer mit Euro 46,00 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der nunmehr angefochtene vorläufige Bescheid, mit welchem die Pflichtbeiträge für das Jahr 2020 vorgeschrieben wurden, wurde der Beschwerdeführerin nach erfolglosem Zustellversuch am 16.03.2020 beim Postamt Z durch Hinterlegung zugestellt, wobei das Dokument ab 17.03.2020 abholbereit war. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 02.06.2020, per E-Mail Beschwerde erhoben.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt und den darin befindlichen Urkunden und Zustellnachweisen. Aus dem Behördenakt ist insbesondere ersichtlich, dass bereits die Abgabenbehörde bemüht war, Informationen hinsichtlich des voraussichtlich zu erzielenden Umsatz zu erlangen, die Beschwerdeführerin hat darauf jedoch nicht reagiert. Auch in der Ladung zur Verhandlung vom 19.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus welchen die bis September 2020 erzielten Umsätze ersichtlich sind und die Buchungslage für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 offen zu legen, dies binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung (01.10.2020). Auch der diesbezüglichen Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, obwohl diese geforderten Urkunden ohne großen Aufwand vorgelegt werden hätten können.

Die Feststellungen zu den Mietkosten für die Apartments ergeben sich aus den Angaben auf der Homepage der Beschwerdeführerin. Auf der Homepage *** wurden für den online angefragten Zeitraum 25.10. bis 01.11.2020 5 Apartments angeboten und die festgestellten Preise ausgewiesen. Auf dem Auszug aus *** vom 19.10.2020 werden 7 Einheiten zur Vermietung angeboten, weiters ist ersichtlich, dass in den letzten 12 Stunden 4 Unterkünfte gebucht wurden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 134/2019 lauten wie folgt:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

[…]

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

b)im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,

c)im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.

[…]

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

[…]

§ 35

Beitragshöhe

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

a)Beitragsgruppe I 100 v. H.

[…]

§ 36

Vorschreibung und Einhebung der Beiträge

(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.

(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

[…]

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 2/2020 lauten wie folgt:

„§ 200

(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.

[…]

V.Erwägungen:

V.1.Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels

Gemäß § 323c Abs 1 BAO werden in behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.03.2020 durch Hinterlegung zugestellt, die Rechtsmittelfrist begann daher am 01.05.2020 neu zu laufen und endete am 02.06.2020 (der 01.06.2020 war ein Feiertag). Die Beschwerde war daher rechtzeitig.

V.2.In der Sache:

Als Pflichtmitglied iSd § 2 Tiroler Tourismusgesetz unterliegt der von der Beschwerdeführerin erwirtschaftete Umsatz der Beitragspflicht nach § 20 Tiroler Tourismusgesetz, zumal der Umsatz aus Vermietung von Ferienwohnungen und Chalets einen direkten Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Z und ist daher dem Tourismusverband Z und seine Feriendörfer zugehörig. Die Beitragsgruppe für die Berufsgruppe 209 Vermietung von Ferienwohnungen und Chalets gehört der Klasse I zu, weshalb die Grundzahl gemäß § 35 Abs 2 lit a Tiroler Tourismusgesetz 100 % des beitragspflichtigen Umsatzes beträgt.

Der gesamte beitragspflichtige Umsatz für das Jahr 2020 steht naturgemäß noch nicht fest. Gemäß § 200 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe jedoch vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist.

Vorab ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde offenbar aufgrund von Erfahrungswerten gleichgearteter Betriebe den vorläufigen Umsatz für die beschwerdeführende Partei mit Euro 100.000,00 angenommen hat. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin unbelegt behauptet, dass der Umsatz Euro 30.000,00 im Jahr 2020 nicht überschreiten wird.

Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung sowohl durch die Abgabenbehörde als auch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ihre Behauptungen zum erzielbaren Umsatz in keinster Weise belegt hat, vielmehr sämtliche Anfragen und Aufforderungen unbeantwortet ließ. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Umsatzlisten, Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchungsbestätigungen etc) ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumindest glaubhaft zu machen, dass kein höherer Umsatz als ein solcher von Euro 30.000,00 im Jahr 2020 erzielt wird, zumal an den tatsächlich vorliegenden Umsatzzahlen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Buchungslage für Oktober bis Dezember 2020 die entsprechenden Schlüsse - auch unter Berücksichtigung der Covid-Einschränkungen – gezogen werden hätten können. Die von der Behörde und des erkennenden Gerichtes geforderte Mitwirkungspflicht war für die Beschwerdeführerin daher jedenfalls verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungsverpflichtung in erheblichem Umfang verletzt.

Dem gegenüber erscheint der von der Behörde angenommene und geschätzte Umsatz mit Euro 100.000,00 im Lichte der vorliegenden Beweisergebnisse nicht als unrealistisch. Die Beschwerdeführerin bot ihre Apartments zB in der letzten Oktoberwoche zu Preisen pro Apartment in Höhe von Euro 792,15 bis Euro 960,39 an, woraus sich (unter Berücksichtigung von lediglich fünf Apartments) bei einer 100 %-igen Auslastung einen Nettoumsatz von ca Euro 189.000,00 im Jahr ergäbe. Der geschätzte Umsatz von Euro 100.000,00 würde sich sohin bereits bei einer jährlichen Auslastung von ca 52 % errechnen.

Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument „Covid 19“ allein lässt nicht darauf schließen, dass die Umsatzzahlen für die beschwerdeführende Partei von Euro 100.000,00 nicht erreicht werden könnten, zumal nachvollziehbar erscheint, dass Apartments in den momentanen Zeiten von Urlaubern vermehrt (im Gegensatz zu Hotelzimmern) gebucht werden.

Zumal die Beschwerdeführerin durch vollkommenes Unterlassen der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht darzulegen vermochte, dass ein Umsatz von Euro 30.000,00 nicht überschritten und kein Umsatz in Höhe von Euro 100.000,00 erzielt werden wird, war die von der Abgabenbehörde herangezogene Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden.

Der (vorläufige) Pflichtbeitrag für 2020 errechnet sich sohin auf der Bemessungsgrundlage (Umsatz) von Euro 100.000,00 mit Euro 120,00 (Fonds 1,2 %o) zuzüglich Euro 650,00 (Verband 6,5 %o), gesamt sohin mit Euro 770,00.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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