LVwG T LVwG-2018/43/2327-24

LVwG-2018/43/2327-24Tribunal administratif régional12 oct. 2020

Regest

Verbesserungsauftrag<br/>Zurückweisung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/43/2327-24

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2018.43.2327.24

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl aus Anlass der Beschwerden des AA, Adresse 1, Z und des BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 27.09.2018, Zl ***, über das Bauansuchen des AA und des BB vom 29.11.2016, geändert bzw ergänzt am 09.12.2016, 03.03.2017, 31.01.2018, 15.03.2018 und 10.07.2018, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Das Bauansuchen wird zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

AA und es BB (im Folgenden: die Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Gst Nr **1, KG X. Für diesen Bauplatz brachten die Beschwerdeführer ein Bauansuchen bei der belangten Behörde ein (eingelangt am 29.11.2016). Gegenstand dieses Bauvorhabens ist die Neuerrichtung einer Hofstelle mit einer oberirdischen Baumasse von weniger als 5000,00 m³. Auf dem Bauplatzbesteht derzeit bereits eine Hofstelle.

Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Stadt Y als Freiland ausgewiesen. Ein Bebauungsplan liegt für dieses Grundstück nicht vor. An den Bauplatz schließt südlich unmittelbar der Adresse 3 an; im betreffenden Straßenabschnitt desselben liegt ein einheitlicher Abstand bestehender Gebäude von der Verkehrsfläche nicht vor. Das örtliche Raumordnungskonzept sieht für den Bauplatz die Einhaltung von Mindestabständen baulicher Anlagen zu den Straßen nicht vor. Der Adresse 3 ist keine Landesstraße.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018, Zl ***, wurde das oe Bauansuchen der Beschwerdeführer abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das geplante Bauvorhaben mit den Vorgaben der §§ 5 Abs. 4 und 18 Abs. 3 TBO 2018 nicht vereinbar und daher gemäß § 34 Abs. 4 lit. f leg cit abzuweisen sei. Hierbei stützt sie sich auf die von ihr eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Stadtplanung, in welchen schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werde, dass das geplante Bauvorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild mit sich bringen würde. Dem seien die Bauwerber nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten; auch mittels ihres sonstigen Vorbringens sei es ihnen nicht gelungen, Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten der Amtssachverständigengutachten aufzuzeigen. Von der Gelegenheit, das Bauvorhaben zu modifizieren, hätten die Bauwerber keinen Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Orts-, Straßen- und Landschaftsbild eingeholt, zu welchem die belangte Behörde ein Gegengutachten vorlegte. Am 08.08.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Weiters wurde ein hochbautechnischer Amtssachverständige beigezogen, welcher sich am 03.03.2020 zu den vorliegenden Planunterlagen folgendermaßen äußerte:

„Westseite - Steinschlichtung (Winkelmauer ausgehend von der Gebäudeaußenwand bis zur Grundstücksgrenze):

Es ist erkennbar, dass deren Errichtung vorgesehen ist (insbesondere ist ersichtlich, dass das Projekt ohne diese nicht ausgeführt werden könnte, was insbesondere die Herstellung der geplanten Fenster, Türen, Torelemente angeht). In den Grundrissen DG, OG und EG erfolgte die farbliche Darstellung aber unzutreffend schwarz als Bestand (Wiederspruch zur Planunterlagenverordnung 1998), richtig wäre eine Ausführung in der Farbe Rot.

Die Steinschlichtung an der Nordseite ist in den Ansichten West und Süd erkennbar; die Darstellung ist in den Ansichten jedoch generell unzutreffend: die Darstellung der äußeren Ansichten des Gebäudes basiert auf den Geländeverläufen vor Bauführung (dh das Gebäude ist verdeckt durch das „Gelände alt“, richtigerweise müssten die Gebäude jedoch bis auf das Niveau des Geländes nach Bauführung hinunter dargestellt sein).

Die oben angesprochenen Bauteile hätten auch im Vermessungsplan in Rot als Neubau dargestellt werden müssen.

Ostseite – Rampenkonstruktion mit Stützmauer Stahlbeton und Steinschlichtung:

Dass die Rampenkonstruktion mit Stützmauer Stahlbeton errichtet werden soll, ist im Grundriss EG, OG, DG und Ansicht Osten) ersichtlich; die geplante Errichtung der Steinschlichtung ist aus im Grundriss OG und DG ersichtlich (im Widerspruch dazu ist sie jedoch in der Ansicht Ost nicht dargestellt!!);

Auch hier fehlt die entsprechende farbliche Zuordnung (Neubau rot).

Die Bauteile hätten auch im Vermessungsplan in Rot als Neubau dargestellt werden müssen.

Auch in Bezug auf die genannten Bauteile an der Ostseite ist festzustellen, dass das Projekt ohne diese nicht ausgeführt werden könnte, was insbesondere die Herstellung der geplanten Fenster, Türen, Torelemente angeht.

Verlauf an/über Grundgrenze: Aus den Planunterlagen lässt sich nicht ableiten, welche Länge die vorgesehene Rampenauffahrt incl Stützmauerkonstruktionen aufweisen soll. Aufgrund der örtlich vorherrschenden Verhältnisse (Hanglage) ist davon auszugehen, dass diese Rampenkonstruktion sich hauptsächlich in das Gst Nr **2 erstreckt und nur ein geringer Anteil auf dem Bauplatz Gst Nr **1 liegt. Dass an der Grundgrenze eine Teilung bzw Teilbarkeit (zB Arbeitsfuge) in bautechnischer Hinsicht vorgesehen wäre, lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Rampenkonstruktion um eine bauliche Einheit handelt, welche sich über die Grundgrenze erstreckt.

Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, woraufhin diese sich äußerten. Auf die Notwendigkeit einer Verbesserung der Antragsunterlagen gingen sie dabei nicht ein. Der hochbautechnische Amtssachverständige hielt in seiner Stellungnahme vom 07.04.2020 an seinen Feststellungen vom 03.03.2020 fest.

Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige teilte mit E-Mail vom 16.06.2020 mit, er benötige zur Erstellung eines Gutachtens folgende Unterlagen:

„Darstellung Bestandsmauer, Belagsränder, Böschungen der Straße in Planunterlagen

wo sind Zufahrten und Zugänge zur Gemeindestraße

oNachweis Zufahrt(en) zu Gemeindestraße (lt. RVS 03.05.12, Neigung, Knick, Ausrundung

oNachweis der Sichtweiten für/auf Fußgänger

oNachweis der Sichtweiten für/auf Fahrzeuge

oEntwässerung (wohin fließen Oberflächenwässer der Zugänge/Zufahrten)

Schleppkurvennachweise (Pkw, Traktor mit Anhänger)

Aufklärung über Beladung Traktor (Mistlege / Verkehrseinschränkungen?)

Lichtraum (RVS 03.04.12)“

Daraufhin erging mit Datum vom 03.07.2020, nachweislich zugestellt am 09. bzw 10.7.2020, folgender Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführer:

„Gemäß § 13 Abs 3 AVG wird Ihnen ausdrücklich aufgetragen, bis längstens 20.09.2020 folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Grundrisse, in denen die geplanten Baumaßnahmen westlich und östlich der Gebäudeaußenwand bis zur Grundstücksgrenze als Neubau (rot) dargestellt sind

2. Ansichten, die durchgängig (Ansicht Südost!) eine Darstellung dieser Baumaßnahmen sowie des Gebäudes bis zum Niveau des Geländes nach Bauführung hinunter enthalten

3. Vermessungsplan, in dem diese Bauteile als Neubau (rot) dargestellt sind

4. grundsätzlich ist in allen Plänen die technische Ausführung der Rampen im Osten so darzustellen, dass beurteilt werden kann, ob in hochbautechnischer Hinsicht ein Abschluss gegenüber dem Nachbargrundstück (bzw den dort befindlichen oder zu errichtenden baulicheren Anlagen) vorliegt

Des Weiteren sind folgende Informationen in die Planunterlagen einzuarbeiten bzw Nachweise zu erbringen:

5. Darstellung der Bestandsmauer, Belagsränder, Böschungen der Straße

6. Situierung der Zufahrten und Zugänge zur Gemeindestraße

a.Nachweis Zufahrt(en) zu Gemeindestraße (lt. RVS 03.05.12, Neigung, Knick, Ausrundung)

b.Nachweis der Sichtweiten für/auf Fußgänger

c.Nachweis der Sichtweiten für/auf Fahrzeuge

d.Entwässerung (wohin fließen Oberflächenwässer der Zugänge/Zufahrten)

7. Schleppkurvennachweise (Pkw, Traktor mit Anhänger)

8. Lichtraum (RVS 03.04.12)

Die Baubeschreibung ist folgendermaßen zu ergänzen:

9. Aufklärung über die Modalitäten (auch Häufigkeit) der Beladung des Traktors (Mistlege / Verkehrseinschränkungen?)

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, muss Ihre Eingabe gemäß 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden.“

Die Beschwerdeführer legten bis dato keine weiteren oder verbesserten Unterlagen vor, nahmen jedoch mit Schreiben vom 20.09.2020 zum obigen Verbesserungsauftrag Stellung. Sie bemängelten die Verfahrensdauer sowie Verfahrensführung und führten aus, sie hätten den Eindruck gewonnen, dass sich das Beschwerdeverfahren mittlerweile „auf ein Nebendetail mit immer neuen Vermutungen und Feststellungen“ verlagerte, nämlich eine Bestandsauffahrt, welche baulichen kaum berührt werde. Der eigentliche Grund der Beschwerde, betreffend die Einbindung des CC Gestaltungsbeirates und das von der Baubehörde daraus erstellte Gutachten werde mittlerweile völlig vernachlässigt und nicht mehr thematisiert. Selbst der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter sei der Ansicht gewesen, dass keine derart erhebliche Beeinträchtigung des Landschafts- und Straßenbild vorliege, als dass das Bauansuchen abzuweisen wäre. Zu der geforderten Darstellung in den Planunterlagen (Farbe Rot für Neubau) führte sie aus, es sei „eine Darstellung und Verbesserung von Dingen, welche im Bestand sind und nicht verändert werden nicht statthaft“. Ebenso wenig müssten sie sich rechtfertigen, wie oft eine Bestandsauffahrt oder Mistlege benutzt werde. Einige Forderungen seien nicht verständlich, wie jene zu Punkt 2., wo doch vier Ansichten vorlägen. Die geforderte Darstellung von Bestandsmauern, Belagsrändern, Böschungen der Straße (Punkt 5.) sei im Vermessungsplan enthalten, jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit in den anderen Plänen nicht dargestellt. Die meisten Anforderungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen (Schleppkurven, usw.) seien bis dato von keinem anderen Amtssachverständigen festgestellt worden und komplett neu für die Beschwerdeführer. Als Bauwerber würden sie den Zusammenhang „zwischen seit Jahrzehnten gegebenem Bestand (Auffahrt und Auffahrtsrichtung, Schleppkurven), einer Rechtfertigung über deren Nutzung (Mistlege, Häufigkeit der Entleerung und Beladung, Nachweis der Sichtweiten für/auf Fahrzeuge und Fußgänger) und einer behaupteten Beeinträchtigung des Landschafts- und Straßenbildes“ nicht verstehen. Die Fülle der neuen Anforderungen des Verbesserungsauftrags sei in der vorgegebenen Zeit gar nicht erfüllbar.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt und das Tiroler Raumordnungsinformationssystem. Des Weiteren wurde die Besprechung mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 03.03.2020 in einem Aktenvermerk festgehalten. Mit Datum vom 07.04.2020 erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige ein schriftliches Gutachten. Mit E-Mail vom 16.06.2020 äußerte sich der verkehrstechnische Amtssachverständige zu dem Bauvorhaben. Über die Zustellung des Verbesserungsauftrags vom 03.07.2020 liegen Zustellnachweise vor.

In Bezug auf den Abstand bestehende Gebäude von Verkehrsfläche hat sich raumordnungsfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 25.07.2019, Zl ***, geäußert. Demnach weisen sowohl der Bestand am Bauplatz als auch die im Nahbereich vorhandene Bebauung verschiedenste Abstände (zwischen 0 und 5 m verordnet durch Baufluchtlinien) zur Verkehrsfläche auf.

III.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF LGBl Nr 60/2020, lauten wie folgt:

„§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;

c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e)Erker bis zu 1,50 m;

f)Terrassen und dergleichen;

g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

(4) Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.

(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.

(6) Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

(7) Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.

§ 31

Planunterlagen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.

(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Planunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.

(3) Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Planunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden.

(5) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.“

Die hier relevanten Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998, lauten wie folgt:

„Inhalt der Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 1

Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:

a)den Lageplan,

b)die Grundrisse,

c)die Ansichten,

d)die Schnitte,

e)die Baubeschreibung,

f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis.

[…]

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:

a)alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunter liegenden Geschosse,

b)die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Rauch-, Abgas- und Abluftfänge,

c)die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Pissanlagen,

d)die Anordnung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001,

e)die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und Konstruktionsteile,

f)die Nutzfläche und den Verwendungszweck der Räume.

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

a)die äußeren Ansichten des Gebäudes,

b)den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung,

c)die an das Gebäude angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,

d)die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.

[…]

§ 5

Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

[…]

(5) Farbig darzustellen sind:

a)im Lageplan:

obestehende bauliche Anlagen (grau)

ogeplante bauliche Anlagen (rot)

oabzubrechende bauliche Anlagen (gelb)

oBauplatzgrenzen (grün)

b)in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:

obestehende bauliche Anlagen (grau)

ogeplante bauliche Anlagen (rot)

oabzubrechende bauliche Anlagen (gelb)“

Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl 51/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

Anbringen

§ 13

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Verfahrensgegenstand

Zunächst ist im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht in diesem in der Sache selbst (d.h. unmittelbar über das Bauansuchen der Beschwerdeführer) entscheidet. Der Regelung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zufolge hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder erheblich kostensparender möglich ist. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Daneben besteht die Möglichkeit der Behörde, bei Vorlage der Beschwerde zu fordern, dass bei Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls eine Zurückverweisung erfolgen soll. In Rechtsprechung und Lehre wird diesbezüglich vielfach betont, dass der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich Vorrang zukommen soll und das Verwaltungsgericht daher die Sachverhaltsermittlungen selbst entsprechend zu komplettieren hat. Nur in besonders begründeten Fällen kommt eine Zurückverweisung überhaupt in Betracht.

Dementsprechend wurde neben der Abklärung in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild (welche, wie das Landesverwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 10.03.2020 mitteilte, noch nicht abgeschlossen ist) auch eine Abklärung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 5 Abs. 4 TBO 2018 veranlasst. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass für den Bauplatz kein Bebauungsplan vorliegt. Ein einheitlicher Abstand bestehender Gebäude von der Verkehrsfläche im Sinne dieser Vorschrift ist nicht festzustellen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei um den Abstand des abzubrechenden Bestandsgebäudes von der Verkehrsfläche handle, ist nicht zutreffend. Vielmehr geht es bei dieser Regelung darum, dass im Verlauf von Verkehrsflächen einheitliche Abstände sämtlicher angrenzender Baulichkeiten erwünscht sind. Mindestabstände sind im örtlichen Raumordnungskonzept nicht festgelegt. Auch handelt es sich nicht um eine Landesstraße (vlg oben zu Punkt I.). Der Abstand der geplanten baulichen Anlage zur Verkehrsfläche hat sich somit in Bezug auf die Einhaltung des § 5 Abs 4 TBO 2018 danach zu richten, dass weder das Orts- und Straßenbild, noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtig wird.

Zur Notwendigkeit dieser Vorgehensweise ist auszuführen, dass im Behördenverfahren der stadtplanerische Amtssachverständige in Bezug auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs mehrfach ausführte, dass diese Voraussetzung nicht vorliege (Gutachten vom 09.04.2018). Der Amtssachverständige der Verkehrsplanung wiederum verneinte eine Beeinträchtigung derselben, wenn seine Forderungen erfüllt würden (keine Sicht behinderten Einbauten oder Bepflanzungen größer als 1 m Höhe beidseitig der Zufahrt auf einer Länge von 3 m, Begrenzung der Breite der Grundstückszufahrt zwischen den Achsen F und H eine Breite von maximal 8,00 m baulich (Zaun, Sockelmauer; Bemessungsfahrzeugtraktor mit Anhänger). Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Das Projekt sieht vor, dass der geplante Bau mit seinem Untergeschoss über eine Länge von ca. 20,00 m einen Abstand von lediglich 0,20-0,50 m von der Grundgrenze aufweist. Dieses Untergeschoss stellt sich in diesem Bereich als geschlossene Front mit einer Höhe von 2,50 m (zuzüglich Absturzsicherung) dar. Der gut 4,00 m zurückversetzte Bereich, in welchem sich die Ausfahrten aus den beiden Garagen (5 Kfz-Stellplätze und Stellflächen für landwirtschaftliche Anhänger; eigene Garage für den Traktor samt Anhänger) befinden, grenzt unmittelbar im Osten an diese Front. Anhand der Planunterlagen ist ersichtlich, dass nicht nur im Bereich der parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche verlaufenden Ausfahrt aus der Garage, sondern auch bei der normal zu dieser ausgerichteten Ausfahrt für den Traktor samt Anhänger beträchtliche Gefälle bestehen. Eine Wendemöglichkeit auf dem Vorplatz, zumal mit Traktor und Anhänger, ist in den Planunterlagen nicht ausgewiesen. Auf Grund der beschriebenen Umstände wurde es erforderlich, die Frage der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs grundlegend aufzuarbeiten und abschließend zu klären. Daher zog das Landesverwaltungsgericht seinerseits einen verkehrsplanerischen Amtssachverständigen bei. Dieser teilte mit E-Mail vom 16.06.2020 mit, dass er weiter Unterlagen benötige.

2. Verbesserung von Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG

Zur Regelung des oben zitierten § 13 Abs 3 AVG ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, welche ihr aufgrund eines mangelhaften Anbringens entstehen könnten. So darf die Behörde bei Vorliegen „verbesserungsfähiger Mängel“ iSd Vorschrift ein Anbringen nicht sofort zurückweisen, sondern muss sie zunächst die Verbesserung des Mangels veranlassen.

Verbesserungsfähig können sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel sein, nicht jedoch Mangelhaftigkeiten, welche zur Abweisung – also zu einer negativen Sachentscheidung – führen würden, wie zB die mangelnde Übereinstimmung eines Bauansuchens mit den Bauvorschriften (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 119). Des Weiteren kommt ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nur dann infrage, wenn das betreffende Anbringen für die Partei erkennbar von Anforderungen des Materiegesetzes oder des AVG abweicht (VwGH 2013/07/0099 vom 25.07.2013) oder – so sich die Erforderlichkeit der Vorlage nicht ausdrücklich genannter Unterlagen aufgrund des anzuwendenden Materiengesetzes ergibt – dies dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben wurde (vgl zB VwGH 2012/07/0108 vom 28.05.2015). „Die Behörde kann auch nur die Vorlage von Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind.“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit weiteren Nachweisen)

Erteilt die Behörde hierzu einen förmlichen Verbesserungsauftrag, muss in diesem konkret angegeben werden, worin der Mangel des Anbringens besteht (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 § 13 Rz 25 ff und die dort zitierte Judikatur). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt außerdem bei unvertretenen Parteien besondere Anforderungen an die Formulierung von Verbesserungsaufträgen. Entsprechend dem Wortlaut des § 13 Abs 3 AVG „auftragen“, reicht es demnach nicht aus, unvertretenen Parteien lediglich die „Möglichkeit“ der Ergänzung eines Anbringens einzuräumen. Vielmehr ist die Behebung des Mangels von der Behörde anzuordnen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 § 13 Rz 29). Wenngleich in § 13 Abs 3 AVG nicht ausdrücklich vorgesehen, ist es zudem aufgrund der Regelung des § 13a AVG erforderlich, unvertretene Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist eine Zurückweisung erfolgt (VwGH 2012/07/0200 vom 18.12.2014, VwGH 99/10/0203 vom 19.03.2002).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG ist zur Verbesserung eines derartigen Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge hängt die Angemessenheit der Frist von der Art des Mangels ab. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Im vorliegenden Fall erteilte das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.07.2020 einen Verbesserungsauftrag (vgl oben zu Punkt I.). Dieser bezieht sich auf verbesserungsfähiger Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. So ist eine der Planunterlagenverordnung entsprechende, die technische Ausführung der projektierten baulichen Anlage ausweisende Darstellung notwendig, um deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Tiroler Bauordnung überhaupt beurteilen zu können. Dasselbe gilt für jene Unterlagen, welche nach Auskunft des verkehrstechnischen Amtssachverständigen für dessen weitere Begutachtung erforderlich sind. Selbst in laienhafter Weise ist, nachvollziehbar, dass zur Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs derartige Informationen erforderlich sind. Dies ungeachtet der gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer, welche in fachlicher Hinsicht nicht untermauert sind. Wenn die Beschwerdeführer erklären, Bestandsmauern, Belagsränder und Böschungen der Straße (Punkt 5. des Verbesserungsauftrags) seien im Vermessungsplan enthalten, ist dies zu bestätigen. Jedoch ist deren Darstellung in einem eigenen Straßenbauplan, welcher insbesondere auch die Schleppkurven ausweist, erforderlich, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 TBO 2018 überprüfen zu können.

In Bezug auf die Erforderlichkeit der betreffenden Unterlagen ist zunächst, was die Punkte 1.-4. des Verbesserungsauftrags betrifft, auf die Planunterlagenverordnung 1998 zu verweisen. So haben die zwingend vorzulegenden Grundrisse insbesondere auch Wände, Mauern und tragende Bauteile (was im Hinblick auf die im Verfahren unter anderem maßgebliche Selbstständigkeit des Bauvorhabens an der Grundgrenze maßgeblich ist) zu enthalten (§ 1 Abs. 3 lit. b leg cit). Die äußeren Ansichten des Gebäudes müssen in den verpflichtend vorzulegenden Ansichten naturgemäß bis zum Verlauf des anschließenden Geländes „vor und nach der Bauführung“ dargestellt sein (§ 1 Abs. 4 lit. a und b leg cit). Das Erfordernis einer entsprechenden farblichen Darstellung ergibt sich wiederum aufgrund des § 5 leg cit. Die Notwendigkeit einer Verbesserung entsprechend den Punkten 5.-9. des Verbesserungsauftrags vom 03.07.2020 ergibt sich wiederum aufgrund des oben zitierten § 5 Abs 4 iVm § 31 Abs 4 TBO 2018 (vgl hierzu auch die eingehenden Ausführungen des vorangehenden Punktes IV.1.).

Der vorliegende Verbesserungsauftrag vom 07.07.2020 gibt in Form einer Aufzählung an, welche Unterlagen im Einzelnen nachzureichen sind. Dass hinsichtlich des Punktes 2. auf Seiten der Beschwerdeführer Unklarheiten bestehen, ist seitens des erkennenden Gerichts nicht nachzuvollziehen. Von der angebotenen Möglichkeit eine Rückfrage wurde jedenfalls nicht Gebrauch gemacht. Des Weiteren lässt die gewählte Formulierung keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um einen Auftrag an die Beschwerdeführer handelt und wird auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 ausdrücklich hingewiesen.

In Bezug auf die Angemessenheit der Frist zur Vorlage der vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen ist einerseits festzuhalten, dass die vom Landesverwaltungsgericht gesetzte Frist von mehr als 10 Wochen jedenfalls zur erforderlichen Überarbeitung der Planunterlagen, auch im Hinblick auf die verkehrstechnischen Aspekte (Sichtweiten, Schleppkurve usw) ausgereicht hätte. Die Beschwerdeführer haben zwar mitgeteilt, dass dem ihrer Ansicht nach nicht so sei, jedoch wohlweislich keinen Antrag auf Fristerstreckung gestellt und überdies dargelegt, dass eine Behebung der Mängel ihrerseits ohnehin nicht beabsichtigt, sondern eine Sachentscheidung gewünscht sei.

V.Ergebnis

Wie oben zu Punkt I. festgehalten, erging in der vorliegenden Angelegenheit ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführer. Dieser entspricht den gesetzlichen Anforderungen (Punkt IV.) Da die Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkamen (Punkt I.), war der Bauansuchen spruchgemäß zurückzuweisen. Hierzu wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Zurückweisung einer neuerlichen Antragstellung nicht im Wege steht, da keine entschiedene Sache vorliegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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