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LVwG-2020/40/1782-1•LVwG T LVwG-2020/40/1782-1
LVwG-2020/40/1782-1Tribunal administratif régional8 oct. 2020
Baubewilligungsverfahren; <br/>Zu- und Umbau im Mischgebiet; <br/>Pflichtabstellplätze; <br/>kein Immissionsschutz des Nachbarn bei Pflichtabstellplätzen;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Zu- und Umbaus beim bestehenden Gasthof „CC“ auf Gst **1 KG X, nach der TBO 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 31.01.2020 beantragte Herr DD bei der belangten Behörde die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Zu- und Umbaus samt Oberflächenentwässerungsanlage beim bestehenden Gasthof „CC“ auf Gst **1 KG X.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl *** wurden die beantragten Bewilligungen erteilt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.05.2020, Zl LVwG-2020/22/0837-3 und 0838-3 wurde den Beschwerden des Nachbarn Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Baugesuch vom 03.06.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2020, beantragte Herr DD bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau am bestehenden Gasthof „CC“ auf Gst **1 KG X unter Vorlage von Einreichplänen.
Nach Einholung einer hochbautechnischen und lärmtechnischen Stellungnahme wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2020, Zl *** unter anderem die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bauplatz als Mischgebiet gewidmet sei. Gebäude für Gastgewerbe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten seien in der gegenständlichen Widmungskategorie zulässig. Laut vorliegenden Projektsunterlagen weise das Objekt nach erfolgtem Zu- und Umbau insgesamt 40 Gästebeherbergungsbetten auf. Immissionen im Rahmen der typischerweise mit der Widmung verbundenen Immissionen müssten seitens der Nachbarschaft hingenommen werden. Darunter würde unter anderem auch die Errichtung von Pflichtabstellplätzen fallen. Die von Kfz-Abstellflächen typischerweise ausgehenden Immissionen seien grundsätzlich als im Rahmen der Widmung zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen. Im gegenständlichen Fall seien keine besonderen Verhältnisse vorhanden, da sämtliche Kfz-Stellplätze oberirdischer Natur seien. Darüber hinaus habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass für das gegenständliche Objekt bereits mit Baubescheid der Gemeinde W vom 25.04.1995, Zl *** bereits insgesamt 34 Kfz-Abstellplätze vorgeschrieben wurden bzw als bewilligt anzusehen seien. Laut nunmehr vorliegenden Projekt, welches die Vorgaben der Stellplatzverordnung der Gemeinde W erfülle, komme es sogar zu einer Reduktion der bisher bereits genehmigten Stellplätze im Ausmaß von zwei Kfz-Stellplätzen. Es stehe daher fest, dass sich die Immissionen durch die Kfz-Abstellplätze im Rahmen der vorhandenen Widmungskategorie befinden würden und daher durch den Nachbarn hinzunehmen seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – soweit für das baubehördliche Verfahren relevant – vor, dass die belangte Behörde feststelle, dass für dieses Bauvorhaben 13 oberirdische Kfz-Stellplätze zu errichten seien. Dies mit dem Hinweis, das nach erfolgtem Zu- und Umbau für das gegenständliche Objekt insgesamt 32 oberirdische Kfz-Stellplätze auszuweisen wären. In der Projektbeschreibung werde ausgeführt, dass insgesamt (Bestand und Neubau) 32 Stellplätze erforderlich seien. Tatsache sei aber, dass mit Einbeziehung des bisherigen genehmigten Bestandes auf eigenem Grund weit mehr Stellplätze für Kfz auszuweisen seien, weshalb auch richtigerweise im ersten Ansuchen auf einer Grundstücksfläche, die nicht im Eigentum des Antragstellers gestanden habe, weitere Kfz-Stellplätze ausgewiesen waren. Im baurechtlichen Genehmigungsbescheid der Gemeinde W vom 25. April 1995, Zl *** sei für dieses Bauvorhaben und daher auch für diese Betriebsanlage unter Auflage Punkt 29 die Errichtung von 34 Stück befestigten und staubfreien Stellplätzen für Kfz mit Mindestabmessung 5 x 2,30 m vorgeschrieben wurden. Im ursprünglichen baurechtlichen Genehmigungsbescheid der Gemeinde W vom 09.06.1986, Zl *** sei unter der Auflage 38 dem Antragsteller die Errichtung von 10 befestigten und staubfreien Stellplätzen vorgeschrieben worden. Diese baurechtlichen Genehmigungen seien nach wie vor gültig, weshalb für den bisher genehmigten Bestand die Ausweisung von insgesamt 48 Kfz-Stellplätzen erforderlich gewesen wäre bzw bereits eine solche Anzahl an Kfz-Stellplätzen auf eigenem Grund genehmigt sei. Mit dem nunmehrigen Bauvorhaben würden zusätzliche Kfz-Stellplätze im Ausmaß von 13 vorgeschrieben, sodass hier tatsächlich damit ein genehmigter Bestand an 61 Stück erforderlich wäre bzw von erteilten Genehmigungen umfasst wären. Die belangte Behörde habe keine Erklärung zum Bestand der genehmigten Kfz-Stellplätze durchgeführt, sondern einfach darauf hingewiesen, dass insgesamt 32 Kfz-Stellplätze auszuweisen wären.
Die belangte Behörde habe eine schalltechnische Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 01.07.2020 eingeholt. Diese sei dem Beschwerdeführer nicht zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt worden. Die emissionstechnischen Ausführungen und Ergebnisse, die zum Teil auf einer unrichtigen Erhebung der Befundgrundlagen erfolgten, würden nicht auf das benachbarte Grundstück des Beschwerdeführers abstellen, sondern etwa auf das Gst **2 und das Gst **3. Die Messungen am 17.06.2020 seien straßenseitig erfolgt, also gegen Westen ausgerichtet, sodass die erhobenen schalltechnischen Kenngrößen für das Gst des Beschwerdeführers, welches nicht direkt an der Straße situiert sei, nicht repräsentativ seien. Ganz im Gegenteil seien die schalltechnischen Kenngrößen für das Gst **4 des Beschwerdeführers in Bezug auf die Betriebsanlage deutlich geringer, was sich einerseits dadurch ergebe, dass keine unmittelbare Nähe zur Ortsstraße bestehe und andererseits dieses Grundstück etwas unterhalb dieses Straßenniveaus sich befinde. Der Amtssachverständige gehe davon aus, dass für die gegenständliche Betriebsanlage 38 Stellplätze als genehmigter Bestand anzusehen wären, weshalb zukünftig bei 32 Stellplätzen sich die Immissionssituation verbessere. Diese Annahme sei völlig verfehlt, weil 38 Stellplätze nie auf dem Grundstück ausgewiesen gewesen seien, diese nie vorhanden gewesen seien und auch die Verteilung der Parkplätze nunmehr ganz eine andere sei, nämlich direkt im unmittelbarem Grenzbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers. Auffällig sei, dass der Amtssachverständige, obwohl Einwendungen des Beschwerdeführers vorliegen würden, sich in seiner schalltechnischen Stellungnahme mit den konkreten Auswirkungen der nunmehr vorgesehenen Parkplätze auf das Grundstück des Beschwerdeführers nicht beschäftige, sondern sich wesentlich um das Gst **2 und das Gst **3 kümmere. Das Gst **2 liege südlich der Betriebsanlage, während jenes des Beschwerdeführers nördlich bzw nordöstlich liege. Der Amtssachverständige führe in seiner Stellungnahme aus, dass die Parkplätze im Norden und Westen (Anzahl 22) neu beurteilt würden, sehe er aber dann einfach davon ab. Anzumerken sei, dass der genehmigte Bestand an Parkplätzen westseitig liege, was im Übrigen auch der Amtssachverständige im Rahmen seiner Befundaufnahme festhalte. Nunmehr würden aber wie den Planunterlagen zu entnehmen sei, zumindest 19 Parkplätze an der Nord- und Ostseite des Gebäudes angelegt und wirkten die Emissionen dieser Parkplätze direkt auf das benachbarte Grundstück des Beschwerdeführers ein. Dort sei keine Lärmschutzmauer vorgesehen. Der Amtssachverständige hätte den Beurteilungspegel auch beim Grundstück des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ermitteln müssen, da dieser im Verhältnis zum ermittelten Beurteilungspegel, der straßenseitig erhoben worden sei, einen geringeren Wert aufweise und es damit aufgrund der Verlegung von zumindest 19 Parkplätzen nach Osten und Norden, also zum Grundstück des Beschwerdeführers hin, sehr wohl zu einer messtechnisch erfassbaren nachteiligen Veränderung der Ist-Situation komme. Die belangte Behörde führe an, dass sich die Immissionen der Kfz-Abstellplätze im Rahmen der vorhandenen Widmungskategorie befänden und daher vom Beschwerdeführer hinzunehmen wären. Dem sei entgegenzuhalten, dass einerseits sich die Lage der Kfz-Abstellplätze durch die Genehmigung dieses Bauvorhabens verändern, nämlich zu Ungunsten des angrenzenden bebauten Grundstückes des Beschwerdeführers würde und andererseits für die Beurteilung, ob dieses Ausmaß an Immissionen in der vorhandenen Widmungskategorie tatsächlich enthalten sei, auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen sei. Hierfür wäre aber der Beurteilungspegel zu ermitteln gewesen. Auch sei vom Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vorgebracht worden, dass ein Höhenunterschied bestehe, der zu wesentlich höheren Lärmentwicklungen bei an- und abfahrenden Pkws führe. Die belangte Behörde verkenne zudem im bekämpften Bescheid, dass in der Betriebsanlage des Antragstellers weiterhin Fleisch verarbeitet werde, lediglich keine Schlachtungen mehr vorgenommen würden. Insoweit könne auch nicht davon die Rede sein, dass der Betrieb der Metzgerei nicht mehr gegeben sei und damit auch keine Geruchsbelästigung mehr vorhanden sei. Wenn die belangte Behörde hierzu Beweis aufgenommen hätte, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die Betriebsanlage nicht konsensgemäß errichtet und betrieben habe, insbesondere kein Raum für An- und Ablieferung bestehe, sodass Abfälle aus Metzgerei und Gasthof im Freien auf der Rampe abgelegt würden und es damit zu einer wesentlich höheren unzumutbaren Geruchsbelästigung komme. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass durch die geplante Mauer ein ungehinderter Abfluss der Straßenoberflächenwässer nicht mehr gewährleistet sei und es dadurch zu einer Ableitung auf seine Grundstücke komme. Der Antragsteller habe seine bisherigen baurechtlichen Auflagen für den genehmigten Bestand gerade im Punkto Kfz-Abstellplätze nicht erfüllt. Mit der Erweiterung des Gebäudebestandes und auch der Nutzung werde es dazu kommen, dass zu wenig Kfz-Abstellplätze, nachdem schon die bisher vorgeschriebenen nicht eingehalten worden seien, vorhanden seien, was dann dazu führen werde, dass vermehrt Pkws am Grundstück des Beschwerdeführers abgestellt würden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. Gegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.
II.Sachverhalt:
Der Bauwerber DD hat mit Eingabe vom 03.06.2020. eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2020 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau am bestehenden Gasthof „CC“ auf Gst **1 KG X angesucht. Der Bauplatz ist als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG 2016 ausgewiesen. Das Bauvorhaben besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und zwei oberirdischen Geschoßen. Die Gesamtzahl der Betten nach erfolgtem Umbau (Bestand und Neubau) beträgt 40. Die akustische Ist-Situation wird durch die Betriebsanlagenerweiterung bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn nicht messtechnisch erfassbar verändert. Projektsgemäß ist die Errichtung von 32 Kfz-Abstellplätzen auf eigenem Grund vorgesehen. Die näheren Einzelheiten sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **4 KG X, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG X angrenzt.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen konnten aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen getroffen werden. Die Feststellung, dass es zu keiner Änderung der akustischen Ist-Situation kommt, konnte aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 lautet:
„§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v.H. der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,
b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen
§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.“
V.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen um andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zB VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **4, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG X angrenzt. Er ist folglich berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 TBO 2018 taxativ aufgezählten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
In prozessualer Hinsicht steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass ihm das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 01.07.2020 nicht in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Gutachten vollinhaltlich in die angefochtene Entscheidung übernommen worden ist. Dem Beschwerdeführer war es sohin möglich, im Rahmen seiner Beschwerde auch jene Einwendungen zu erheben, die ihm offen gestanden wären, wäre ihm das Gutachten vor Bescheiderlassung zugestellt worden. Ein Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Im Rahmen der Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend. Er stützt sich insbesondere darauf, dass die Lärmsituation in Bezug auf die Kfz-Abstellplätze unzureichend erhoben worden wäre. Mit der Widmung allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG 2016 ist grundsätzlich ein Immissionsschutz verbunden. Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Fall aufgrund der Stellplatz Höchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015 bzw aufgrund der Vorgaben der Garagen-und Stellplatzverordnung 2016 der Gemeinde W davon aus, dass 32 Pflichtabstellplätze erforderlich sind. Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass weit mehr als die vorgeschriebenen und projektsgemäß auch beantragten 32 Stellplätze erforderlich wären. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem das eingereichte und projektierte Vorhaben zu prüfen ist. Projektsgemäß ist – wie ausgeführt – lediglich die Schaffung von 32 Pflichtabstellplätzen vorgesehen. Hinsichtlich der Frage der mindestens zu schaffenden Stellplätze kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs 3 TBO 2018 kein Mitspracherecht zu.
Nach § 6 der Garagen- und Stellplatzverordnung 2016 der Gemeinde W ist bei Gebäuden, die zur Ausübung eines Gastgewerbebetriebes verwendet werden, für je drei Betten, die für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind, sowie für je acht Sitzplätze der Räume, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken bestimmt sind, eine Abstellmöglichkeit zu errichten. Projektsgemäß soll das gegenständliche Gebäude nach erfolgtem Zu- und Umbau 40 Gästebetten und insgesamt 170 Verabreichungsplätze aufweisen. Entsprechend der Berechnungsmethode nach § 6 Abs 5 der Garagen- und Stellplatzverordnung wären sohin für die zusätzlichen Gästebetten 5,33 Stellplätze und für die zusätzlichen Sitzplätze 7,5 Stellplätze zusätzlich zu den bereits bestehenden erforderlich. Für den gesamten zukünftigen Bestand, geht man ausschließlich von den aktuell aufgrund der Stellplatzverordnung 2016 zu schaffenden Abstellplätzen für das gegenständliche Gebäude nach erfolgtem Zu- und Umbau aus, sind sohin entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht 32, sondern insgesamt 33 Kfz-Abstellplätze erforderlich (13,33 für 40 Gästebetten und 21,25 für 170 Sitzplätze). Es werden somit weniger als die erforderlichen Pflichtabstellplätze geschaffen.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung müssen Nachbarn grundsätzlich die von den Pflichtstellplätzen ausgehenden Immissionen hinnehmen, es sei denn es liegen ungewöhnliche Umstände vor (vgl dazu VwGH 13.10.2010,2010/06/0155, 29.06.2017, Ra 2017/06/0104).
Diese ungewöhnlichen Umstände erblickt der Beschwerdeführer offenbar darin, dass die geplanten Abstellplätze im Abstandsbereich zu seinem Grundstück geplant sind und der Bauplatz ein Höhenunterschied aufweise. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass projektsgemäß ausschließlich die Errichtung von oberirdischen Kfz-Stellplätzen geplant ist. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt von der Landesstraßen L *** aus und das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt lediglich in einem Punkt an den Bauplatz an. In diesem Abstandsbereich zum Beschwerdeführer hin ist lediglich die Errichtung eines einzigen Stellplatzes vorgesehen. Es liegen daher keine außergewöhnlichen Umstände vor. Darüber hinaus wurde ohnehin ein lärmtechnisches Gutachten seitens der belangten Behörde eingeholt, welches schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis kommt, dass sich die akustische Ist-Situation in Bezug auf die nächstgelegenen Nachbarn (darunter ist auch der Beschwerdeführer zu verstehen) nicht verändert.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes wären nicht eingehalten, erweist sich sohin als unbegründet.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Oberflächenwassersituation durch die geplante Bauführung zu seinem Nachteil verändert werden würde. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass den Nachbarn in Bezug auf die Änderung der Abflussverhältnisse im baubehördlichen Verfahren kein Mitspracherecht zukommt (vgl zB VwGH 21.02.2014, Zl 2010/06/0253 ua).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im zu diesem baubehördlichen Verfahren parallel geführten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die wasserrechtliche Bewilligung für die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern erteilt wurde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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