LVwG T LVwG-2018/40/0557-10

LVwG-2018/40/0557-10Tribunal administratif régional28 sept. 2020

Regest

Bebauungsdichte

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/40/0557-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2018.40.0557.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 02.02.2018, Zahl, ***, betreffend die Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 02.02.2018, Zl ***, behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum baupolizeilichen (Vor)Verfahren nach § 39 TBO 2011 (nicht Gegenstand der Entscheidung):

Am 24.10.2017 wurde durch den Stadtmagistrat Z, Zl. ***, ein baupolizeiliches Verfahren gem § 39 Tiroler Bauordnung 2011 gegen Herrn AA, Adresse 2, Y, eingeleitet.

Gegenstand dieses Verfahren sind Feststellungen, wonach die Stützmauer südlich des Hauptgebäudes im Anwesen Adresse 3, Gst. **1, KG X, entgegen der Baubewilligung nicht abgewinkelt, sondern parallel zur Außenwand errichtet wurde. Weiters, dass südlich dieser Stützmauer drei PKW Abstellplätze geschaffen wurden, für die ebenfalls keine Bewilligung vorliegt.

Vor der Erlassung eines entsprechenden Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde AA die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens, schriftlich zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 wurde durch RA BB, Adresse 1, Z dem Stadtmagistrat Z eine Vertretungsanzeige und Fristerstreckungsantrag, betreffend das Verfahren gem § 39 TBO 2011, übermittelt.

Mit E-Mail vom 20.11.2017 wurde durch den Stadtmagistrat die Frist für die schriftliche Stellungnahme antragsgemäß bis 15.12.2017 verlängert.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 wurde durch den Beschwerdeführer ein neuerlicher Antrag auf Fristerstreckung gestellt.

Mit E-Mail vom 14.12.2017 wurde durch den Stadtmagistrat die Frist für die schriftliche Stellungnahme antragsgemäß bis 29.12.2017 neuerlich erstreckt.

In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer am 14.12.2017 eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1, KG *** X, bei der belangten Behörde eingebracht.

Am 29.12.2017 äußerte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zum Verfahren gem § 39 TBO 2011 zu den Ausführungen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 21.09.2017 ausführlich und verwies auf die eingebrachte Bauanzeige.

Zur Bauanzeige gem § 30 TBO 2018 (Gegenstand der Entscheidung):

Am 14.12.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1, KG *** X, bei der belangten Behörde rechtswirksam ein.

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.02.2018, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, nämlich die geänderte Ausführung der Stützmauer sowie des Geländes im Anwesen Adresse 3, Z (Gst. **1, KG *** X) untersagt.

Zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet:

Für den gegenständlichen Bauplatz wurde der Bebauungsplan ***, in Kraft getreten am 12.04.2011, verordnet. Hier wurde eine oberirdische Höchstbebauungsdichte von 0,35 festgelegt. Die zulässige Höchstbebauungsdichte wurde bereits durch den Bestand vollständig ausgeschöpft bzw. bereits überschritten. Die zusätzliche Errichtung einer bebauten Fläche wird daher als nicht zulässig betrachtet.

In Bezug auf die geplante Zufahrt bzw. Stellplätze als Schotterrasen wurde ausgeführt, dass diese eine bebaute Fläche darstelle und bei der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei.

Mit 5.3.2018 wurde durch den Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z Beschwerde erhoben. Zusammenfassend wurde folgendes vorgebracht:

a)Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen und an diesen zuzustellen.

Im gegenständlichen Verfahren wäre der Behörde mehrfach die Bevollmächtigung des RA BB im Sinne des § 8 RAO bekanntgegeben worden und hatte sich der Genannte mehrfach auf diese ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, so unter anderem anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 17.11.2017, anlässlich einer schriftlichen Eingabe vom 17.11.2017, anlässlich einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 13.12.2017 und schließlich nochmals anlässlich einer ausführlichen Stellungnahme vom 29.12.2017.

Der Beschwerdeführer selbst habe sich in seiner Eingabe vom 14.12.2017 ebenfalls ausdrücklich auf das bestehende Vertretungsverhältnis bezogen.

Konkreterweise wäre daher der bekämpfte Bescheid an den Zustellungsbevollmächtigen RA BB zuzustellen gewesen, um eine rechtswirksame Zustellung zu bewirken. Tatsächlich ist eine solche Zustellung nicht erfolgt.

Die vollständige Bauanzeige läge der Behörde spätestens am 15.12.2017 vor, womit die Zweimonatsfrist des § 22 Abs 3 TBO 2011 zu laufen begann und spätestens am 15.02.2018 abgelaufen wäre. Da eine rechtswirksame Zustellung bis dato nicht vorläge, insbesondere dem Zustellungsbevollmächtigten der gegenständliche Bescheid nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 23 Abs 3 TBO 2011 zugekommen sei, läge eine fristgerechte Erlassung des Untersagungsbescheides nicht vor.

b)Weiters wurde vorgebracht, dass die in Rede stehende Schotterrasenfläche keine bebaute Fläche im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes darstelle und dies wie folgt begründet.

Im östlichen an die Bestandszufahrt angrenzenden Freibereich, in dem bisher die Ausbildung von Parkplätzen mit einer teilweisen bekiesten Fläche gegenständlich war, wird eine Abänderung dahingehend vorgenommen, dass der betreffende Bereich nunmehr als Schotterrasen gestaltet wird.

Die Aufbringung eines derartigen Schotterrasens sei baurechtskonform und entspräche auch den zum gegenständlichen Planungsbereich bestehenden örtlichen Bauvorschriften. Unter Schotterrasen wird dabei eine befahrbare und begrünte Schotterfläche verstanden, die keine Versiegelung der Grundstücksoberfläche darstelle. Es handle sich dabei um eine Oberfläche, die speziell dazu entwickelt wurde, im städtischen Raum einer Versiegelung von Flächen entgegenzuwirken und die eine gartengestalterische Oberfläche als Wiese bzw. Rasen aufweise.

Am 10.4.2018 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen statt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.04.2018, Zl. *** wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2020, Ro 2018/06/0015-4 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.04.2018, Zl. LVwG-2018/40/0557-3 aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das LVwG zutreffend die in Rede stehenden Stellplätze nicht in die Berechnung der Bebauungsdichte einbezogen habe. Das LVwG sei aber nicht berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid schon wegen Nichtvorliegens des von der Behörde herangezogenen Untersagungsgrundes ersatzlos aufzuheben.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.09.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, Zurück- bzw. Abweisungsgründe bekanntzugeben.

Mit Schreiben der Belangten Behörde vom 25.09.2020 wurde mitgeteilt, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde, da davon ausgegangen werde, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes ohnehin amtswegig überprüft werde.

II.Sachverhalt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer brachte am 14.12.2017 eine Bauanzeige inkl. erforderlichen Planunterlagen für die Ausführungsänderung der mit Bescheid vom 23.12.2016 genehmigten Stützmauer samt Geländeveränderung betreffend die Wohnanlage Adresse 3 auf Gst. **1, KG *** X, bei der belangten Behörde ein. Ein Hinweis auf eine Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht findet sich darin nicht.

Für die Errichtung eines sog Schotterrasens sind bautechnische Kenntnisse erforderlich. Der bestehende Bodenaufbau muss komplett abgetragen werden, da für den notwendigen Aufbau eines Schotterrasens eine Stärke zwischen 30 und 50 cm vorausgesetzt wird. Des Weiteren muss ein entsprechendes Verdichten des Planums vorgenommen werden. Eine entsprechende Durchlässigkeit des Materials sowie eine Verdichtung des Untergrundes muss gewährleistet sein, um keine Versiegelung der Oberfläche hervorzurufen. Die in Rede stehenden Stellplätze sind nicht in die Berechnung der Bebauungsdichte miteinzubeziehen

Die Bauanzeige wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde überprüft und kommt dieser zum Ergebnis, dass nur unter der Voraussetzung dass der geplante Schotterrasen keine bebaute Fläche im Sinne des § 61 Abs 4 TROG 2016 sei, die planungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten seien.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Bauakt des Stadtmagistrates Z bzw aufgrund der am 10.4.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen.

IV.Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen entscheidungsrelevant:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

[…]

§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen

Zustellgesetz - ZustG

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[…]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]

Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

§ 2 (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

[…]

(10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.

[…]

(15) Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind.

[…]

(17) Untergeordnete Bauteile sind:

a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b) Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind.

[…]

(21) Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.

[…]

§ 30 (1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

[…]

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016

§ 61 (1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.

(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind.

(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.

[…]

Zur Zustellung des Untersagungsbescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Zustellung des abweisenden Bescheides der belangten Behörde gegen die Bauanzeige des Beschwerdeführers mangelhaft zugestellt wurde, weil nicht an den Zustellungsbevollmächtigten sondern an den Vertretenden selbst zugestellt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bezieht sich dabei auf eine Bevollmächtigung gem § 8 Abs 1 RAO.

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des Zustellgesetzes hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an die Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an die Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (vgl etwa VwGH 22.05.2003, Zl 2003/17/0021). Die Behörde hat ausdrücklich den Zustellungsbevollmächtigten in der Zustellverfügung als formellen Empfänger mit dem ihm gehörigen Namen zu bezeichnen.

Das Landesverwaltungsgericht hat daher zunächst zu prüfen, ob eine Bevollmächtigung und somit auch eine Zustellungsbevollmächtigung für das Anzeigeverfahren gem § 23 TBO 2011, betreffend die geänderte Ausführung der Stützmauer sowie des Geländes im Anwesen Adresse 3, vorliegt.

Festgehalten wird, dass RA BB, Adresse 1, Z mit Schriftsatz vom 17.11.2017 die rechtsfreundliche Vertretung im baupolizeilichen Verfahren gem § 39 TBO 2011 des Stadtmagistrates Z, Zl. ***, gem § 8 RAO angezeigt hat.

Dies wurde mehrfach in den schriftlichen Eingaben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.11.2017, 13.12.2017 und 29.12.2017 kundgetan.

Hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung in dem beim Stadtmagistrat anhängigen baupolizeilichen Verfahren gem § 39 TBO 2011 besteht somit kein Zweifel.

Im gegenständlichen Verfahren gem § 23 TBO 2011 (Bauanzeige) des Stadtmagistrats Z, Zl. *** hat sich RA BB, Adresse 1, Z erstmalig am 5.3.2018, im Zuge der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 02.02.2018, Zahl, ***, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung gem § 8 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG berufen.

Auch im Begleitschreiben zur Bauanzeige durch den Beschwerdeführer bezieht sich die Benennung der anwaltlichen Vertretung lediglich auf das baupolizeiliche Verfahren gem § 39 TBO 2011. Von einer entsprechenden Vertretung im Anzeigeverfahren gem § 23 TBO 2011 ist keine Rede.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.6.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (VwGH 2009/16/0214).

Eine nach § 10 AVG erteilte Vollmacht war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Bauanzeigeverfahren gem § 23 TBO 2011 durch die belangte Behörde nicht aktenkundig und erfolgte die Zustellung an den Einbringer der Bauanzeige, AA, Adresse 2, Y daher zu Recht.

Zur Bauausführung der Parkplätze und Zufahrt als Schotterrasenfläche:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.07.2020, Zl. RO 2018/06/0015-4 festgehalten hat, sind die in Rede stehenden Stellplätze nicht in die Berechnung der Bebauungsdichte miteinzubeziehen.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat in seiner Stellungnahme vom 21.12.2017 keinen Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen festgestellt. Die Belangte Behörde wurde aufgefordert, allfällige Ab- oder Zurückweisungsgründe bekanntzugeben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Da somit im gegenständlichen Fall kein Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan feststellbar ist und auch keine weiteren Ab- bzw Zurückweisungsgründe erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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