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LVwG-2020/44/0797-7•LVwG T LVwG-2020/44/0797-7
LVwG-2020/44/0797-7Tribunal administratif régional24 sept. 2020
Feuchtgebiet; <br/>Wiederherstellungsauftrag; <br/>ökologische Bauaufsicht;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde von (1.) AA, Adresse 1, Z, und (2.) BB, Adresse 1, Z, beide vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.03.2020, Zahl***, betreffend des naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfahrens hinsichtlich einer konsenslosen Weganlage in einem Feuchtgebiet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit 31.05.2021 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2011, Zahl ***, wurde dem „Verein DD“, vertreten durch die EE GmbH, zur Erschließung seiner Bauparzelle Nr ***, KG W, in der Gemeinde V die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 9 lit c TNSchG 2005 zur Errichtung eines Zufahrtsweges in einem Feuchtgebiet auf dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr **1, KG W, erteilt. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung gemäß § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 hat die Naturschutzbehörde das langfristige öffentliche Interesse an der weiteren baulichen Nutzung der Bauparzelle Nr *** höher gewertet als die Beeinträchtigungen des betroffenen Feuchtgebietes durch die Errichtung des Zufahrtsweges. Allerdings wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung an die aufschiebende Bedingung gebunden, dass die Zufahrtstraße nur errichtet werden darf, wenn die erforderliche Flächenwidmung und Baubewilligung für die geplante bauliche Nutzung der Bauparzelle Nr *** für eine Koch- und Schlafstelle sowie für einen Stall erteilt wird. Ausdrücklich wurde in diesem Bescheid auf die Rechtsfolge des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 hingewiesen, wonach die naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der Baufrist ausgeführt wird.
Mit Kaufvertrag vom 28.03.2012 hat AA vom DD die Bauparzelle Nr *** erworben. Das Grundstück Nr **1 blieb hingegen im Eigentum des DD. Zu diesem Kaufvertrag wurde mit Nachtrag vom 30.01.2014 unter Bezugnahme auf den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 31.10.2011 eine Wegdienstbarkeit für den zu errichtenden Zufahrtsweg auf dem Grundstück Nr **1 zugunsten der Bauparzelle Nr *** eingeräumt.
Auf Antrag von BB hat die Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 06.02.2014, Zahl ***, die Baufrist für den Zufahrtsweg gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 bis zum 16.01.2016 verlängert.
Am 18.08.2015 hat die Naturschutzbehörde die von AA und BB begonnenen Bauarbeiten für den Zufahrtsweg telefonisch untersagt, da die naturschutzrechtliche Bewilligung mangels Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Flächenwidmung und Baubewilligung) noch nicht wirksam gewesen sei.
Mit Schreiben vom 17.09.2015 hat AA bei der Naturschutzbehörde beantragt, den Bewilligungsbescheid vom 31.10.2011 dahingehend abzuändern, dass von der aufschiebenden Bedingung abgesehen wird. Mit Schreiben vom 05.01.2016 hat sie diesen Antrag wieder zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 12.11.2015 hat AA bei der Naturschutzbehörde um eine weitere Verlängerung der Baufrist um 18 Monate angesucht, da bei der Gemeinde V mittlerweile um eine Flächenwidmung und eine Baubewilligung angesucht worden sei.
Mit Schreiben vom 15.06.2018 hat die Naturschutzbehörde bei AA nachgefragt, ob die Flächenwidmung und Baubewilligung nunmehr vorliege und, ob das Projekt weiterverfolgt werde; ansonsten sei der (begonnene) Zufahrtsweg rückzubauen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 07.08.2018 hat AA der Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass nach wie vor keine Flächenwidmung vorliege. BB könne sich seit zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um das Projekt kümmern. Sie hat um Ruhendstellung der Bewilligung oder um eine maximal mögliche Fristerstreckung ersucht.
Mit Schreiben vom 30.08.2018 hat die Naturschutzbehörde AA mitgeteilt, dass die gegenständliche Flächenwidmung nach Auskunft der Gemeinde V nicht möglich sei. Ein weiterer Aufschub sei daher nicht möglich und der Zufahrtsweg sei bis zum 30.09.2018 rückzubauen; widrigenfalls sei ein Wiederherstellungsverfahren nach § 17 TNSchG 2005 einzuleiten.
Mit Schreiben vom 14.09.2018 hat AA die Naturschutzbehörde ersucht, von einem Rückbau des Zufahrtsweges abzusehen; sie beabsichtige erneut, eine Flächenwidmung zu erhalten.
Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat die Naturschutzbehörde AA das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen FF, vom 16.11.2018, Zahl ***, betreffend der aus naturkundefachlicher Sicht erforderlichen Rückbaumaßnahmen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 haben AA und BB beantragt, den Bewilligungsbescheid vom 31.10.2011 dahingehend abzuändern, dass von der aufschiebenden Bedingung abgesehen wird. In eventu möge der Zufahrtsweg ohne diese Bedingung neu bewilligt werden.
Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit Spruchpunkt I hat die Naturschutzbehörde AA und BB gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 aufgetragen, hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr **1 verlaufenden Zufahrtsstraße zur Bauparzelle Nr *** auf ihre Kosten folgende Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis spätestens 30.07.2020 umzusetzen:
„Der Rückbau der Weganlage hat so zu erfolgen, dass eine Entwässerung unterbunden wird, z.B. durch den Einbau von Lehmschlägen.
Das Aushubmaterial der Trasse ist vollständig aus dem angrenzenden Feuchtgebiet zu entfernen und wieder für die Verfüllung der Trasse zu verwenden.
Der Trassenbereich ist in Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht mit standortgerechten heimischem Saatgut für Feuchtflächen zu begrünen, sodass sich wieder eine Feuchtgebietsvegetation entwickeln kann.
Für die fachgerechte Wiederherstellung des Feuchtgebietes ist ökologisches Fachwissen notwendig, weshalb eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen ist. Die ökologische Bauaufsicht hat über ihre gesamte Tätigkeit einen Endbericht (inkl. Fotodokumentation) zu erstellen. Dieser Bericht ist umgehend nach Beendigung der Arbeiten unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Bei einer Bauzeit von mehr als einem Jahr hat die ökologische Bauaufsicht zusätzlich zumindest einmal jährlich einen Zwischenbericht (inkl. Fotodokumentation) der Behörde unaufgefordert vorzulegen.“
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Behebung der aufschiebenden Bedingung im Bewilligungsbescheid vom 31.10.2011 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wurde schließlich gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 eine ökologische Bauaufsicht für die Wiederherstellung des früheren Zustandes bestellt.
Gegen diesen Bescheid haben AA und BB mit Schreiben vom 25.03.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Bescheid vollumfänglich zu beheben, in eventu von der Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht abzusehen. Zusammengefasst wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdeführer kein ausreichendes Verfügungsrecht über das Grundstück Nr **1 hätten; der Rückbauauftrag sei sohin bereits aus zivilrechtlichen Gründen nicht durchführbar. Sollte ein Rückbau unumgänglich sein, wäre dieser vom Adressaten des Bewilligungsbescheides durchzuführen. Außerdem scheine der grundsätzliche Bewilligungszweck, nämlich die Erschließung eines Gebäudes und damit verbunden das von der Naturschutzbehörde angesprochene öffentliche Interesse nach wie vor realistisch; es werde daher um entsprechende Zeit gebeten, um nach Ablauf der derzeitigen Krisensituation die baurechtliche Angelegenheit mit der Baubehörde abschließend zu klären. Die Abweisung des Abänderungsantrages sei nicht rechtmäßig, es wäre zu prüfen gewesen, ob die Nebenbestimmungen tatsächlich angemessen sei. Schließlich sei die Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht in Anbetracht des damit verbundenen Kostenaufwandes unverhältnismäßig. Das kartierte Feuchtgebiet berühre die gegenständliche Wegtrasse nicht unmittelbar bzw nur auf einigen wenigen Quadratmetern. Außerdem basiere diese Vorgabe lediglich auf der Annahme des naturkundefachlichen Sachverständigen, dass im Zuge der Errichtung des Weges die wasserundurchlässige Schicht angeschnitten worden sei. Eine derartige Annahme alleine scheine für die kostenintensive Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht zu wenig. Es handle sich um ein relativ geringes Flächenausmaß. Die fachlichen Voraussetzungen zum Rückbau im Nahegebiet eines Feuchtgebietes könnten von einem professionellen Erdbauunternehmen auch ohne ökologische Bauaufsicht eingeschätzt werden.
Mit ergänzendem Vorbringen vom 19.08.2020 haben die Beschwerdeführer eingestanden, dass der ca 60 cm tiefe Aushub für den Zufahrtsweg wieder aufzufüllen sein wird. Jedoch sei dafür keine ökologische Bauaufsicht und kein Einbau von Lehmschlägen erforderlich. Durch den Aushub sei es nämlich zu keiner Entwässerung des Feuchtgebietes gekommen; der Aushub selbst liege auch nicht im Feuchtgebiet. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige GG in der mündlichen Verhandlung der Naturschutzbehörde im Mai 2011 festgestellt habe, dass der ursprünglich beantragte Zufahrtsweg nicht errichtet werden könne, weil er quer durch das Feuchtgebiet führe. Er habe vorgeschlagen, den Zufahrtsweg neben dem Feuchtgebiet zu errichten. Der Naturschutzbeauftragte JJ habe damals diesen Vorschlag befürwortet, da bei dieser Alternative das Feuchtgebiet nicht berührt werde. Der tatsächliche Aushub sei dann entlang der Grundstücksgrenze auf einer landwirtschaftlichen Extensivfläche neben dem Feuchtgebiet durchgeführt worden. Am 21.11.2018 habe der Naturschutzbeauftragte dann im Widerspruch zu seiner Aussage aus dem Jahr 2011 erklärt, dass der Zufahrtsweg in einem Feuchtgebiet errichtet worden wäre. Auch aus dem TIRIS ergebe sich, dass der Zufahrtsweg neben dem Feuchtgebiet liege. Es komme zu keiner Entwässerung des Feuchtgebietes, da
„a)der Zufahrtsweg oberhalb des ausgewiesenen Feuchtgebietes liegt und Wasser nicht nach oben fließt,
b)östlich des nach Südosten geneigten Feuchtgebietes ein Bach fließt.
c)südlich des Feuchtgebiets seit 1994 eine Drainagierung vorgenommen wurde,
d)der derzeitige Aushub des „Weges“ um 60 cm tiefer liegt als das restliche Gelände, ein allfälliger Wasseraustritt daher schlicht daran liegen kann, dass der „Weg" um 60 cm tiefer liegt, dies jedoch nicht auf eine Entwässerung des Feuchtgebietes hindeutet, sondern schlicht das in einer Tiefe von 60cm befindliche Wasser zeigen könnte und schließlich
e)sich die Stellungnahme von Herrn JJ auf eine Überprüfung der nunmehrigen naturkundefachlichen Amtssachverständigen der BH X, Frau FF bezieht, die selbst eingesteht, dass der Wasseraustritt nur „aller Wahrscheinlichkeit" auf eine Entwässerung hindeutet. Es liegt sohin nicht die für ein Urteil erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit vor.
f)schließlich wurde der Wasseraustritt - trotz Fotodokumentation im Zuge der örtlichen Überprüfung am 04.10.2018 nicht dokumentiert, weshalb weder die Intensität noch nicht Umstände nachvollzogen werden können.“
Zum Beweis beantragten die Beschwerdeführer die Ladung des Sachverständigen KK (staatlich befugter und beeidigter Zivilingenieur für Bauwesen und gerichtlich beeideter Sachverständiger). Zudem wurde ein Ortsaugenschein beantragt, da die Behauptung des Wasseraustritts nicht dokumentiert und nachgewiesen sei und, da aus der Art und Intensität des Wasseraustritts Rückschlüsse gezogen werden könnten. Die Beschwerde wurde dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne weitere Bedingungen – also insbesondere ohne Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht – aufgetragen werden möge.
Am 25.08.2020 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die naturkundefachliche Amtssachverständige FF, einvernommen wurde. Die Beschwerdeführer haben auf die Beiziehung des Sachverständigen KK verzichtet.
II.Sachverhalt:
Im August 2015 haben die Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr **1, KG W, in einem Feuchtgebiet gemäß § 3 Abs 8 TNSchG 2005 mit dem Bau jenes Zufahrtsweges begonnen, für den die Bezirkshauptmannschaft X mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2011, Zahl ***, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Erschließung der Bauparzelle Nr ***, KG W, gemäß § 9 lit c TNSchG 2005 erteilt hat. Die aufschiebende Bedingung dieses Bewilligungsbescheides, wonach die Zufahrtstraße nur errichtet werden darf, wenn die erforderliche Flächenwidmung und Baubewilligung für die geplante bauliche Nutzung der Parzelle Nr *** erteilt wird, ist bis dato nicht erfüllt. Mittlerweile ist auch die von der Bezirkshauptmannschaft X mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.02.2014, Zahl ***, gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 bis zum 16.01.2016 verlängerte Baufrist für den Zufahrtsweg abgelaufen.
Konkret haben die Beschwerdeführer im August 2015 auf dem Grundstück Nr **1 auf der bewilligten Wegtrasse die Vegetationsschicht und den Oberboden bis in eine Tiefe von ca 60 cm ausgehoben und das Aushubmaterial im angrenzenden Feuchtgebiet – ebenfalls auf dem Grundstück Nr **1 – abgelagert. Im unmittelbaren Bereich der ausgehobenen Wegtrasse wurde die Flora und Fauna des Feuchtgebiets zerstört. Die – mittlerweile fünf Jahre andauernde – Lagerung des Bodenaushubmaterials hat im unmittelbar betroffenen Bereich des Feuchtgebiets zu einer Beeinträchtigung der Lebewesen und einer Komprimierung des Bodenaufbaus geführt. Durch den ca 60 cm tiefen Anschnitt des Feuchtgebietes kann es zu einer (latenten) Entwässerung zumindest des unmittelbar angrenzenden Feuchtgebiets kommen. Die Auswirkungen dieser schleichenden Entwässerung auf das Feuchtgebiet (insbesondere die Änderung der Flora und Fauna) sind möglicherweise erst nach einem längeren Zeitraum (etwa erst nach Jahrzehnten) erkennbar.
Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist unter anderem aus folgenden Gründen ökologisches Fachwissen erforderlich:
Durch die verwendeten Baumaschinen kann es zu einer unzulässigen Verdichtung des Bodenaufbaus kommen.
Bei der Entfernung des abgelagerten Bodenaushubs kann der Mutterboden verletzt werden.
Der abgelagerte Bodenaushub ist fachgerecht zwischenzulagern.
Vor der Wiedereinbringung des Bodenaushubs in die Wegtrasse ist das Material auf seine Eignung zu untersuchen (die lange Lagerung könnte die Zusammensetzung geändert haben).
Im Fall von Entwässerungswirkungen auf das angrenzende Feuchtgebiet sind die Böschungen mittels eines fachgerechten Lehmschlages abzudichten.
Das eingebrachte Bodenmaterial ist fachgerecht zu verdichten, um eine Wiederbesiedlung der Feuchtgebietslebewesen zu ermöglichen.
Der oder die Baggerfahrerin ist für die Arbeiten im Feuchtgebiet fachgerecht einzuweisen.
Zur Begrünung der Bodenwunden sind geeignete Rassensoden aus dem abgelagerten Bodenaushubmaterial zu verwenden. Die Eignung der Rasensoden für die Feuchtgebietsrekonstruktion ist fachlich zu beurteilen.
Es darf im Übrigen nur fachlich geeignetes Saatmaterial verwendet werden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen GG vom 08.08.2011 (OZl 5 im Behördenakt) und aus der Einvernahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen FF, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.08.2020 (Verhandlungsschrift OZl 5) sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer im August 2015 auf dem Grundstück Nr **1 mit dem Bau des Zufahrtsweges begonnen haben, obwohl die aufschiebende Bedingung des Bewilligungsbescheides vom 31.10.2011 nicht erfüllt war und bis heute nicht erfüllt ist. Unstrittig ist auch, das der ca 60 cm tiefe Aushub der Wegtrasse nach wie vor besteht und das Aushubmaterial seit August 2015 in der angrenzenden Wiese lagert.
Die Beschwerdeführer bestreiten im Wesentlichen, dass der Aushub in einem Feuchtgebiet durchgeführt wurde, dass es durch den Aushub zu einer Entwässerung des angrenzenden Feuchtgebietes kommt und, dass zur Wiederherstellung des früheren Zustandes eine ökologische Bauaufsicht erforderlich ist.
Dass die gegenständliche Bautätigkeit ein Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 berührt, ergibt sich aber schon aus dem rechtkräftigen Bewilligungsbescheid vom 31.10.2011, mit dem die Wegerrichtung im Feuchtgebiet auf dem Grundstück Nr **1 gemäß § 9 lit c TNSchG 2005 bewilligt wurde. Der naturkundefachliche Amtssachverständige GG hat in seinem Gutachten vom 08.08.2011 dargelegt, dass grundsätzlich das gesamte Grundstück Nr **1 ein Feuchtgebiet darstellt und, dass der Zufahrtsweg konkret in einer artenreichen Feuchtwiese angrenzend an ein Kleinseggenried zu liegen kommt. Die vom Landesverwaltungsgericht beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige FF, hat in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 bestätigt, dass die Wegtrasse in der Biotopkartierung als Nasswiese dokumentiert ist und, dass die vom Amtssachverständige LL im Jahr 2011 im Bereich der Wegtrasse festgestellten Pflanzen Indikatoren für ein Feuchtgebiet sind. Selbst die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel eingeräumt, dass die Wegtrasse das kartierte Feuchtgebiet auf einigen Quadratmetern berührt (Beschwerde Seite 4, erster Absatz).
Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme des Amtssachverständige LL im Mai 2011 berufen, ist klarzustellen, dass dieser Sachverständige in der mündlichen Verhandlung der Naturschutzbehörde am 12.05.2011 zur ursprünglich beantragten Wegtrasse erklärt hat, dass diese mitten durch das Feuchtgebiet verlaufen und daher zu erheblichen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führen würde. Er hat daher eine alternative Wegplanung angeregt, zu der er sich aber erst nach Vorliegen einer konkreten Planung gutachterlich äußern könne. Sollte der Weg außerhalb des Feuchtgebietes errichtet werden, wäre er nicht bewilligungspflichtig (Verhandlungsschrift OZl 3 im Behördenakt). In der Folge wurde am 03.06.2011 ein neues Wegprojekt eingereicht (OZl 4 im Behördenakt), zu dem sich der Amtssachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.08.2011 dahingehend geäußert hat, dass die letztlich beantragte Wegtrasse das Feuchtgebiet berührt.
Sofern die Beschwerdeführer die Aussagen des Naturschutzbeauftragte JJ als widersprüchlich auffassen, ist klarzustellen, dass der Naturschutzbeauftragte gemäß § 36 Abs 8 TNSchG 2005 als Vertreter des Landesumweltanwaltes eingeschritten ist. Er war somit als Parteienvertreter und nicht als Sachverständiger beigezogen. Sein Parteienvorbringen wurde weder von der Naturschutzbehörde noch vom Landesverwaltungsgericht als Grundlage der Beweiswürdigung herangezogen. Die schlüssigen und eindeutigen Gutachten der Amtssachverständigen konnten jedenfalls durch das zitierte Parteienvorbringen des Naturschutzbeauftragten nicht erschüttert werden.
Sofern sich die Beschwerdeführer auf eine planliche Darstellung der Biotopkartierung im TIRIS - Tiroler Rauminformationssystem (Geoinformationsserver des Landes Tirol) berufen, ist grundsätzlich klarzustellen, dass im vorliegenden Fall nur relevant ist, ob die Wegtrasse vor Beginn der Bauarbeiten tatsächlich ein Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 dargestellt hat. Ob die im TIRIS wiedergegebene Biotopkartierung die Wegtrasse als Feuchtgebiet ausweist, kann für diese Frage allenfalls als Indiz herangezogen werden. Entscheidend ist alleine, ob es sich in der Natur um eine Feuchtgebiet handelt bzw gehandelt hat. Dies wurde von beiden beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar bestätigt.
Dass der ca 60 cm tiefe Anschnitt des Feuchtgebietes zumindest zu einer latenten Entwässerung des Feuchtgebietes führen kann, wurde nicht nur von beiden beigezogenen Amtssachverständigen erläutert, sondern ist zumindest für den unmittelbar angrenzenden Feuchtgebietsbereich notorisch. Es mag zwar sein, dass es aufgrund der Neigung des Feuchtgebietes es zu keiner großflächigen Entwässerung kommt. Dass es aber aus dem Anschnitt des Feuchtgebietes selbst zu einem Wasseraustritt kommen kann, wird auch von den Beschwerdeführern eingeräumt (Stellungnahme vom 19.08.2020, Seite 5, Punkt d). Auch das Foto des Aushubs (Beilage zur Verhandlungsschrift OZl 5) zeigt eindeutig, dass das Geländeniveau des Feuchtgebietes den entstandenen Graben überragt. Zudem hat die naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass latente Entwässerungen allenfalls erst nach sehr langen Zeiträumen – möglicherweise erst nach Jahrzehnten – im Feuchtgebiet relevant in Erscheinung treten.
Dass für die Wiederherstellung des ursprünglichen Feuchtgebietes ökologisches Fachwissen erforderlich ist, hat die naturkundefachliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.
Den Ausführungen der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Sie konnten deren Schlussfolgerungen somit nicht entkräften (vgl VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014).
Auf die Einvernahme des beantragten Privatsachverständigen für Bauwesen haben die Beschwerdeführer verzichtet. Von der Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins hat das Landesverwaltungsgericht Abstand genommen, da – wie noch in den rechtlichen Erwägungen zu erläutern ist – das Beweisthema, nämlich die Dokumentation der Art und Intensität des Wasseraustritts, für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
(…)
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
(…)
§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a)das Einbringen von Material;
b)das Ausbaggern;
c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f)Entwässerungen;
g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.
(…)
§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(…)
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(…)
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(…)
(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(…)
d) das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;
(…)
§ 44
Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht
(…)
(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
(5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
(6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt.“
V.Erwägungen:
1. Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes:
Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständliche Wegtrasse auf dem Grundstück Nr **1 durch ein Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 führt. Mit der begonnenen Wegerrichtung wurde somit der naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des § 9 lit c TNSchG 2005 erfüllt. Das Ausheben der Wegtrasse und die Ablagerung des Bodenaushubs im angrenzenden Feuchtgebiet ist zudem unter die Bewilligungstatbestände des § 9 lit a und b TNSchG 2005 zu subsumieren. Diese Bewilligungspflichten bestehen unabhängig davon, ob es zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kommt. Die Bewilligungstatbestände sind also auch dann erfüllt, wenn es zu keiner Entwässerung des Feuchtgebietes kommt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2011 wurde eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Wegerrichtung erteilt. Es handelt sich dabei um ein ausschließlich projekt- und standortbezogenes Verfahren. Auf persönliche Eigenschaften des Antragstellers kommt es nicht an. Ein über einen naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrag ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegen den Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231). Aufgrund dieser "dinglichen Wirkung" ist die Beschwerdeführerin AA mit Kauf der Bauparzelle Nr *** Konsensinhaberin der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 31.10.2011 geworden und hätte diese Erlaubnis konsumieren können.
Allerdings wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 31.10.2011 an die aufschiebende Bedingung gebunden, dass die Zufahrtstraße nur errichtet werden darf, wenn für die Bauparzelle Nr *** eine Flächenwidmung und Baubewilligung für eine Koch- und Schlafstelle sowie für einen Stall erteilt wird. Unbestritten liegt bis dato weder eine entsprechende Flächenwidmung noch Baubewilligung vor, sodass die naturschutzrechtliche Bewilligung keine Wirksamkeit entfalten konnte (vgl auch VwGH 30.09.2015, 2012/06/0227). Indem die Beschwerdeführer im Jahr 2015 mit dem Bau der Zufahrtstraße im Feuchtgebiet ohne wirksame naturschutzrechtliche Bewilligung begonnen haben, wurde ein konsensloser und daher rechtswidriger Zustand geschaffen.
Dieser von den Beschwerdeführern geschaffene rechtswidrige Zustand besteht nach wie vor. Zwar wurde die Baufrist mit Bescheid vom 06.02.2014 bis zum 16.01.2016 verlängert, jedoch wurde die aufschiebende Bedingung nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, sodass kein legaler Baubeginn erfolgen konnte und die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 mit Ablauf der Baufrist am 16.01.2016 erloschen ist. Somit kommt auch die von den Beschwerdeführern begehrte Änderung des Bewilligungsbescheides nicht in Betracht, da dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Bei einem rechtswidrigen naturschutzrechtlichen Vorhaben hat die Naturschutzbehörde demjenigen, der dieses veranlasst hat, gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSChG 2005 mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen. Diese Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nicht davon abhängig, ob und welche Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen vom rechtswidrigen Zustand ausgehen. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist im vorliegenden Fall also unabhängig davon erforderlich, ob bzw in welcher Intensität es zu einer Entwässerung des Feuchtgebietes kommt.
In einem Verfahren zur Wiederherstellung des früheren Zustandes kommt auch weder eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen Interessen und Naturschutzinteressen noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur in Betracht (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0034; 28.06.2010, 2007/10/0007). Während die Naturschutzbehörde im Bewilligungsbescheid vom 31.10.2011 noch die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen durch den Wegebau im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 tolerieren konnte, muss sie nunmehr die Wiederherstellung des früheren Zustandes auftragen.
Der betroffene Grundeigentümer – DD als Eigentümer des Grundstücks Nr **1 – hat die zur Erfüllung des Wiederherstellungsauftrages notwendigen Maßnahmen gemäß § 17 Abs 3 TNSchG 2005 zu dulden. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten zivilrechtlichen Bedenken sind somit unbegründet. Auch der Antrag der Beschwerdeführer vom 04.12.2018 auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung des Zufahrtsweges steht dem Wiederherstellungsauftrag nicht im Wege. Erst eine nachträgliche Bewilligung würde ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages bilden (VwGH 28.06.2010, 2007/10/0007).
Das von den Beschwerdeführern als Möglichkeit aufgezeigte Überlassen des derzeitigen Zustandes für eine natürliche Sukzession (Verhandlungsschrift OZl 5, S 4) kommt nicht in Betracht, da in einem Verfahren nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 der frühere Zustand grundsätzlich aktiv wiederherzustellen ist. Nur im Fall, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist oder der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden kann, ist der geschaffene Zustand so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen wird. Im Fall der Zerstörung eines Feuchtgebietes ist nicht immer eine unmittelbare und exakte Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich. Die vollständige Renaturierung eines Feuchtgebietes benötigt Zeit und nicht immer kann die ursprüngliche Ausprägung der Flora und Fauna im Detail nachvollzogen werden. Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass mit den vorgeschriebenen Maßnahmen den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen wird. Die von den Beschwerdeführern angedachte "Nullvariante", also das Belassen des rechtswidrigen Zustandes, würde hingegen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erfordern, die gegenständlich nicht vorliegt und vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht erteilt werden kann. Auch die von den Beschwerdeführern nach wie vor angestrebte Vollendung des Zufahrtsweges (Verhandlungsschrift OZl 5, S 2) wäre naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.
Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass über sie wegen des rechtswidrigen Baubeginns bereits eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde und sie davon ausgegangen sind, dass damit alles seine Ordnung habe und sie nicht damit gerechnet haben, dass sie den Weg wieder zurückbauen müssen (Verhandlungsschrift OZl 5, S 2), ist klarzustellen, dass ein rechtwidriger Zustand nicht mit der Bezahlung einer Verwaltungsstrafe „erkauft“ werden kann. Ein Wiederherstellungsverfahren nach § 17 TNSchG 2005 ist unabhängig von allfälligen Bestrafungen und Schadenersatzpflichten durchzuführen.
2. Zur ökologischen Bauaufsicht:
Wenn es zur Erfüllung der sich aus einem Wiederherstellungsauftrag nach § 17 TNSchG 2005 ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Behörde gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat den Verpflichteten bei der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten.
Gegen die angefochtene Bestellung der ökologischen Bauaufsicht führen die Beschwerdeführer ins Treffen, dass es sich nur um ein relativ geringes Flächenausmaß handle, dass das Feuchtgebiet nicht bzw kaum berührt werde und, dass keine wasserundurchlässigen Schichten angeschnitten worden seien. Der mit der ökologischen Bauaufsicht verbundene Kostenaufwand sei daher unverhältnismäßig. Der Rückbau könne von einem professionellen Erdbauunternehmen auch ohne ökologische Bauaufsicht korrekt umgesetzt werden. Die Rückbaumaßnahmen könnten zudem vor Ort mit dem naturkundefachliche Amtssachverständigen abgestimmt werden.
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei einer ökologischen Bauaufsicht gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 um ein Hilfsorgan der Behörde handelt. Es wird zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben herangezogenen und wurde geschaffen, da der Personalstand der Naturschutzbehörden nicht ausreicht, um alle sensiblen Bauvorhaben und die Einhaltung aller Vorschreibungen laufend zu überwachen. Die Behörde kann daher auf Kosten des Verursachers fachlich geeignete Dritte quasi als ihren verlängerten Arm bestellen (vgl die Erläuterungen zu LGBl Nr 50/2004).
Insofern besteht kein Rechtsanspruch für das Ansinnen der Beschwerdeführer, dass der Amtssachverständige auf Kosten der Behörde den Rückbau des von ihnen zu verantwortenden rechtswidrigen Zustandes begleitet. Auch eine Übertragung der behördlichen Überwachungsaufgaben an die Verursacher des rechtswidrigen Zustandes kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Interessenskollisionen verbietet es sich auch, dass die zu Kontrollierenden selbst ihre behördlichen Kontrolleure aussuchen oder bestellen. Die Überwachung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen hat in der Sphäre der Behörde zu verbleiben.
Auf die Größe der zu überwachenden Fläche bzw auf die Frage, ob wasserundurchlässige Schichten angeschnitten wurden, kommt es nicht an. Wie die naturkundefachliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, ist bei Erdbauarbeiten in Feuchtgebieten bzw bei Renaturierungen von Feuchtgebieten grundsätzlich immer und insbesondere auch im vorliegenden Fall ökologisches Fachwissen erforderlich. So kann es bei unsachgemäßem Vorgehen zu Verletzungen des Mutterbodens, zur Verletzungen von Dichtschichten, zur Einbringung ungeeigneter Materialen, zu einer zu starken oder zu geringen Verdichtung des Bodenaufbaus und zu einer unsachgemäßen Wiederansiedelung der Feuchtgebietslebewelt kommen. Ob bzw wie stark der bereits erfolgte Anschnitt des Fechtgebietes darüber hinaus entwässernd wirkt, ist lediglich ein zusätzlicher Aspekt der im Ergebnis nichts ändert. Zumal auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur in Betracht kommt (VwGH 28.06.2010, 2007/10/0007), liegen die Voraussetzungen für die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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