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LVwG-2020/22/1270-8•LVwG T LVwG-2020/22/1270-8
LVwG-2020/22/1270-8Tribunal administratif régional23 sept. 2020
Behebung;<br/>Zurückweisung;<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Nachbarn AA und BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.5.2020, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Gp. **1 KG Y:
Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.5.2020, Zl. *** wird ersatzlos behoben.
2. Es wird der Beschluss gefasst:
Das Bauansuchen des Herrn DD, Y, vom 27.2.2020 (Einlaufstempel der Gemeinde Y vom 28.2.2020) wegen Erteilung der Baubewilligung für ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Gp. **1 KG Y in der Fassung folgender im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Projektunterlagen (alle mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 24.8.2020)
Baubeschreibung mit Datum 23.8.2020,
Höhenbezugsplan Vermessung OPH, Plandatum 31.10.2014
Naturaufnahme, Vermessung OPH, vermessen am 30.10.2014
Baueingabe 2 (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan), EE GmbH, Plandatum 22.8.2020
wird zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem mit 27.2.2020 datierten Bauansuchen, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.2.2020, beantragte der Bauwerber DD die Baubewilligung für ein Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Gp. **1 KG Y. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16.4.2018.
In der dagegen von den unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn AA und BB rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde ein umfangreiches Vorbringen erstattet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 13.7.2020 datiertes Schreiben an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:
„Sehr geehrter Herr Bmstr. FF,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.5.2020, Zl. *** haben die Nachbarn BB und AA, beide v.d. durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, Z Beschwerde erhoben.
Dazu ergeht folgendes Ersuchen:
Zunächst möge überprüft werden, ob die Einreichunterlagen für eine eingehende hochbautechnische Beurteilung ausreichend sind (Lageplan?). Sollte diese Voraussetzung gegeben sein, möge im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde eine hochbautechnische Überprüfung des gegenständlichen Vorhabens dahingehend vorgenommen werden, ob die einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insb. auch der vorliegende Bebauungsplan, eingehalten sind. Besonders möge überprüft werden:
•Die Zulässigkeit der vorgenommenen Aufschüttungen bzw. Abgrabungen (ohne Zustimmung der betroffenen Nachbarn),
•Angenommenes Gelände,
•Einhaltung der Abstandsbestimmungen,
•Brandschutz,
•Einhaltung der höhenmäßigen Beschränkungen im Bebauungsplan.“
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.7.2020 führte der hochbautechnische Amtssachverständige mit eingehender Begründung aus, welche Projektunterlagen seiner Ansicht nach noch erforderlich sind, um das Bauvorhaben eingehend beurteilen zu können.
Nach entsprechender Aufforderung durch das erkennende Gericht brachte der Bauwerber mit Eingabe vom 24.8.2020 ergänzende Planunterlagen bei.
Der hochbautechnische Amtssachverständige erstattete daraufhin folgendes, mit 21.9.2020 datiertes Gutachten:
„Im Schreiben vom 13.07.2020, Geschäftszeichen LVwG-2020/22/1270-1, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte bzw. um Beantwortung einiger Fragepunkte gebeten, welche im Zusammenhang mit dem, von Herrn DD geplanten Neubau eines Wohnhauses mit Garage stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol Nachbarbeschwerde gegen den vom Bürgermeister der Gemeinde Y erlassenen Baubescheid vom 19.05.2020, erhoben wurde.
Mit Schreiben vom 27.07.2020, ***, erging bereits eine hochbautechnische
Stellungnahme, wonach die Unterlagen für eine abschließende Beurteilung nicht als ausreichend angesehen wurden und ein entsprechender Verbesserungsauftrag erging.
Mit Schreiben vom 07.09.2020, Geschäftszeichen LVwG-2020/22/1270-6, wurden Tekturpläne des Bauwerbers (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol: 24.08.2020) nachgereicht. Auf Basis der neu eingebrachten Antragsunterlagen ergeht folgende hochbautechnische Stellungnahme:
Folgende Mängel wurden im Zuge der ursprünglichen Vorprüfung aufgezeigt und in verbesserter Form nachgefordert:
1. Lageplan gem. § 31 TBO 2018, inklusive ausreichender Anzahl eingemessener Geländepunkte (Gelände vor Bauführung) sowie Kenntlichmachung der geplanten Geländeveränderungen, insbesondere im Mindestabstandsbereich zu den Beschwerdeführern hin und der geplante Anschluss an das Gelände des Nachbargrundstückes. Darüber hinaus sind im Lageplan alle Bebauungsplanbestimmungen, insbesondere die Grenzen der maximal zulässigen Bebauung (besondere Bauweise) einzuarbeiten. Dies betrifft § 1 Abs. 2 lit. h, k und l, der Planunterlagenverordnung 1998.
2. In den Grundrissen, den Ansichten und im Schnitt sind die geplanten Geländeveränderungen, insbesondere im Mindestabstandsbereich zu den Beschwerdeführern und deren Anschluss an das Gelände des Nachbargrundstückes an der Grundgrenze, ebenfalls einzutragen.
3. Darüber hinaus ist in den Ansichten und im Schnitt das Gelände vor Bauführung, welches sich aus den Höhenpunkten des Lageplans ergibt, einzutragen und sind insbesondere im Schnitt die Grundstücksgrenzen einzutragen.
Die Punkte 2 und 3 betreffen § 1 Abs. 4 lit. b und c sowie Abs. 5 lit. d, der Planunterlagenverordnung 1998.
Die Prüfung der nachgereichten Antragsunterlagen hat ergeben, dass dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen wurde. Dies betrifft vor allem den Lageplan, welcher als Urkunde die Basis der hochbautechnischen Beurteilung bildet. Die im Verbesserungsauftrag im Lageplan geforderte Kenntlichmachung der geplanten Geländeveränderungen, insbesondere im Mindestabstandsbereich zu den Beschwerdeführern hin und der geplante Anschluss an das Gelände des Nachbargrundstückes ist im Lageplan weiterhin nicht dargestellt.
An der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern hin befindet sich kein einziger Höhenpunkt im Lageplan. Somit kann kein nachvollziehbarer Bezug zu den dargestellten Höhenpunkten in den Ansichten und im Schnitt gemacht werden.
Die Bebauungsplanbestimmungen sind weiterhin nicht im Lageplan dargestellt. Die Baufluchtlinie fehlt gänzlich und die Grenze der Gebäudesituierung ist nicht dargestellt bzw. nicht als solche ersichtlich.
Aufgrund der oben genannten Mängel, mit welchen die Planunterlagen weiterhin behaftet sind, kann ein vollständiges und nachvollziehbares hochbautechnisches Gutachten weiterhin nicht abgegeben werden.
Trotz der weiterhin mangelhaften Planunterlagen wird darauf hingewiesen, dass mehrere geplante Baumaßnahmen den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung widersprechen. Die im Bebauungsplan ersichtliche Gebäudesituierung wurde als zwingend angegeben. In der aktuellen Planung wurde allerdings weder der nordwestseitige Erker, noch der straßenseitige Windfang berücksichtigt. Darüber hinaus verläuft die nordseitige Außenwand zwar an der Grenze der Gebäudesituierung, allerdings ist der Bereich, welcher über die Grenze der Gebäudesituierung verläuft (im unteren Bild in Rot gekennzeichnet) als überdeckt und überwiegend umschlossen zu betrachten und stellt somit einen Teil des Gebäudes dar, welcher unzulässig über die Grenze der Gebäudesituierung ragt. Weiters verläuft entlang der Nordseite, im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß, ein Balkon (im unteren Bild in Blau gekennzeichnet), welcher durch seine Länge, welche über die gesamte Fassadenlänge und sogar darüber hinaus verläuft, nicht als untergeordneter Bauteil angesehen werden kann. Somit überragt auch der Balkon in beiden Geschoßen unzulässig die Grenze der Gebäudesituierung.
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen kann ein vollständiges und nachvollziehbares hochbautechnisches Gutachten weiterhin nicht abgegeben werden. Auf offensichtliche Widersprüche zu den Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung, wie dem Hineinragen nicht untergeordneter Balkone in die Mindestabstandsflächen der Beschwerdeführer sowie das Überragen der Grenze der Gebäudesituierung durch Schaffung eines überdeckten und überwiegend umschlossenen Gebäudeteiles wurde in der gegenständlichen Stellungnahme trotzdem hingewiesen.“
II.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl 2018/28 (WV), lauten wie folgt:
„§ 31
Planunterlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.
(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Planunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.
(3) Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Planunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden.
(5) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“.
Weiters ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51 idF BGBl I 2018/57 von Belang:
„§ 13
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“.
III.Rechtliche Erwägungen:
In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit hat das ergänzende Ermittlungsverfahren durch das erkennende Gericht bereits im Anfangsstadium gezeigt, dass jene Planunterlagen, die dem Verfahren vor der belangten Behörde zugrunde lagen und schlussendlich in die angefochtene Bewilligung gemündet sind, unvollständig waren.
Der Bauwerber hat zwar auf die Aufforderung des Gerichtes vom 28.7.2020 reagiert, die ergänzenden Planunterlagen vom 24.8.2020 sind jedoch, wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der oben zitierten gutachterlichen Stellungnahme vom 21.9.2020 detailliert und unter Bezugnahme auf die entsprechenden Normen ausgeführt hat, nach wie vor mangelhaft. Er kommt zusammenfassend zum Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Projektunterlagen eine eingehende hochbautechnische Beurteilung nicht möglich sei. Diese Aussage ist nachvollziehbar und schlüssig und schließt sich das erkennende Gericht den diesbezüglichen Aussagen vollinhaltlich an.
Die eingereichten Planunterlagen entsprechen sohin zusammenfassend nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechenden Planung eines Bauprojektes und war folgerichtig spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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