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LVwG-2020/11/1811-5•LVwG T LVwG-2020/11/1811-5
LVwG-2020/11/1811-5Tribunal administratif régional21 sept. 2020
Bieterbewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.07.2020, Zl ***, betreffend die Nichterteilung einer Bieterbewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die beantragte Bieterbewilligung für die erneute Versteigerung des Hälfteanteiles (B-LNr ***) an der Liegenschaft in EZ *** GB X, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 6.729 m², im Versteigerungsverfahren beim Bezirksgericht W zu Zl *** erteilt. Festgestellt wird, dass die Übertragung des Eigentums an diesem Liegenschaftsanteil an den Beschwerdeführer den Bestimmungen des 2. bzw 4. Abschnittes des TGVG nicht widerspräche.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
CC, geb xx.xx.xxxx, ist Hälfteeigentümer (B-LNr ***) der Liegenschaft in EZ *** GB X, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 6.729 m². Dabei handelt es sich um ein forstwirtschaftliches Grundstück samt darauf errichtetem „Waldhäuschen. Dieser Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ *** GB X stellt den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz des CC, geb xx.xx.xxxx, dar.
Bei der öffentlichen Versteigerung vom 03.01.2020 beim Bezirksgericht W zu Zl *** wurde dieser Hälfteanteil an DD, Adresse 3, X, als Meistbietenden um das Meistbot von Euro 27.915,00 zugeschlagen.
Mit Bescheid vom 05.03.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W diesem exekutiven Eigentumserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Versteigerungsedikt des Bezirksgerichtes W vom 08.06.2020, Zl ***, wurde der Termin für die erneute Versteigerung mit 23.10.2020, 11.15 Uhr, angesetzt.
Der Beschwerdeführer AA, Adresse 1, Z, hat mit Schriftsatz vom 11.06.2020 fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft W die Erteilung einer Bieterbewilligung beantragt.
Mit Schreiben vom 30.06.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 10 Tagen einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nachzureichen und darzulegen, wie die vom Gesetz geforderte nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung bewerkstelligt werden solle. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 15.07.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W den Antrag auf Erteilung einer Bieterbewilligung abgewiesen und begründend ausgeführt, dass für die Behörde nicht nachvollziehbar sei, wie vorliegend die Bewirtschaftung eines Waldgrundstückes in Tirol von V aus bewerkstelligt werde.
Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Beschwerde unter anderem dargelegt, dass beabsichtigt sei, im Falle der Zuschlagserteilung das gegenständliche Waldgrundstück über den Maschinenring in W zu bewirtschaften. Dies sei vor dem Hintergrund der Vorschriften des TGVG zulässig, zumal bei Waldgrundstücken eine Selbstbewirtschaftung nicht erforderlich sei. Abschließend wurde beantragt, die Bieterbewilligung zu erteilen.
Auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer eine Ablichtung der österreichischen Staatsbürgerschaftsurkunde sowie eine Ablichtung des österreichischen Reisepasses vorgelegt.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt sowie aufgrund der auf Beschwerdeebene ergänzend eingeholten Unterlagen (Versteigerungsakt des Bezirksgerichtes W) getroffen werden. Dass es sich vorliegend um ein forstwirtschaftliches Grundstück handelt, ergibt sich einerseits aus dem Behördenakt bzw andererseits aus dem Versteigerungsakt. Dass der Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ *** GB X den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz des CC, geb xx.xx.xxxx, darstellt, fußt auf einer Namensabfrage im Grundbuch. Insgesamt stehen die getroffenen Feststellungen auch außer Streit.
III.Rechtslage:
Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 51/2020, lauten auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. ...
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
…
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
…
c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht.
…
§ 7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 6 Abs. 1 genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
c)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
…
Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer
…
Zwangsversteigerung
…
§ 19
Verfahren bei der Zuschlagserteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst nach dem Vorliegen der erforderlichen Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder der erforderlichen Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke hat die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. c vorliegen und kein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 lit. a, b oder c vorliegt.
…
(3) Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Entscheidung über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
…
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens 18 Wochen liegen.
(2) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung über die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, oder die Bestätigung nach Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz vorweisen. Im Falle des Zuschlages an eine solche Person bedarf es keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung mehr.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 und 3 anzuschließen. Die Grundverkehrsbehörde hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen sieben Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der siebenwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
…“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB X um ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt.
Im § 19 Abs 1 TGVG wird ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen hat. Die Aufzählung der Genehmigungsvoraussetzungen ist hier abschließend (vgl die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 50/2012). Diese Genehmigungsvoraussetzungen sind aber auch für die Erteilung von Bieterbewilligungen im Falle einer erneuten Versteigerung maßgeblich. Zu beachten gilt es dabei, dass für Rechtserwerbe aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw einer erneuten Versteigerung die Interessentenregelung und der diesbezügliche Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit d TGVG nicht gelten (vgl Bertel in Müller/Weber (Hrsg), Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Anmerkung 7 zu § 19).
In § 7 Abs 1 TGVG schließlich werden beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammen-gefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den im § 6 Abs 1 TGVG normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen bzw die Bieterbewilligung nicht zu erteilen ist. An diesen besonderen Versagungstatbeständen sind sämtliche Rechtserwerbe zu messen, unabhängig davon, ob ein Landwirt oder ein Nichtlandwirt erwirbt. Dies trifft insbesondere auch auf das Kriterium des § 7 Abs 1 lit a TGVG zu, wonach die Nicht-Gewährleistung einer der Beschaffenheit des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes entsprechenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw zur Nichterteilung der Bieterbewilligung führt. Diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bildet den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG entsprochen und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw eine Bieterbewilligung erteilt werden kann, oder nicht (vgl die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009).
Beim exekutiven Erwerb sowohl von landwirtschaftlichen Grundstücken, als auch von forstwirtschaftlichen Grundstücken ist also die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung maßgeblich; diese muss gewährleistet sein. Entsprechend den Beschwerdeausführungen soll die Bewirtschaftung des zur erneuten Versteigerung gelangenden Waldgrundstückes über den Maschinenring W erfolgen; dies stellt eine durchaus gängige Art der Bewirtschaftung dar und damit sind aber im Ergebnis – vor dem Hintergrund des 2. Abschnittes des TGVG – die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bieterbewilligung gegeben, zumal auch kein Anhaltspunkt vorliegt, dass der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit b TGVG erfüllt wäre. Bei dem zur erneuten Versteigerung gelangenden Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ *** GB X handelt es sich nämlich um den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz des CC, geb xx.xx.xxxx. Der 4. Abschnitt des TGVG (Ausländergrundverkehr) kommt vorliegend nicht zum Tragen bzw liegt kein Widerspruch zu den diesbezüglichen Vorgaben vor, da es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsangehörigen handelt.
Ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies deshalb, weil der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende verwaltungsbehördliche Akt sowie der eingeholte Akt des Bezirksgerichtes W bereits erkennen haben lassen, dass eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären und darüber hinaus sind dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043, mit Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)
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