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LVwG-2020/25/1057-5•LVwG T LVwG-2020/25/1057-5
LVwG-2020/25/1057-5Tribunal administratif régional14 sept. 2020
Bereithalten von Lohnunterlagen; <br/>Doppelbestrafung;<br/>Nichterstattung Entsendemeldung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vom 25.05.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2020, Zl ***, betreffend Übertretung des LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der ersten Zeile des Tatvorwurfes die Wortfolge „handelsrechtlicher Geschäftsführer und“ entfernt wird sowie das Datum, bis zu dem das A1-Formular übermittelt hätte werden sollen, von 19.12.2019 auf 22.11.2019 korrigiert wird.
3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis werden AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über sie verhängt:
„Tatzeit: Czas zbrodni: 20.11.2019 um 19.50 Uhr
Tatort: Czas Scene: X, B ***, Kontrollstelle X
Firma: firma: BB AA, Z, Adresse 1, Polen
Arbeitnehmer/Lenker: Pracownicy/Iink: CC, xx.xx.xxxx;
I. Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG:
Sie haben als Verantwortlicher der oben angeführten Firma, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen - im Fahrzeug im Inland während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache Bereitzuhalten ist.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG
Jako osoba odpowiedzialna w firmie bedqcej pracodawcq w rozumieniu § 3 ust. 2, § 8 ust. 1 lub § 19 ust. 1, jest Pan/Pani odpowiedzialna za to, ze ponizsze dokumenty stanowiace podstawé do wyplaty wynagrodzenia nie byly przygotowane do wglqdu - w samochodzie w kraju w trakcie zatrudnienia lub w trakcie Iqcznego okresu oddelegowania (§ 19 ust. 3 c. 6) ani nie zostaly udostepnione w momencie przeprowadzania kontroli bezpoärednio na miejscu w formie elektronicznej, a osoba nie majqca przygotowanych do wglqdu w miejscu (wykonywania) pracy umowy o prac? lub dokumentu zawierajqcego opis praw i obowiqzköw zwiqzanych z zatrudnieniem w rozumieniu dyrektywy 91/533 Rady w sprawie obowiqzku pracodawcy dotyczqcego informowania pracowniköw o warunkach stosowanych do umowy lub
stosunku pracy, listy plac, potwierdzeh wyplaty wynagrodzenia lub potwierdzeh przelewu, dokumentöw wynagrodzeniowych, rejestru czasu pracy oraz dokumentöw swiadcz^cych o zaszeregowaniu placowym umozliwiajqcych sprawdzenie wysokosci przyslugujqcego oddelegowanemu pracownikowi zgodnie z austriackim prawem przez okres zatrudnienia wynagrodzenia w jezyku niemieckim, wylaczajac umow? O prace lub nie udostepni urzedowi skarbowemu lub [austriackiej] Kasie Pracowniköw Budowlanych, Urlopöw i Odpraw w momencie przeprowadzania kontroli na miejscu, bezposrednio w formie elektronicznej tychze dokumentöw, nawet jesli zatrudnienie poszczegölnych pracowniköw w Austrii zakohczylo sié wczesniej, przy czym umowe o prac§ nalezy miec przygotowanq albo w jezyku niemieckim albo angielskim, popelnia wykroczenie administracyjne.
Nie przygotowano do wglqdu lub nie udostpniono nastpujcych dokumentöw stanowicych podstawe do wyplaty wynagrodzenia w samochodzie w kraju: Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG/ dokumenty placowe
II.
Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (A) gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG (E101, A1)
Sie haben als Verantwortlicher der oben angeführten Firma, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen im Fahrzeug im Inland während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache Bereitzuhalten ist.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (A) gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG (E101, A1)
Jako osoba odpowiedzialna w firmie bedacej pracodawca w rozumieniu § 3 ust. 2, § 8 ust 1 lub § 19 ust. 1, jest Pan/Pani odpowiedzialna za to, ze ponizsze dokumenty stanowiqce podstawe do wypiaty wynagrodzenia nie byly przygotowane do wgladu {{03 - - w samochodzie w kraju}} w trakcie zatrudnienia lub w trakcie Iqcznego okresu oddelegowania (§ 19 ust. 3 c. 6) ani nie zostaly udostepnione w momencie przeprowadzania kontroli bezposrednio na miejscu w formie elektronicznej, a osoba nie majaca przygotowanych do wgladu w miejscu (wykonywania) pracy umowy o pracy lub dokumentu zawierajacego opis praw i obowiqzköw zwiazanych z zatrudnieniem w rozumieniu dyrektywy 91/533 Rady w sprawie obowiqzku pracodawcy dotyczqcego informowania pracownikbw o warunkach stosowanych do umowy lub stosunku pracy, listy plac, potwierdzeh wyplaty wynagrodzenia lub potwierdzeh przelewu, dokumentöw wynagrodzeniowych, rejestru czasu pracy oraz dokumentöw öwiadczqcych o zaszeregowaniu placowym umozliwiajqcych sprawdzenie wysokosci przyslugujqcego oddelegowanemu pracownikowi zgodnie z austriackim prawem przez okres zatrudnienia wynagrodzenia w jezyku niemieckim, wylqczajac umowe O prace lub nie udostepni urzedowi skarbowemu lub [austriackiej] Kasie Pracowniköw Budowlanych, Urlopöw i Odpraw w momencie przeprowadzania kontroli na miejscu, bezposrednio w formie elektronicznej tychze dokumentöw, nawet jesli zatrudnienie poszczegölnych pracowniköw w Austrii zakohczylo si§ wczeöniej, przy czym umowe o prace nalezy miec przygotowana albo w j^zyku niemieckim albo angielskim, popelnia wykroczenie administracyjne.
Nie przygotowano do wglqdu lub nie udostepniono nastepujacych dokumentöw stanowiqcych podstawe do wyplaty wynagrodzenia w samochodzie w kraju:
Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (A) gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG (E101, A1) und ZKO-Meldung
III. Meldung der Entsendung gemäß § 19 LSD-BG
Sie haben als Verantwortliche(r) der oben angeführten Firma, diese ist Arbeitgeber - zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Meldung der Entsendung - über die Arbeitsaufnahme dieser Person/en vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO)
nicht - erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Entsendung für folgende/n Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin/en nicht erstattet.
bedqcej - pracodawcq - ponosi Pan/Pani odpowiedzialnoäö za to, ze nastepujacy pracownik/pracownicy byl/byli zatrudniony/zatrudnieni, a zgloszenie Centrainemu Punktowi Koordynujcemu (austr. skröt: ZKO) - oddelegowania - danej osoby przed podjciem przez nia pracy
nie nastapilo - mimo ze osoba, ktöra, bedac pracodawcq lub agencja wypozyczajacq pracowniköw w rozumieniu § 19 ust. 1 wbrew postanowieniom § 19 nie dokonuje, nie dokonuje w terminie lub nie dokonuje niekompletnego zgloszenia popelnia wykroczenie administracyjne.
Rejestracji oddelegowania - nastepujacego/nastepujqcych pracownika/pracowniköw- nie dokonano poniewaz:
Dokumenty dotyczace rejestracji do zabezpieczenia spolecznego (A) zgodnie z § 21 ust. 1 LSD-BG (El 01, A1) i powiadomienie ZKO
IV: Nichtübermittlung von Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iV.m. § 27 Abs. 1 LSD-BG
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verantwortliche Person der oben angeführten Firma es zu verantworten, dass trotz der Aufforderung der Abgabenbehörde Finanzpolizei Team 64 für das Finanzamt W vom 20.11.2019 die erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22 LSD-BG) für obigen Arbeitnehmer entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG zumindest nicht bis zum 19.12.2019 der Finanzpolizei Team 60 für das Finanzamt W übermittelt wurden.
A 1- Formular
IV: Nieprzekazanie dokumentöw zgodnie z sekcjg 12 ust. 1 w zwigzku z Sekcja 27 ust. 1 LSD-BG
Jako dyrektor zarzadzajacy prawa handlowego i osoba odpowiedzialna wyzej wymienionej spötki, jestes odpowiedzialny za zapewnienie, ze pomimo wniosku organu podatkowego Zespolu 64 do iirzpdu skarbowego w W od 20 listopada 2019 r. Niezbpdne dokumenty (§§ 21 i 22 LSD-BG) dla powyzszego pracownika §§ 12 ust. 1 nr 3 LSD-BG przynajmniej nie zostaly przekazane Finanzpolizei Team 60 do Finanzamt W do 19.12.2019.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der oben angeführten Firma haben Sie folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Jako dyrektor zarzadzajacy prawa handlowego wspomnianej wyzej spölki
popelniles nastppujaLce przestepstwo administracyjne:
I. § 28 Ziff. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LSD-BG
II. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 LSD-BG
III. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG
IV. §§ 27 Abs 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): DobrzeGemäß: zgodnie z
1. 1000,-5. § 28 Ziff. 1 LSD-BG
2. 1.000,-6. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 LSD-
4. 500,-7. § 26 Abs. 1 Zif. 1 LSD-BG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch
mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 3.850.00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA im Wesentlichen vorbringt, dass die bei einer Kontrolle verlangten Unterlagen aufgrund eines Fehlers des Arbeitnehmers nicht vorgelegt worden seien. Am 20.11.2019 seien im kontrollierten Fahrzeug die Lohn- und Gehaltsabrechnungen in deutscher Sprache vorgelegen. Sie wisse nicht, warum der Fahrer die Dokumente nicht gezeigt hat, vielleicht habe er die Kontrollorgane nicht verstanden. CC sei in Polen zur Sozialversicherung gemeldet. Kein Fahrer habe das sogenannte A1-Dokument; die Sozialversicherungsanstalt weigere sich gemäß den polnischen Vorschriften, das A1-Dokument auszustellen. Die ZKO3-T-Meldung sei der Zentralen Koordinationsstelle vollständig erstattet worden, bevor die genannte Person ihre Arbeit aufgenommen hat. Eine entsprechende Bestätigung könne sie vorlegen. Es werde Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung beantragt sowie ihre Anhörung vor dem Landesverwaltungsgericht.
II.Sachverhalt:
Am 21.11.2019 um 19:50 Uhr wurde auf der Kontrollstelle X der Fernpassstraße der LKW mit dem polnischen Kennzeichen *** zu einer Kontrolle angehalten. Dieses Kraftfahrzeug ist auf die Firma BB AA, Adresse 1, Z, zugelassen. Dieses Fahrzeug wurde vom ukrainischen Staatsangehörigen CC, geb xx.xx.xxxx, gelenkt. Dieser ist seit September 2019 bei der Zulassungsbesitzerin als LKW-Fahrer angestellt. Er transportierte am Kontrolltag Schnittholz von V (Deutschland) nach U. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Qualität die sprachliche Kommunikation zwischen Kontrollorganen und Lenker stattfand und wie weit Letzterer diese verstand. Bei Sprachproblemen zeigen die Kontrollorgane dem Lenker ein Blankoformular des Dokuments, welches er ihnen zeigen soll. Der Lenker sieht dann in seinen Unterlagen nach, ob er ein solches Formular mit hat. Der Lenker CC legte bei der Kontrolle den Arbeitsvertrag in vier verschiedenen Sprachen vor und anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen konnten auch die Stundenaufzeichnungen nachvollzogen werden. Der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache wurde vom Lenker vorgewiesen. Von ihm wurde gefordert, folgende Unterlagen noch zu übermitteln: Unterlagen betreffend Lohneinstufung, die Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise und Lohnzettel. Diese Unterlagen wurden nicht bis 14.12.2019 nachgereicht. Bei der Zentralen Koordinationsstelle war zum Zeitpunkt der Kontrolle bzw damit gleichsam vor Beginn der Einreise ins Bundesgebiet eine Entsendemeldung eingelangt; diese war jedoch insofern mangelhaft, als statt des Firmennamens die Angabe „***“ und eine E-Mail-Adresse eingetragen waren. Die Adresse (Betriebssitz) war in der ZKO-Meldung wieder richtig eingetragen. Die Entsendemeldung konnte vom Fahrer vor Ort nicht vorgelegt oder elektronisch zugänglich gemacht werden. Diese Unterlage wurde dann auch nicht nachgereicht. Statt des Sozialversicherungsdokuments wurden auch keine gleichwertigen Unterlagen bis 22.11.2019 übermittelt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei insbesondere wiederum aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des LSD-BG von Bedeutung:
„§ 12
Erhebungen der Abgabenbehörden
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(…)“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I.:
Hier wird angelastet, dass die Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG nicht im Fahrzeug bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht worden wären. Dieser Vorhalt ist nicht zutreffend, da vom Lenker sein Arbeitsvertrag vorgelegt wurde. Da es sich hier um die Entsendung eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich gehandelt hat, wäre ein Vorhalt iSd § 22 Abs 1a LSD-BG zu erheben gewesen, wonach die relevanten Unterlagen auf Verlangen der Abgabenbehörden für den Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für den diesem Kalendermonat vorangehenden Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln sind. Da in Spruchpunkt I. ein Tatvorwurf iSd § 22 Abs 1 LSD-BG erhoben wurde, der den Tatsachen nicht entspricht, war diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt II.:
Nach der Überschrift sollte hier die fehlende Bereithaltung des Sozialversicherungsdokuments iSd § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG angelastet werden. Der Text des Tatvorwurfes ist jedoch ident mit jenem zu Spruchpunkt I., weshalb für den Fall, dass dieser Vorwurf in Punkt I. zutreffend erhoben worden wäre, eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge. Abgesehen davon ist – wie oben bereits ausgeführt – der Vorwurf in Spruchpunkt I. unzutreffend, weshalb auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der Beschwerde Folge zu geben war.
Zu Spruchpunkt III.:
Hier wird angelastet, dass die Entsendemeldung vor der Arbeitsaufnahme nicht erstattet wurde, weil die Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet wurde. Hier lässt der Tatvorwurf die Wahl offen zwischen den drei Möglichkeiten, dass die Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet wurde, was dem Konkretisierungsgebot nicht entspricht. Aus den Sachverhaltsfeststellungen hat sich ergeben, dass die Entsendemeldung vor der Einreise in das Bundesgebiet sehr wohl erstattet wurde, aber hinsichtlich des Firmennamens nicht vollständig (§ 26 Abs 1 Z 1). In diesem Fall wäre jedoch der zutreffende Vorhalt dahingehend zu erheben gewesen, dass die Entsendemeldung nicht bereitgehalten oder unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde (§ 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG). Aufgrund des nicht konkretisierten bzw unzutreffenden Vorhalts war auch diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt IV.:
Hier wird angelastet, dass das nachgeforderte Sozialversicherungsdokument nicht bis zum 19.12.2019 der Finanzpolizei übermittelt wurde. Dieser Vorhalt ist – abgesehen vom Datum – zutreffend, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch und die Bestrafung zu bestätigen waren.
Eine Spruchberichtigung war jedoch anzubringen, da laut Handelsregisterauszug die Beschuldigte als Einzelunternehmerin tätig ist und ihr damit nicht die Rolle einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin zukommen kann, weshalb diese Wortfolge zu entfernen war. Das A1-Formular war auch nicht bis zum 19.12.2019 sondern bis 22.11.2019 der Finanzpolizei zu übermitteln (zweitfolgender Werktag nach der Aufforderung iSd § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG). Auch diesbezüglich war der Spruch zu berichtigen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Bestätigung der Strafe in Vorhalt IV. die Kostenentscheidung in Spruchpunkt 3. der Rechtsmittelentscheidung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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