LVwG T LVwG-2020/17/0276-1

LVwG-2020/17/0276-1Tribunal administratif régional14 sept. 2020

Regest

Richtsatzüberschreitung;<br/>Lebensunterhalt;<br/>Wohnbedarf;<br/>bedarfsmindernde Leistungen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/17/0276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.0276.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch den BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.01.2020, Zl ***,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 20,00, zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Mandatsbescheid des BFA zur Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in CC, in Adresse 3 Y zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

Begründet wurde dieser Mandatsbescheid damit, dass mit Bescheid vom 22.08.2018 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 iVm § 2 abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (Asylgesetz) idgF abgewiesen worden sei. Ebenso sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen worden. Eine Abschiebung nach Indien sei gem § 46 FPG zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung. Gegen diese Entscheidung habe er binnen offener Frist Beschwerde eingebracht. Seit 14.09.2018 sei die Rückkehrentscheidung rechtskräftig durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Er sei zur Ausreise verpflichtet und dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Am 22.11.2019 ist eine Strafverfügung ergangen und wurde der Beschwerdeführer gem § 121 Abs 1a iVm § 57 Fremdenpolizeigesetz wegen Missachtung der Wohnsitzauflage zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 gem § 121 Abs 1a FPG verurteilt.

Dagegen wurde zunächst Einspruch erhoben. Am 01.01.2020 ist das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis ergangen und wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 wegen Übertretung nach § 121 Abs 1a FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF auferlegt. Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Straferkenntnis spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 22.11.2019

Ort:Z, Adresse 1

Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) seit 25.07.2018 noch aufrecht in 1220 Z, Adresse 1 3/10 (Ihre Wohnadresse), gemeldet und aufhältig, obwohl Ihnen mittels nachstehend angeführtem Mandatsbescheid eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG erteilt worden ist. Sie hätten sich binnen 3 Tagen bei der Betreuungsstelle Tirol, Y, Adresse 3, einfinden müssen.

Wer als Fremder eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Mandatsbescheid des BFA RD X; Zahl: IFA: ***; gültig ab 26.06.2019; Die von Ihnen eingebrachte Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 121 Abs. 1a i.V.m. § 57 Fremdenpolizeigesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1. €100,00

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 121 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€110,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Vertreter Beschwerde erhoben und in dieser ergänzend zum Einspruch ausgeführt wie folgt:

Das Straferkenntnis, Zahl: *** der Landespolizeidirektion Tirol, vom 01.01.2020, wurde am 09.01.2020 zugestellt.

Innerhalb offener Frist wird nachstehende

BESCHWERDE

erhoben.

Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten.

Mit der angefochtenen Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von €110 vorgeschrieben. Die Entscheidung ist rechtswidrig.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er wäre zu bestrafen, weil er einer Anordnung zur Wohnsitznahme in Fieberbrunn nicht nachgekommen wäre.

Die Forderung einer Wohnsitznahme in Fieberbrunn ist jedoch im vorliegenden Fall unzumutbar.

Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Behörde kooperativ, hat etwa Ladungsterminen stets Folge geleistet.

Er hatte zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheids eine reguläre Wohnmöglichkeit. Er hat intensiven sozialen Umgang mit zahlreichen Österreichern, von denen er unterstützt wird, und die er unterstützt.

Der Beschwerdeführer war behördlich an einer Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft.

Dass er nicht erreichbar oder flüchtig gewesen wäre, wird von der belBeh nicht behauptet.

Durch den ordentlichen Wohnsitz an einer privaten Adresse ist er jedenfalls ausreichend erreichbar.

Er ist daher entsprechend dem Akteninhalt und seinem persönlichen Verhalten ausreichend erreichbar.

Weites ist kein Bedarf dafür ersichtlich, den in einem gesicherten Quartier wohnhaften Beschwerdeführer in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, die sich abseits der urbanen Infrastruktur befindet und wo es keinerlei Möglichkeiten für sinnvolle Arbeit, Bildung, Sport oder anderwertige Beschäftigung gibt.

Die Anreise wäre für den Beschwerdeführer zu kostspielig und daher nicht zumutbar. Die Wohnsitzauflage stellt tatsächlich keinen bloß geringfügigen Eingriff, sondern eine - unzumutbar - große Änderung im Leben des Beschwerdeführers dar. De facto wird dem Beschwerdeführer die Freiheit genommen, sein Leben selbständig zu führen und seinen Wohnort - entsprechend seinen Bedürfnissen, seines sozialen Umfeldes etc-frei zu wähen. Tatsächlich wäre eine Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle Fieberbrunn, die wie dargelegt, einen Freizeitsentzug darstellt, mindestens eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheits- und sonstigen Rechte.

Offensichtlich zielt die Aufforderung zur Wohnsitznahme auch im konkreten Fall darauf an, den Rechtsmittelwerber aus seinem sozialen Umfeld herauszureißen. Die Behörde versucht in derartigen Entscheidungen den Betreffenden stets möglichst weit von seinem gewohnten Umfeld „unterzubringen".

daher in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des Beschwerdeführers ein und eine Bestrafung ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer würde sich in der Betreuungsstelle in einem isolierten Zustand wiederfinden, der nicht mit den Zielen der EU und den entsprechenden Richtlinien in Übereinstimmung zu bringen ist.

Dem Beschwerdeführer kann daher aufgrund der zugrundeliegenden Rechts Widrigkeit der Anordnung der Wohnsitznahme in Fieberbrunn kein Verschulden bezüglich der Übertretung der entsprechenden Bestimmung vorgeworfen werden, nicht einmal Fahrlässigkeit.

Zur Höhe der Strafe ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen ist. Die Bestrafung aufgrund einer Verwaltungsübertretung würde in ihrem Fall mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe bedeuten, was unverhältnismäßig wäre.

Darüberhinaus müsste gern. §20 VStG die außerordentliche Strafmilderung angewendet werden, da die Milderungsgründe etwaige Erschwerungsgründe erheblich überwiegen.

Es wird daher

a) das Verfahren einzustellen;

b) allenfalls die angefochtene Strafverfügung aufzuheben;

c) allenfalls die Strafe schuldangemessen herabzusetzen;

d) allenfalls den Fall an die erste Instanz zurückzuverweisen“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich keine Unstimmigkeiten aus dem von der Erstbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt. Aufgrund dessen steht daher der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

II.Sachverhaltsfeststellungen:

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2018 in 1220 Z, Adresse 1 3/10 gemeldet und aufhältig ist. Es wurde ihm mittels dem angeführten Mandatsbescheid eine Wohnsitzauflage gem § 57 FPG erteilt. Er hätte sich binnen drei Tagen bei der CC Y in Adresse 3 einfinden müssen. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

III.Rechtliche Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF lauten wie folgt:

§ 57

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

§ 121 Abs 1a

„Sonstige Übertretungen

(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.

…“

Hinsichtlich der Erlassung eines Mandatsbescheides lautet die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idgF wie folgt:

§ 57

„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

Die hier gegenständlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF lauten wie folgt:

§ 19

„Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aus den amtlichen Erläuterungen zu BGBl I 145/2017 hinsichtlich § 57 FPG ergibt sich auszugsweise zusammengefasst Folgendes:

"[...] Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundenen Auflagen gemäß § 56 FPG gesehen werden. Eine Wohnsitzauflage kann erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung oder der Anordnung zur Außerlandesbringung –sofern kein Fall einer Duldung vorliegt– ergehen.

Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. [...]

[...] In Abs 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. [...]

[...] Missachtet der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs 1a vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahmen missachtet. [...].“

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich des Weiteren, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Dem Monieren in der Beschwerde, dass es für einen derartigen Eingriff keinen Grund gibt und mit Mandatsbescheid in das verfassungsrechtliche geschützte Grundrecht des Vorstellungswerbers eingegriffen wird, ist gegenüber zu stellen, dass die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten wiegt. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen schon lange bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Z nicht aufrechterhalten wird können.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Z. Durch die Wohnsitzauflage wird wie in der Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeführt, dadurch in das bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und Wohnung festgestellt werden konnten und der Beschwerdeführer hier keinerlei familiäre Bindungen hat. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

In Abwägung der nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen derzeitigen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierten - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Z sowie bei der Anreise in das Quartier nach Y, weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch geboten.

Hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers es sei kein Bedarf ersichtlich ihn in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, ist zu entgegnen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung besteht. In Anbetracht dessen und aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über dessen urechtmäßigen Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet bewusst sein muss, ist es sehr wohl zumutbar ist sich in der CC einzufinden.

Weder aus dem Einspruch wie auch aus der Beschwerde gehen Behauptungen hervor, die darauf schließen lassen, dass die Wohnsitzauflage vom Beschwerdeführer zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahmen missachtet wurde. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs 1a FPG vor.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung liegt daher im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Tat gesetzt. Er hat entgegen der Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG in der CC, Y, Adresse 3, innerhalb der angeordneten Frist nicht Unterkunft genommen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatzeit ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zu attestieren ist, denn diesem hätte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in der Tatzeit bewusst sein müssen, da ihm nachweislich der Mandatsbescheid zugestellt wurde. Mildernd zu berücksichtigen ist hingegen die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Weitere Strafmilderungsgründe wurden von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Daher war von einem Vorgehen nach § 20 VStG abzusehen, da kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt.

Hinsichtlich der Behauptung, dass die Strafhöhe überzogen und unverhältnismäßig ist, wird darauf verwiesen, dass es sich bei der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 100, -- bereits um den Mindeststrafsatz handelt und die Geldstrafe somit weder als überzogen noch als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tatangemessen und auch bei geringen finanziellen Gegebenheiten als angemessen zu bewerten.

Für das Landesverwaltungsgericht haben sich keine neuen Sachverhalte ergeben, die das Durchführen einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließen und stand der von der Erstbehörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht als unstrittig erwiesen fest. Da es sich ausschließlich iSd § 44 Abs 3 VwGVG um die Klärung einer Rechtsfrage und eine EUR 500, -- nicht übersteigende Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis verhängte wurde, sah das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ab.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Z für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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