LVwG T LVwG-2020/38/1296-7

LVwG-2020/38/1296-7Tribunal administratif régional11 sept. 2020

Regest

Einwendungen;<br/>Subjektive Rechte;<br/>Mitspracherecht;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/1296-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.1296.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GesbR, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.05.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 11.12.2018 beantragte Frau CC die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch und für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf Grundparzelle **1, KG Y.

Bereits vor der mündlichen Verhandlung wurden von der nunmehrigen Beschwerdeführerin, als unmittelbar angrenzender Nachbarin des Grundstückes Nr **2, KG Y, im Schreiben vom 06.12.2019 und schließlich erweitert durch das Schreiben vom 09.12.2019 Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben erhoben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2020, Zahl ***, wurde schließlich die Baubewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Projektes unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der von der Beschwerdeführerin, die nunmehr rechtsanwaltlich vertreten ist, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zunächst auf die Einwendungen vom 06.12. und 09.12.2020 verwiesen werde und deren Inhalt vollinhaltlich aufrechterhalten und zum Vorbringen in dieser Beschwerde erhoben würden. So wurde in diesen Schreiben zusammengefasst vorgebracht, dass die Abstände des eingereichten Bauvorhabens jedenfalls zur Grenze der Beschwerdeführerin nicht den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 entsprechen würden. Gemäß § 6 TBO dürften die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 % der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen iSd § 6 Abs 3 lit a und Abs 4 verbaut werden.

Bei einer Bauausführung gemäß den Einreichplänen werde diese Grenze allerdings überschritten. Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung über die zulässige Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück **2, KG Z, und die maximal zulässige Bebauung der Mindestabstandsflächen werde durch das eingereichte Bauvorhaben nicht erfüllt.

Es würden in den Einreichplänen auch die Abstandsnachweise bei den Fassaden zur Grundstücksgrenze gemäß der TBO 2018 fehlen. Die Vordachlängen seien nicht maßlich eingetragen. Auch seien die bestehenden Gebäudeteile wärmetechnisch nicht ausreichend dargestellt. Es sei davon auszugehen, dass hier die Vollwärmschutzfassade die Abstände zu den Nachbarn verringere.

Da die Einhaltung der Abstandsbestimmungen als Nachbarrecht eingewendet werden könnten, sei dies von Seiten der Behörde zu überprüfen.

Zur Realisierung des gegenständlichen Bauwerkes sei zudem ein massiver Bodenaushub notwendig. Aufgrund der Überdimensionierung des Bauvorhabens sei zudem mit Setzungen und Rutschungen zu rechnen. Dies bedeute eine erhöhte Gefahr für Erd- bzw Hangrutschungen und Beschädigungen des Gebäudes der Beschwerdeführerin. Es sei daher unbedingt ein Baugrubenkonzept bzw ein Hangsicherungskonzept von einem befugten Geotechniker vorzulegen.

Ebenfalls sei kein Baustelleneinrichtungsplan vorliegend, und allein schon deshalb hätte ein rechtsgültiger Baubescheid nicht ausgestellt werden können.

Die Beschwerdeführerin untersage auch ein Überschwenken eines Baukranes mit aber auch ohne Lasten über ihr Grundstück und es würden ihrerseits auch Kontrollen durchgeführt werden.

Wegen der planlich dargestellten Müllbox müsse ein eigener Brandabschnitt diesbezüglich eingehalten und ausgeführt werden, da es zu einer Brandgefahr kommen könnte. Diesbezüglich wäre ein entsprechendes brandschutztechnisches Gutachten vorzulegen.

Eine Firstentlüftung fehle und müsse auch planlich dargestellt werden.

Auch die ausreichende Dachentwässerung sei planlich nicht dargestellt und somit ergebe sich nicht, ob die Dachwässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht oder durch einen Oberflächenabwasserkanal entsorgt werden würden.

Auch ein Nachweis über eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Löschfahrzeuge müsste in Form eines verkehrstechnischen Gutachtens bzw mit einer planlichen Darstellung eines dazu befugten Fachmannes vorgelegt werden.

Darüber hinaus werde begehrt, dass für die Umsetzung des Bauvorhabens die Antragstellerin einen Nachweis erbringen müsse, dass ein Lagerplatz auf fremdem Grund vorhanden sei, da diese für die Durchführung der Bauarbeiten unmittelbar benötigt würde.

Des Weiteren werde auch auf das örtliche Raumordnungskonzept verwiesen. Die maximale Baumassendichte laut dem örtlichen Raumordnungskonzept liege bei 1,2. Die Bauwerberin habe aber eine zu hohe Baudichte. Das vorliegende hochbautechnische Gutachten vom 07.10.2019 beziehe sich eben nicht auf die festgelegten behördlichen Parameter des örtlichen Raumordnungskonzeptes und hätte in seiner Zusammenfassung zum unbedingten Ergebnis führen müssen, dass das gegenständliche Bauansuchen und Bauvorhaben nicht mit den maßgeblichen Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes im Einklang stehe.

Auch die Pläne seien nicht vollständig. In den Grundrissplänen der Einreichplanung für das Erdgeschoß und die zwei Untergeschoße seien die Abbruchlinien in Gelb eingezeichnet. Man ersehe also, dass nach Osten zu das Haus um 4 m und nach Westen zu das Objekt um 5 m verlängert werden solle. In den Schnitten seien die Abbruchlinien allerdings nicht erkennbar. Wären diese plangemäß eingezeichnet gewesen, würde nämlich darin erkennbar sein, dass ein komplettes Stockwerk auf den Bestand aufgestockt werde, also eine Erhöhung um etwa 4 m erfolge.

Zur Baumassenberechnung werde noch ausgeführt, dass die tatsächliche Baumasse laut eigenen Berechnungen tatsächlich bei 968,37 m3, anstelle der projektierten 747,08 m3, liege. Die Berechnung des zweiten Untergeschoßes ergebe eine Baumasse von 212,75 m3, nicht wie projektiert 92,45 m3. Die gesamte oberirdische Baumasse betrage somit bei richtiger Berechnung 1607 m3, und nicht 1274,3 m3, wie in der Einreichplanung behauptet. Bei einer Grundstücksgröße von 859 m2 ergebe dies ein Baumassendichte von 1,87 und stehe somit in einem eklatanten Widerspruch zur maximalen Baudichte von 1,1 bis 1,6, die im örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z normiert sei.

Abgesehen davon stelle die Überdachung der Stellplätze im Eingangsbereich aufgrund der festen Wände und Säulen einen geschlossenen Raum dar und hätte deshalb bei der Berechnung der Baumasse berücksichtigt werden müssen, was wiederum zur Erhöhung der Baumassendichte führe.

Zusammengefasst sei der geplante Neubau auf Grundstück **1, KG Z ein überdimensioniertes Wohnhaus, welches unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit dieser Einreichplanung nicht genehmigt werden hätte dürfen.

Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Bauwerberin abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Es werde auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein Gutachten des Sachverständigen EE eingeholt. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung 11.09.2020 erörtert.

II.Sachverhalt:

Das gegenständliche Grundstück **1, KG Y, ist als Wohngebiet gemäß § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet 2016 ausgewiesen und es liegt für dieses Grundstück kein Bebauungsplan vor.

Der südöstliche Eckpunkt des Gebäudes zum angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin **2, KG Y, würde einen Abstand gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 von 3,92 x 0,6, also 2,35 und daher mindestens 4 m benötigen. Laut den Planunterlagen ist ein Abstand von 5,17 m gegeben, sodass in diesem Punkt der gesetzlich geforderte Mindestabstand jedenfalls gewährleistet ist.

Der südwestliche Eckpunkt des Gebäudes beim Mauerrücksprung im Erdgeschoss benötigt gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 einen Abstand von 8,22m x 0,6, also von 4,93m. Laut den Planunterlagen beträgt der tatsächliche Abstand 5,13 m, sodass auch in diesem Bereich der Mindestabstand eingehalten ist.

Der südwestliche Eckpunkt des Gebäudes im Bereich der Vordachkonstruktion benötigt gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO einen Abstand von 8,71m x 0,6, also 5,23 m. Laut Planunterlagen beträgt der Abstand 5,3m, sodass auch in diesem Bereich der gesetzliche Mindestabstand eingehalten wird.

Die südseitigen Balkone überschreiten die Abstandslinie von 4 m nicht und haben einen tatsächlichen Abstand von 4,01 m.

Das an der südseitigen Außenwand geplante Vordach ragt 1,50 m vor die südseitige Außenwandkonstruktion und somit bis zu 0,40 m in die Mindestabstandsfläche zum angrenzenden Grundstück **2, KG Y. Allerdings handelt es sich um einen untergeordneten Bauteil, sodass er bis 1,50 m in den Mindestabstand hineinragen darf.

Die an der Ostseite des Grundstückes **1, KG Y projektierte Stellplatzüberdachung, dient zum Abstellen von zwei Personenkraftfahrzeugen und somit zum Schutz von Sachen. Sie weist keine Fangmündungen in den Mindestabstandsflächen zum Gst **2, KG Y auf. Durch die Dachneigung der Stellplatzüberdachung liegt kein begehbares Dach vor. Aus den Planunterlagen resultiert, dass die mittlere Wandhöhe (Oberkante Dachhaut – Geländeverlauf vor Bauführung) 2,41 m beträgt, sodass die max. zulässige Wandhöhe von 2,80 m eingehalten wird.

Die an der Südseite des Gebäudes auf dem Niveau des 1. Untergeschoss projektierte Terrasse, die 1,30 m in die Mindestabstandsfläche zu Grundstück **2, KG Y, ragt, wird auf einer Anschüttung des Geländes um 1,91m bezogen auf den Geländeverlauf vor der Bauführung zum Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet.

Im Mindestabstand des projektierten Bauverfahrens werden 1,52 m² mit der Müllbox, 32,50 m² mit der Stellplatzüberdachung zu Gst **2 und 6,06 m² zu Gst **2, beide Grundstücke KG Y, verbaut. Weiters werden 6,35 m² mit einer Terrasse zu Gst **2 und 6,44 m² zu Gst 2868/9, beide Grundstücke Y, und schließlich noch 20,35 m² durch die Freitreppe zu Gst 2868/9, KG Y, der Mindestabstandsbereiche bebaut. Dies ergibt eine Summe von 77,22 m².

Die Größe des gegenständlichen Bauplatzes beträgt 859 m², sodass bei 77,22 m² eine Bebauung der Mindestabstandsflächen von 8,5 % gegeben ist.

Die gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück **1 und **2 weist eine Gesamtlänge von 43,22 m auf. Die gesamte Länge der Bebauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt 19,80m, was einem Prozentwert von 45,8 % entspricht.

Die vorliegenden Planunterlagen zum Projekt beinhalten alle notwendigen Angaben nach den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998. Die vorliegenden Ansichten und Schnitte enthalten die erforderlichen Höhenmaße zur Berechnung der Abstände gemäß § 6 TBO 2018, die auch auf die Absoluthöhen bezogen wurden, wodurch eine entsprechende Nachweisführung der geforderten Abstände zu den angrenzenden Grundstücken, insbesondere zum Grundstück der Beschwerdeführerin möglich ist.

Auch die Maße der Vordachkonstruktion an der südseitigen Außenwand ist erkenn- und nachvollziehbar, da sich die im Einreichplan eingetragenen Werte bzw Maße mit jenen decken, die sich aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 ergeben.

Unter Abschnitt 21 Punkt 14 des Spruchpunkte II des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.05.2020, Zahl ***, wurde im Hinblick auf die brandschutzrechtlichen Anforderungen für die Müllbox der Auflagenpunkt aufgenommen, dass die Wände und die Decke der baulichen Anlage zum Sammeln der Abfälle („Müllbox“) in REI 90 bzw EI 90 hergestellt werden müssen und die Verkleidung im Inneren aus Baustoffen der Euroklasse A2 bestehen. Die Öffnung zwischen Mülllager und Stellplatzüberdachung muss einen Abschluss in EI² 20-C erhalten.

Die projektierte Müllbox hat ein Ausmaß von 1,20 m x 1,90 m und liegt im südöstlichen Bereich des Grundstückes der Bauwerberin und ist von der Stellplatzüberdachung aus zugänglich. Der Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin beträgt ca 2,80 m. Durch die Vorschreibung der zuvor ausgeführten Auflage, wird verhindert, dass eine Brandübertragung auf die auf dem eigenen Grundstück der Bauwerberin vorgesehene Stellplatzüberdachung und in weiterer Folge auf das Hauptgebäude erfolgen kann.

Durch diese Ausführung kann auch ein Brandüberschlag auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden.

In den Planunterlagen ist keine Firstentlüftung eingezeichnet. Der First verläuft in West- Ostrichtung und hat einen ausreichenden Abstand zum Grundstück **2, KG Y. Durch die Nichtausbildung einer etwaigen Firstentlüftung wären lediglich Schäden (Feuchtigkeitsschäden) am Gebäude der Bauwerberin zu erwarten, die keine Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke hätten. Zudem besteht aufgrund des gewählten Dachaufbaues auch keine Verpflichtung zur Errichtung einer Firstentlüftung.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde Z zur Zahl ***, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens von Herrn EE.

Die getroffenen Feststellungen zur Widmung und zum Vorliegen eines Bebauungsplanes ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurden auch von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens in Frage gestellt.

Die Feststellungen zu den Abständen, den Einbauten in den Mindestabstandsbereich, sowie der Vollständigkeit der Planunterlagen, der brandschutzrechtlichen Gestaltung der Müllbox sowie zur Firstentlüftung resultieren aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen EE vom 18.08.2020, Zahl ***. Dieses Gutachten wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.09.2020 erörtert und konnte in keinem Punkt von der Beschwerdeführerin entkräftet werden.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Gemäß Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Gemäß Abs 3 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

Gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 muss im Wohngebiet, sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw ein anderer Abstand einzuhalten ist, jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der das 0,6 fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter betragen.

Gemäß Abs 3 lit a leg cit bleiben bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist, außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden.

Gemäß § 2 Abs 17 TBO 2018 versteht man unter untergeordneten Bauteilen:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offenen Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie in Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessung im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

Gemäß § 6 Abs 4 li a bis d TBO 2018 dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m folgende baulichen Anlagen oder Bauteile ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Frei aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zugestimmt hat; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein.

b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offenen, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu.

d)Stellplätze einschließlich Zufahrten.

Gemäß § 6 Abs 7 TBO 2018 dürfen die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 vH der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinne des Abs 3 lit a und Abs 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 4 lit c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen u berücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 4 lit a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu dem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3m auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

Gemäß Abschnitt 4.1 der OIB- Richtlinie 2- Brandschutz gilt, dass wenn der Abstand eines Bauwerkes von den Nachbargrundstücken- bzw Bauplatzgrenze weniger als 2 m beträgt, die zur Nachbargrundstück- bzw Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerkes mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen ist, wobei in diesen Abstand Bauwerksteile nur dann hineinragen dürfen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden. Gemäß Abschnitt 3.9.2 der OIB- Richtlinie 2- Brandschutz müssen Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr in REI 90 bzw EI 90 ausgeführt und raumseitig in A2 bekleidet sein. Werden diese Wände und Decken durchdrungen, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in EI² 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht.

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).

Da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an die Parzelle der Bauwerberin angrenzt, ist sie berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben eine zu hohe Baumassendichte aufweise. Dies gelte vor allem unter Zugrundelegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, das für das Grundstück **1 eine Dichtezone Null vorsehe. Die maximale Baumassendichte liege nach dem Begleittext zwischen 1,2 und 1,6.

Da für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan erlassen worden sei, seien die Richtlinien für die Bebauungsdichte nach dem örtlichen Raumordnungskonzept heranzuziehen gewesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, besteht für den Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 TBO kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte.

So führt er im Erkenntnis vom 30.01.2012, Ra 2018/06/0020 aus, dass auch die verbindliche Vorgabe des örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROK) für den gegenständlichen Bereich kein Nachbarrecht vorsehe. Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sämtliche Einwendungen bezüglich der Dichte der Bebauung und eines eventuellen Widerspruches gegen das örtliche Raumordnungskonzept in Bezug auf die Dichte nicht von den im § 33 Abs 3 TBO taxativ aufgezählten Nachbarrechten mitumfasst sind, sodass die Einwendungen diesbezüglich gesamt als unzulässig zurückzuweisen sind.

Wenn weiters ausgeführt wird, dass die Baufluchtlinie durch das Projekt in einem Bereich überschritten werde, so sei darauf verwiesen, dass für den gegenständlichen Bereich des Grundstückes kein Bebauungsplan existiert, sodass auch die Vorlage von Baufluchtlinien nicht gegeben ist und diese Einwendung ins Leere geht.

Die Beschwerdeführerin sieht sich auch in Bezug auf die Abstandsbestimmungen in ihren Rechten als Nachbarin verletzt.

Gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO ist sie als unmittelbar angrenzende Nachbarin berechtigt, die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO einzuwenden.

Sie geht davon aus, dass bei den Bauteilen, sowie sie im Einreichplan eingezeichnet sind, noch ein Vollwärmeschutz angebracht wird, der den Abstand verringern würde.

Hierzu ist festzuhalten, dass die angegebenen Abstände so zu verstehen sind, dass die Mauern inklusive des Vollwärmeschutzes den im Einreichplan vorgesehenen Abstand ergeben. Der Abstand der fertiggestellten Wand, muss deshalb den Einreichplänen mit dem dort eingezeichneten Mindestabstand entsprechen, sodass diese Einwendung nicht zielführend ist und unbegründet abzuweisen war.

Bezüglich der sonstigen Einwendungen der Abstandsverletzung wurde diesbezüglich das Gutachten des Sachverständigen EE vom 18.08.2020, Zahl ***, eingeholt. In diesem führt er schlüssig aus, dass sämtliche Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten sind. Der südöstliche Eckpunkt des Gebäudes zum Gst **2, KG Y beträgt 5,17 m, wie der mindestens Erforderliche, der südwestliche Eckpunkt des Gebäudes im Bereich des Mauerrücksprunges im Erdgeschoss beträgt 5,13 m anstelle der notwendigen 4,93 m und der südwestliche Eckpunkt des Gebäudes im Bereich der Vordachkonstruktion beträgt 5,38 m anstelle der notwendigen 5,23 m.

Was den südseitig angeordneten Balkon betrifft, so ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der darin ausführt, dass offene Balkone nicht automatisch als untergeordnete Bauteile zu bewerten sind. Hier ist vielmehr Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk zu nehmen (vgl VwGH 09.09.2008, 2007/06/0050).

Im gegenständlichen Fall weist der Balkon eine Dimensionierung auf, aufgrund derer nicht mehr von einem untergeordneten Bauteil ausgegangen werden kann, sodass er nicht in die 4 m des Mindestabstandes hinein errichtet werden darf. Der tatsächliche Abstand ist mit 4,01 m projektiert, sodass der nach der Tiroler Bauordnung vorgesehene gesetzliche Mindestabstand eingehalten wird.

Auch für das an der südseitigen Außenwand geplante Vordach ist im Sinne der oben zitierten Judikatur auf die Dimensionierung Bedacht zu nehmen. Dieses Vordach ist aber so projektiert, dass es als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 2 Abs 17 TBO 2018 anzusehen ist, sodass es gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO bis zu 1,50 m in die Mindestabstandsfläche hineinragen darf. Da es tatsächlich 0,40 m in die Mindestabstandsfläche ragt, entspricht es den rechtlichen Vorgaben und ist somit zulässig.

Die an der Ostseite des Grundstückes **1, KG Y projektierte Stellplatzüberdachung dient zum Abstellen von Personenkraftwagen, also zum Schutz von Sachen. Gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO dürfen oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, errichtet werden. Die projektierte Stellplatzüberdachung weist keine Fangmündung im Mindestabstandsbereich zu Gst **2, KG Y, auf und die mittlere Wandhöhe, laut Gutachten von EE vom 18.08.2020, ***, liegt bei 2,41 m, sodass auch diesbezüglich die Abstandsbestimmungen eingehalten werden.

Im Mindestabstandsbereich zur Beschwerdeführerin befindet sich auch eine Terrasse, die ca 1,30 m in diesen Bereich hineinragt. Als Terrassen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche anzusehen (vgl VwGH vom 24.02.2009, 2005/06/0362). Da dies im gegenständlichen Fall vorliegt, und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 4 lit c TBO erfüllt sind, stellt auch diese Terrasse keine Verletzung der Abstandsregeln gemäß TBO 2018 dar.

Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 7 TBO mehr als 15 vH der Mindestabstandsfläche mit oberirdischen baulichen Anlagen durch das Projekt verbaut würden. Wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten des EE ergibt, sind gesamt 73,22 m² mit baulichen Anlagen im Mindestabstand projektiert. Die Gesamtfläche des Bauplatzes beträgt 859 m², sodass gesamt 8,5 vH des Mindestabstandes durch das gegenständliche Projekt verbaut werden sollen. Da Pflasterungen, Stützmauern und Einfriedungen nicht in diese Berechnung einzubeziehen sind, geht somit die Einwendung der Beschwerdeführerin ins Leere und war unbegründet abzuweisen.

Die gemeinsame Grenze zwischen den Gst **1 und **2, beide KG Y weist eine Länge von 43,22 m auf. Auf Seite des Grundstückes der Beschwerdeführerin befindet sich eine Terrasse im Mindestabstand zum Grundstück der Bauwerberin, die eine Länge im Mindestabstandsbereich von 1,1 m aufweist.

Durch das gegenständliche Bauvorhaben wird auf Gst **1 eine Stellplatzüberdachung in der Länge von 8,20 m im südöstlichen Abschnitt der gemeinsamen Grundgrenze errichtet, sowie 5,8 m an der südlichen Grundstücksgrenze, sodass gesamt 14,00 m verbaut werden. Auch die Terrasse im 1. Untergeschoss verbaut in einer Länge von 4,70 m die gemeinsame Grenze. Addiert man die zu berücksichtigenden Teile der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze, so erhält man einen Wert von 19,80 m. was einer prozentuellen Länge von 45,8 % entspricht. Daraus resultiert, dass weniger als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze verbaut wird und die Bestimmung des § 6 Abs 7 TBO durch das Projekt eingehalten ist.

Gesamt sind damit sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung von Abstandsbestimmungen in Bezug auf die gemeinsame Grundgrenze gegenstandslos und deshalb unbegründet abzuweisen.

Auch die Vollständigkeit der Planunterlagen wurde von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Auch zu diesem Punkt wurde der hochbautechnische Sachverständige befragt. In seinem Gutachten vom 18.08.2020, Zahl***, führt er nach Durchführung einer Überprüfung der Einreichunterlagen in Bezug auf die Planunterlagenverordnung aus, dass die dem Akt der belangten Behörde beiliegenden Unterlagen der Planunterlagenverordnung entsprechen und vollständig sind und vor allem die vorliegenden Ansichten und Schnittführungen die Geländeverläufe vor und nach Bauführung beinhalten, die für die Nachweisführung der Abstände gemäß § 6 TBO 2018 notwendig sind. Besonders lässt sich auch sowohl aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 klar die Situierung und das Ausmaß der Vordachkonstruktion ableiten, sodass auch diesbezüglich die Einwendungen unbegründet abzuweisen waren.

Durch die große zu erstellende Baugrube sieht die Beschwerdeführerin auch eine Gefahr für ihr Nachbargrundstück gegeben. Aus diesem Grund benötige es ihrer Ansicht nach auch eines geologischen Gutachtens und eines Baugrubenkonzeptes.

Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv, öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 24.02.2015, 2003/05/0054).

Daraus resultiert, dass der Nachbar nicht berechtigt ist, Einwendungen in Bezug auf die Erstellung der Baugrube vorbringen darf. Er kann somit weder die Vorlage eines geologischen Gutachtens, noch die Vorlage eines Baugrubenkonzeptes verlangen. Mangels subjektiv-öffentlichen Charakters dieser Einwendung, ist im gegenständlichen Fall diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen.

Auch das Verlangen nach der Vorlage eines Baustelleneinrichtungsplans entbehrt im Sinne der obigen Judikatur einer rechtlichen Grundlage im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 und ist somit unzulässig zurückzuweisen.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin auch vor, dass sie ein Überschwenken des Baukranes untersage. Auch die Frage der Überschwenkung mit dem Baukran, stellt eine Frage der Bauausführung, wie oben bereits ausgeführt, dar. Diese Einwendung kann jedenfalls nicht zulässigerweise im Rahmen eines Bauverfahrens durch den Nachbar geltend gemacht werden.

Allerdings besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einerseits zivilrechtlich ein derartiges Überschwenken zu verhindern bzw müsste für eine derartige Benützung des Fremdgrundes von der Bauwerberin ein Antrag gemäß § 43 TBO 2018 beim Bürgermeister eingebracht werden, damit eine vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken genehmigt würde.

Im Bauverfahren selbst allerdings stellt die Einwendung eine unzulässige dar, sodass auch diese unzulässig zurückzuweisen ist.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin brauche es auch für die vorgesehene Müllbox einen eigenen Brandabschnitt.

Im Genehmigungsbescheid der belangten Behörde ist unter den Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht in Punkt 14 vorgesehen, dass die Wände und die Decke der baulichen Anlage zum Sammeln der Abfälle („Müllbox“) in REI 90 bzw EI 90 hergestellt werden müssen und die Verkleidung im Inneren aus Baustoffen der Euroklasse A2 bestehen müssen. Die Öffnung zwischen Mülllager und Stellplatzüberdachung muss einen Abschluss im EI2 30-C erhalten.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde zur Frage der brandschutzrechtlichen Zulässigkeit ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen EE eingeholt. Dieser kam zum Schluss, dass mit der Vorschreibung der Auflage Punkt 14 bei den brandschutztechnischen Auflagen des nunmehr bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z die Vorschriften des Brandschutzes erfüllt sind, da die Box mehr als 2 m (tatsächlich 2,80 m) von der gemeinsamen Grundgrenze errichtet wird und nur bei einem Abstand von weniger als 2,00 m ein eigener Brandabschnitt gebildet werden muss. Somit ist auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen und war diese Einwendung als unbegründet abzuweisen.

Für die Beschwerdeführerin ist auf die Frage der Versickerung der Dachwässer unklar. Laut Seite 2 des Baubescheides der belangten Behörde vom 07.05.2020, Zahl *** erfolgt die Entsorgung der Schmutzwässer entsprechend dem Anschluss- und Entsorgungsvertrag mit den Stadtwerken Z vom 08. Mai 2017 über die städtische Kanalisation Steuerberg.

Diesbezüglich gibt es auch ein entsprechendes wasserrechtlich bewilligtes Projekt der Bezirkshauptmannschaft Z, sodass die ordnungsgemäße Entsorgung jedenfalls gesichert ist. Zudem darf aber noch ausgeführt werden, dass auch die Frage der Entsorgung von Dachwässern kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht darstellt. Die Abwasserbeseitigung ist lediglich eine objektiv öffentlich-rechtliche Frage, die von der Behörde wahrzunehmen ist, und dem Nachbar keine Einwendungsmöglichkeit gewährt (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0081).

Somit ist auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin irrt auch in der Annahme, dass die Frage der Zufahrtsmöglichkeit der Löschfahrzeuge eine zulässige nachbarrechtliche Einwendung wäre.

Generell gewährt § 33 Abs 3 lit b Tiroler Bauordnung dem Nachbar grundsätzlich die Möglichkeit Bestimmungen über den Brandschutz einzuwenden. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, besteht für den Nachbarn aber nicht (vgl VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003).

Somit entbehrt es auch dieser Einwendung der rechtlichen Grundlage, sodass die Einwendung unzulässig zurückzuweisen war.

Als weiteren Aspekt bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Firstentlüftung. Ihrer Ansicht nach fehle diese und sei auch in den Plänen nicht ersichtlich. Allerdings überschreitet sie auch mit dieser Einwendung den Rahmen der ihr in § 33 Abs 3 TBO eingeräumten Nachbarrechte.

Ob eine gehörige Belüftung und Belichtung der projektgegenständlichen Gebäude gewährleistet ist, berührt keinen Aspekt, der dem Schutz des Nachbars dient. Dabei geht es vielmehr um öffentliche Interessen bzw um die Interessen der zukünftigen Bewohner der projektgegenständlichen Gebäude (vgl VwGH 26.01.2006, 2005/06/0356). Aus diesen Erwägungen heraus war auch dieser Beschwerdepunkt unzulässig zurückzuweisen. Zudem wurde auch im Gutachten des EE vom 18.08.2020 zu diesem Punkt Stellung genommen und dazu ausgeführt, dass bei der gewählten Form des Dachaufbaus eine solche nicht notwendig ist, sodass auch dieser Beschwerdepunkt ins Leere geht.

Auch kein Nachbarrecht berührt die Frage, wo Gegenstände im Rahmen der Bauausführung gelagert werden. Einerseits stellt diese Frage eine Frage der Bauausführung dar, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und andererseits ist eine derartige Einwendung auch nicht von den Bestimmungen des § 33 Abs 3 TBO umfasst, sodass auch dieser Beschwerdepunkt unzulässig zurückzuweisen ist.

Gesamt gesehen brachte die Beschwerdeführerin keine tauglichen Gründe vor, die eine Abweisung des Baugesuches nach sich gezogen hätten, vielmehr waren ihre Einwendungen entweder ab- bzw zurückzuweisen. Aus diesem Grund war die gesamte Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem wurden vom erkennenden Landesverwaltungsgericht zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und die Entscheidung im gegenständlichen Fall orientierte sich eben an dieser.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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