LVwG T LVwG-2020/13/1697-1

LVwG-2020/13/1697-1Tribunal administratif régional9 sept. 2020

Regest

aktueller Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/13/1697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.13.1697.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2020, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2020, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und dieser gemäß § 2 Abs 1 lit a iVm § 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF, abgewiesen.

Die Abweisung wurde damit begründet, dass gemäß § 15 Abs 1 TMSG die Hilfesuchende vor Gewährung der Mindestsicherung ihre eigenen Mittel, zu denen ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen gehören, einzusetzen habe. AA verfüge über eine Lebensversicherung der CC, deren Rückkaufserlös zum 01.05.2020 EUR 35.823,91 betrage. Diese finanziellen Mittel seien dem Begriff „verwertbares Vermögen“ bzw. „Ersparnisse“ zuzuordnen, weshalb der Antrag auf Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie beschäftigungslos und bereits intensiv auf Arbeitssuche sei, jedoch eine kurzfristige finanzielle Unterstützung in der Dauer von 3 bis 4 Monaten benötige. Sie werde in diesem Jahr 57 Jahre alt und gehe in drei Jahren in Pension. Schon jetzt wisse sie, dass sie nur eine Mindestpension erhalten werde, obwohl sie seit ihrem 15. Lebensjahr arbeite. Die private Pensionsversicherung ermögliche es ihr, ihre geringe Pension in der Höhe von circa 200 Euro aufzustocken. Dies wäre aber dann nicht möglich, wenn sie nun die angesparte Pensionsversicherung auflösen müsse.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die am 13.09.1963 geborene Beschwerdeführerin AA brachte am 27.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Krise ihre Beschäftigung im Hotel BB in Z verloren habe und auch ihre selbständige Tätigkeit in diversen Eltern-Kind-Zentren in Y nicht mehr ausüben habe können. Da ihr weder vom Arbeitsamt noch von der Wirtschaftskammer Unterstützungsgelder zur Verfügung stehen würden, beantrage sie die Auszahlung der Mindestsicherung für vier Monate.

Der Aufforderung der belangten Behörde vom 03.06.2020, ergänzende notwendige Unterlagen zu übermitteln, kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.06.2020 nach.

Die Beschwerdeführerin ist seit April 2020 ohne Beschäftigung, verfügt über kein Vermögen, jedoch über eine Lebensversicherung bei der CC mit der Polizzennummer ***. Der Rückkaufserlös würde laut Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 21.04.2020 zum 01.05.2020 EUR 35.823,91 betragen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser obgenannte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17.11.2010 in der Fassung LGBl Nr 138 aus 2019 zur Anwendung:

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

(3) …

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

(2) …

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Definitionsgemäß versteht das Tiroler Mindestsicherungsgesetz dabei unter Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen (§ 2 Abs 22 TMSG). Der Begriff des Vermögens ist im TMSG nicht näher definiert. Die Gesetzesmaterialien stellen nur auf das Kriterium der „Zuflussbetrachtung“ bei der Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ab (vgl VwGH 25.05.2018, Ra 2017/10/0135).

Nach ständiger Rechtsprechung zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln und ist es dabei nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden (…) (VwGH 28.01.2008, 2007/10/0271).

Unter "Ersparnissen" versteht man im Allgemeinen nicht verbrauchtes Geld, das zurückgelegt wird. Ausgehend von dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Spargedanken kann es keine Rolle spielen, ob dieses ersparte Geld als Bargeld vorhanden ist oder als Geldforderung, die aus einer typischerweise Sparzwecken dienenden Veranlagung resultiert (…). Eine allfällige Bindungsfrist eines Sparvertrages ändert nämlich nichts daran, dass es sich bei der Einlage um Erspartes handelt, das als solches erhalten bleiben soll. Dem Umstand, dass sich Verwertungen als unwirtschaftlich erweisen oder möglicherweise eine Notlage erst herbeiführen, verlängern oder deren Überwindung gefährden können, wird dadurch Rechnung getragen, dass in solchen Fällen nach Einzelfallprüfung eine Verwertung nicht verlangt werden kann (VwGH 28.05.2019, Ro 2018/10/0033).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2016, Ra 2015/10/0082, ausgesprochen, dass der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen ist und daher zur Berechnung des Kostenersatzes heranzuziehen ist (VwSlg 19362 A/2016).

Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage und der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Rückkaufserlös der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lebensversicherung zu ihren Ersparnissen bzw. zum verwertbaren Vermögen zählt.

Die Beschwerdeführerin hat somit den Rückkaufserlös aus der Lebensversicherung vor einem allfälligen Mindestsicherungsbezug als eigene Mittel iSd § 15 TMSG heranzuziehen. Die Auflösung einer Lebensversicherung ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch zumutbar. Dass die gegenständliche Lebensversicherung zum Zweck der Auffüllung von Pensionslücken abgeschlossen wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um verwertbares Vermögen iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetzes handelt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides war daher nicht von einer finanziellen Notlage der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs 1 TMSG auszugehen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin noch ihre finanziellen Reserven lukrieren können, um einen Notstand zu überbrücken.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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